LVwG-150939/13/AL/GD
Linz, 03.11.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Astrid LUKAS über die Beschwerde des A F, x, L vom 26.02.2016, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 26.01.2016, Zl. RM-Abg-150068-07, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrags, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. September 2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
I.1. Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 07.04.1972, GZ 601/S, wurde der G Ges.m.b.H., x, L, die Baubewilligung für ein zweigeschossiges Bürohaus und Doppelgarage erteilt. Die Parzellen Nr. x und Nr. x, KG K, bildeten den gemeinsamen Bauplatz im Ausmaß von 1182 m².
Mit dem selben Bescheid wurde der Anliegerbeitrag für Verkehrsflächen gem. § 38 a Abs. 2 Linzer Bauordnungsnovelle 1946 in Höhe von ATS 9.624,-- vorgeschrieben, der am 03.10.1972 entrichtet wurde.
Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 03.05.1994, Zl. 501/Gr-98/94a bzw. Kaufvertrag vom 11.10.1999 (vgl. den aktuellen Grundbuchsauszug Anmerkung 7) wurde der Bauplatz Grundstück Nr. x um das Grundstück Nr. x auf insgesamt 1772 m² vergrößert.
I.2. Am 25.05.2012 wurde die öffentliche Verkehrsfläche der Stadtgemeinde Linz „x“ errichtet – vor diesem Zeitpunkt bestand, wie durch die sachverständigen Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen unzweifelhaft erwiesen (vgl. Punkt II.), keine den dem Stand der Technik entsprechenden Kriterien nach § 20 Abs 5 Oö. BauO 1994 entsprechende Verkehrsfläche.
Mit Schreiben des Magistrats vom 14.04.2015, Zl. 501/B-VN130023A wurde A F (im Folgenden Bf genannt) als Eigentümer der Grundstücke Nr. x und x, KG K (x), über die vorgesehene Einhebung des Verkehrsflächenbeitrages samt Berechnungsgrundlagen informiert und Parteiengehör eingeräumt.
Der Bf nahm am 04.05.2015 schriftlich Stellung und führte aus, dass die gegenständlichen Grundstücke im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen wären und er sich für die Erschließung von Grünland keinen Verkehrsflächenbeitrag vorstellen könne. Eine Verkehrsfläche, deren Qualität diskussionswürdig war, habe bereits seit ca. 1975 bestanden, allerdings gäbe es keinen Verkehrsflächensanierungsbeitrag.
Infolge schrieb der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Abgabenbehörde erster Instanz dem Bf mit Bescheid vom 05.10.2015, Zl. BBV/B-VN130023B, den Verkehrsflächenbeitrag für die Grundstücke Nr. x gemeinsam mit Nr. x, KG K, x, in Höhe von Euro 5.774,88 (unter Anrechnung der valorisierten Vorleistungen aus dem Jahr 1972) gemäß § 19 ff Oö. BauO 1994 vor.
Der Abgabenbemessung lag eine anrechenbare Breite der Verkehrsfläche von 3 m, eine aus der Bauplatzfläche von 1772 m² gebildete anrechenbare Frontlänge von 42,10 m sowie ein Einheitssatz von Euro 66,00 pro Quadratmeter (Einheitssatzverordnung der Stadt Linz Amtsblatt Nr. x) zu Grunde.
Begründet wurde die Vorschreibung damit, dass die gegenständliche Verkehrsfläche der Gemeinde laut Stellungnahme des Magistrats Linz, Tiefbau, vom 05.11.2012 erstmals im Jahr 2012 entsprechend den Ausbaukriterien des § 20 Abs. 5 der Oö. Bauordnung errichtet wurde. Der Bf sei Eigentümer der Grundstücke Nr. x und Nr. x, die einen gemeinsamen Bauplatz im Ausmaß von 1772 m² bildeten, und durch diese Gemeindestraße aufgeschlossen würden. Der Bauplatz sei mit Bescheid des Magistrates Linz vom 03.05.1994, Zl. 501/Gr-98/94a vergrößert worden, wodurch sich letztlich ein gemeinsamer Bauplatz aus den Grundstücken Nr. x und x im Ausmaß von 1772 m² ergeben hätte. Im seit 28.08.2001 rechtswirksamen Flächenwidmungsplan läge die Widmung „Kerngebiet“ vor.
I.3. Dagegen erhob der Bf mit Schriftsatz vom 23.10.2015 rechtzeitig Berufung. Das Rechtsmittel wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bereits dem Voreigentümer ein einmalig zu entrichtender Anliegerbeitrag gemäß § 38 a der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 vorgeschrieben worden sei. Als der Bf das Objekt erworben habe, sei auf dem vermutlich mehrere 100 m tiefen, durch die Jahrhunderte perfekt verdichteten Schotterboden der x, also einem massiven Tragkörper, eine bituminöse Tragschicht aufgetragen gewesen, welche seit 1972 als Verkehrsfläche gedient habe. Eine nochmalige Vorschreibung eines Anliegerbeitrages in Verbindung mit der bloßen Sanierung der Verkehrsfläche sei rechtswidrig.
I.4. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz als Abgabenbehörde zweiter Instanz (= belangte Behörde) führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und holte ein straßenbautechnisches Gutachten zur Frage der erstmaligen Errichtung der gegenständlichen Verkehrsfläche entsprechend den Kriterien des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 ein. Dieses Gutachten vom 21.12.2015 (ON 53 des Behördenaktes) lautet wie folgt:
„Straßenzustand vor den Baumaßnahmen 2012
1971 wird dieser im Gutachten des Straßenamtes vom 27.12.1971 mit provisorisch befestigt angegeben.(siehe Beilage)
1982 erfolgte die Herstellung eines Straßeneinlaufes bei Haus x und Bankettsanierung.
Dem beiliegenden Karteiblatt sind im Zeitraum nach 1971 - 2012 keine weiteren zuordenbaren Aufzeichnungen für Straßenarbeiten zu entnehmen, d.h. es wurden keine nennenswerten Bauleistungen in diesem Abschnitt seitens Tiefbauamt bzw. x ausgeführt.
Vor Baubeginn wurden im Jänner 2012 Bodenaufschließungen durch die x veranlasst, um Kenntnisse über den Asphaltbestand zu erhalten. Damit kann der Zustand der ggst. Verkehrsfläche entlang der Liegenschaft x als etwa vierzig Jahre altes Straßenprovisorium beschrieben werden, welches weitgehend zwei dünne Lagen Deckschichten, insgesamt 4 cm stark, als Oberflächenbefestigung aufwies, die sowohl von Längs- als auch Netzrissen deutlich sichtbar durchzogen war. Darunter ein vorerst nicht näher untersuchter Schotterkörper. Im Zuge der Straßenbauarbeiten war mangels ausreichender Tragfähigkeit des vorhandenen Schotterkörpers abschnittsweise die Auswechslung desselben erforderlich, (vgl. Bautagesbericht und Aufmaß Blatt)
Dieser unzureichende Aufbau findet auch in den zahlreichen Eingaben F der letzten Jahrzehnte seinen Niederschlag, (siehe Beilage)
Beurteilung
Zusammengefasst muss der Aufbau der Verkehrsfläche im Bereich x vor der Ausbaumaßnahme 2012 als gänzlich ungenügend eingestuft werden, da:
1. die ungebundene untere Tragschichte die geforderten Bodenkennwerte nicht erfüllte,
2. die ungebundene obere Tragschichte gänzlich fehlte,
3. die bituminöse Tragschichte weitgehend fehlte, diese fallweise und nur nach Verlegen von Versorgungsleitungen als Abschluss der Künette im Zuge der Grabungsinstandsetzung streifenförmig zur Ausführung gelangte, somit eine planmäßige Aufbringung der bituminösen Tragschichte auf ganzer Fahrbahnbreite nicht stattgefunden hat und die Aufbringung einer Spritzdecke nicht den Anforderungen / Kriterien einer mittelschweren Befestigung entspricht.
Die Aufbringung einer Spritzdecke stellt nur die Staubfreimachung einer vorherigen Schotterstraße dar und kann keinesfalls als bituminöse Tragschichte gewertet werden.
Es fehlten sowohl der tragfähige Schotterkörper als auch eine ausreichend dimensionierte bituminöse Tragschichte, die betrachtete Verkehrsfläche war vor dem 25. Mai 2012 somit nicht im Sinne des § 20 Abs.5 OÖ. Bauordnung i.d.g.F. errichtet.
Im Abschnitt x wurde daher nachstehender Straßenaufbau im Zuge der Baumaßnahme 2012 ausgeführt:
Asphaltabtrag, Abfräsen bituminöser Schichten bis 5 cm, Aushub in ca. 50 cm Stärke samt Oberbauplanum, ungebundene untere Tragschichte 30 cm stark, ungebundene obere Tragschichte 10 cm stark, bituminöse Tragschichte AC 32 Trag 12 cm, bituminöse Deckschichte AC 11 Deck 3 cm
sowie Herstellung der zur Wasserableitung erforderlichen Querneigung bzw. des Längsgefälles der Straße samt Pflaster-Rinnsal.“
Dem Gutachten lagen mehre Beilagen, darunter auch drei Eingaben des Bf vom 05.01.2009, 30.05.2007 und 12.12.2002 (ON 66-68 des Behördenaktes) bei, in denen der Bf bezogen auf die gegenständliche Verkehrsfläche, zusammengefasst den endgültigen Ausbau der provisorischen Zufahrt aus den 70er Jahren forderte.
Nach Einräumung des Parteiengehörs, bei dem der Bf seine Einwendungen aufrecht hielt, wies die belangte Behörde die Berufung mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 26.01.2016, Zl. RM-Abg-150068-07, als unbegründet ab und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Magistrats. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Abgabenanspruch des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 mit der Errichtung der Verkehrsfläche entstand.
Hinsichtlich des Einwands des Bf, wonach die Erneuerung bzw. Sanierung einer schon bestehenden Straße gemäß § 19 Abs. 3 zweiter Satz Oö. BauO 1994 von der Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages ausgenommen sei, verwies die Behörde in einer ausführlichen Begründung und unter Anführung von Gesetzesmaterialien und Entwicklung der Rechtslage und Judikatur (zur Errichtung einer Verkehrsfläche) auf die Rechtsprechung des VwGH (VwGH 16.11.2004, 2004/17/0147; VwGH 19.03.2001, 2000/17/0260). Danach nehme § 19 Abs. 3 Oö. BauO nur die Erneuerung oder Sanierung einer bereits bestehenden – im Sinne des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 vollständig errichteten – Straße vom Abgabentatbestand aus, nicht aber den Ausbau einer bestehenden Straße, durch welchen eine im Sinne des § 20 Abs. 5 Oö. BauO ausgebaute Straße entstehe.
Gemäß dem straßenbautechnischen Gutachten sei hinsichtlich gegenständlicher Verkehrsfläche erst durch Straßenbaumaßnahmen im Jahr 2012 ein Zustand geschaffen worden, der den Ausbaukriterien des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 entsprochen habe, zumal vorher im Ausbaubereich sowohl der tragfähige Schotterkörper als auch eine ausreichend dimensionierte bituminöse Tragschichte fehlten.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 26.02.2016 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Folgende Beschwerdepunkte wurden vorgebracht:
- Gemäß § 20 Abs. 4 lit 2 Oö. BauO dürften bei betrieblich genutzten Grundstücken mit einer Fläche bis zu 2500 m² höchstens 40 Meter Frontlänge verrechnet werden. Gemäß § 21 ermäßige sich der Verkehrsflächenbeitrag um 60 %, wenn die Baubewilligung für einen Klein- oder Mittelbetrieb erfolgte, was im gegenständlichen Fall zuträfe. Das Grundstück Nr. x sei keine Baufläche; es sei lediglich ein Anbau „Werkzeugschuppen“ zum Grundstück Nr. x mit 15 m² Baufläche darauf errichtet.
- Die gegenständliche Verkehrsfläche sei kein Provisorium gewesen, zumal nur die Oberfläche gemäß der langen Nutzungsdauer als angegriffen bezeichnet werden konnte.
- Im Sinne von § 18 sei anlässlich der Parzellierung bzw. Baugenehmigung entschädigungslos Grund an das öffentliche Gut abgetreten worden, was einen Befreiungstatbestand darstelle.
- In der Oö. BauO sei keine Frist zur Verkehrsflächenerrichtung ersichtlich, weswegen diese als verfassungsrechtlich bedenklich erachtet werde und dem Magistrat Säumigkeit und in Folge Verjährung eingewendet werde.
- Punkt 4 des angefochtenen Bescheides, wonach eine Querneigung bzw. ein Längsgefälle samt Pflasterrinnsal hergestellt worden wäre, treffe nicht zu. Im Bereich des Grundstücks des Bf sei die Straße seitlich eben und es bestehe ein natürliches Längsgefälle zu einem Pflasterrinnsal, das nicht durch die öffentliche Hand, sondern durch einen Nachbarn auf nicht öffentlicher Liegenschaft errichtet worden sei.
- Entsprechend § 20 sei der Verkehrsflächenbeitrag nur einmal zu entrichten, was in den siebziger Jahren bereits geschehen sei bzw. Verjährung eingewendet werde.
I.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 01.03.2016 zur Entscheidung vor. Am 29. September 2016 wurde am Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Anwesenheit sämtlicher Verfahrensparteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Weiters wurde der Bf mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Frage der betrieblichen Nutzung der Grundstücke x und x, KG K, zur Mitwirkung aufgefordert. Dazu erstattete der Bf ein Schreiben vom 21.10.2016. Aus diesem geht hervor, dass „das Objekt zum fraglichen Zeitpunkt im Mai 2012 keiner ‚betrieblichen Nutzung‘ mehr zugeführt war“. Seitens des Bf sei versucht worden, „einen Nachfolgemieter zu finden“, wobei „die ersten Interessenten erst nach Abschluss der Straßenbauarbeiten“ gekommen seien, „sodass zum ‚beitragsauslösenden Moment‘ kein aktueller Mietvertrag vorgelegen sei“. Das Objekt sei „zwischenzeitig teilweise von [der] Kanzlei [des Bf] für Schulungs- und Klientenveranstaltungen genutzt“ worden. Seit dem Beginn der Vermietungsaktivitäten beschäftige der Bf „hauptberuflich einen Haustechniker, der für die Instandhaltung und Pflege des Objektes, der Parkplätze, Garagen und Grünflächen zuständig ist“. Weiters stelle der Bf eine „teilzeit beschäftigte Reinigungskraft für Objekt ab“, wobei „diese Reinigungarbeiten immer dann erforderlich waren, wenn“ das Objekt für Zwecke des Kanzleibetriebs des Bf genutzt wurde. Ergänzend hält der Bf fest, dass „aufgrund der Bauweise des Objektes für dieses überhaupt nur ein Mieter in Frage kommt und es auch für eine Vermietung zu Wohnzwecken denkbar ungeeignet wäre“.
II. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Einholung von aktuellen Grundbuchs- und DORIS-Auszügen zu den betroffenen Grundstücken (ON 5) sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung von notwendigen Informationen über eine allfällige betriebliche Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke im Wege der parteilichen Mitwirkungspflicht des Bf. Im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages wurde der Bf durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgefordert, seine Beschwerde im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO zu konkretisieren, was auch erfolgte (ON 2). In diesem Schreiben wurden neben dem Argument, dass die Errichtung der Straße im Jahr 2012 keinen beitragsauslösenden Moment darstellt, erstmals zahlreiche weitere Beschwerdebehauptungen durch den Bf vorgebracht.
Am 29. September 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme sämtlicher Verfahrensparteien sowie eines bautechnischen Sachverständigen am Oö. Landesverwaltungsgericht durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das bautechnische Sachverständigengutachten (ON 53 im erstbehördlichen Akt) vom 21.12.2015 vom bautechnischen Sachverständigen eingehend erörtert und erklärt. Es wurde die bautechnische Situation durch den Bf und die zuständige Richterin eingehend hinterfragt und vom Sachverständigen verständlich und nachvollziehbar erklärt. Durch die in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten fotografischen und sachverständigen Aufzeichnungen war klar ersichtlich, dass die hier rechtlich maßgebliche Errichtung (iSd § 20 Abs 3 Oö. BauO 1994) einer öffentlichen Verkehrsfläche nach den Kriterien des § 20 Abs 5 Oö. BauO 1994 erst im Jahr 2012 erfolgte. Der Bf – selbst ohne entsprechendem bautechnischen Sachverstand – warf zahlreiche bautechnische Fragen auf, die allesamt durch den anwesenden Sachverständigen kompetent und nachvollziehbar beantwortet werden konnten. Insbesondere gibt es keinerlei Grund daran zu zweifeln, dass das vor 2012 bestehende Straßenprovisorium die Kriterien einer dem Stand der Technik entsprechenden bituminös befestigten Straße iSd § 20 Abs 5 Oö. BauO 1994 jedenfalls nicht erfüllte. Der Bausachverständige führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass unter Zugrundelegung der Ergebnisse eines beauftragten Prüfberichts der Boden- und Baustoffprüfstelle das Vorliegen einer bituminös gebundenen Tragschicht vor 2012 jedenfalls eindeutig nicht gegeben gewesen sei.
Der Bausachverständige erklärte sehr anschaulich den Aufbau einer dem Stand der Technik ausgeführten bituminös befestigten Straße. Demnach besteht eine solche Straße aus vier näher definierten Schichten: Zu oberst die bituminös gebundene Deckschichte, darunter die bituminös gebundene Tragschichte, darunter wiederum die ungebundene obere Tragschichte, ganz unten die untere ungebundene Tragschichte. Den Ausführungen des Sachverständigen zufolge waren manche Schichten davon bei dem in Rede stehenden Straßenobjekt vor 2012 sehr mangelhaft, andere fehlten gänzlich; jedenfalls ergibt sich aus diesen Ausführungen auch für die erkennende Richterin unzweifelhaft die Schlüssigkeit des Sachverständigenergebnisses, dass es sich bei dem vor 2012 bestehenden Straßenprovisorium um keine den dem Stand der Technik entsprechenden Kriterien des § 20 Abs 5 leg.cit. genügende Straße handelt. So führt der Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung völlig nachvollziehbar aus, dass eine bituminös gebundene Tragschichte jedenfalls nicht vorgelegen sei; schon allein eine solche ist aber unter Hinweis auf die Kriterien des § 20 Abs 5 Oö. BauO 1994 für eine dem Stand der Technik entsprechende Straße notwendig. Auch ist es jedenfalls nachvollziehbar, dass aufgrund der im erstbehördlichen Akt befindlichen Fotografien und der dort ersichtlichen netzartigen Risse ein Rückschluss auf den mangelnden Straßenzustand getroffen werden könnte. Entgegen dem Vorbringen des Bf sind die vom bautechnischen Sachverständigen erörterten Fotografien der konkreten Straßensituation jedenfalls eindeutig, die Risse in der Straßendecke sind deutlich zu erkennen. Etwaige fotografische Abweichungen sind aus Sicht der erkennenden Richterin auf die unterschiedliche Druckerqualität, mit der die Fotografien ausgedruckt wurden, zurückzuführen.
Das zugrundeliegende Sachverständigengutachten steht zusammengefasst daher weder mit den Denkgesetzen noch mit den Erfahrungen des Lebens in Widerspruch und ist der Bf dem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der fachlichen Expertise des anwesenden bautechnischen Sachverständigen war aufgrund seiner Plausibilität und Nachvollziehbarkeit daher aus Sicht der erkennenden Richterin jedenfalls Glauben zu schenken. Die Argumente des Bf vermochten die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieser gutachterlichen Äußerungen jedenfalls in keinster Weise in Zweifel zu ziehen.
Die im Schreiben des Bf vom 12. Oktober 2016 im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Frage einer allfälligen betrieblichen Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke ausgeführten und mit Belegen untermauerten Informationen (wiedergegeben unter I.6.) sind für die erkennende Richterin glaubwürdig, da sie vom Bf nachvollziehbar dargelegt wurden.
Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich daher nach Auffassung der erkennenden Richterin unzweifelhaft aus den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen sowie den Angaben des Bf betreffend die Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke.
III. Maßgebliche Rechtslage:
III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 22 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind die Beiträge gemäß §§ 18 bis 21 leg.cit. hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
Gemäß § 2a erster und zweiter Satz BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
Nach § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Gemäß § 274 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde, im Vorlageantrag (§ 264), in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder wenn es der Einzelrichter für erforderlich hält.
Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den – hier nicht relevanten – Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
III.2. In der Sache:
Aufgrund des im Abgabenverfahren geltenden Grundsatzes der Zeitbezogenheit sind folgende Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 36/2008, maßgeblich:
„§ 19
Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen
(1) Anläßlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.
(2) Wird ein Gebäude oder der Bauplatz (das Grundstück), auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen, gilt hinsichtlich der Beitragspflicht Folgendes:
1.
Der Beitrag darf nur für eine dieser Verkehrsflächen vorgeschrieben werden.
2.
Ergibt die Beitragsberechnung unterschiedlich hohe Beträge, ist der Beitrag für jene Verkehrsfläche vorzuschreiben, hinsichtlich welcher sich der niedrigste Beitrag ergibt.
3.
Ergibt die Beitragsberechnung gemäß Z 2 gleich hohe Beträge für (eine) Verkehrsfläche(n) des Landes und der Gemeinde, ist der Beitrag hinsichtlich letzterer vorzuschreiben.
4.
Der Berechnung gemäß Z 2 und 3 ist jeweils die fertiggestellte Verkehrsfläche zugrunde zu legen; § 20 Abs. 7 gilt.
(3) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch der Bauplatz (das Grundstück), auf dem ein Gebäude schon besteht oder zumindest bereits baubehördlich bewilligt ist, aufgeschlossen, ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche. Abs. 1 und 2 sowie §§ 20 und 21 gelten sinngemäß.
(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.
§ 20
Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags
(1) Der Beitrag ist für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrundegelegt wurde, vorbehaltlich des Abs. 4b nur einmal zu entrichten.
(2) Die Höhe des Beitrags ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.
(3) Die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche beträgt unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite drei Meter.
(4) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats. Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge jedoch
1.
bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie bei Grundstücken, die entsprechend einer Grünland-Sonderausweisung im Sinn des § 30 Abs. 3 oder 4 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genutzt werden, höchstens 40 Meter, sofern letztere nicht unter Z 2 fallen,
2.
bei betrieblich genutzten Grundstücken
a)
mit einer Fläche bis 2.500 m² höchstens 40 Meter,
b)
mit einer Fläche von mehr als 2.500 m² bis 5.000 m² höchstens 50 Meter,
c)
mit einer Fläche von mehr als 5.000 m² bis 10.000 m² höchstens 60 Meter,
d)
mit einer Fläche von mehr als 10.000 m² bis 20.000 m² höchstens 80 Meter;
e)
mit einer Fläche von mehr als 20.000 m² höchstens 120 Meter.
(4a) Im Sinn des Abs. 4 gelten
1.
eine Baufläche (Bauarea) und das sie umschließende bzw. an sie angrenzende Grundstück desselben Eigentümers oder derselben Eigentümerin auch dann als ein (einheitliches) Grundstück, wenn die Baufläche (Bauarea) nach den grundbuchs- und vermessungsrechtlichen Vorschriften ein eigenes Grundstück bildet,
2.
mehrere Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, als ein Grundstück.
(4b) Wird der Bauplatz (das Grundstück) nach erfolgter Beitragsvorschreibung verändert, gilt im Fall einer neuerlichen Beitragsvorschreibung als anrechenbare Frontlänge die Seite eines mit dem vergrößerten Bauplatz (Grundstück) flächengleichen Quadrats. Dabei sind für die noch nicht vergrößerte Fläche bereits geleistete Beiträge gemäß Abs. 7 anzurechnen. Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 4a gelten.
(5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen; dabei sind jene durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten pro Quadratmeter zugrunde zu legen, die
1.
mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und
2.
mit der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper
üblicherweise verbunden sind. Für öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde hat der Gemeinderat durch Verordnung einen niedrigeren oder höheren Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten niedriger oder höher sind als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Durchschnittskosten.
(6) Ist die öffentliche Verkehrsfläche im Zeitpunkt der Vorschreibung des Beitrags erst in der Weise errichtet, dass zunächst nur der Tragkörper hergestellt wurde, die bituminös gebundene Tragschicht oder die Pflasterung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgebracht werden soll, darf der Beitrag anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Tragkörperherstellung nur bis zu 50% vorgeschrieben werden; der ausständige Rest ist anlässlich der Fertigstellung vorzuschreiben. Der Berechnung ist der zur Zeit der Vorschreibung jeweils geltende Einheitssatz zugrunde zu legen.
(7) Sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge sind auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs. 4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann.
§ 21
Ausnahmen und Ermäßigungen
(1) Der Verkehrsflächenbeitrag entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für
1.
den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 5;
2.
den Ausbau eines Dachraumes oder Dachgeschoßes;
3.
den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m² vergrößert wird;
4.
den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie von sonstigen Gebäuden, wenn
a)
die Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche erfolgt, deren Errichtung im Weg einer Beitrags- oder Interessentengemeinschaft finanziert wird oder wurde, und
b)
der Hofbereich oder das sonstige Gebäude mit einem entsprechenden Anteil in die Beitrags- oder Interessentengemeinschaft einbezogen war oder ist;
5.
den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden der Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, wenn sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen oder zur Befriedigung öffentlichen (kommunalen) Bedarfs als Träger privater Rechte tätig werden.
(2) Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich um 60%, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von
1.
Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden;
2.
Kleinhausbauten;
3.
Gebäuden, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen;
4.
Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
(3) Wird nach Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags eine auf denselben Bauplatz (dasselbe Grundstück) abgestellte Baubewilligung erteilt und treffen auf diese die Ermäßigungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr zu, ist der Beitrag neu zu berechnen und dem oder der Beitragspflichtigen anlässlich der neuerlichen Baubewilligung entsprechend vorzuschreiben. Hiebei sind bereits geleistete, nach Abs. 2 ermäßigte Beiträge anzurechnen.“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
IV.1. Nach § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Gesetzgeber hat den Abgabetatbestand in § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 normiert: Wird eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch der Bauplatz (das Grundstück), auf dem ein Gebäude schon besteht oder zumindest bereits baubehördlich bewilligt ist, aufgeschlossen, ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche. Abs. 1 und 2 sowie §§ 20 und 21 gelten sinngemäß.
Laut vorgelegtem Sachverhalt und Grundbuchsauszug ist der Bf Eigentümer der Grundstücke Nr. x und x, KG K (x), die einen gemeinsamen Bauplatz bilden und durch die gegenständliche öffentliche Verkehrsfläche der Stadtgemeinde Linz „x“ aufgeschlossen sind. Diese wurde laut vorgelegtem Behördenakt am 25.05.2012 errichtet.
Ist einmal ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht, mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschriften Abgaberechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbinden (hier also die Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche), dann entsteht ex lege die Abgabenschuld. Demgemäß ist der Abgabenanspruch grundsätzlich mit Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche „x“ am 25.05.2012 entstanden.
In diesem Zusammenhang bringt der Bf vor, die gegenständliche Verkehrsfläche sei kein Provisorium gewesen, zumal nur die Oberfläche gemäß der langen Nutzungsdauer als angegriffen bezeichnet werden konnte. Mit diesem Argument zielt der Bf auf die Bestimmung des § 19 Abs. 3 zweiter Satz ab, wonach im Falle einer Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche kein Beitrag zu leisten ist (so auch VwGH 16.11.2004, 2004/17/0147; VwGH 19.03.2001, 2000/17/0260).
Dieses Vorbringen steht jedoch in direktem Widerspruch zu seinen eigenen Schreiben vom 05.01.2009, 30.05.2007 und 12.12.2002 (ON 66-68 des Behördenaktes), in denen der Bf, zusammengefasst, den endgültigen Ausbau der provisorischen Zufahrt aus den 70er Jahren forderte.
Darüber hinaus attestiert das straßenbautechnische Gutachten samt Beilagen vom 21.12.2015 (ON 53 des Behördenaktes), dass der Aufbau der gegenständlichen Verkehrsfläche vor der Ausbaumaßnahme 2012 gänzlich ungenügend war, da die ungebundene untere Tragschichte die geforderten Bodenkennwerte nicht erfüllte, die ungebundene obere Tragschichte gänzlich fehlte, die bituminöse Tragschichte weitgehend fehlte und die Aufbringung einer Spritzdecke nicht den Anforderungen bzw. Kriterien einer mittelschweren Befestigung entsprach.
Zur Frage der Abgrenzung der vom Gesetzgeber verwendeten Tatbestände der „Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche“ und der „Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche“ geben die Erläuternden Bemerkungen zu der in Rede stehenden Bestimmung eine klare Auslegungshilfe: So wird im AB 1998 zu §§ 19-23 (abgedruckt bei Neuhofer, Kommentar Oö. BauO7 S. 153) ausgeführt, dass es bei der Beurteilung, ob eine „bestehende Verkehrsfläche“ vorliegt, darauf ankommt, ob sie „im Sinn des § 20 Abs. 5 erster Satz ausgebaut“ ist.
Das vorliegende straßenbautechnische Gutachten und die Beilagen des verwaltungsbehördlichen Aktes belegen aber in nachvollziehbarer Weise, dass den Kriterien des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 nicht entsprochen wurde und somit bis Mai 2012 keine ausgebaute Verkehrsfläche im Sinne dieser Bestimmung vorlag. Für das erkennende Gericht ergeben sich – wie bereits unter Punkt II. ausführlich dargelegt – keine Hinweise, an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens zu zweifeln, zumal sich die Ausführungen des Bf nicht auf gleicher fachlicher Ebene bewegen und dieser selbst mehrmals den endgültigen Ausbau der provisorischen Zufahrt aus den 70er Jahren forderte. Mangels Vorliegens einer „bestehenden“ Verkehrsfläche war das Vorliegen einer „Erneuerung oder Sanierung“ schon aus diesem Grund von vornherein ausgeschlossen. Darüberhinaus ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter der „Errichtung“ einer Verkehrsfläche nicht nur der Neubau einer Straße, sondern auch der einem Neubau gleichkommende Ausbau einer Straße zu verstehen (vgl. mN aus der Rspr Neuhofer, Kommentar Oö. BauO7 Rz 9 S. 159); aufgrund der aktenkundigen umfassenden Baumaßnahmen (Abtragung der gesamten Schicht etc) wären im Sinne dieser höchstgerichtlichen Judikatur auch die vorgenommenen „Sanierungsarbeiten“ unzweifelhaft „einer Neuerrichtung gleichzusetzen“.
Somit liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 vor und der Abgabenanspruch entstand mit Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche am 25.05.2012 (vgl. zum Entstehend des Abgabenanspruchs Neuhofer, Kommentar Oö. BauO7 Rz 4 S. 157).
IV.2. In seinem Rechtsmittel bringt der Bf vor, dass gemäß § 20 Abs. 4 lit 2 (gemeint wohl § 20 Abs. 4 Z 2 lit a Oö. BauO 1994) bei betrieblich genutzten Grundstücken mit einer Fläche bis zu 2500 m² höchstens 40 Meter Frontlänge verrechnet werden dürften, ihm aber 42,1 m verrechnet wurden.
Nach dem im Abgabeverfahren geltenden Grundsatz der Zeitbezogenheit ist für die Frage, in welcher Höhe der Abgabenanspruch anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche am 25.05.2012 entstanden ist, die Sachlage in diesem Zeitpunkt maßgeblich. Es stellt sich daher die Frage, ob die einen gemeinsamen Bauplatz bildenden Grundstücke mit den Grundstücksnummern x und x, KG K „betrieblich genutzt“ iSd § 20 Abs 4 Z 2 lit a leg.cit. waren.
Es finden sich keine näheren Anhaltspunkte im Gesetz, was unter einer solchen betrieblichen Nutzung eines Grundstückes zu verstehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 festhielt (VwGH 28.11.2001, 2001/17/0150), ist bei der Nutzung eines Grundstückes darauf abzustellen, ob sich ein solcherart genutztes Grundstück „aus der Sicht des Eigentümers als organisierte Erwerbsgelegenheit darstellt“.
Mangels näherer Anhaltspunkte im Gesetz ist bei der Auslegung dieser Begrifflichkeit der betrieblichen Nutzung nach Auffassung der erkennenden Richterin auf den Unternehmensbegriff nach § 1 Abs 2 Unternehmensgesetzbuch – UGB zurückzugreifen. Demnach ist ein Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte der Bf nicht mit Sicherheit sagen, ob die in Rede stehende Liegenschaft im maßgeblichen Zeitpunkt noch vermietet war.
Wie die ständige Rechtsprechung zeigt, kann bei vermietender Tätigkeit im Bereich des § 1 UGB die Unternehmereigenschaft dann gegeben sein, wenn „der Bestandgeber dritte Personen (zB Hausbesorger) beschäftigt und eine größere Zahl von Bestandsverträgen abgeschlossen hat, die eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung erfordern und die Einschaltung von anderen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen notwendig macht; als annähernde Richtzahl wurde dafür die Vermietung von mehr als fünf Bestandsobjekten genannt“ (mN aus der Rspr. Dehn in Krejci, Reform-Kommentar UGB ABGB § 1 UGB [Stand 1.1.2007, rdb.at] 26).
Da sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von den in diesem Zusammenhang relevanten Umständen nicht amtswegig Kenntnis verschaffen konnte, bestand diesbezüglich eine „erhöhte Mitwirkungspflicht“ des Bf (mN aus der Rspr. Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG § 39 [Stand 1.1.2014, rdb.at] 10 f).
Wie der Bf in seinen Ausführungen vom 21.10.2016 selbst angibt, war das Objekt „zum fraglichen Zeitpunkt im Mai 2012 keiner ‚betrieblichen Nutzung‘ mehr zugeführt“. Es wurde zwar seitens des Bf versucht, das in Rede stehende Objekt zu vermieten, mangels Bestehens eines entsprechenden Mietvertrages im beitragsauslösenden Moment des Mai 2012 ist nach Ansicht der erkennenden Richterin das Vorliegen einer betrieblichen Nutzung des Grundstückes iSd § 20 Abs 4 Z 2a Oö. BauO 1994 aber schon aus diesem Grund jedenfalls ausgeschlossen.
Darüber hinaus wurde seitens des Bf weder behauptet noch entsprechend nachgewiesen, dass er im beitragsauslösenden Moment im Jahr 2012 eine größere Zahl von Bestandverträgen (mehr als fünf) abgeschlossen gehabt hätte. Dazu ist festzuhalten, dass es bei der „betrieblichen Nutzung eines Grundstückes“ iSd § 20 Abs 4 Z 2 lit a Oö. BauO 1994 wohl auf das Vorliegen mehrerer Bestandverträge hinsichtlich eben dieses Grundstückes ankommt. So wie auch bei der Ausnahmebestimmung der Z 1 leg.cit. ausschließlich die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eben dieses Grundstückes maßgeblich ist, kommt es auch bei Z 2 leg.cit. ausschließlich auf die Nutzung hinsichtlich nur allein dieses Grundstückes an. Die Frage, ob im beitragsauslösenden Moment eine größere Zahl von Bestandverträgen abgeschlossen war, ist daher reduziert auf das in Rede stehende Grundstück Nr. x und x, KG M, zu prüfen. Diesbezüglich hält der Bf aber selbst ausdrücklich fest, dass „aufgrund der Bauweise des Objektes für dieses überhaupt nur ein Mieter in Frage kommt“. Im Übrigen wurde durch den Bf aber (trotz Aufforderung) – selbst bei extensiverer als der hier vertretenen Auffassung – auch kein Nachweis über das Vorliegen einer größeren Zahl von Bestandverträgen losgelöst von Grundstücken erbracht.
Da somit keine “betrieblich genutzten Grundstücke“ nach § 20 Abs 4 Z 2 lit a Oö. BauO 1994 vorliegen, war die anrechenbare Frontlänge nicht nach Abs 4 Z 2 leg.cit. zu reduzieren.
Weiters führt der Bf aus, dass sich der Verkehrsflächenbeitrag gemäß § 21 Oö. BauO 1994 um 60 % ermäßige, wenn die Baubewilligung für einen Klein- oder Mittelbetrieb erfolgte, was im gegenständlichen Fall zuträfe.
Gemäß § 21 Abs. 2 Z 4 Oö. BauO 1994 ermäßigt sich der Verkehrsflächenbeitrag um 60%, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Maßgeblich für die Ermäßigung des Verkehrsflächenbeitrages um 60 % ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass eine „Baubewilligung erteilt wird“. Die Baubewilligung vom 07.04.1972 wurde der G Ges.m.b.H., x, L für ein zweigeschossiges Bürohaus und Doppelgarage erteilt.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 18.04.2008, 2008/17/0055) ist erkennbarer Zweck dieser Bestimmung die Begünstigung von Klein- und Mittelbetrieben, die selbst eine Bautätigkeit entfalten. Die Förderung eines Klein- und Mittelbetriebes, der selbst keine Bautätigkeit entfaltet (keine Baubewilligung erhalten hat), ist nicht von der Förderungsabsicht des Gesetzgebers umfasst. Da der Bf aber selbst keine Bautätigkeit im Sinne einer erteilten Baubewilligung im beitragsauslösenden Moment (Mai 2012) entfaltet hat, kann diese Ausnahmebestimmung daher für ihn nicht greifen. Im Übrigen kommt es schon nach dem Wortlaut des Gesetzes auf die Erteilung der Baubewilligung „und somit auf die betriebliche Nutzung des Gebäudes“ im Zusammenhang mit Klein- und Mittelbetrieben an. Wie weiter oben ausführlich dargelegt, lag eine betriebliche Nutzung im beitragsauslösenden Moment aber nicht vor, weshalb auch aus diesem Grund eine Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 21 Abs 2 Z 4 Oö. BauO 1994 ausscheidet.
Wenn der Bf weiters anführt, das Grundstück Nr. x sei keine Baufläche, es sei lediglich ein Anbau „Werkzeugschuppen“ zum Grundstück Nr. x mit 15 m² Baufläche darauf errichtet, so ist dem zu entgegnen, dass es sich bei den beiden Grundstücken Nr. x und x, KG K, um einen gemeinsamen Bauplatz handelt. Wie sich aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt, wurden mit Bescheid vom 3.4.1994 – sogar auf Antrag des Bf selbst – die beiden in Rede stehenden Grundstücke zu einem gemeinsamen Bauplatz zusammengeführt. Da bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages auf den Bauplatz abzustellen ist (vgl. nur § 19 Abs 1 Oö. BauO 1994), ist daher aus diesem Argument des Bf nichts zu gewinnen.
IV.3. Der Bf wendet weiters ein, dass im Sinne von § 18 Oö. BauO anlässlich der Parzellierung bzw. Baugenehmigung entschädigungslos Grund an das öffentliche Gut abgetreten worden sei, was einen Befreiungstatbestand darstelle.
Ausnahmen und Ermäßigungen vom Verkehrsflächenbeitrag sind in § 21 Oö. BauO 1994 abschließend geregelt. Im Absatz 1 leg.cit. der die Entfallstatbestände regelt, ist die Grundabtretung jedoch nicht angeführt.
Dementsprechend geht auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.11.2001, 98/17/0259) davon aus, dass der im öffentlichen Recht wurzelnde Anspruch auf Grundabtretung von dem in den §§ 19 ff Oö. BauO geregelten Anspruch auf Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen zu unterscheiden ist. Auch die erkennende Richterin geht daher davon aus, dass schon aufgrund des systematischen Zusammenhanges folgt, dass die in § 20 Abs 7 Oö. BauO 1994 genannten auch auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung geleisteten Beiträge sich (nur) auf solche zu den Kosten der Herstellung der erwähnten Verkehrsflächen beziehen; dies gilt auch für „Beiträge, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen geleistet wurden“. Auch solche Beiträge müssen sich auf die Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen beziehen.
Im Übrigen bestehen auch nach der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 17.03.1997, 96/17/0326, unter Hinweis auf VwGH 11.02.1994, 91/17/0097 und vom 23.06.1994, 92/17/0108) gegen die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages zusätzlich zu einer Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen und auch zusätzlich zur Leistung eines Grunderwerbskostenbeitrages – auch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung des Eigentumsschutzes und des Gleichheitsgrundsatzes – keine Bedenken (vgl. dazu Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] 158).
In Ansehung dieser Rechtslage geht das Argument des Bf ins Leere.
IV.4. Nach dem Beschwerdevorbringen sei in der Oö. BauO keine Frist zur Verkehrsflächenerrichtung ersichtlich, weswegen dies als verfassungsrechtlich bedenklich erachtet werde und dem Magistrat gegenüber Säumigkeit und in Folge Verjährung eingewendet werde.
Eine Frist zur Errichtung einer Verkehrsfläche ist allerdings nicht Gegenstand des gegenständlichen Abgabeverfahrens, denn in diesem ist ausschließlich die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages und nicht die fristgerechte Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche zu prüfen. Diese Frage ist daher für das Oö. Landesverwaltungsgericht auch nicht präjudiziell im vorliegenden Verfahren, weshalb eine Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.
Selbst wenn die Vorschreibung des Beitrages dem Bf als verjährt erscheint, so sei auf die Rechtsprechung des VfGH verwiesen, wonach in Fällen, in denen – aus welchen Gründen immer – bisher noch kein Aufschließungsbeitrag (Verkehrsflächenbeitrag) entrichtet wurde, es verfassungsrechtlich zulässig ist, den Verkehrsflächenbeitrag (in voller Höhe) vorzuschreiben, wenn der Abgabentatbestand erfüllt ist: dies gilt insbesondere auch dann, wenn durch die Änderung des Anknüpfungspunktes für die Beitragsverpflichtung im Ergebnis auch verjährte Abgabenansprüche neu ins Leben gerufen werden (VfGH 04.03.1997, G 1268/95; vgl. Neuhofer, Kommentar Oö. BauO7 S. 157).
Der Gesetzgeber hat die Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche in § 19 Abs 3 Oö. BauO 1994 als gesetzlichen Tatbestand normiert (siehe IV.1.) und zum Anknüpfungspunkt für die Beitragsverpflichtung gemacht. Durch die Errichtung der gegenständlichen Verkehrsfläche entstand der Abgabenanspruch der Gemeinde wie oben ausgeführt am 25.05.2012. Aus den genannten Gründen kann auch dem Einwand des Bf daher nicht gefolgt werden.
Die Klärung der Frage einer allfälligen Verjährung kann daher im gegenständlichen Fall dahinstehen.
IV.5. Der Bf bringt vor, Punkt 4 des angefochtenen Bescheides, wonach eine Querneigung bzw. ein Längsgefälle samt Pflasterrinnsal hergestellt worden wäre, treffe nicht zu. Im Bereich des Grundstücks des Bf sei die Straße seitlich eben und es bestehe ein natürliches Längsgefälle zu einem Pflaster-Rinnsal, das nicht durch die öffentliche Hand, sondern durch einen Nachbarn auf nicht öffentlicher Liegenschaft errichtet worden sei.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Verkehrsflächenbeitrag nur ein Beitrag der Bürger zur Errichtung der öffentlichen Verkehrsflächen ist und nicht die tatsächlichen Errichtungskosten abdeckt (vgl. dazu VwGH 23.02.1998, 97/17/0107; vgl. Neuhofer, Kommentar Oö. BauO7 S. 165).
Wie die belangte Behörde zu Recht in der mündlichen Verhandlung ausführte, waren Beiträge zur Oberflächenentwässerung bis zum Jahr 2006 Teil der Errichtungskriterien im Sinne des § 20 Abs 5 Oö. BauO. Seit 2006 ist dies allerdings nicht mehr der Fall, weshalb diese Beiträge zur Oberflächenentwässerung im gegenständlichen Fall auch nicht relevierbar anrechenbar gemacht werden konnten. Auch diesbezüglich geht die erkennende Richterin daher davon aus, dass es sich – entsprechend der weiter oben bereits dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Grundabtretungen (VwGH 28.11.2001, 98/17/0259) – dabei um keine „für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleisteten Beiträge“ nach § 20 Abs 7 Oö. BauO 1994 handelt und eine Anrechenbarkeit auf den Verkehrsflächenbeitrag somit nicht besteht.
IV.6. Schließlich bringt der Bf vor, entsprechend § 20 Oö. BauO sei der Verkehrsflächenbeitrag nur einmal zu entrichten, was in den Siebziger Jahren bereits geschehen sei bzw. macht Verjährung geltend.
Vorweg ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche und der damit verbunden Aufschließung iSd § 19 Abs 3 Oö. BauO im Jahr 2012 der Verkehrsflächenbeitrag – freilich unter Berücksichtigung allfälliger anzurechnender Beiträge iSd § 20 Abs 7 Oö. BauO – vorzuschreiben war (vgl. die Ausführungen unter Punkt IV.1.).
Gemäß § 20 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ist der Beitrag für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anrechenbaren Frontlänge zugrundegelegt wurde, vorbehaltlich des Abs. 4b nur einmal zu entrichten. Man spricht vom sogenannten Prinzip der Einmaligkeit. Dieser Grundsatz wiederum kann nur durch § 20 Abs 4b leg. cit. durchbrochen werden.
§ 20 Abs 4b Oö. BauO 1994 lautet: Wird der Bauplatz (das Grundstück) nach erfolgter Beitragsvorschreibung verändert, gilt im Fall einer neuerlichen Beitragsvorschreibung als anrechenbare Frontlänge die Seite eines mit dem vergrößerten Bauplatz (Grundstück) flächengleichen Quadrats. Dabei sind für die noch nicht vergrößerte Fläche bereits geleistete Beiträge gemäß Abs. 7 anzurechnen. Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 4a gelten.
Nun wurde laut Behördenakt und entsprechend dem Grundbuchsauszug (ON 5) der Bauplatz unstrittig verändert. Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung bestand der gemeinsame Bauplatz aus den Parzellen Nr. x und Nr. x, KG K, im Ausmaß von 1182 m². Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 03.05.1994, Zl. 501/Gr-98/94a, bzw. Kaufvertrag vom 11.10.1999 (vgl. den aktuellen Grundbuchsauszug Anmerkung 7) wurde der Bauplatz Grundstück Nr. x um das Grundstück Nr. x auf insgesamt 1772 m² vergrößert. Es liegt somit eine Veränderung des Bauplatzes iSd § 20 Abs 4b Oö. BauO 1994 vor. Da mit der Errichtung der Verkehrsfläche im Jahr 2012 ein beitragsauslösender Moment nach § 19 Abs 3 Oö. BauO 1994 gesetzt wurde, war die Beitragsberechnung entsprechend der Sonderbestimmung des Abs 4b leg.cit. vorzunehmen.
Darüber hinaus kann sich die ins Treffen geführte Bestimmung des § 20 Abs 1 Oö. BauO 1994 auch nur auf bereits entrichtete Verkehrsflächenbeiträge nach der BauO 1994 beziehen; auf nach anderen Baurechtsvorschriften – wie gegenständlich dem auf der Linzer Bauordnung aus 1949 basierenden – ist die Bestimmung des § 20 Abs 7 Oö. BauO 1994 und die dort geregelte Anrechenbarkeit anzuwenden.
Gemäß § 20 Abs 7 Oö. BauO 1994 sind sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs 4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann.
Laut vorliegendem Sachverhalt steht unstrittig fest, dass der damaligen Eigentümerin mit Baubewilligungsbescheid vom 07.04.1972, GZ 601/S, der Anliegerbeitrag für Verkehrsflächen gem. § 38 a Abs. 2 Linzer Bauordnungsnovelle 1946 in Höhe von ATS 9.624,-- vorgeschrieben und am 03.10.1972 entrichtet wurde.
Die belangte Behörde hat diesen geleisteten Betrag nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung valorisiert und angerechnet. Diese Summe und die diesbezügliche Berechnung wurde vom Bf in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich als glaubhaft anerkannt.
Auch dieser Einwand hinsichtlich des Einmaligkeitsprinzips geht daher ins Leere.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Bedenken des Bf hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Vorschreibung nicht begründet sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Astrid Lukas
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 13. März 2017, Zl.: Ra 2017/16/0010-4