LVwG-800178/6/BMa/KaL
Linz, 24.10.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des R S, vertreten durch P H & P x, x, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. Jänner 2016, GZ: Ge96-64-2015, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, die verhängte Strafe aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1.1 Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:
„Tat:
Ge-806-1976, genehmigte gewerbliche Betriebsanlage (Tanklager) ohne Vorliegen der erforderlichen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung durch die Errichtung dieses Abstellplatzes für LKW geändert.
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1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 rechtzeitig Beschwerde erhoben, mit der abschließend die Aufhebung des bekämpften Strafbescheids und Einstellung des Verfahrens, sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend beantragt wurde, dass die Strafe erlassen und eine Ermahnung erteilt werde.
1.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und am 17. Oktober 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer in rechtsfreundlicher Vertretung und ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt gekommen sind. Als Zeuge wurde G W K einvernommen.
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
2.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:
R S ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der A S x, die den Betriebsstandort x, F, betreibt. In diesem Standort ist der Betrieb eines Mineralöltanklagers der Gefahrenklasse III gewerbebehördlich genehmigt.
Um dieses Mineralöltanklager herum ist eine Schutzzone vorgesehen, die nach Angaben des Beschwerdeführers 10 Meter beträgt. Das Befüllen des Tanklagers ist auch zur Nachtzeit genehmigt.
Dieser Vorgang wird vom Beschwerdeführer als „Service“ bezeichnet.
Dabei wird ein Schlauch zwischen einem Tankwagen und einem Tank gelegt. Der LKW ist an eine Druckluftstation angeschlossen, weil ein bestimmter Luftdruck im LKW benötigt wird, um den Tank des LKWs zu entleeren. Darüber hinaus ist der LKW beim Befüllen des Tanklagers mit einem Kabel, das sowohl am LKW als auch beim Tanklager angebracht wird, gesichert, um Funkenflug zu vermeiden.
Der Beschwerdeführer weiß, dass das Abstellen eines LKWs in der Schutzzone des Tanklagers, ohne dass Manipulationen am Tanklager durchgeführt werden, nicht genehmigt ist.
Am 20. Dezember 2014 um zirka 3:45 Uhr war ein LKW im Bereich des gegenständlichen Tanklagers in der Schutzzone abgestellt. Der LKW war mit einem Kabel mit einem der Mineralöltanks verbunden.
Von einem Organ der Polizeiinspektion x wurde zu diesem Zeitpunkt eine Kontrolle mit dem Auftrag durchgeführt, festzustellen, ob im Bereich des Tanklagers ein LKW abgestellt wurde.
Ein im Tanklagerbereich abgestellter LKW war mit einem in der Luft hängenden Kabel mit einem der Lagertanks verbunden.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der LKW mit den Lagertanks durch einen Schlauch zum Befüllen dieser verbunden war und ob der LKW mit Druckluft zum Entleeren des Tanks zu diesem Zeitpunkt versorgt wurde.
2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt unstrittig aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und den Ermittlungen in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2016 ergibt.
Von beiden Parteien wurde außer Streit gestellt, dass in der Niederlassung der A S x in x in F ein Tanklager genehmigt ist, das auch zur inkriminierten Tatzeit befüllt werden kann.
Vom Beschwerdeführer selbst wurde angegeben, dass um das Tanklager herum ein 10 Meter Schutzbereich besteht, der nach seinem Wissen nicht als Parkfläche für LKWs benutzt werden darf.
Das Kontrollorgan der Polizeiinspektion x hatte den Auftrag festzustellen, ob im Bereich des Tanklagers ein LKW abgestellt ist. Erhebungen, ob der LKW zum Befüllen der Tanks abgestellt war oder ob es sich um ein bloßes Parken des LKWs gehandelt hat, wurden von diesem nicht getätigt.
Vom Beschwerdeführer wurden in der mündlichen Verhandlung drei Merkmale genannt, an denen erkennbar ist, ob es sich um einen (genehmigten) Befüllvorgang der Lagertanks handelt oder um ein (nicht genehmigtes) bloßes Abstellen in deren Schutzzone. Demnach ist der genehmigte Betrieb erkennbar durch die Verbindung des LKWs mit einem Lagertank durch einen Befüllschlauch, das Hineinblasen von Druckluft in den LKW zur Erzeugung von Druck zur Entleerung des Tanks und die Verbindung des LKW mit dem Tank durch ein Kabel zur Vermeidung von Funkenflug.
Das Kontrollorgan hat, nach glaubwürdiger Angabe als Zeuge in der mündlichen Verhandlung, bei seiner Kontrolle ein Verbindungskabel zwischen dem LKW und einem der Lagertanks wahrgenommen.
Ob ein Schlauch zur Befüllung eines Lagertanks gelegt war und Druckluft in den LKW hineingeblasen wurde, dazu konnte der Zeuge keine Angaben machen.
2.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
2.3.1. Gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600,00 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert, ober nach der Änderung betreibt (§ 81f).
Gemäß § 74 Abs. 2 der GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen unter anderem nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm und Erschütterungen zu belästigen sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bedarf gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
2.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnten am 20. Dezember 2014, um 3:45 Uhr keine Beobachtungen gemacht werden, dass ein konsenswidriger Betrieb im Bereich des Tanklagers stattgefunden hat. Denn eine Betankung der Lagertanks durch einen zu diesem Zweck abgestellten LKW ist auch um 3:45 Uhr vom gewerblichen Genehmigungsumfang umfasst.
Es war eine Verbindung des zu diesem Zeitpunkt abgestellten LKWs mit einem Tank durch ein in der Luft hängendes Kabel vorhanden, was ein Indiz dafür ist, dass es sich um die Befüllung des Tanklagers, also eine genehmigte Tätigkeit, gehandelt hat. Zu Gunsten des Beschwerdeführers war im Zweifel daher davon auszugehen, dass die zum inkriminierten Zeitpunkt ausgeübte gewerbliche Tätigkeit vom Genehmigungsumfang umfasst war, sodass der Tatvorwurf nicht nachgewiesen werden konnte und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen war.
Zu II.:
Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bf gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG weder einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu tragen.
Zu III.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann