LVwG-050000/2/Bm/HK
Linz, 01.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19.11.2013, SanRB96-37-2013, betreffend Ermahnung wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tabakgesetz
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19.11.2013, SanRB96-37-2013, wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 und § 14 Abs. 4 Tabakgesetz im Grunde des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ermahnt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GesmbH mit dem Sitz in der Gemeinde x, die aufgrund eines Bestandsvertrags Inhaberin des Lokals „x“ mit dem Standort x, ist, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass in diesem Lokal (mit Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart x), welches über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen bzw. für den Ausschank von Getränken an Gäste geeignete Räume verfügt, sodass es sich bei diesem Gastbetrieb um einen Mehrraumgastbetrieb im Sinne des § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes handelt – es hat am 7.11.2013 im gesamten Gastbetrieb x in x aufgrund des Umstandes gemäß 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes ein absolutes (gesetzliches) Rauchverbot bestanden, dass der Zugang zum WC für die Gäste des Nichtraucherraums durch den Raucherraum führt – am 7.11.2013 entgegen der dieser, nämlich der x GesmbH als Betriebsinhaberin durch § 13c Abs. 2 Ziff. 4 des Tabakgesetzes auferlegten Verpflichtung das Personal dieses Gastbetriebes nicht in geeigneter Weise informiert und nicht angewiesen wurde, Raucherinnen und Rauchern das dortige Rauchen zu verbieten, auf das im dortigen Gastbetrieb bestehende generelle Rauchverbot nicht hinreichend hingewiesen wurde sowie Aschenbecher aufgestellt waren und damit nicht dafür Sorge getragen wurde, dass aufgrund des im dortigen Gastbetrieb bestehenden generellen Rauchverbotes durch Gäste dieses Gastbetriebes am 7.11.2013 nicht geraucht wurde.“
2. Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin ausgeführt, die Nichtraucher könnten ein WC gegenüber vom Lokal benützen, welches nicht durch den Raucherbereich erreichbar sei. Im Gesetz sei nicht festgelegt, dass eine Benützung einer WC-Anlage im Außenbereich für Gäste im Nichtraucherbereich unzumutbar und untersagt sei.
Es werde daher beantragt, die Ermahnung aufzuheben.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.
3.1. Mit 1.1.2014 trat das Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits- Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.
4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da sich daraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
5. Hierüber hat das Oö. LVwG erwogen:
5.1. Gemäß § 13a Abs. 1 gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in denen der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gästen dienenden Räumen
1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994
2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gewerbeordnung
3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung können als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
5.2. Im gegenständlichen Bescheid, mit dem über den Bf eine Ermahnung ausgesprochen wird, wird dem Bf vorgeworfen, den Bestimmungen des Tabakgesetzes dadurch zuwidergehandelt zu haben, dass der Zugang zum WC für die Gäste des Nichtraucherraumes durch den Raucherraum führe.
Die belangte Behörde hat sich dabei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.6.2013, 2012/11/0235, gestützt, wonach ein Durchschreiten des Raucherbereiches um in den Nichtraucherbereich zu gelangen nicht zulässig ist.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde angenommene Auslegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zum Zeitpunkt der Entscheidung in richtiger Weise erfolgt ist.
Allerdings ist mit 18.2.2014 das Bundesgesetz zur authentischen Interpretation des § 13a Abs. 2 Tabakgesetzes 1995 in Kraft getreten.
Art. I dieses Bundesgesetzes bestimmt, dass § 13a Abs. 2 TabakG 1995, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008, gemäß § 8 ABGB dahingehend authentisch ausgelegt wird, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw. zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw. WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar ist.
Nach Art. II dieses Bundesgesetzes ist Art. I im Sinne von § 8 ABGB von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.
Unter Beachtung dieses Bundesgesetzes zur authentischen Interpretation des § 13a Abs.2 Tabakgesetzes 1995 war sohin der Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im Lichte dieses Bundesgesetzes erübrigt sich auch ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Michaela Bismaier