LVwG-800175/2/Re/AK
Linz, 20.10.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn H B als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X KG, G, vom 8. Februar 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Jänner 2016,
GZ: Prü96-1-2015, betreffend die Übertretung des Preisauszeichnungsgesetzes (PrAG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der auf die Strafhöhe beschränkten Beschwerde Folge gegeben und die Strafe auf 200 Euro, im Fall der Nichteinbringlichkeit derselben die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden, herabgesetzt.
II. Der Kostenbeitrag des Beschwerdeführers zum Strafverfahren vor der belangten Behörde verringert sich auf 20 Euro.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Straferkenntnis vom 5. Jänner 2016, GZ: Prü96-1-2015, über Herrn H B als gewerberechtlichen Geschäftsführer der X KG, G, gemäß § 15 Abs. 1 Preisauszeichnungsgesetz - PrAG eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von
96 Stunden, verhängt und gleichzeitig einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 40 Euro (10 % der verhängten Strafe) vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
„Sie haben es gemäß § 15 Abs. 2 PrAG als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X KG mit Sitz in G strafrechtlich zu verantworten, dass bei einer am 14. Juli 2015 von einem Kontrollorgan des Amtes der Oö. Landesregierung durchgeführten Überprüfung festgestellt wurde, dass bei den vor dem Geschäft ausgestellten Waren die Preisauszeichnung teilweise fehlte, obwohl die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter so auszuzeichnen sind, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann.
Im Zuge einer Nachkontrolle am 18. August 2015 wurde das Kontrollorgan des Landes Oberösterreich der Betriebsstätte verwiesen, somit eine weitere Kontrolle vereitelt.“
Das Straferkenntnis wird im Wesentlichen mit den Angaben eines Kontrollorgans des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Wirtschaft, begründet, welches die zur Last gelegten Sachverhalte im Rahmen von Überprüfungen am 14. Juli 2015 bzw. am 18. August 2015 festgestellt und der belangten Behörde zur Prüfung des verwaltungsstrafrechtlichen Gehaltes übermittelt hat.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat H B innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und diese auf die Strafhöhe eingeschränkt eingebracht begründet.
Im Wesentlichen wird vorgebracht, er nehme zur Kenntnis, dass er eine Verwaltungsübertretung im rechtlichen Sinn begangen habe. Er habe bereits zugegeben, dass fallweise Artikel nicht ausgezeichnet gewesen seien, dies sei aber nicht absichtlich passiert, sondern durch Witterung - Wind/Regen - Entfernung durch Passanten etc.
Jedenfalls sei ein wirtschaftlicher Vorteil nicht beabsichtigt gewesen. Niemand sei in irgendeiner Form zu Schaden gekommen, er sei absolut unbescholten und ersuche um Aussetzung bzw. erhebliche Minderung des Strafausmaßes. Sein ausgesprochenes Bedauern richte sich an seine Aussagen gegenüber dem Kontrollorgan.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat diese Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 8. Februar 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG Abstand genommen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.
Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass aufgrund der Übermittlung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes durch das Preisüberwachungskontrollorgan der Abteilung Wirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung von der belangten Behörde eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer (Bf) als gewerberechtlichen Geschäftsführer der X KG erlassen wurde, dies unter Hinweis auf die zitierten Tatbestände und unter Verhängung einer Geldstrafe von 400 Euro. Aufgrund des gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruches wurden von der belangten Behörde zur Berücksichtigung im weiteren Strafverfahren persönliche Verhältnisse, wie ein monatliches Einkommen von ca. 2.800 Euro, Eigentümer eines Einfamilienhauses, keine Sorgepflichten, im Rahmen einer mitgeteilten Schätzung ermittelt.
In Beantwortung der Aufforderung zur Rechtfertigung durch den Bf hat dieser zu den persönlichen Umständen mitgeteilt, dass sich seine monatlichen Einnahmen auf 1.800 Euro (zwölfmal) belaufen, er lediglich Mieter in einer Mietwohnung sei, kein Vermögen habe und sorgepflichtig für zwei Kinder, eines davon minderjährig und Schülerin, sei.
Infolge dieser Rechtfertigung erging das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis.
5. Erwägungen des LVwG:
5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der belangten Behörde richtet. Der Schuldspruch ist demnach in Rechtskraft erwachsen und hat das LVwG keine Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite zu treffen.
5.2. Gemäß § 15 Abs. 1 PrAG begeht, wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß §§ 1, 2, 4 und 6 bis 13 oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt, eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Im gegenständlichen Fall ist die verhängte Geldstrafe bereits im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt, trägt jedoch grundsätzlich dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung. Aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens glaubhaft dargelegten schlechteren als der geschätzten wirtschaftlichen Situation war eine Verringerung der Geldstrafe im dargestellten Ausmaß auszusprechen. Die nunmehr festgesetzte Höhe der Geldstrafe wird als ausreichend erachtet, um den Bf zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Bei dieser Herabsetzung wurden die vom Bf im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich vorgebrachten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, sowie auch das grundsätzlich geständige Verhalten, berücksichtigt.
Eine weitere Reduzierung der Geldstrafe war jedoch nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache nicht möglich, dass der Bf zuvor bereits im Rahmen einer ersten Kontrolle auf die Rechtswidrigkeit seiner Tätigkeit hingewiesen wurde bzw. kann auch alleine aufgrund wirtschaftlicher Argumente eine Ermahnung nicht ausgesprochen werden.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kann die Behörde bei Vorliegen der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen und die Einstellung verfügen. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies geboten ist, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
In Anlehnung an die bisherige Judikatur zu § 21 VStG (welcher der obzitierten Nachfolgebestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 leg.cit. gewichen ist) hat - neben der Rechtsgutqualifikation - für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Nichtverhängung einer Strafe im konkreten Anlassfall das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückzubleiben.
Ein derartig geringfügiges Verschulden, welches das Absehen von der Strafe im Grunde des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rechtfertigen würde, liegt jedoch nicht vor bzw. konnte ein solches im durchgeführten Verfahren, insbesondere auch nicht vor dem LVwG, dargelegt werden.
Das LVwG kommt unter Berücksichtigung sämtlicher von der belangten Behörde im Straferkenntnis bereits angeführter und vom Bf in seiner Beschwerde vorgebrachter Erschwerungs- und Milderungsgründe zur Auffassung, dass bei Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit der Verhängung der entsprechend herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen zu finden ist.
Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu entscheiden.
II. Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafe war auch die Ersatzfreiheitsstrafe und der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der Strafbehörde zu reduzieren.
Aufgrund der teilweisen Stattgebung der Beschwerde entfällt die Vorschreibung von Kosten für das Verfahren vor dem LVwG.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Reichenberger