LVwG-650724/2/FP
Linz, 02.11.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von T K, geb. 1978, W, 4274 S, vertreten durch Dr. J S, Rechtsanwalt, T, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. September 2016, GZ. BHFRVerk-2016-272309/15-HGI, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 15. September 2016 bestätigte die belangte Behörde ihren Mandantsbescheid vom 23. Juni 2016 und entzog dem Beschwerdeführer (Bf) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B und BE für 7 Monate (gerechnet ab dem 19. Mai 2016), erkannte das Recht ab, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen und ordnete die Absolvierung einer Nachschulung, sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme an.
Die belangte Behörde erkannte im Übrigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ab.
Die belangte Behörde begründete, wie folgt:
„[…] Zum Sachverhalt:
Sie haben am 19.05.2016 um 20.00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde Unterweitersdorf, auf der Mühlviertler Schnellstraße S10, von Linz kommend, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Bei Ihrer Fahrt verursachten Sie auf der S10 Mühlviertler Schnellstraße zwischen Strkm 0,500 und 0,800 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und begingen anschließend Fahrerflucht.
Nach der Meldung einer Zeugin konnten Sie anschließend durch Beamte der
Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt am Parkplatz des M in Unterweitersdorf angetroffen werden.
Dass Sie sich zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben, steht auf Grund der Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt mit dem Alkomaten, die am 19.05.2016 um 20.28 Uhr einen Atemluftalkoholgehalt von 1,06 mg/I ergab, zweifelsfrei fest.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23.06.2016 wurde Ihnen die Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A, B und BE für einen Zeitraum von 7 Monaten, gerechnet ab 19.05.2016 entzogen. Es wurde Ihnen die Absolvierung einer Nachschulung innerhalb der Entziehungsdauer angeordnet. Weiters wurde Ihnen innerhalb der Entziehungsdauer die Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.
Mit Email vom 01.07.2016 gibt Herr Rechtsanwalt Dr. J S seine Vertretung bekannt und ersucht um Übermittlung einer Aktenkopie.
Mit Email vom 04.07.2016 übermittelt die Behörde eine vollständige Aktenkopie an Ihre rechtsfreundliche Vertretung.
Mit Fax vom 05.07.2016 erheben Sie im Wege Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Vorstellung gegen den erhaltenen Entziehungsbescheid.
Auf Grund Ihrer Vorstellung hat die Behörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und erging am 07.07.2016 an die Polizeiinspektion Pregarten ein Schreiben mit dem Auftrag, Erhebungen hinsichtlich Ihres bisherigen Verhaltens in kraftfahrrechtlicher sowie straßenpolizeilicher Hinsicht sowie des Leumundes durchzuführen. Mit Schreiben vom 14.07.2016 erging an die Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt ein Schreiben, den tatsächlich entstandenen Schaden zu erheben. Mit Email vom 18.07.2016 werden Angaben zum entstandenen Schaden gemacht. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.08.2016 übermittelt Ihnen die Behörde den Kurzbrief der PI Bad Zell vom 08.07.2016 sowie das Erhebungsergebnis samt 2 Lichtbildern der API Neumarkt vom 18.07.2016. Mit Fax vom 04.08.2016 bringen Sie im Wege Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine weitere Stellungnahme bei der Behörde ein. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.08.2016 übermittelt Ihnen die Behörde noch den Verkehrsunfallbericht vom 21.05.2016 sowie einen Aktenvermerk über ein Telefonat mit Herrn L der Autobahnmeisterei Ansfelden. Mit Fax vom 30.08.2016 bringen Sie im Wege Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine weitere Stellungnahme bei der Behörde ein.
Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung:
Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 FSG nicht mehr gegeben, wenn jemand in einem durch Alkohol oder durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat.
Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gemäß § 24 Abs. 1 Ziff 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.
Gemäß § 24 Abs. 3 kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gem. § 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gem. § 99 Abs. 1 b Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung der Übertretung gem. § 99 Abs. 1 b Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung innerhalb von 2 Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1 a StVO 1960. Im Rahmen des
amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden.
Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3 a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurde die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden. Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe (n) gemäß § 4 c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis
zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des amtsärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid mit dem die Entziehung oder die Einschränkung ausgesprochen wird oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.
Besitzern einer ausländischen Lenkberechtigung kann gemäß § 30 Führerscheingesetz (FSG) das Recht aberkannt werden, von Ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Die Behörde hat darüber Folgendes erwogen:
Im gegenständlichen Verfahren steht unbestritten fest, dass Sie das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 19.05.2016, um 20.00 Uhr, auf der S10 Mühiviertler Schnellstraße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und zwar mit einem Atemluftalkoholgehalt von 1,06 mg/l gelenkt haben.
Dass Sie auch einen Verkehrsunfall mit Fahrerflucht begangen haben, steht für die Behörde auf Grund der Aktenlage eindeutig fest.
Es wurde von der Privatanzeigerin festgestellt, dass Sie mit Ihrem Fahrzeug kurz vor der Abfahrt Unterweitersdorf die Leitschiene touchiert haben.
Dieser Schaden wurde auch durch Herrn L von der Autobahnmeisterei Ansfelden bestätigt. Dieser führte auch an, dass durch die weißen Lackabriebspuren der Schaden eindeutig Ihrem Verkehrsunfall zuzuordnen ist.
Die Tatsache, dass tatsächlich ein Verkehrsunfall stattgefunden hat, wird auch durch die schwerwiegenden Schäden auf dem von Ihnen gelenkten Fahrzeug belegt. Sie hätten jedenfalls die Pflicht gehabt, direkt an der Unfallstelle anzuhalten, um Ihren Lenkerverpflichtungen nachzukommen.
Sie konnten nicht ausschließen, dass durch Ihre Kollision ein Schaden und somit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstanden ist.
In diesem Sinne muss Ihnen im Lichte der Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG nachteilig angelastet und berücksichtigt werden, dass Ihre Alkoholbeeinträchtigung nicht „nur" im Rahmen einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, sondern Ihre Alkofahrt zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden geführt hat.
Sie haben damit nicht nur eine abstrakte, sondern durch den verursachten Verkehrsunfall jedenfalls eine konkrete Gefährdung für die Verkehrssicherheit dargestellt. Ihr Verhalten - das nicht Anhalten an der Unfallstelle - weist darauf hin, dass Sie nicht mehr in der Lage waren, Ihr Fahrzeug halbwegs sicher zu beherrschen, was auf Grund der festgestellten hohen Alkoholisierung auch nicht lebensfremd erscheint.
Offenbar waren Sie zum damaligen Zeitpunkt nicht bereit, unmittelbar an der Unfallstelle anzuhalten und die Konsequenzen Ihres Fehlverhaltens zu tragen. Ein solches Verhalten ist jedenfalls als verwerflich anzusehen.
Es wird angeführt, dass es sich bei der 1-monatigen Verlängerung der Entziehungsdauer ohnehin um eine sehr Milde Beurteilung des gegenständlichen Verkehrsunfalles handelte.
Diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten darf dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH z. B. die Erkenntnisse vom 19. August 2014, 2013/11/0038; 16. Oktober 2012, 2009/11/0245 uvm.).
Das zusätzliche Mit-(Verschulden) eines Verkehrsunfalles und das Verlassen der Unfallstelle ohne anzuhalten rechtfertigt jedenfalls eine längere als die in § 26 Abs. 2 Z 1 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten, wobei es jedoch auf die Folgen des Unfalles nicht ankommt. Die Unfallfolgen haben bei der Wertung und damit auch bei der Bemessung der Entziehungsdauer außer Betracht zu bleiben (vgl. etwa VwGH 22. Oktober 1991, 91/11/0033; 20. Jänner 1998, 97/11/0217 uva.).
Zu den Wertungskriterien:
Für die Wertung der bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 Führerscheingesetz 1997 (FSG) sind insbesondere die Verwerflichkeit der bestimmten Tatsache und die Gefährlichkeit der Verhältnisse, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Zur Verwerflichkeit der von Ihnen begangenen Verwaltungsübertretung ist festzuhalten, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften zählen. Eine Person, die in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Kraftfahrzeug lenkt stellt für sich alleine schon eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr und damit für das Leben und die Gesundheit von Menschen dar, welche in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit sowie, der durch die Alkoholbeeinträchtigung ausgelösten Fehleinschätzung der Straßen- und Verkehrsverhältnisse, die Verkehrssicherheit im hohem Maß gefährdet. Eine solche Person handelt zudem äußerst sorgfaltswidrig und verantwortungslos und zeigt eine gefährliche Einstellung zu rechtlich geschützten Werten, nimmt sie doch das von der Beeinträchtigung ausgehende übergroße Verletzungs- und Tötungsrisiko im Straßenverkehr bedenkenlos in Kauf. Derartige Delikte sind daher als besonders verwerfliche Handlungen zu qualifizieren.
Seit der unternommenen Alkofahrt sind Sie offensichtlich nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten und haben Sie sich zumindest seither wohl verhalten, wobei allerdings hervorzuheben ist, dass einem Wohlverhalten eines Beschuldigten aufgrund der anhängigen Straf- und Entziehungsverfahren in diesem Zeitraum grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden kann. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann in einer solchen Zeit vom Betroffenen nur erwartet werden, dass er nicht neuerlich negativ in Erscheinung tritt.
Unter Berücksichtigung der oben angeführten Umstände kommt die Behörde zur Auffassung, dass im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG im gegenständlichen Fall einer Entziehungsdauer von 7 Monaten bedarf, bis Sie Ihre Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen. Die Dauer erscheint im Hinblick auf den verschuldeten Verkehrsunfall und die begangene Fahrerflucht angemessen und nicht überhöht.
Nach dieser festgesetzten Entziehungsdauer kann erwartet werden, dass Ihre Verkehrszuverlässigkeit wiederhergestellt ist.
Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer anfälligen Beschwerde: Die Behörde, die einen Bescheid erlassen hat, kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen ihn ausschließen, wenn der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides entweder im Interesse der Partei oder der die Öffentlichkeit berührenden Interessen wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. In analoger Anwendung der zu § 64 AVG (Vorgängerbestimmung) ergangenen Rechtsprechung hat die Behörde das Interesse des Rechtsmittelwerbers an der aufschiebenden Wirkung und des öffentlichen oder privaten Interesses an der sofortigen Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit gegeneinander abzuwägen "Gefahr im Verzug", die konkret bestehen muss, ist sachverhaltsbezogen durch die Behörde fachlich zu beurteilen (VwGH vom 20.03.1998, 87/07/0108) und bedeutet, dass bei Aufschub der Vollstreckung ein erheblicher Nachteil für die Partei oder für das öffentliche Wohl gegeben wäre (VwGH vom 04.05.1992, 89/07/0117). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die vorzeitige Vollstreckung eines Bescheides, mit dem die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug geboten (VwGH vom 25.01.1994, 93/11/0168 vgl. auch VwGH vom 27.02.2004, 2003/02/0117).
Auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit Ihres Verhaltens für andere Verkehrsteilnehmer war spruchgemäß zu entscheiden. […]“
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2016 rechtzeitig Beschwerde, in der er die Fahrt unter Alkoholeinfluss und das Ausmaß seiner Alkoholisierung dem Grunde nach nicht bestritt, sondern sich primär gegen das Vorliegen eines Verkehrsunfalles und einer Fahrerflucht iSd § 4 Abs 5 StVO wendet, wobei der Bf die beiden Begriffe gleichsetzt bzw. vermischt. Daraus versucht der Bf abzuleiten, dass eine die Mindestentziehungszeit von 6 Monaten überschreitende Entziehungsdauer nicht angebracht ist.
Der Bf führt aus, wie folgt:
„[…]1. Beschwerdegrund
Die angefochtene Entscheidung geht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 19.05.2016, ca. 20:00 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x, auf der Mühlviertler Schnellstraße S10, von Linz kommend, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und bei dieser Fahrt zwischen Straßenkilometer 0,500 und 0,800 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und anschließend Fahrerflucht beging.
Diese Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verursacht hat.
Der Beschwerdeführer hat bereits im Verfahren I. Instanz ausgeführt, dass Voraussetzung für die Meldepflicht des § 4 Abs 5 StVO der Eintritt wenigstens einen Sachschadens, namentlich eines Schadens an einer fremden Sache (UVS Oberösterreich, VwSen-167662/4), ist.
In seiner Stellungnahme vom 30.08.2016 hat der Beschwerdeführer moniert, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Schaden an einer fremden Sache angerichtet hat, von der belangten Behörde nicht hinreichend erhoben wurde, die Behörde beschied sich mit einer telefonischen Auskunft des Zeugen L, welche in einer Aktennotiz festgehalten wurde. Es wurde nicht hinterfragt, ob die Ansicht des Zeugen L „der Schade sei eindeutig dem Beschuldigten zuzurechnen, da sich weißer Lackabrieb auf der Leitschiene befunden" habe einen auch für das Verwaltungsverfahren erforderlichen zwingenden Nachweis der Täterschaft des Beschwerdeführers darstellt. Es wurde nicht einmal nachgefragt, wann der Zeuge den von ihm beschriebenen „weißen Lackabrieb auf der Leitschiene" festgestellt hat und warum ein solcher „Lackabrieb" eine Beschädigung der Leitschiene darstellen soll.
Ein Causalzusammenhang zwischen der Fahrtätigkeit des Beschwerdeführers und dem vom Zeugen festgestellten „Lackabrieb" ist in keinster Weise erwiesen. Ein solcher Nachweis hätte zumindest einer technischen Beurteilung durch einen Sachverständigen bedurft, es steht nicht einmal die Höhenlage des angesprochenen Lackabriebes an den Leitschienen und deren Übereinstimmung mit den Schäden an dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug fest.
Dem diesbezüglichen Ansinnen des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde nicht nachgekommen sondern hat in der angefochtenen Entscheidung einfach ihre Sachver-haltsfeststellungen wiederholt und der Vorstellung keine Folge gegeben.
Als einziges „Beweismittel“ stand demnach der belangten Behörde besagte Aktennotiz zur Verfügung. Zumindest ein „Telefonprotokoll“ wäre notwendig gewesen, um die tatsächliche Aussage des genannten Zeugen nachvollziehen zu können, vielmehr wäre aber eine niederschriftliche Einvernahme des Zeugen von Nöten gewesen.
Weißer Lackabrieb an einer Leitschiene an einer vielbefahrenen Schnellstraße „zu irgendeinem Zeitpunkt" und dessen Aktenkundigkeit durch einen Aktenvermerk über ein Telefonat sind nicht tauglich, um den Beschwerdeführer des Vorwurfes der Fahrerflucht zu bezichtigen.
Diese Vorgangsweise widerspricht jeglicher „Waffengleichheit" im Verfahren und kann nie zu einer diesbezüglichen Verurteilung führen. Das Beweisverfahren ist daher grob mangelhaft und hätte bei ordnungsgemäßer Beweisführung der Vorwurf der Fahrerflucht zu unterbleiben gehabt.
Als Berufungsgrund moniert dieses Rechtsmittel sohin die Mangelhaftigkeit des Beweis-verfahrens I. Instanz.
Rechtsmittelbegehren:
Diese Beschwerde beantragt daher die negative Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Verkehrsunfall, sohin keinen Schaden an einer fremden Sache, verursacht hat und daher den Wegfall des Vorwurfes der Fahrerflucht.
Der Beschwerdeführer stellt daher an das Verwaltungsgericht den
BESCHWERDEANTRAG
den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15.09.2016 dahingehend abzuändern, dass dieser Beschwerde Folge gegeben und unter Wegfall der Verlängerung der Entziehungsdauer wegen des Vorwurfes der Fahrerflucht diese Entziehungsdauer auf das gesetzliche Mindestmaß reduziert wird.
I.3. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter (§ 2 VwGVG).
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Zumal keine der Parteien, insb. der anwaltlich vertretene Bf, keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt hat und das Verwaltungsgericht eine solche nicht als erforderlich erachtet, unterbleibt eine solche (§ 24 Abs 1 und 3 VwGVG).
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Der Bf lenkte am 19. Mai 2016, gegen 19:45 Uhr das Fahrzeug seines Dienstgebers mit dem Kennzeichen x auf der Schnellstraße S10 im Gemeindegebiet von Unterweitersdorf zwischen StrKm 0,500 und 0,800. (Anzeige, unbestrittener Sachverhalt)
Der Bf war alkoholisiert und wies einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,06 mg/l auf. (Alkomatstreifen, unbestrittener Sachverhalt)
Der Bf verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und touchierte die am Ort befindliche Betonleitwand und eine Leitschiene. Das Fahrzeug des Dienstgebers des Bf wurde dabei im Bereich der linken Seitenwand durch Eindellungen und Lackabschürfungen beschädigt. (Anzeige, Fotos im Akt)
II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismittel. Der festgestellte Sachverhalt ist weitgehend unbestritten bzw. steht aufgrund der im Akt erliegenden Lichtbilder eindeutig fest, dass eine Kollision stattgefunden hat. Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass der Bf Fahrerflucht begangen haben soll. Wie in der rechtlichen Beurteilung auszuführen sein wird, kommt es auf diesen Umstand jedoch nicht an.
III. Rechtliche Beurteilung
III.1. Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind: Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand (Z1) ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gem. § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, [...].
Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 leg. cit. genannten und in Abs. 3 leg. cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 leg. cit. genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird.
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III.2.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich zweifelsfrei, und hat der Bf dies auch nicht bestritten, dass er ein Fahrzeug gelenkt und dabei einen Alkoholisierungsgrad der Atemluft von 1,06 mg/l aufgewiesen hat. Der Bf hat insofern eine Delikt nach § 99 Abs 1 StVO begangen und sieht das Gesetz diesbezüglich eine Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten vor.
Diese Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten darf dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsun-zuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH z. B. die Erkenntnisse vom 19. August 2014, 2013/11/0038; 16. Oktober 2012, 2009/11/0245 uvm.).
Fest steht auch, dass der Bf unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, nämlich jedenfalls am Fahrzeug seines Dienstgebers, verschuldet hat und hat der Bf diesen Umstand auch nicht substantiell bestritten. Angesichts der im Akt befindlichen Fotos vom Unfallfahrzeug, steht dieser Unstand auch außer Zweifel.
Der Bf, der sich primär gegen die Annahme der belangten Behörde wendet, dass er Fahrerflucht begangen hat, übersieht zunächst, dass die Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO im Hinblick auf Verkehrsleiteinrichtungen nicht zur Anwendung kommt, sondern diesbezüglich mit §§ 31 Abs 1 StVO und 99 Abs 2 lit e StVO Sonderbestimmungen bestehen. Zudem kommt es auf die Frage, ob ein Schaden an den Verkehrsleiteinrichtungen (also fremden Sachen) eingetreten ist und auf die Frage einer allfälligen Fahrerflucht im vorliegenden besonderen Fall, nur in untergeordnetem Maß an.
Wesentlich ist (im Einklang mit der Judikatur des VwGH, vgl. etwa E v. 24. April 2007, 2004/11/0001) vielmehr, ob der Bf einen Unfall verschuldet hat.
Ein Unfall ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt, und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Es ist insofern nicht relevant, ob der Schaden an einer fremden Sache (was vorliegend ohnehin der Fall wäre, zumal das beschädigte Fahrzeug dem Bf zweifellos nicht gehört) eintritt. Wesentlich ist, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist, weil nur dann von einem Unfallereignis auszugehen ist. Auch auf die Schwere der Unfallfolgen kommt es in Beziehung auf die Wertung und damit auch auf die Bemessung der Entziehungsdauer nicht an (vgl. VwGH v. 4. Juni 2006, 2005/11/0214). Ob als Folge des Unfalls, neben dem Schaden, der am vom Bf geführten Fahrzeug eingetreten ist auch ein weiterer Schaden an den Verkehrsleiteinrichtungen eingetreten ist, ist insofern nebensächlich. Die Gefährlichkeit der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss, die geeignet ist Sachschäden und gleichermaßen Personenschäden herbeizuführen, hat sich vielmehr schon durch das Eintreten des Unfalles - an sich - materialisiert.
Alleine dieser Umstand rechtfertigt jedenfalls eine längere als die in § 26 Abs. 2 Z 2 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten.
Unter Berücksichtigung der genannten Umstände gelangt das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG zur Auffassung, dass im konkreten Fall eine Entziehungsdauer von 7 Monaten bis zum Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit jedenfalls erforderlich ist und ist die Entscheidung der belangten Behörde insofern nicht zu beanstanden.
Unter der Annahme, dass der Bf eine Verkehrsleiteinrichtung beschädigt hat und diesen Umstand nicht umgehend gemeldet hat (§ 31 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 2 lit e StVO), wäre nach Ansicht des Gerichts aber keine noch längere Entziehungsdauer erforderlich, zumal der vorliegende Unfall in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang von einer Unfallzeugin angezeigt wurde und der Bf ohnehin kurz danach, im Bereich der nächsten Schnellstraßenausfahrt von der Polizei betreten wurde (vgl. VwGH 11. August 2005, 2005/02/0057). Da ein allfälliger Schaden an den Verkehrsleiteinrichtungen zudem keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hat befürchten lassen (Lackauftrag, Rückstrahler) und die genannten Bestimmungen primär die rasche Eingriffsmöglichkeit des Straßenerhalters zur Abwehr von Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer zum Ziel hat, rechtfertigt der Umstand einer allenfalls kurzen Verzögerung, unbeschadet einer allfälligen Strafbarkeit, keine zusätzliche Erhöhung der Entziehungsdauer.
Eine Unterschreitung der von der Behörde gewählten Entziehungsdauer von sieben Monaten war jedoch aufgrund der beträchtlichen Alkoholisierung und der Verursachung eines Verkehrsunfalles nicht angezeigt.
III.2.2. Zu den begleitenden Maßnahmen:
Eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme waren gemäß § 24 Abs. 3 FSG zwingend anzuordnen.
Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ergibt sich aus § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG.
III.2.3. Die belangte Behörde hat zudem zu Recht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, da es angesichts der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf geboten war, diesen mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen auszuschließen (vgl. etwa VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
P o h l