LVwG-000014/4/Bi/SA

Linz, 31.03.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau X vom 6. Dezember 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 28. November 2013, VetR96-23-9-2013, wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes, zu Recht   e r k a n n t:  

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Gemäß § 52 VwGVG hat die Beschwerdeführerin den Betrag von 30 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerde­verfahren zu leisten.  

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 38 Abs.3 und 32 Abs.6 Z2 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr.118/2004 idF BGBl. I Nr.80/2010, iVm Anhang A Abschnitt II Z9 Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl. II Nr.488/2004 idF BGBl. II Nr.31/2006, eine Geldstrafe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt sowie ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der X GmbH mit Geschäftsanschrift X zu verantworten habe, dass bei einer Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt am 28. August 2013 um 6.35 Uhr am Standort in X festgestellt worden sei, dass sechs Mastschweine direkt vor der Betäubungsanlage in einer Bucht, die über keine Tränkeanlage verfügt habe, aufgestallt gewesen seien, sodass sich diese sechs Mastschweine nicht jederzeit mit sauberem Tränkewasser versorgen hätten können.

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung eingebracht, die nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen ist über die gemäß Art.131 B-VG das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen (§ 44 Abs.3 Z3 VwGVG). 

 

3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei seit Februar 2013 im Mutterschutz und seit April 2013 in Karenz, sodass sie im Zeitraum der Tatbegehung nicht im Unternehmen gewesen sei. Der belangten Behörde sei außerdem mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 ein entsprechendes Schreiben mit den Zuständigkeiten in der GmbH übermittelt worden (dieses ist auch der Berufung angeschlossen), in dem die verantwortlichen Beauftragten namhaft gemacht worden seien, denen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Unternehmen obliege. Daher habe sie am 11. November 2013 rechtzeitig Einspruch erhoben und sei das an sie ergangene Straferkenntnis somit rechtswidrig ergangen, zumal sie strafrechtlich nicht verantwortlich sei. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 38 Abs.3 TSchG idF BGBl. II Nr.80/2010 begeht eine Verwaltungs­übertretung und ist von der Behörde zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs.1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.

Gemäß § 32 Abs.6 Z2 TSchG hat der Bundesminister für Gesundheit entsprechend dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften über das Töten oder Schlachten von Tieren zu erlassen. Er kann bestimmte Tötungs- oder Schlachtmethoden verbieten, von einer Bewilligung abhängig machen oder gebieten. Er hat insbesondere Regelungen über … 2. das Verbringen und Unterbringen von Tieren in Schlacht­höfen zu treffen.

Gemäß § 5 Abs.1 der Tierschutz-Schlachtverordnung idF BGBl. II Nr.31/2006 sind ua Schweine, die zur Schlachtung in Schlachthöfe gebracht werden, 1) gemäß Anhang A zu verbringen und erforderlichenfalls unterzubringen.  

Gemäß Anhang A Abschnitt II (Anforderungen in Bezug auf Tiere, die nicht in Transportbehältern angeliefert werden) Z9 dieser Bestimmung  sind Tiere, die nach der Entladung nicht sofort der Schlachtung zugeführt werden, so unterzubringen, dass die Tiere ungehindert liegen und aufstehen können, und über geeignete Vorrichtungen jederzeit mit sauberem Tränkwasser zu versorgen.

 

Laut Anzeige des Kontrollorgans Tierarzt Mag. X fand dieser am 28. August 2013 um ca 6.35 Uhr im Unternehmen der X GmbH am Standort X im Zuge einer tierärztlichen Schlachttieruntersuchung im Treibgang Ost zwei tote Mastschweine und ein Mastschwein mit einer Beinfraktur sowie weitere sechs Mastschweine direkt vor der Betäubungsanlage aufgestallt, wobei weder im Treibgang noch vor der Betäubungsanlage eine Tränkemöglichkeit bestand. Beim Mastschwein mit der Beinfraktur wurde eine vorge­zogene Schlachtung veranlasst. 

Laut Firmenbuch ist die Beschwerdeführerin seit 1. August 2007 handels­rechtliche Geschäftsführerin der GmbH neben Ing X.

Aus der dem Tierarzt vorgelegten Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel INTRA.DE.2013.X ergibt sich, dass die Tiere am 27. August 2013 um 19.30 Uhr von der X GmbH nach B zur Schlachtung abtransportiert wurden, wobei die Transportdauer der 194 Tiere mittels Lkw mit voraussichtlich 2 Stunden angegeben wurde. Davon ausgehend müssen sich die Tiere seit 27. August 2013, etwa 21.30 Uhr, in B befunden haben, wobei bis zum Beginn der tierärztlichen Kontrolle am 28. August 2013 ab 6.35 Uhr etwa neun Stunden vergangen waren. 

 

Die Beschwerdeführerin hat ihren Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 25. Oktober 2013 nicht näher begründet und mit Mail vom 9. August 2013 mitgeteilt, sie sei in Karenz, alleinerziehend und habe zwei Kleinkinder. Sie hat sich zum Tatvorwurf inhaltlich nicht geäußert, sondern lediglich ein an die belangte Behörde mit Datum 7. Oktober 2009 gerichtetes Organigramm der Geschäftsführung der GmbH vom Juli 2009 vorgelegt, wonach der „Bereich Schwein“ unter ihren Aufgabenbereich fällt. Aufgrund ihrer Ausführungen in der Beschwerde wurde sie mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 10. März 2014 unter Darlegung der Bestimmungen des § 9 Abs.4 VStG samt Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufge­fordert, binnen zwei Wochen ab dessen Zustellung einen konkreten gemäß § 9 VStG verant­wortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Tierschutz-Schlachtverordnung im Zusammen­­hang mit der Schlachtung von Schweinen am 28. August 2013 im Schlachtbetrieb X mit Namen und ladungsfähiger Anschrift zu benennen und dessen vor dem 28. August 2013 erfolgte schriftliche Einverständnis­erklärung mit genauer Umschreibung seines Verantwortungsbereiches, die bereits vor diesem Zeitpunkt der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Perg übermittelt wurde, vorzulegen.   

Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin laut Rückschein am 12. März 2014 zugestellt, jedoch hat sie darauf in keiner Weise reagiert. 

 

Gemäß § 9 Abs.4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH muss bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein aus der Zeit vor Begehung der Übertretung stammender Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt sein (vgl E 26.5.1999, 97/09/0111). Beweispflichtig dafür ist der Beschuldigte (vgl E 26.9.1991, 91/09/0067).

 

Die Beschwerdeführerin hat lediglich ein aus dem Jahr 2009 stammendes Organigramm ohne jeden Kommentar dazu übermittelt, dem keine konkrete  Person zu entnehmen ist, die für die Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutzgesetz-Schlachtverordnung betreffend Schweine, die im Betrieb in B geschlachtet werden, verantwortlich sein könnte. Ihre Nichtreaktion auf das h. Schreiben vom 10. März 2014 vermag in Bezug auf ihre in der Beschwerde dargelegte Verantwortung nicht zu überzeugen.

 

Auf dieser Grundlage gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Über­zeugung, dass die Beschwerdeführerin selbst als handelsrechtliche Geschäfts­führerin der GmbH für die Einhaltung der oben zitierten Verwaltungs­vorschriften verantwortlich ist, wobei sich der laienhaft erkennbare dringende Handlungs­bedarf nicht auf den 28. August 2013 beschränkt, sodass das Argument der Karenz hier nicht zu greifen vermag. Die Beschwerdeführerin hat zweifellos den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da von einer  Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens keine Rede sein kann, ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz bis 3750 Euro, im Wiederholungsfall bis 7500 Euro Geldstrafe reicht.  

 

Das Landesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum im ggst Fall  in irgendeiner Weise überschritten hätte. Da die Voraussetzungen des § 38 Abs.6 TSchG nicht vorliegen – ein Absehen von der Verhängung einer Strafe käme nur in Betracht, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind – und die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat entspricht, ist kein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der Strafe zu finden. Dabei ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführerin aufgrund von rechtskräftigen Vormerkungen vom Mai 2013 der Milderungs­grund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt, wobei die ggst Übertretung auch den Tod von Tieren zur Folge hatte. Es steht ihr aber frei, bei der belangten Behörde unter Nachweis ihrer tatsächlichen derzeitigen Einkünfte die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen zu beantragen.

Aus all diesen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Vorschreibung eines 20%igen Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gründet sich auf § 52 Abs.1 und 2 VwGVG.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger