LVwG-450129/5/HW
Linz, 13.10.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerde von C R, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H H, x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde G vom 28.06.2016, Zl. 920-1, betreffend die Festsetzung von Wasserbenützungsgebühren
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 279 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (kurz „Bf“) die Wasserbenützungsgebühr für die Liegenschaft mit der Anschrift I 21, G, für den Zeitraum 09.09.2014 bis 24.09.2015 mit einem Gesamtbetrag von € 324,15 festgesetzt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeinderates als unbegründet abgewiesen.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Bf, in welcher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz beantragt werden.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Danach wird folgender Sachverhalt vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angenommen:
Der Bf ist Eigentümer der Liegenschaft mit der Anschrift I 23, G, welche an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde G angeschlossen ist. Insgesamt kam es bei dieser Liegenschaft im Zeitraum 09.09.2014 bis 24.09.2015 zu einem Wasserverbrauch aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage von 287 m3, wobei innerhalb dieses Zeitraumes ein im Wesentlichen gleichmäßiger Wasserverbrauch stattfand.
Der Bf brachte in seiner Beschwerde unter anderem folgendes vor:
„Unerwähnt bleibt von der belangten Behörde, dass nach eigenem Bekunden der Gemeinde G - und dies steht in Widerspruch zur Begründung des angefochtenen Bescheides - das Haus des Beschwerdeführers (I 21) tatsächlich seit langer Zeit nicht aus der R.quelle, sondern aus der sog. M.quelle versorgt wurde [...]. In die kaufgegenständliche Wasserleitung wurde daher auch das Wasser der sogenannten M.quelle eingespeist. Schon dieser Umstand dokumentiert eindeutig, dass der von der Gemeinde G eingenommene Standpunkt, wonach es bei der Beurteilung des Wasserbezuges auf die Quellspeisung aus der R.quelle bzw. K.quelle ankomme, jeglicher Grundlage entbehrt und offenkundig eine nachträgliche Rechtfertigung darstellt. Dieser steht in offenem Widerspruch zu den getroffenen Vereinbarungen sowie zur vereinbarungsgemäßen langjährigen Übung des unentgeltlichen Wasserbezuges.
Im Einzelnen werden die Beschwerdegründe wie folgt dargelegt:
1. Zur zivilrechtlichen Rechtslage / Pflicht zur Schadloshaltung / Gegenforderung
Dem Bf bzw. dessen Rechtsvorgänger im Eigentum der Liegenschaft I 21 (ehemals G 59) steht seit jeher ein vertraglich eingeräumtes unentgeltliches Wasserbezugsrecht aus der nunmehr im Eigentum der Gemeinde G stehenden Ortswasserleitung zu.
Mit Kaufvertrag vom 20.08.1937 hat die damalige Eigentümerin Frau F S die im Wasserbuch der BH Gmunden eingetragene Wasserleitung an ihren Enkelsohn, Herrn F R, verkauft.
Gegenstand dieser Kaufvereinbarung war die dort genannte Wasserleitung samt der damit verbundenen Rechte und Pflichten. Die Quellen selbst befanden sich nie im Besitz der Familie S/R und waren daher auch nicht Gegenstand dieses Kaufvertrages.
Diese Wasserleitung wurde in der Vergangenheit nach Ausweitung des Versorgungsnetzes aus verschiedenen Quellen gespeist und erfolgte die Wasserversorgung nicht nur aus der R- oder K.quelle.
Gem. Pkt ‚Neuntens‘ des Kaufvertrages vom 20.08.1937 wurden sämtliche unentgeltlichen Bezugsrechte, insbesondere jene der Rechtsvorgänger des Bf vom Käufer als Gegenleistungsverpflichtung mitübernommen und anerkannt.
Diese Rechte dienten der immerwährenden und unentgeltlichen Versorgung der Liegenschaft G Nr. 59 (heute I 21). Aktuell berechtigt ist daher der Berufungswerber. Da mit diesem Recht des unentgeltlichen Wasserbezuges nicht primär Duldungs-, sondern Leistungverpflichtungen des jeweiligen Eigentümers der Wasserleitung verbunden sind und der Versorgungscharakter im Vordergrund steht, handelt es sich beim unentgeltlichen Wasserbezug in rechtlicher Hinsicht um eine sogenannte Reallast.
Dieses Recht auf unentgeltlichen Wasserbezug wurde bis zuletzt vom Bf - unabhängig von Änderungen oder Erweiterungen der Wasserleitungsanlage bzw. der Quellspeisung - unbestritten und zweifellos berechtigt auch tatsächlich ausgeübt und von der Gemeinde G akzeptiert.
Mit Kaufvertrag vom 29.07.1959 hat Herr F R diese Wasserleitung an die Gemeinde G verkauft, und zwar ‚so wie diese heute liegt und steht und mit denselben Rechten und Pflichten, wie der Verkäufer sie besitzt und benützt oder doch zu besitzen und zu benützen berechtigt ist‘.
Die verfahrensgegenständlichen unentgeltlichen Wasserbezugsrechte waren der Gemeinde G bzw. deren Organen bekannt und in keiner Weise bestritten. In Punkt ‚Fünftens:‘ dieses Vertrages wurde auch ausdrücklich festgehalten, dass ‚Servitutsrechte‘ an der Leitung bestehen und auch eine entsprechende Liste an die Gemeinde zu übergeben ist, in der die nunmehr dem Bf zustehenden Rechte auch tatsächlich ausgewiesen waren (Aufstellung 12.10.1959). Die Gemeinde G als Käuferin hat daher jedenfalls das Wasserbezugsrecht in ihre Verpflichtung übernommen.
Dieses wurde im Rahmen der wasserrechtlichen Verhandlung vom 12.12.1963 von der Gemeinde G auch ausdrücklich anerkannt. In dieser Verhandlung wurde klargestellt, dass des bestehende Bezugsrecht ‚seit jeher als Recht auf den Bezug des erforderlichen Hauswassers (Trink- und Nutzwasser) gegolten (hat). Bei der Eintragung ,Haus Nr. 39' im Wasserbuch habe es sich zweifellos um einen Irrtum gehandelt und sollte die Eintragung richtig ,Haus Nr. 59' lauten, da das Haus Nr. 39 nie ein Wasserbezugsrecht hatte.‘ Die entsprechende Präzisierung des Wasserbezugsrechtes für das Haus Nr. 59 im Wasserbuch wurde daher gleichzeitig beantragt.
Die Gemeinde G als weitere Käuferin ist daher aufgrund des Kaufvertrages vom 29.07.1959 in die seinerzeit vereinbarten und aufrecht bestehenden Verpflichtungen uneingeschränkt eingetreten und besteht daher dieser Leistungsanspruch in Form des Wasserbezugsrechtes ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Kaufgegenstandes.
Andernfalls könnte bei einer allfälligen, möglicherweise sogar willkürlichen, einseitigen Veränderung des Kaufgegenstandes durch einen Käufer die Leistung des vereinbarten Kaufpreises bzw. der übernommenen Verpflichtungen einseitig verändert bzw. sogar vereitelt werden. Im Übrigen wurde diese Gegenleistung im Zuge des Ankaufes der Wasserleitung durch die Gemeinde G auch in den damals bezahlten Kaufpreis einkalkuliert und preismindernd berücksichtigt.
In zivilrechtlicher Hinsicht kann sich daher die Gemeinde G ihren übernommenen Verpflichtungen nicht entziehen. Jeder Versuch der Gemeinde G, sich dieser zivilrechtlichen Verpflichtung mit den Mitteln des öffentlichen Rechtes bzw. durch hoheitliche Anordnungen zu entledigen, ist demnach rechtswidrig und muss zu einer entsprechenden Ersatzpflicht fuhren.
In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung 1 Ob 201/98 k verwiesen, worin der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall von einer Reallast des unentgeltlichen Wasserbezuges ausgeht, welche zum einen ersitzungsfahig ist und zum anderen bei entsprechender Vereinbarung und langjähriger Übung auch nicht abgeändert werden kann.
Selbst wenn eine konkrete vertragliche Vereinbarung nicht nachgewiesen werden könnte, ist nach der Rechtsprechung des OGH schon eine jahrzehntelange einvernehmliche Abwicklungspraxis ausreichend, um von einem kostenlosen Wasserbezugsrecht ausgehen zu können. Der Versuch eines Vertragspartners, in einem solchen Fall von der einvernehmlichen Vertragshandhabung abzuweichen, verstößt gegen Treu und Glauben.
Dies bedeutet, dass vom Berufungswerber gegen die Gemeinde G sowohl ein vertraglicher als auch schadenersatzrechtlicher Erfüllungsanspruch in zumindest gleicher Höhe wie die vorgeschriebene Wasserbenützungsgebühr geltend gemacht werden kann und werden daher diese Ansprüche in Höhe von zumindest € 324,15 der vorgeschriebenen Gebühr als Gegenforderung eingewendet.
2. Verbindlichkeit des Wasserbezugsrechtes für Gemeindeorgane im Abgabenverfahren
Da die Vorschreibung von Gebühren bei gleichzeitiger Verpflichtung der Gemeinde zur Schadloshaltung dem im Verwaltungsverfahren anzuwendenden Effizienzprinzip widerspricht, ist die vorliegende Problematik der Wassergebührenvorschreibung bei gleichzeitig bestehenden unentgeltlichen Wasserbezugsrechten durch historisch-systematische Gesetzesauslegung einer dem Effizienzprinzip entsprechenden und verfassungskonformen rechtlichen Lösung zuzuführen.
Dabei ist zu beachten, dass das dem Berufungswerber zustehende unentgeltliche Wasserbezugsrecht aus einer Zeit stammt, in der noch keine öffentlich-rechtliche Wasserversorgung bestanden hat und das der Wassergebührenordnung der Gemeinde G zugrundeliegende OÖ Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 noch nicht in Geltung stand.
Da durch Übernahme der Wasserversorgung durch die Gemeinde G keine Enteignung bestehender privatrechtlicher Bezugsrechte bewirkt werden darf, wird bereits mit dem Beschluss des Gemeinderates über den Ankauf der gegenständlichen Wasserleitung im Jahr 1959 der unentgeltliche Wasserbezug mit Hoheitsakt manifestiert und anerkannt.
Es handelte sich demnach nicht um eine rein privatrechtliche Vereinbarung, sondern ist die Gewährung des unentgeltlichen Wasserbezuges vor dem Hintergrund des freien Beschlussrechtes der Gemeinde auf Basis des Finanzausgleichsgesetzes zu betrachten. Ihr freies Beschlussrecht berechtigt die Gemeinde im Rahmen der (verfassungs)gesetzlich vorgegebenen Grenzen, Gebühren, insbesondere für die Benützung von gemeindeeigenen Anlagen der Daseinsvorsorge wie zB das Wasserleitungsnetz, zu erheben.
Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Ermächtigung im Sinne eines rechtlichen Könnens, eine Verpflichtung zur Vorschreibung von Wassergebühren kann daraus nicht abgeleitet werden. Die Gemeinden dürfen daher grundsätzlich die Wasserversorgung seit jeher auch durch Private durchführen lassen. Auch in diesem Fall ist für die Frage der Entgeltlichkeit des Wasserbezuges die jeweilige privatrechtliche Vereinbarung maßgeblich.
Mangels Verpflichtung zur hoheitlich organisierten Wasserversorgung sowie zur Vorschreibung von Wassergebühren kann in den vorliegenden privatrechtlichen Vereinbarungen über den unentgeltlichen Wasserbezug auch keine unzulässige Abmachung zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner im Sinne der von der Gemeinde G zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erblickt werden.
Die Vereinbarungen wurden auch nicht zwischen der Gemeinde als Abgabengläubiger und dem Bf als Abgabenschuldner getroffen, sondern wurde diese Verpflichtung von der Gemeinde G lediglich vertraglich übernommen; dies aus einer Zeit, als es keine hoheitlich organisierte Wasserversorgung gab.
Angesichts der gesetzlichen Ermächtigung nach dem FAG ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gemeinde G in Erfüllung ihrer privatrechtlichen Verpflichtung von der möglichen Gebührenhoheit pflichtgemäß keinen Gebrauch gemacht hat.
Selbst wenn davon auszugehen ist, dass eine privatrechtliche Vereinbarung nicht geeignet ist, das Entstehen eines Abgabenanspruches zu verhindern, steht der Vorschreibung der Wasserbenützungsgebühren der Genehmigungsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde G hinsichtlich der kaufvertraglichen Übernahme des nunmehr dem Bf zustehenden Wasserbezugsrechtes entgegen.
In Anwendung des verwaltungsrechtlichen Effizienzprinzips ist diese genehmigte kaufvertragliche Vereinbarung über den unentgeltlichen Wasserbezug daher konsequenterweise als Beschluss der Gemeindevertretung im Rahmen des freien Beschlussrechtes nach dem FAG anzusehen. Dies wird nunmehr offenbar auch von der belangten Behörde selbst anerkannt.
Die beschlussmäßig festgestellte Vereinbarung kann sich demnach wie die Wassergebührenordnung auf das freie Beschlussrecht im Sinne des FAG stützen und steht formal auf der gleichen Ebene wie die Wassergebührenordnung, sodass die Wassergebührenordnung einerseits und die beschlussmäßig festgestellten unentgeltlichen Wasserbezugsrechte andererseits auch im Rahmen der Hoheitsverwaltung gleichwertig und rechtmäßig nebeneinander bestehen. (vgl LVwG OÖ-450033/2/ZO/JW).
Dies bedeutet, dass sich der Bf auf eine eigenständige öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage berufen kann. Neben der zivilrechtlichen Verbindlichkeit genießt daher das unentgeltliche Wasserbezugsrecht des Berufungswerbers durch die beschlussmäßige Feststellung den Status einer öffentlich-rechtlichen Reallast, an die die Gemeinde G im Rahmen des Verwaltungs- bzw. Abgabenverfahren gebunden ist.
Die beschlussmäßige Feststellung verdrängt in logischer Folge die Wassergebührenordnung, welche daher auf den Berufungswerber nicht anzuwenden ist. Die angefochtene bescheidmäßige Gebührenvorschreibung erfolgt demnach ohne Rechtsgrundlage bzw. stützt sich auf eine unanwendbare Rechtsgrundlage und ist daher rechtswidrig bzw. nichtig. Sowohl der Bürgermeister als auch der Gemeinderat der Gemeinde G sind an den nach wie vor gültigen Beschluss über die Feststellung des unentgeltlichen Wasserbezuges als anzuwendende Normvorschrift gebunden.
Durch die Feststellung des Wasserbezugsrechtes und dessen Anerkennung in der wasserrechtlichen Verhandlung vom 12.121963 liegt jedenfalls auch ein öffentlich-rechtlicher Titel im Sinne einer Reallast vor, an die die Gemeinde G auch im Verwaltungsverfahren gebunden ist.
3. Zum Gemeinderatsbeschluss vom 25.07.1964
Anlässlich der wasserrechtlichen Verhandlung vom 12.12.1963 wurde seitens der Gemeinde G der unentgeltliche Wasserbezug des Bf aufgrund der eindeutigen Rechtslage im Umfang der erfolgten Klarstellung anerkannt.
Daran änderte sich auch nichts durch die Erweiterung der Wasserversorgung der Gemeinde G, zu deren Betrieb auch neue Anlagen erforderlich wurden. Durch die Bewilligung der Erweiterung wurden die Rechte des Bf in keiner Weise eingeschränkt oder geändert und weiterhin unbestritten ausgeübt.
Nachdem die Wasserbezugsrechte des Bf durch die Gemeinde G wiederholt anerkannt und diese auch durch Gemeinderatsbeschluss bestätigt und wasserrechtsbehördlich festgestellt waren, erfolgte am 25.07.1964 im Gemeinderat unter Punkt 14 die Beschlussfassung über die Regelung der Wasserbezugsrechte lt. ‚Wasserrechtsbescheid‘ vom 16.12.1963 Wa- 1881/3-1963/Re.
Auch der zugrundeliegenden Verhandlungsschrift vom 12.12.1963 ist nicht zu entnehmen, dass die abgehandelten Bezugsrechte von der jeweiligen Quellspeisung abhängig wären. Es erfolgte vielmehr regelmäßig die Bezugnahme auf die Leitungsanlagen und waren Gegenstand dieser Verhandlung die jeweiligen Mitbenutzungsrechte an den bestehenden Leitungsanlagen. Anderes ist auch aus dem Wasserrechtsbescheid nicht abzuleiten. Ausdrücklich wird das unentgeltliche Wasserbezugsrecht für das Haus G Nr. 59 bestätigt und anerkannt.
Wenn nun im angefochtenen Bescheid davon die Rede ist, dass der Gemeinderat lt. Niederschrift vom 25.07.1964 für Punkt 7. (R) ein kostenloser Wasserbezug aus der R- und K.quelle beschlossen worden sei, so gibt dies sowohl den Inhalt des Protokolls als auch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nur verkürzt und sinnentstellend wieder.
Die vereinbarte Reallast des immerwährenden Wasserbezugsrechtes, welche vom Gemeinderat mit Kaufvertrag aus dem Jahr 1959 anerkannt und auch beschluss- und bescheidmäßig sowohl durch den Gemeinderat als auch durch die Wasserrechtsbehörde festgestellt wurde, kann einseitig durch einen Gemeinderatsbeschluss im Nachhinein nicht eingeschränkt werden. Dies würde fundamentalen Rechtsgrundsätzen widersprechen und zieht die Verpflichtung zur Schadloshaltung nach sich.
Tatsächlich wird durch die Formulierung ‚aus der R- u. K.quelle‘ auch nur die damals faktisch gegebene Quellspeisung dokumentiert, ohne dass damit eine einseitige Abänderung des Bezugsrechtes oder Einschränkung auf bestimmte Quellen für die Zukunft verbunden sein konnte. Dies wäre auch willkürlich und würde dem Entgeltcharakter des Wasserbezugsrechtes diametral widersprechen.
Ausdrücklich bezieht sich der Gemeinderatsbeschluss vom 25.7.1964 auf Post 1 der Wasserrechtsverhandlungsschrift vom 12.12.1963, wonach der unentgeltliche Wasserbezug für die Liegenschaft Nr. 59 anerkannt wurde. Dieses Wasserbezugsrecht wurde aber im Zuge des Ankaufes der Wasserleitung im Jahr 1959 von der Gemeinde G vollinhaltlich übernommen und in diesem Umfang auch dem Gemeinderatsbeschluss zugrunde gelegt. Es ist im Protokoll vom 25.7.1964 demnach auch nicht von einem Wasserbezugsrecht aus der R- und K.quelle die Rede, sondern wird unter Pkt. B) lediglich von der (faktischen) ‚Wasserversorgung‘ gesprochen.
Der Gemeinderatsbeschluss vom 25.7.1964 bestätigt daher in seinem normativen Gehalt das seit jeher bestehende und bereits 1959 beschlossene unbefristete und unentgeltliche Wasserbezugsrecht. Bestand und Umfang des Rechtes wurden nicht in Frage gestellt und erfolgten keine sachlichen oder zeitlichen Einschränkungen.
Dieser Beschluss ist nach wie vor aufrecht, was von der belangten Behörde implizit im angefochtenen Bescheid auch anerkannt wird. Sowohl der Bürgermeister als auch der Gemeinderat ist an diesen Beschluss gebunden.
Im angefochtenen Bescheid wird nunmehr im Nachhinein der aus Sicht der Gemeinde zwar wünschenswerte, jedoch vor dem Hintergrund des historischen Geschehensablaufes widersprüchliche und methodisch unzulässige Versuch unternommen, aus dem lediglich faktischen Umstand der damaligen Speisung der Wasserleitung aus R- und K.quelle eine zu keinem Zeitpunkt vereinbarte rechtliche Abhängigkeit des unentgeltlichen Wasserbezuges von einer namentlich bestimmten Quellspeisung zu konstruieren. Diese Vorgangsweise ist willkürlich und offenkundig politisch-fiskalischen Interessen geschuldet und ist damit ein schwerwiegender Eingriff in Vermögensrechte des Berufungswerbers verbunden.
Wie oben bereits im Detail ausgeführt, leitet der Berufungswerber sein unentgeltliches Wasserbezugsrecht aus der Verpflichtungsübernahme durch die Gemeinde mit dem Wasserleitungskauf des Jahres 1959 und dessen Genehmigung durch den Gemeinderat ab. Aus welchen Quellen der jeweilige Besitzer der Wasserleitung die geltenden Verpflichtungen erfüllt, ist diesem überlassen. Keinesfalls kann sich die Gemeinde G durch Änderung der Quellspeisung oder Auflassung einer Quelle ihrer Verpflichtungen entledigen.
Bezeichnenderweise wird im angefochtenen Bescheid auch kein Erlöschenstatbestand explizit ausgeführt. Servituts- und Reallastverpflichtungen sind ihrem Wesen nach auf Dauer angelegt und daher auflösungsfeindlich.
Da - unter Hinweis auf obige Ausführungen - das unentgeltliche Wasserbezugsrecht des Berufungswerbers öffentlich-rechtlichen Status genießt und vom Gemeinderat auf Grundlage seines freien Beschlussrechtes bestätigt wurde, ist dieses bis auf weiteres in Geltung und muss daher im Rahmen des Abgabenverfahrens berücksichtigt werden. Insoweit ist ein Verweis auf den Zivilrechtsweg jedenfalls unzulässig.
4. Zur Wassergebührenordnung
Seit jeher hatte nur der zur Entrichtung der Wasseranschlussgebühr gem. § 1 der Wassergebührenordnung Verpflichtete eine jährliche Wasserbenützungsgebühr zu entrichten. Da die Liegenschaft des Berufungswerbers bereits lange Zeit vor Übernahme der Wasserversorgungsanlage durch die Gemeinde G angeschlossen war, konnte auf Grundlage der Wassergebührenordnung keine Wasserbenützungsgebühr erhoben werden, zumal die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserbenützungsgebühr an die Gebührenpflicht gem. § 1 gebunden war.
Diese Lösung war sachgerecht und stand im Einklang mit den privatrechtlichen Vereinbarungen hinsichtlich des unentgeltlichen Wasserbezuges sowie den entsprechenden Beschlüssen des Gemeinderates. Mangels Rechtsgrundlage wurden daher vom Berufungswerber über Jahrzehnte richtigerweise keine Wassergebühren eingehoben.
Dies konnte sich bei gleichbleibender Gesetzes- und Beschlusslage ohne Begründung einer offenkundigen Gleichheitswidrigkeit und eines massiven Eingriffes in die Vermögensrechte des Berufungswerbers auch durch Adaptierungen der Wassergebührenordnung für das Jahr 2015 nicht ändern.
Die rechtliche Systematik, wonach die Pflicht zur Entrichtung einer Wasserbenützungsgebühr an die Gebührenpflicht gem. § 1 der Wassergebührenordnung gebunden war, hat sich auch bei der Erlassung der Wassergebührenordnung vom 11.11.2014 für das Jahr 2015 nicht geändert. Es wurden dem § 5 lediglich die Absätze 6 bis 8 hinzugefügt. Bei richtiger historisch-systematischer und verfassungskonformer Auslegung lässt sich auch nach Änderung der Wassergebührenordnung nach wie vor keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Wasserbenützungsgebühr durch den Berufungswerber ableiten.
Gemäß § 4 Abs. 1 hat nur der Gebührenpflichtige gemäß § 1 eine jährliche Wasserbenützungsgebühr zu entrichten. Mangels Gebührenpflicht nach § 1 besteht demnach auch keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Wasserbenützungsgebühr, zumal das Entstehen des Abgabenanspruches nach § 5 eine bereits entstandene Gebührenpflicht nach § 1 voraussetzt.
Nur unter dieser Voraussetzung ist eine widerspruchsfreie systematische Auslegung der Wassergebührenordnung möglich. Ansonsten entstünde ja ein Abgabenanspruch hinsichtlich der Wasserbenützungsgebühr, obwohl eine Gebühr nach § 4 Abs. 1 nicht zu entrichten ist.
Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde G, wonach dem Berufungswerber ein unentgeltlicher Wasserbezug zusteht. Wie oben gezeigt, steht dieser Beschluss auf der gleichen normativen Ebene wie die Wassergebührenordnung und verdrängt diese, sodass die Wassergebührenordnung auch keine taugliche Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Wassergebühren an den Berufungswerber darstellt.
Vor diesem Hintergrund ist insbesondere auch § 5 Abs. 8 mangels Anschlusspflicht entweder überhaupt unanwendbar oder nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie aufgrund des gesetzlichen Rückwirkungsverbotes verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Rechtslange im Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses heranzuziehen ist. Die gegenteilige Argumentation lt. angefochtenem Bescheid ist daher systematisch unrichtig bzw. widersprüchlich und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in grundrechtlichen Positionen des Berufungswerbers dar.
Im Übrigen erfolgt nach § 5 Abs. 6 der Wassergebührenordnung die Gebührenfestsetzung in Bescheidform nur auf Verlangen eines Gebührenpflichtigen. Ein solcher Antrag wurde vom Berufungswerber nicht gestellt. Die Voraussetzungen für die Festsetzung der Wassergebühren durch Abgabenbescheid liegen daher nicht vor. Nach § 198 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgaben nur dann durch Abgabenbescheid festzusetzen, wenn in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist.
Da nach der gegenständlichen Abgabenvorschrift ‚Wassergebührenordnung‘ die Gebühr nur auf Verlangen des Betroffenen bescheidmäßig festzusetzen ist, steht die Wassergebührenordnung der Anwendbarkeit des § 198 Abs. 1 BAO entgegen.
Die gewählte Vorschreibungsform ist daher schon aus diesem Grund rechtswidrig.
Schließlich wird die Verordnung vom 11.11.2014 hinsichtlich Wassergebühren in seinem § 8 ‚Inkrafttreten‘, unrichtig als Kanalgebührenordnung bezeichnet und die Rechtswirksamkeit der Kanalgebührenordnung mit 01.01.2015 angeordnet. Eine neue Wassergebührenordnung für das Jahr 2015 ist daher nie in Kraft getreten.
5. Zur Auflassung der R.quelle
Nach dem bisher Gesagten hat jedenfalls die Wasserqualität der R.quelle keine rechtlichen Auswirkungen auf die Beurteilung der Wassergebührenvorschreibung, sodass hier dahingestellt bleiben kann, welche Gründe tatsächlich zur Auflassung der R.quelle geführt haben. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass das diesbezüglich anhängige Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde noch nicht abgeschlossen ist und auch dieser präjudizielle Umstand die Vorschreibung der Wassergebühren den Berufungswerber hindert.
Wie den Beteiligten bekannt ist, war jedenfalls nicht die Wasserqualität der R.quelle für deren Auflassung maßgeblich. Das Sanierungsprojekt war bereits wasserrechtlich genehmigt. Zum tatsächlichen Geschehensablauf wird an dieser Stelle auf die detaillierte Darstellung im Rechtsmittelbescheid des BMLFUW vom 25.04.2013 im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens (UW.4.1.6/0158-1/5/2013) verwiesen. Selbst wenn (vorübergehend) die Wasserqualität der R.quelle beeinträchtigt gewesen wäre, hätte dies mit einfachen technischen Mitteln im Rahmen des fertigen Sanierungsprojektes korrigiert werden können und wäre die Gemeinde hiezu auch verpflichtet gewesen.
Wenn sich die Gemeindevertretung - wie im angefochten Bescheid ausgeführt - für eine Neuausrichtung der Gemeinde-Wasserversorgung entschließt, kann dies keinesfalls den Verlust bestehender, anerkannter und seit Jahrzehnten ausgeübter unentgeltlicher Wasserbezugsrechte zur Folge haben.
Es ist richtig, dass es letztendlich der Gemeindevertretung überlassen sein muss, wie sie als öffentlich-rechtlicher Wasserversorger eine funktionierende Gemeindewasserversorgung gewährleistet - dies allerdings mit der Einschränkung, dass dadurch bestehende Rechte nicht verletzt werden dürfen.
6. Grundrechtseingriffe
Sollte die bestehende Rechtslage nicht wie im obigen Sinne verfassungskonform interpretiert werden, führt die Gebührenvorschreibung zu schwerwiegenden Eingriffen in Grundrechte des Bf. Insbesondere liegt ein schwerer Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot sowie den Vertrauensschutz und das Rückwirkungsverbot als Ausfluss des Gleichheitsgrundsatzes vor und ist mit der Gebührenvorschreibung ein Eingriff in das Eigentumsrecht gem. Art. 5 StGG verbunden.
Art. 5 StGG schützt alle Vermögenswerte Privatrechte. Dazu gehört insbesondere auch das gegenständliche unentgeltliche Wasserbezugsrecht. In den Eigentums schütz greifen insbesondere Verpflichtungen zu Geldleistungen ein, wozu auch Vorschreibungen von Gebühren und Abgaben gehören. Jedenfalls ist von Art. 5 StGG der Schutz wirtschaftlicher Interessen umfasst, soweit dieser in Form von Rechten eingeräumt ist.
Im Ergebnis liegt durch die Vorschreibung der Wasserbenützungsgebühr demnach eine Enteignung vor. Nach der Rechtsprechung des VfGH liegt eine Enteignung insbesondere dann vor, wenn eine Sache durch Vollzugsakt oder unmittelbar kraft Gesetzes dem Eigentümer zwangsweise entzogen und auf eine andere Person (auf den Staat, eine öffentliche Körperschaft oder eine gemeinnützige Unternehmung oder einen Privaten) übertragen wird oder, wenn daran auf gleiche Weise fremde Rechte begründet werden. Es muss demnach eine Vermögensverschiebung eintreten, wobei es nicht darauf ankommt, ob ein Recht übertragen oder ob es entzogen wird.
Im vorliegenden Fall wird durch die Gebührenvorschreibung ohne Rechtsgrundlage und ohne förmliches Verfahren das Recht auf unentgeltlichen Wasserbezug entzogen bzw. de facto enteignet.
Der EGMR rechnet zu den Enteignungen auch die sogenannten, de-facto-Enteignungen‘. Dabei handelt es sich um hoheitliche Maßnahmen, die - ohne formellen Eigentumsübergang - die sinnvolle Benützung des geschützten Rechtes durch den Eigentümer unmöglich machen.
In solchen Enteignungsfällen besteht in jedem Fall auch eine Entschädigungspflicht, welche durch den angefochtenen Bescheid von der Gemeinde G offenkundig ebenso rechtswidrig negiert wird.
Eine Enteignung darf überhaupt nur verfügt werden, um der öffentlichen Hand die Erfüllung einer dem allgemeinen Besten dienenden Aufgabe zu ermöglichen und gerade nicht zur Verschaffung von Vermögenswerten durch die öffentliche Hand. Daher sind Enteignungen auf Vorrat oder zu fiskalischen Zwecken - wie im vorliegenden Fall - jedenfalls unzulässig.“
1964 fasste der Gemeinderat der Gemeinde G einen Beschluss, welcher in der Niederschrift unter anderem folgenden Wortlaut aufweist:
„Punkt 14: Beschlußfassung über die Regelung der Wasserbezugsrechte (Servitute) aus der alten Ortswasserversorgungsanlage (R- bzw. K.quelle), lt. Wasserrechtsbescheid des Amtes der O.ö. Landesregierung vom 16.12.1963, Wa-1881/3-1963/Re.
[...]
B) Wasserversorgung aus der R- und K.quelle:
[...]
7.) Seite 7, Post 1 der Wasserrechtsverhandlungsschrift:
R J, G 59; kostenloser Wasserbezug für die Liegenschaft G 59.
[...]
GR [...] stellt den Antrag, daß die Lieferung des Wassers, im Sinne des Wasserrechtsgenehmigungsbescheides sowie der erfolgten Übereinkommen, solange die Versorgung bzw. Auslastung der R- und K.quelle durch die Gemeinde erfolgt, vom Gemeindeausschuß bewilligt werden soll u.zw.:
[...]
B) Kostenloser Wasserbezug aus der R- u. K.quelle, Punkt 6 bis 9
[...].“
II.2. Der unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt aufliegenden Unterlagen und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Es war in der mündlichen Verhandlung unstrittig, dass der Bf Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ist, dass dieses bebaut und seit Jahrzehnten an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde G angeschlossen ist, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Wassermengen im Abgabenzeitraum tatsächlich bezogen wurden, sowie dass der Wassermengenverbrauch im Wesentlichen gleichmäßig im Hinblick auf den Abgabenzeitraum war. Der Inhalt des Beschwerdevorbingens bzw. der Niederschrift aus 1964 folgt aus den jeweiligen schriftlichen Unterlagen.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
III.1. Gemäß § 4 Abs. 1 der Wassergebührenordnung in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.11.2013 (kurz „Wassergebührenordnung 2014“) und der Wassergebührenordnung in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 11.11.2014 (kurz „Wassergebührenordnung 2015“) hat der Gebührenpflichtige gemäß § 1 eine Wasserbenützungsgebühr zu entrichten. Gebührenpflichtig gemäß § 1 Wassergebührenordnung 2014 sowie gemäß § 1 Wassergebührenordnung 2015 ist der Eigentümer eines angeschlossenen Grundstücks. Da im vorliegenden Fall der Bf Eigentümer des an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde G angeschlossenen bebauten Grundstücks mit der Anschrift I 23, G, ist, hat der Bf (als Gebührenpflichtiger) grundsätzlich eine Wasserbenützungsgebühr zu entrichten. Wann der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde G erfolgte bzw. ob eine Anschlussgebühr für diesen Anschluss zu entrichten war, ist insofern irrelevant.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass es im Zeitraum 09.09.2014 bis 24.09.2015 zu einem Wasserverbrauch von 287 m3 kam. Die Höhe der Wasserbenützungsgebühr für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde daher von der Abgabenbehörde entsprechend dem tatsächlichen Wasserverbrauch und den in § 4 Abs. 2 Wassergebührenordnung 2014 bzw. in § 4 Abs. 2 Wassergebührenordnung 2015 festgelegten Beträgen richtig berechnet. Die Abgabenbehörde konnte mangels Feststellung eines unterschiedlich hohen Wasserverbrauchs innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes auch eine Aliquotierung des Verbrauchs innerhalb dieses Zeitraumes vornehmen (vgl. VwGH 31.03.2008, 2004/17/0221) und die Gebührenhöhe entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit ermitteln. Da gemäß § 5 Abs. 3 Wassergebührenordnung 2014 und der Wassergebührenordnung 2015 die Wasserbenützungsgebühr vierteljährlich, und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres im Nachhinein zu entrichten ist, ist bezüglich des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes bereits eine Fälligkeit der Gebühr eingetreten. § 8 Wassergebührenordnung 2015 ist im Übrigen trotz des Wortes „Kanalgebührenordnung“ dahingehend zu auszulegen, dass mit dieser Bestimmung die Rechtswirksamkeit „dieser“ Wassergebührenordnung gemeint ist. Ausgehend von der anwendbaren Verordnung fällt für den Bf für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum daher ein Gesamtbetrag in Höhe des von der Abgabenbehörde ermittelten Betrages an.
III.2. Die belangte Behörde war auch berechtigt, die Wasserbenützungsgebühr mittels Bescheid festzusetzen. Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat nach § 198 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. In der Wassergebührenordnung 2015 ist zwar in § 5 Abs. 6 vorgesehen, dass die Wasserbenützungsgebühren mittels Lastschriftanzeige (Gebührenrechnung) vorgeschrieben werden und die Gebührenfestsetzung in Bescheidform auf Verlangen des Gebührenpflichtigen erfolgt. Allerdings hat der Bf bereits mit am 2. Februar 2016 bei der Gemeinde G eingelangter Stellungnahme erklärt, dass er nicht verpflichtet sei, die vorgeschriebenen Wassergebühren zu bezahlen. Diese Bestreitung der Abgabenpflicht ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als Verlangen auf Erlassung eines Festsetzungsbescheides anzusehen, zumal der Bf damit zum Ausdruck bringt, dass die Rechtmäßigkeit der vorgeschrieben Wassergebühren bestritten wird und eine Erledigung der Einwände des Bf gegen die Wassergebühren mittels Festsetzungsbescheid erfolgen kann. Im Übrigen ist in § 5 Abs. 6 der Wassergebührenordnung 2015 nicht normiert, dass ein Festsetzungsbescheid „nur“ über Verlangen des Gebührenpflichtigen erlassen werden dürfte, sodass die Erlassung eines Festsetzungsbescheid auch von Amts wegen, zumindest bei Nichtzahlung der vorgeschriebenen Gebühren, zulässig erscheint.
III.3. Hinsichtlich des Vorbringens des Bf ist auszuführen, dass auch wenn man den im unter Punkt II.1. festgestellten Vorbringen enthaltenen Sachverhalt – also jenen Teil des Vorbringens des Bf, welcher ein Tatsachenvorbringen darstellt – als wahr unterstellt, der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig ist:
Zum vom Bf vorgebrachten vertraglich eingeräumten unentgeltlichem Wasserbezugsrecht ist auszuführen, dass nach stRsp (vgl. etwa VwGH 24.06.2008, 2006/17/0056) Abmachungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner über den Inhalt einer Abgabenschuld ohne abgabenrechtliche Bedeutung sind. Abgabenrechtlich wirksam wären solche Vereinbarungen nur dann, wenn die Gesetze sie ausdrücklich vorsehen (VwGH 20.03.2007, 2006/17/0384; 24.06.2008, 2006/17/0056), was aber gegenständlich nicht der Fall ist. Es mag zwar sein, dass – wie der Bf in der Beschwerde ausführt – dem Bf ein privatrechtlicher Anspruch gegenüber der Gemeinde G zusteht und sich die Gemeinde G ihrer zivilrechtlichen Verpflichtung auch nicht durch Erlassung einer Verordnung entziehen kann, allerdings ist dies im gegenständlichen Verfahren betreffend die Festsetzung Wasserbenützungsgebühr aus rechtlicher Sicht irrelevant. Vereinbarungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld sind eben ohne abgabenrechtliche Bedeutung.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen widerspricht das Vorgehen der Abgabenbehörde auch nicht dem „Effizienzprinzip“, sondern es ist dies Folge eines gesetzeskonformen Vollzugs der Abgabenvorschriften. Auch die in der Beschwerde angesprochenen Gemeinderatsbeschlüsse vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da es trotz solcher Gemeinderatsbeschlüsse aufgrund der Wassergebührenordnung 2014 bzw. der Wassergebührenordnung 2015 zum Entstehen des Wasserbenützungsgebührenanspruchs gegenüber dem Bf kommt. Durch die Erlassung der Wassergebührenordnung hat der Gemeinderat auch nicht gegen eine allfällige privatrechtliche Verpflichtung „von der möglichen Gebührenhoheit pflichtgemäß keinen Gebrauch“ zu machen verstoßen. Vielmehr durften diese Verordnungen im Rahmen des freien Beschlussrechtes der Gemeinde erlassen werden.
Durch das Entstehen eines Wasserbenützungsgebührenanspruchs gegenüber dem Bf kommt es auch zu keinem unzulässigen Grundrechtseingriff: Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Wasserbenützungsgebühren bedeutet nämlich nicht, dass eine allfällige privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde G und dem Bf (bzw. dessen Rechtsvorgängern) über einen unentgeltlichen Wasserbezug in privatrechtlicher Hinsicht unzulässig werden würde bzw. wäre. Vielmehr können eine privatrechtliche Vereinbarung und die Verpflichtung zur Entrichtung von Wasserbenützungsgebühren nebeneinander bestehen. Eine allfällige privatrechtliche Abmachung zwischen der Gemeinde G und dem Bf kann aber den Inhalt der Abgabenschuld nicht ändern (vgl. VwGH 24.06.2008, 2006/17/0056), sodass die verfahrensgegenständliche Festsetzung der Wasserbenützungsgebühren nicht rechtswidrig ist.
III.4. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Dass Abmachungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld ohne abgabenrechtliche Bedeutung sind, entspricht der stRsp des VwGH (vgl. etwa VwGH 24.06.2008, 2006/17/0056). Auch sonst steht die vorliegende Entscheidung im Einklang mit der Rsp des VwGH.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine bevollmächtigte Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Wiesinger
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 28. Februar 2017, Zl.: Ra 2017/16/0017-3