LVwG-400181/11/MS – 400192/12

Linz, 25.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau B.M., X, L., gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom jeweils 26. Juli 2016, GZ: AS/PB-1461057, GZ: AS/PB-1461064, GZ: AS/PB-1461090, GZ: AS/PB-1461123, GZ: AS/PB-1461155, GZ: AS/PB-1461173, GZ: AS/PB-1461187, GZ: AS/PB‑1461209, GZ: AS/PB-1461226, GZ: AS/PB-1461291, GZ: AS/PB‑1461307 und GZ: AS/PB-1461367, wegen der Verwaltungs­übertretungen gemäß §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz 1988 und §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils € 10,00 zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom jeweils 26. Juli 2016, GZ: AS/PB-1461057, GZ: AS/PB-1461064, GZ: AS/PB-1461090, GZ: AS/PB-1461123, GZ: AS/PB-1461155, GZ: AS/PB-1461173, GZ: AS/PB-1461187, GZ: AS/PB‑1461209, GZ: AS/PB-1461226, GZ: AS/PB-1461291, GZ: AS/PB-1461307 und GZ: AS/PB-1461367 wurde über Frau B.M., X, L. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 eine Geldstrafe von jeweils 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt, da diese am:

1.           15. Jänner 2015, von 14.14 Uhr bis 14.44 Uhr in Linz,

2.           16. Jänner 2015, von 8.20 Uhr bis 17.50 Uhr,

3.           17. Jänner 2015, von 11.30 Uhr bis 12.03 Uhr,

4.           19. Jänner 2015, von 8.15 Uhr bis 17.09 Uhr,

5.           20. Jänner 2015, von 8.10 Uhr bis 14.11 Uhr,

6.           21. Jänner 2015, von 8.39 Uhr bis 17.56 Uhr,

7.           22. Jänner 2015, von 8.16 Uhr bis 16.45 Uhr,

8.           23. Jänner 2015, von 8.15 Uhr bis 18.05 Uhr,

9.           24. Jänner 2015, von 8.02 Uhr bis 14.57 Uhr,

10.        26. Jänner 2015, von 15.52 Uhr bis 16.05 Uhr,

11.        28. Jänner 2015, von 8.20 Uhr bis 13.35 Uhr und

12.        30. Jänner 2015, von 8.10 Uhr bis 8.30 Uhr

in der W. vor Haus Nr. x das mehrspurige Kraftfahrzeug, x, mit dem polizeilichen Kennzeichen X in einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hatte und dadurch der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist.

 

Begründend führt die belangte Behörde in den mit Ausnahme auf Tatzeitpunkt gleichlautenden Straferkenntnissen Folgendes aus:

„Sie haben am 15.01.2015 von 14:14 bis 14:44 Uhr in Linz, W. vor Haus Nr. x, das mehrspurige Kraftfahrzeug, x, mit dem polizeilichen Kennzeichen X in der flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Sie erhoben innerhalb offener Frist Einspruch gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz, GZ: AS/PB-1461057 vom 22.4.2015.

Zu Ihrer Rechtfertigung führten Sie an, Ihr Kraftfahrzeug wäre mit einer Bewohnerparkkarte ausgestattet gewesen, welche zum Zeitpunkt der Kontrolle abgelaufen gewesen wäre. Dieser Umstand wäre Ihnen in der Hektik der Weihnachtszeit völlig entgangen und wäre entschuldbar. In der Zwischenzeit hätten Sie eine neue Bewohnerparkkarte beantragt und Sie hätten auch die Bewilligung dafür erhalten. Im Bewusstsein eine gültige Bewohnerparkkarte zu haben, hätten Sie in der Zeit von l0.Jänner bis 30.Jänner 2015 Ihr Fahrzeug im Bereich der T. abgestellt und eine Urlaubsreise angetreten. Aufgrund der Ortsabwesenheit wäre es Ihnen im genannten Zeitraum nicht möglich gewesen, auf die Organstrafmandate zu reagieren.

Weiters führen Sie aus, die Behörde hätte mehrere Strafverfügungen verhängt. Gemäß § 22 VStG würde es sich um ein fortgesetztes Delikt handeln, weil eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst gewesen wären und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren Zusammenhanges zu einer Einheit zusammengetroffen wären. Es würde sich somit um ein fortgesetztes Delikt handeln. Entsprechende Ermittlungsschritte hätte die Behörde unterlassen. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 5.3.2015 wäre auf dieses Erfordernis bereits hingewiesen worden. Die Verhängung von weiteren Strafverfügungen würde eine offensichtliche Behördenwillkür darstellen und wäre jedenfalls rechtswidrig. Abschließend wiesen Sie darauf hin, dass die Volksanwaltschaft von diesem Missstand informiert werden würde.

Im Zuge des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde das zuständige Parkgebühren-Aufsichtsorgan der Überwachungsfirma G. AG zeugenschaftlich einvernommen.

 

Die Zeugin gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich kontrollierte am 15.1.2015 zum ersten Mal um 14:14 Uhr das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen x, x rot, welches vor dem Haus in L., W. Nr. x im Bereich der flächendeckend verordneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Im Fahrzeug war eine Bewohnerparkkarte für Zone C gültig bis 17.12.2014 hinterlegt. Als ich um 14:44 Uhr neuerlich an diesem Fahrzeug vorbeikam und noch immer kein gültiger Parkschein hinterlegt war, stellte ich eine Organstrafverfügung nach Delikt 1 „Der Parkschein fehlte" aus. Die Gültigkeit der Bewohnerparkkarte war seit fast einem Monat abgelaufen. Beim Fahrzeug habe ich niemanden angetroffen. Mehr kann ich dazu nicht sagen."

 

Mit Schreiben vom 16.7.2015 wurde Ihnen die Zeugenaussage des Parkgebühren-Aufsichtsorganes zur Kenntnis gebracht und Ihnen gemäß §§ 37 und 45 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen eingeräumt.

Weiters wurde in diesem Schreiben ausgeführt, Ihr Fahrzeug wäre vom 15.1. bis 30.1.2015 im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen. Am Tatort besteht Gebührenpflicht von Montag bis Freitag, 8:00 bis 18:30 Uhr, an Samstagen von 8:00 bis 15:00 Uhr. Die zulässige Parkdauer ist zusätzlich mit 1 1/2 Stunden festgesetzt. Deswegen ist täglich ein neues Delikt gegeben.

Das über mehrere Abgabenzeiträume dauernde Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne gültigen Parkschein stellt kein Dauerdelikt dar, da zum ursprünglichen Hinterziehungstatbestand mit Fälligwerden einer weiteren Parkgebühr ein neuer hinzutritt, die Rechtswidrigkeit der Unterlassung der Entrichtung eines weiteren Abgabebetrages sich also nicht in der Aufrechterhaltung eines ursprünglich rechtswidrigen Zustandes erschöpft - jede Abgabenverkürzung darf daher mit einer eigenen Strafe belegt werden (VwGH 26.1.1996, 95/17/0111).

Es liegt auch kein fortgesetztes Delikt vor, da es zwischen ansonsten gleichartigen Übertretungen des Oö. Parkgebührengesetzes, die für verschiedene Abgabenzeiträume gesetzt werden, stets an dem zeitlichen Zusammenhang fehlt, der für fortgesetzte Delikte gefordert wird. Die dem Gesetz zu Grunde liegenden Überlegungen (zweckmäßige Rationierung des immer knapper werdenden Parkraumes) der Parkraumbewirtschaftung schließen es nämlich aus, selbst aufeinanderfolgende Abgabenzeiträume zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen, werden doch in jedem Zeitraum in der Regel verschiedene Parkraumwerber in ihren individuellen Interessen berührt (VwGH 23.2.1996, 95/17/0155).

Die Gültigkeit der Bewohnerparkkarte für Ihr Kraftfahrzeug war am 18.12.2014 abgelaufen. In der Zeit von Anfang bis Ende Jänner 2015 hätten Sie sich im Ausland aufgehalten.

Hiezu ist festzustellen, dass bereits vor Ablauf einer Bewohnerparkkarte deren Verlängerung beantragt werden kann. Weiters wird als KundInnenservice eine Woche vor Ablauf und eine Woche nach Ablauf der Bewohnerparkkarte eine Verständigungskarte mit Hinweis darauf am Auto angebracht. Erst ab der zweiten Woche erfolgt die Ausstellung von Strafmandaten.

Sie wurden auch aufgefordert, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Bei Auskunftsverweigerung würde von einem Monatsnettoeinkommen von € 1.800,--, keinem Vermögen und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen werden.

In Ihrer Stellungnahme zum Schreiben vom 16.7.2015 führen Sie aus, die Strafbehörde hätte sämtliche Aufsichtsorgane zeugenschaftlich einvernommen. Dabei konnten Sie feststellen, dass sich die Zeugenaussagen wortgleich decken würden. Dies würde bedeuten, dass der Einvernehmende die Zeugenaussagen jeweils kopiert hätte und den Zeugen die Aussagen vorgelegt worden wären. Es wäre als völlig lebensfremd anzusehen, dass sämtliche Zeugen dieselbe Wortwahl treffen würden. Die Zeugeneinvernahmen wären im weiteren Verfahren für die Entscheidung der Behörde als Beweismittel nicht verwertbar. Sie wiesen nochmals darauf hin, es würde sich um fortgesetzte Delikte handeln. Das zitierte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis gehe von völlig anderen Voraussetzungen aus und wäre nicht vergleichbar.

Es würde sich in diesem Fall jedenfalls um ein fortgesetztes Delikt handeln, weil eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst wären und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges zu einer Einheit zusammengetroffen wären. Dabei wäre es unerheblich, ob der Strafbestand durch gebührenfreie Zeiträume unterbrochen werde.

Für eine Strafbarkeit wäre auch die subjektive Tatseite zu berücksichtigen. Es wäre Ihnen überhaupt nicht bewusst gewesen, sich ordnungswidrig zu verhalten, zumal Ihr Kraftfahrzeug mit einer Bewohnerparkkarte ausgestattet gewesen wäre. Im Bewusstsein eine solche zu besitzen hätten Sie am 10.1.2015 eine dreiwöchige Reise nach K. angetreten. Durch die Ortsabwesenheit wäre es Ihnen gar nicht möglich gewesen, auf den ausgestellten Strafzettel zu reagieren. Das erste Organmandat wäre am 15.1.2015 verhängt worden, also zu einem Zeitpunkt, an dem die Bewohnerparkkarte ca. 2 Wochen abgelaufen gewesen wäre. Während dieses Zeit-raumes hätte es keinerlei Mängel oder Hinweise hinsichtlich des Parkens mit abgelaufener Parkkarte gegeben. Es würde somit an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten mangeln. Der normative Schuldbegriff würde die Vorwerfbarkeit eines vorsätzlichen Verhaltens voraussetzen. Es wären somit sämtliche Strafverfügungen nach dem Grundsatz „keine Strafe ohne Schuld" aufzuheben. Im Strafverfahren wäre zumindest im Zweifel zu Gunsten der Beschuldigten vorzugehen.

Abschließend gaben Sie an teilzeitbeschäftigt zu sein und über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.035,-- zu verfügen.

 

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

Am 15.01.2015 wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug, x, mit dem polizeilichen Kennzeichen x so in L., W. vor Haus Nr. x, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, dass es dort von 14:14 bis 14:44 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

 

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

Gemäß § 3 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend wie § 2 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 5 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 6 Linzer Parkgebührenverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Oö. Parkgebührengesetz, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 Oö. Parkgebührengesetz mit einer Geldstrafe bis zu € 220,--zu bestrafen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,-- zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder (lit. b) den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt

Sie haben das Fahrzeug x mit dem polizeilichen Kennzeichen X am 15.01.2015 von 14:14 bis 14:44 Uhr, in L., W. vor Haus Nr.x, ohne gültigen Parkschein in einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt.

In Linz ist seit 26.10.2001 die flächendeckende verordnete gebührenpflichtige Kurzparkzone, Montag bis Freitag 8-18:30 Uhr und Samstag 8-15 Uhr (seit 27.2.2016 Samstag bis 12 Uhr), höchste erlaubte Parkdauer 90 Minuten, in Kraft.

 

Verordnungen:

Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates StR Amerstorfer vom 15.6.2001 gemäß § 25 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 43 StVO (Kurzparkzonen auf Gemeindestraßen).

Verordnung vom Bürgermeister der Stadt Linz vom 15.6.2001 gemäß § 25 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 43 StVO (Kurzparkzonen auf Bundes- und Landesstraßen).

Verordnung vom Bürgermeister der Stadt Linz gemäß § 1 Oö. Parkgebührengesetz, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 14 vom 30.7.2001 (Gebührenpflicht).

Aktenvermerke des städtischen Tiefbauamtes vom 17. September bis 25. Oktober 2001 über die Aufstellung der neuen Verkehrsschilder und die Entfernung der alten Verkehrsschilder.

Die zeitliche Ausdehnung der Gebührenpflicht am Samstag bis 15 Uhr erfolgte mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates Vizebgm. Luger vom 12.12.2012 gemäß § 25 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 43 StVO und wurde mit Änderung der entsprechenden Vorschriftszeichen gem. § 52 lit a Z. 13d und 13e von 2. Jänner bis 11. Jänner 2013 kundgemacht.

Die zeitliche Verkürzung der Gebührenpflicht an Samstagen bis 12 Uhr erfolgte mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates Markus Hein vom 12. Februar 2016 gemäß § 25 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 43 StVO und die Änderung der entsprechenden Vorschriftszeichen gem. § 52 lit.a Z. 13d und e StVO wurde am 27. Februar 2016 kundgemacht.

32 gekennzeichnete Zufahrtswege führen zur flächendeckenden Kurzparkzone, die von der Promenade, Domgasse, Zollamtstraße und Fabrikstraße im Norden begrenzt ist. Im Osten zieht sich das Gebiet von der Kaisergasse über die Eisenhand- und Körnerstraße bis zur Kant- und Goethestraße. Im Süden bilden die Blumauer-, Land-, Stelzhamer-, V- und W., weiter die Böhmerwald- und Kärntnerstraße die Grenze der Zone, die sich im Westen bis zur Waldeggstraße, Keller-, Sand- und Hopfengasse sowie Kapuzinerstraße und Tummelplatz fortsetzt.

Bei der Einfahrt in die Linzer Innenstadt kündigen links und rechts der Straße angebrachte 960 mal 630 Millimeter große Tafeln den Beginn der gebührenpflichtigen Zone an. Auf diesen Tafeln ist der Zeitraum ersichtlich, in dem für das Parken eine Gebühr zu entrichten ist. Zusätzlich zu diesen Vorschriftszeichen signalisiert ein 1 Meter breiter blauer Balken, der quer über die Fahrbahn verläuft, den Beginn der Kurzparkzone.

Für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X wurde eine Bewohnerparkkarte für Zone C gültig bis 17. Dezember 2014 ausgestellt. Die Gültigkeit dieser Bewohnerparkkarte war somit zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Aufsichtsorgan am 15.1.2015 bereits abgelaufen.

Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.

Schuldfrage

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Ein Beschuldigter handelt objektiv sorgfaltswidrig, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, ausgestattet mit dessen Sonderwissen, in der konkreten Situation anders verhalten hätte.

Ein einsichtiger und besonnener Benützer einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone hätte rechtzeitig vor Ablauf der Bewohnerparkkarte um die Verlängerung derselben angesucht. Nur bei Hinterlegung einer gültigen Bewohnerparkkarte liegt ein Grund für eine Abgabenbefreiung im Sinne der Bestimmung des § 4 lit.h der Linzer Parkgebührenverordnung vor.

Ihr Fahrzeug war zumindest von 15.1. bis 30.1.2015 im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen. Am Tatort besteht Gebührenpflicht von Montag bis Freitag, 8:00 bis 18:30 Uhr, an Samstagen von 8:00 bis 15:00 Uhr (bis 26. Februar 2016). Die zulässige Parkdauer ist zusätzlich mit 1 1/2 Stunden festgesetzt. Deswegen ist täglich ein neues Delikt gegeben. Entscheidend für die Verwirklichung der Verwaltungsstrafbestände ist die Tatsache, dass das Kraftfahrzeug an verschiedenen Tagen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone jeweils ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Darauf, ob das Kfz zwischen den Zeitpunkten, in denen es vom Kontrollorgan ohne gültigen Parkschein angetroffen wurde, aus der Kurzparkzone weg- und wieder hinbewegt wurde oder ob es während der angeführten Tage ununterbrochen („unbewegt") in der Kurzparkzone gestanden ist, kommt es nicht an (BFG 13.3.2015, RV/7502061/2014).

Im Zuge des Verfahrens konnten Sie nicht glaubhaft machen, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ihr Verhalten ist daher mindestens als fahrlässig zu bewerten.

 

Zur Strafhöhe ist Folgendes festzustellen

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,-- zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat

Primärer Zweck des Oö. Parkgebührengesetzes ist die zweckmäßige Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also die bessere Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen.

Durch das gesetzwidrige Verbleiben des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen X in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Linz, W. vor Haus Nr. x, in der Zeit von 14:14 bis 14:44 Uhr, liegt eine Schädigung der Interessen der übrigen Benutzer von gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in L. insofern vor, als diese Handlungsweise einer maximalen Umschlagshäufigkeit des im Innenstadtbereich ohnedies knapp bemessenen Parkplatzangebotes entgegensteht.

Am Tatort besteht Gebührenpflicht von Montag bis Freitag, 8:00 bis 18:30 Uhr, an Samstagen von 8:00 bis 12:00 Uhr (bis 26. Februar 2016 an Samstagen bis 15 Uhr). Die zulässige Parkdauer ist zusätzlich mit 1 1/2 Stunden festgesetzt.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs.1 VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den im § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

Bei der Strafbemessung wurde als besonderer Milderungsgrund berücksichtigt, dass bei einem Einkommen von € 1.035,--, keinem Vermögen und einem verhältnismäßig geringfügigen Vergehen ein Strafbetrag von € 30,-- angemessen ist. Des weiteren liegen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in Bezug auf Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz vor.

Da die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis € 220,-- zu bestrafen ist, erscheint bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

Gegen diese Straferkenntnisse, die der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2016 durch Hinterlegung zugestellt worden sind, hat diese mit Eingabe vom 23. August 2016 (eingelangt bei der belangten Behörde am 26. August 2016) rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird Folgendes ausgeführt:

„Der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz verletzt mich in meinen subjektiven Rechten und wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Detail aus folgenden Überlegungen

 

1. Verjährung

Gem. § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist. Die Strafbehörde hat zuletzt am 16.7.2015 zugestellt am 21.07.2015 die Beschuldigte aufgefordert die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen sowie eine Stellungnahme zu den Zeugenaussagen abzugeben. Erst mit den gegenständlichen Straferkenntnissen vom 26.7.2016 (zugestellt am 28.07.2016) wurde das Strafverfahren fortgesetzt. In der Zwischenzeit wurde von der Behörde keinerlei Verfolgungshandlungen gesetzt. Zwischen der Aufforderung zur Stellungnahme (16.07.2016) und der Erlassung der Straferkenntnisse (26.07.2016) liegt mehr als ein Jahr und ist somit die Verjährung eingetreten. Schon allein aus diesem Grund sind die gegenständlichen Bescheide rechtswidrig und aufzuheben.

 

2. Mangelhaftes Ermittlungsverfahren

Die Strafbehörde hat es unterlassen entsprechende Ermittlungsschritte gem. § 103 Abs. 2 KFG zu setzen, wer zuletzt das Kraftfahrzeug gelenkt bzw. abgestellt habe. Die Strafbehörde geht davon aus, dass die Zulassungsbesitzerin die Verwaltungsstraftat begangen hat. Die Behörde hätte jedenfalls eine Lenker­erhebung durchzuführen gehabt. Das Unterlassen dieses Umstandes belastet die Straferkenntnisse mit Rechtswidrigkeit. Zum strafgegenständlichen Zeitpunkt habe ich das Kraftfahrzeug weder gelenkt noch in der Kurzparkzone abgestellt. Strafbar ist nur jene Person, die die Tat begangen hat, nicht die Zulassungsbesitzerin.

 

3. Fortgesetztes Delikt

Im übrigen handelt es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein fortgesetztes Delikt.

 

Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von gesetzwidrigen Handlungen zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes zu einer Einheit zusammentreten. Diese Betrachtungsweise stellt neben der Gleichartigkeit der äußeren Umstände vor allem auf das Merkmal des Vorliegens eines einheitlichen Willensentschlusses ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1992, Slg. Nr. 13713/A).

 

Dabei ist es unerheblich, ob der Straftatbeststand durch gebührenfreie Zeiträume unterbrochen wird.

 

Das Kraftfahrzeug war mit einer Bewohnerkarte ausgestattet. Im Bewusstsein eine solche zu besitzen wurde am 10.01.2015 eine dreiwöchige Urlaubsreise nach K. angetreten. Durch die Ortsabwesenheit war es gar nicht möglich auf die ausgestellten Strafzettel zu reagieren. Das erste Organstrafmandat wurde am 15.01.2015 verhängt, also zu einem Zeitpunkt, an dem die Bewohnerparkkarte ca 2 Wochen abgelaufen war. Während dieses Zeitraumes hat es keinerlei Mängel oder Hinweise hinsichtlich des Parkens mit abgelaufener Parkkarte gegeben. Es mangelt also an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten. Der normative Schuldbegriff setzt die Vorwerfbarkeit vorsätzlichen Verhaltens voraus.“

 

Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die angefochtenen Straferkenntnisse vom 26. Juli 2016 ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen.

 

 

Mit Schreiben vom 29. August 2016 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B‑VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.          Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt und der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2016, an der eine Vertreterin der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin teilnahmen und der Zeuge H.P. einvernommen wurde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des ggst. Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X. Die Beschwerdeführerin war für dieses Fahrzeug in Besitz einer Bewohnerparkkarte, deren Gültigkeit mit 18. Dezember 2014 abgelaufen war.

Für die vorgeworfenen Tatzeitpunkte (15. Jänner 2015 von 14.14 Uhr bis 14.44 Uhr in Linz, 16. Jänner 2015 von 8.20 Uhr bis 17.50 Uhr, 17. Jänner 2015 von 11.30 Uhr bis 12.03 Uhr, 19. Jänner 2015 von 8.15 Uhr bis 17.09 Uhr, 20. Jänner 2015 von 8.10 Uhr bis 14.11 Uhr, 21. Jänner 2015 von 8.39 Uhr bis 17.56 Uhr, 22. Jänner 2015 von 8.16 Uhr bis 16.45 Uhr, 23. Jänner 2015 von 8.15 Uhr bis 18.05 Uhr, 24. Jänner 2015 von 8.02 Uhr bis 14.57 Uhr, 26. Jänner 2015 von 15.52 Uhr bis 16.05 Uhr, 28. Jänner 2015 von 8.20 Uhr bis 13.35 Uhr und 30. Jänner 2015 von 8.10 Uhr bis 8.30 Uhr) lag keine gültige Bewohnerparkkarte, sondern die abgelaufene Bewohnerparkkarte im ggst. Fahrzeug auf, das in L. in der W. vor der Hausnummer x im Zeitraum vom 15. Jänner 2015 bis 30. Jänner 2015 abgestellt war. Im Fahrzeug lag kein gültiger Parkschein auf.

Die W. ist von der Parkgebührenverordnung der Landes­hauptstadt Linz umfasst. Das ggst. Fahrzeug war an den vorgeworfenen Tatzeit­punkten in einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt.

Im genannten Zeitraum befand sich die Beschwerdeführerin im Ausland auf Urlaub.

Das ggst. Fahrzeug wurde von der Beschwerdeführerin dort abgestellt.

 

Hinsichtlich der oben angeführten Verwaltungsübertretungen wurde gegen die Beschwerdeführerin je eine Strafverfügung (mit Datum vom 22. April 2016 hinsichtlich der Verwaltungsübertretung vom 15. Jänner 2015, mit Datum vom 28. Jänner 2015 hinsichtlich der Verwaltungsübertretung vom 16. Jänner 2015, mit Datum vom 22. April 2015 hinsichtlich der Verwaltungsübertretung vom 17. Jänner 2015, mit Datum vom 28. Jänner 2015 hinsichtlich der Verwaltungs­übertretung vom 19. Jänner 2015, mit Datum vom 4. Februar 2015 hinsichtlich der Verwaltungsübertretung vom 20. Jänner 2015, mit Datum vom 4. Februar 2015 hinsichtlich der Verwaltungsübertretung vom 21. Jänner 2015, mit Datum vom 4. Februar 2015 hinsichtlich der Verwaltungsübertretung vom 22. Jänner 2015, mit Datum vom 11. März 2015 hinsichtlich der Verwaltungsübertretung vom 23. Jänner 2015, mit Datum vom 4. Februar 2015 hinsichtlich der Verwaltungsübertretung vom 24. Jänner 2015, mit Datum vom 22. April 2015 hinsichtlich der Verwaltungsübertretung vom 26. Jänner 2015, mit Datum vom 11. März 2015 hinsichtlich der Verwaltungsübertretung vom 28. Jänner 2015 und mit Datum vom 22. April 2015 hinsichtlich der Verwaltungsübertretung vom 30. Jänner 2015) erlassen. Diese wurden von der Beschwerdeführerin mit insgesamt drei Einsprüchen, die sich jeweils gegen mehrere Strafverfügungen richteten, bekämpft.

 

In der Folge wurden die nunmehr bekämpften Straferkenntnisse jeweils mit dem Datum vom 26. Juli 2016 durch die belangte Behörde erlassen.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich, was die Erlassung der genannten Strafverfügungen, die dagegen erhobenen Einsprüche sowie die vorgeworfenen Tatzeitpunkte und die Tatsache, dass im ggst. Fahrzeug keine gültige Bewohnerparkkarte auflag, anbelangt, aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass das Fahrzeug am vorgeworfenen Tatort zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten abgestellt war und auch nicht, dass im Fahrzeug eine abgelaufene und keine gültige Bewohnerparkkarte auflag.

 

Dass das ggst. Fahrzeug von der Beschwerdeführerin abgestellt worden ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst im erstbehördlichen Verfahren nicht nur nicht bestritten hat, das Fahrzeug dort abgestellt zu haben, sondern in den drei von ihr verfassten Einsprüchen gegen die von der belangten Behörde erlassenen Strafverfügungen ausgeführt hat, sie habe das Fahrzeug abgestellt. Weiters aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich das Gericht bei der durchgeführten öffentlichen Verhandlung verschafft hat, da die Verantwortung primär auf das Vorliegen einer Verjährung ausgerichtet war, dessen Eintritt vom Vertreter der Beschwerdeführerin, der gleichzeitig auch als Zeuge und wahrer Schuldiger namhaft gemacht wurde, vehement eingefordert wurde. Nicht zuletzt auch aufgrund der Aussage des Zeugen, der dem erkennenden Gericht aufgrund seines Gebarens als Vertreter der Beschwerdeführerin und dessen eindringliches Bestehen auf eingetretene Verjährung nicht glaubhaft erschien.

Im Detail ist dazu Folgendes festzuhalten:

Im ggst. Beweisverfahren sind nun die bisherigen Angaben der Beschwerde­führerin vor der belangten Behörde nicht mit jene im Verfahren beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich in Einklang zu bringen.

Die Beschwerdeführerin hat vor der belangten Behörde in den insgesamt drei Einsprüchen gegen die insgesamt 12 Strafverfügungen gleichlautend immer zum Ausdruck gebracht, sie selber habe das ggst. Fahrzeug abgestellt in der Meinung die Bewohnerparkkarte sei noch gültig. Davon, dass sie das ggst. Fahrzeug nicht abgestellt hat bzw. dass dies jemand anderer war, wurde in den drei genannten Einsprüchen nie zur Sprache gebracht. Auch in der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin nur geltend, sie sei nie gefragt worden, wer das ggst. Fahrzeug abgestellt habe. Auch hier wurde nicht vorgebracht, sie selbst habe das Fahrzeug nicht abgestellt oder die Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, sie habe die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen.

 

Erst nach nochmaligem Nachfragen durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gab die Beschwerdeführerin den Zeugen H.P. an, der das ggst. Fahrzeug am Tatort zum Tatzeitpunkt abgestellt haben soll, was von diesem trotz Belehrung, dass er als Lebensgefährte von der Aussagepflicht befreit ist und sich nicht selbst belasten muss, auch so bestätigt wurde.

 

Auffällig war in der mündlichen Verhandlung, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, der gleichzeitig auch als deren Vertreter fungierte, auf der Verjährung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, trotz Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend Verjährung im Verwaltungsstrafverfahren durch die erkennende Richterin und Gegenüberstellung des vorgeworfenen Tatzeitpunktes mit den jeweils ergangenen Strafverfügungen auf der seiner Ansicht eingetretenen Verjährung beharrte und vorbrachte, diese sei wieder aufgelebt, da zwischen der Strafverfügung und der letzten Amtshandlung der belangten Behörde mehr als ein Jahr vergangen sei. Diesbezüglich wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf obige Ausführungen verwiesen.

 

Dem Zeugen musste, da er zumindest grundlegende Kenntnis von den Verjährungsbestimmungen des VStG hatte, bewusst sein, dass ihm seine Angabe, er habe das ggst. Fahrzeug am Tatort abgestellt, aus verwaltungsstrafrechtlicher Sicht, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht treffen können wird.

 

In der mündlichen Verhandlung konnte das erkennende Gericht sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es sich bei dem Vorbringen der Beschwerde­führerin, sie habe das ggst. Fahrzeug nicht zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt, um eine reine Schutzbehauptung handelt und die Zeugen­aussage unter der Prämisse, dass der Zeuge hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungs­übertretungen verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden kann, erfolgt ist.

 

Zur Verantwortung der Beschwerdeführerin, es habe sich bei der im Einspruch gewählten „Ich-Form“ um einen Irrtum gehandelt und es habe anstelle von „ich“ „wir“ heißen müssen, ist erst einmal festzuhalten, dass das Abstellen in der Regel nur von einer Person, nämlich den Lenker/der Lenkerin und nicht in „Gemeinschaftsarbeit“ erfolgt und es zudem außerhalb jeglicher Lebens­erfahrung, weder nachvollziehbar noch glaubhaft ist, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin in drei Einsprüchen gleichlautend zugibt, das Fahrzeug abgestellt zu haben, obwohl dies eine andere Person gemacht hat.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selbst das Fahrzeug abgestellt hat und nicht der Zeuge.

 

 

III.        Gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz ist der Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

§ 1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 lautet wie folgt:

Gebührenpflicht

(1) Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 213/1987-StVO 1960) wird für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr ausgeschrieben.

Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen befinden sich innerhalb der durch die nachangeführten Straßen (bzw. Verkehrsflächen) umgrenzten und auch in der Anlage A planlich dargestellten Bereiche einschließlich dieser Straßen (bzw. Verkehrsflächen):

a) Untere Donaulände bis Gruberstraße, Gruberstraße bis Lederergasse, Lederergasse bis Holzstraße, Holzstraße bis Haus Nr. 15, Verbindungsstraße zu den Bahngleisen Richtung Osten, entlang der Bahngleise Richtung Süden, Verlängerung der Kaplanhofstraße bis Nietzschestraße, Garnisonstraße von Semmelweisstraße bis Prinz-Eugen-Straße, Prinz-Eugen-Staße bis Goethestraße, Goethestraße bis Verbindungsstraße zur Blumauerstraße, Verbindungsstraße zwischen Goethestraße und Blumauerstraße, Blumauerstraße, Nord- und Westteil des Blumauerplatzes, Bahnhofstraße bis Kärntnerstraße, entlang des Landesdienstleistungszentrums Richtung Bahngleise, entlang der Gebäudefronten des Hauptbahnhofs, Terminal-Towers und Postamtes bis Kärntnerstraße, Kärntnerstraße bis Waldeggstraße, Waldeggstraße von der Kärntnerstraße bis Kellergasse, Kellergasse, Sandgasse, Hopfengasse (einschließlich der westlich angrenzenden Verkehrsflächen bis zur Kreuzung mit der Kapuzinerstraße), Kapuzinerstraße, Römerbergtunnel (einschließlich darüberliegender Lessingstraße bis zur Kreuzung mit der Schlossergasse), Obere Donaulände vom Römerbergtunnel bis Untere Donaulände; (Anm: Novelle - Amtsblatt 2007/22)

b) Verbindungsstraße von Oberer Donaustraße bis Linke Donaustraße, Linke Donaustraße bis Verbindungsweg zur Kirchengasse, Kirchengasse, Verlängerte Kirchengasse bis Wildbergstraße, Wildbergstraße, Freistädter Straße bis Hauptstraße, Hauptstraße bis Jägerstraße, Jägerstraße bis Stadlbauerstraße, Stadlbauerstraße bis Kaarstraße, Kaarstraße bis Kapellenstraße, Kapellenstraße, Rosenstraße, Obere Donaustraße. (Anm: Novellen - Amtsblatt 1997/16, 1999/13, 2001/14)

(2) Die Zuständigkeit zur Änderung der im Abs. 1 bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) wird dem Stadtsenat übertragen.

(3) Als Abstellen im Sinne dieser Verordnung gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 und 28 StVO 1960.

 

§ 2 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 lautet wie folgt:

Höhe der Parkgebühr

(1) Die Höhe der Parkgebühr beträgt einheitlich 1 Euro für jede angefangene halbe Stunde, wobei jedenfalls für die erste halbe Stunde der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. (Novelle Amtsblatt 2012/24)

Bei Erwerb eines Parkscheins durch Entrichtung der Parkgebühr beim Parkscheinautomaten ist für über eine halbe Stunde hinausgehende Zeiteinheiten eine entsprechend festgesetzte Parkgebühr im Rahmen der jeweils höchstzulässigen Parkdauer zu entrichten. Die Zeiteinheiten und die Höhe der Parkgebühr ergeben sich aus Anlage 3. Bei Erwerb eines elektronischen Parkscheins wird die Parkgebühr für über eine halbe Stunde hinausgehende Zeiteinheiten im Rahmen der jeweils höchstzulässigen Parkdauer minutengenau abgerechnet (Novelle Amtsblatt 2008/19).

(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe getroffen werden. Hiebei können insbesondere Pau-schalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen werden; durch solche Vereinbarungen darf der durchschnittlich zu erwartende Abgabenertrag nicht beeinträchtigt werden. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, dass der Abgabepflichtige sie mit Wirkung für die Zukunft lösen kann, wobei eine pauschal entrichtete Gebühr anteilig zu verrechnen ist. (Novelle Amtsblatt 1994/15)

 

§ 3 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 lautet wie folgt:

Abgabenschuldner und Auskunftspflicht

(1) Zur Entrichtung der Parkgebühr ist der Lenker verpflichtet.

(2) Die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 i.d.g.F., zuständig ist, können Auskünfte darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen. (Novelle Amtsblatt 2009/19)

 

§ 5 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 lautet wie folgt:

Art der Entrichtung, Kontrolleinrichtung, Fälligkeit

(1) Die Parkgebühr ist bei Beginn des Abstellens fällig.

(2) Die Parkgebühr wird durch den Einwurf von geeigneten Münzen in die Parkscheinautomaten, sofern die technische Ausstattung der Parkscheinautomaten dies zulässt unter Verwendung einer elektronischen Chipwertkarte (elektronische Geldbörse) oder durch Erwerb eines elektronischen Parkscheins entrichtet. Elektronische Parkscheine sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die Entrichtung der Parkgebühr im Wege der Telekommunikation.

Als Nachweis der Entrichtung dient der am Parkscheinautomaten erworbene Parkschein sowie beim Erwerb eines elektronischen Parkscheins die Bestätigung der Anmeldung durch das elektronische System. Beim Starten des Parkvorganges im elektronischen System wird der sich aus der höchstzulässigen Parkdauer ergebende Abgabenbetrag fällig. Die tatsächliche Abrechnung erfolgt am Ende der Parkdauer. Das Höchstausmaß der zu entrichtenden Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus der insgesamt erlaubten Parkdauer. Es ist verboten, über die demnach erlaubte Parkdauer hinaus weitere Parkscheine anzubringen bzw. elektronisch zu erwerben, ohne zwischenzeitlich mit dem Fahrzeug weggefahren zu sein. (Novelle Amtsblatt 2008/19)

(3) Der am Parkscheinautomaten erworbene Parkschein ist unverzüglich nach Beginn des Abstellens am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen. Bereits abgelaufene Parkscheine sind aus dem Sichtraum zu entfernen. (Novelle Amtsblatt 2008/19)

(4) Es ist verboten, verwechselbare Attrappen von Parkscheinen zu verwenden.

(5) Für den Fall einer Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 wird als Kontrolleinrichtung die hierüber erstellte Urkunde bestimmt, wobei Abs. 3 und 4 sinngemäß gelten. (Novelle Amtsblatt 1994/15)

 

§ 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 lautet wie folgt:

Strafbestimmungen

(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 Oö. Parkgebührengesetz i.d.g.F., mit einer Geldstrafe bis zu € 220,-- zu bestrafen.

(2) Bei den nach § 6 Abs. 1 mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

(1) die Strafverfolgung der Lenkerin bzw. des Lenkers aus in ihrer bzw. seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde oder

(2) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre,

die Organe gemäß §§ 5a und 8 Oö. Parkgebührengesetz technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um die Lenkerin bzw. den Lenker am Wegfahren zu hindern. Die Lenkerin bzw. der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt – wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die die Lenkerin bzw. der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine Solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen die Lenkerin bzw. den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37 und 37a VStG geleistet wurde.

(3) Die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann besonders geschulte Aufsichtsorgane im Sinn des Abs. 1 ermächtigen, unter den Voraus-setzungen § 37a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis 4 VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw. verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 VStG ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

 

Gemäß § 22 Abs. 2 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungs­übertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Unbestritten ist, dass im ggst. Fahrzeug kein Parkschein hinter der Windschutzscheibe hinterlegt war und dass das Fahrzeug mit einer Bewohner­parkkarte ausgestattet gewesen ist, welche jedoch mit 18. Dezember 2015 abgelaufen war.

 

Zum Vorbringen der Verjährung ist festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde

zu 1. eine Strafverfügung mit Datum vom 22. April 2016

zu 2. eine Strafverfügung mit Datum vom 28. Jänner 2015

zu 3. eine Strafverfügung mit Datum vom 22. April 2015

zu 4. eine Strafverfügung mit Datum vom 28. Jänner 2015

zu 5. eine Strafverfügung mit Datum vom 4. Februar 2015

zu 6. eine Strafverfügung mit Datum vom 4. Februar 2015

zu 7. eine Strafverfügung mit Datum vom 4. Februar 2015

zu 8. eine Strafverfügung mit Datum vom 11. März 2015

zu 9. eine Strafverfügung mit Datum vom 4. Februar 2015

zu 10. eine Strafverfügung mit Datum vom 22. April 2015

zu 11. eine Strafverfügung mit Datum vom 11. März 2015

zu 12. eine Strafverfügung mit Datum vom 22. April 2015

gegen die Beschwerdeführerin erlassen wurde.

 

Eine Strafverfügung stellt eine wirksame Verfolgungshandlung dar. Diese wurde vor Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist, welche zu 1. am 15. Jänner 2016; zu 2. 16. Jänner 2016, zu 3. am 17. Jänner 2016, zu 4. am 19. Jänner 2016, zu 5. am 20. Jänner 2016, zu 6. am 21. Jänner 2016, zu 7. am 22. Jänner 2016, zu 8. am 23. Jänner 2016, zu 9. 24. Jänner 2016, zu 10. am 26. Jänner 2016, zu 11. am 28. Jänner 2016 und zu 12. am 30. Jänner 2016 enden würde, gesetzt, sodass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Verjährung eingetreten ist.

Auch sind die Entscheidungen der Behörde innerhalb der dreijährigen Strafbarkeitsverjährung ergangen, sodass auch diesbezüglich keine Verjährung eingetreten ist.

 

Zum Vorbringen des Unterlassens der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst im jeweiligen Einspruch ausgeführt hat, das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt zu haben. Für die belangte Behörde ergab sich daher kein Anhaltspunkt, dass jemand anderes als die Beschwerdeführerin das ggst. Fahrzeug dort abgestellt hatte.

Nichts desto trotz wurde die Beschwerdeführerin durch das Landesverwaltungs­gericht aufgefordert, bekannt zu geben, wer das Fahrzeug am Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt hat bzw. eine Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann.

Die Beschwerdeführerin machte daraufhin ihren Lebensgefährten H.P. als jene Person namhaft, der das ggst. Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt hat. Dieser wurde in der Verhandlung als Zeuge einvernommen und gab an, er habe die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen. Bei dieser Angabe verblieb der Zeuge trotz nochmaligen Nachfragens durch das Gericht.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und der unter II. vorgenommenen Beweiswürdigung gelangte das erkennende Gericht zur Auffassung, dass nicht der Zeuge, sondern die Beschwerdeführerin das ggst. Fahrzeug am Tatort abgestellt hat

Der objektive Tatbestand ist daher als erfüllt zu betrachten.

 

Zum Einwand des fortgesetzten Deliktes ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das am 26. Jänner 1996, GZ: 95/17/0111, ergangene Erkenntnis zum Wiener Parkometergesetz mit dem zum Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg ergangenen Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, GZ: 94/17/0330, entschieden hat, dass bei Übertretungen des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg durch Nichtentrichtung der Parkgebühr ein fortgesetztes Delikt nicht in Frage komme.

 

Bei einem Dauerdelikt wird vom Straftatbestand auch die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes erfasst und diese wird bestraft. Nach dem Tatbild des § 7 Parkgebührengesetz der Stadt Salzburg wird die Herbeiführung des verpönten Zustandes - die Verkürzung der Abgabe durch Nichtentrichtung zu Beginn des Parkens - nicht aber dessen weitere Aufrechterhaltung während des Abgabenzeit­raumes mit Strafe bedroht. Bei Belassen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone tritt mit Beginn des folgenden Abgabenzeitraumes und Nichtentrichtung der Parkgebühr hinsichtlich dieses Abgabenzeitraumes eine weitere Abgaben­verkürzung durch Unterlassung ein. Die Verkürzung der Parkgebühr nach § 7 Parkgebührengesetz der Stadt Salzburg ist demnach, da die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes nicht unter Strafe gestellt ist, schon deswegen kein Dauerdelikt.

 

Das Oö. Parkgebührengesetz sieht in § 6 Abs. 1 lit. a als Straftatbestand die Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr (und auch dessen Versuch), nicht aber dessen weitere Aufrechterhaltung vor. Diese Regelung entspricht daher der dem zitieren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Bestimmung des Parkgebührengesetzes der Stadt Salzburg.

Bei Belassen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone tritt mit Beginn des folgenden Abgabezeitraums eine weitere Abgabenverkürzung durch Unterlassung ein. Die Verkürzung der Parkgebühr nach § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz ist demnach, da die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes nicht unter Strafe gestellt ist, schon deswegen kein Dauerdelikt.

 

Die Bestimmungen des Oö. Parkgebührengesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes. Aus diesem, auch für die Strafnorm geltenden Zweck folgt, dass es zwischen ansonsten gleichartigen Übertretungen des Oö. Parkgebührengesetzes, die für verschiedene Abgabenzeiträume gesetzt werden, stets an dem zeitlichen Zusammenhang fehlt, der für fortgesetzte Delikte gefordert wird. Die dem Gesetz zu Grunde liegenden Überlegungen der Parkraumbewirtschaftung schließen es nämlich aus, selbst aufeinanderfolgende Abgabenzeiträume zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen, werden doch in jedem Zeitraum in der Regel verschiedene Parkraumwerber in ihren individuellen Interessen berührt (Vgl. VwGH 26.1.1996, 95/17/0111).

Daher liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen kein fortgesetztes Delikt vor.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin konnte mit ihren Vorbringen nicht glaubhaft machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und ist somit auch der subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten.

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung (z.B. VwGH 28.11.1966, 1846/65), die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die übertretenen Verwaltungsbestimmungen stellen ein Ungehorsamsdelikt dar, dass mit dem Abstellen eine Kraftfahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung einer Parkgebühr bzw. ohne dass eine gültige Bewohnerkarte im Kraftfahrzeug aufliegt, als erfüllt zu betrachten ist, ohne dass es hierzu des Eintritts einer Gefahr oder eines Schadens bedarf, sodass zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Die übertretene Bestimmung bezweckt die Rationalisierung der Möglichkeiten Fahrzeuge abzustellen und eine bessere Aufteilung des zur Verfügung stehenden Parkraumes durch das Einschränken der Parkzeit und deren Gebührenpflicht.

 

Mit dem Abstellen des Fahrzeuges zu den vorgeworfenen Tatzeiten am Tatort, ohne dass hierfür eine Parkgebühr entrichtet wurde bzw. eine zeitlich gültige Bewohnerparkkarte vorlag, hat die Beschwerdeführerin gerade gegen den oben dargestellten Zweck zuwidergehandelt.

 

Mildernd wurde die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und auch deren geringes Einkommen gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

 

Bei der Strafbemessung wurde von einem Einkommen von 1.035 Euro, keinen Sorgepflichten, keinen Schulden ausgegangen.

 

Die Strafbemessung der belangten Behörde erfolgte nach den oben angeführten Grundsätzen und konnte diesbezüglich kein Ermessensmangel festgestellt werden. Die von der belangten Behörde jeweils verhängte Strafe erscheint daher angemessen und geeignet die Beschwerdeführerin von der Begehung von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

 

V.           Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungs­gerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß