LVwG-301291/4/Bm/Rd

Linz, 07.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des Herrn D. R., x, W, und der F GmbH, x, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. September 2016, Ge96-134-2015, Ge96-134-1-2015, wegen Verwaltungs­über­­tre­tungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm der Bau­arbeiterschutzverordnung (BauV),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 600 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. September 2016, Ge96-134-2015, Ge96-134-1-2015, wurden über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1 und 2 Geldstrafen von jeweils 1.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 30 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 VStG iVm § 130 Abs. 5 Z 1 iVm § 118 Abs. 3 ASchG iZm § 87 Abs. 2 iVm §§ 7 bis 10 BauV, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen zur Vertretung Berufener und gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der F GesmbH mit Sitz in S, x, und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG folgende Verwaltungsübertretungen begangen hat:

Der Arbeitsinspektor Dipl.-Ing. H hat bei einer Baustellenüberprüfung am 15. September 2015 in G, x, festgestellt, dass zwei Arbeitnehmer der F GmbH, S, x, auf der Baustelle

 

1) Herr B. E., geb. am x und

2) Herr H. X., geb. am x

 

auf dem ca. 2° geneigten Flachdach der Baustelle G, x, bei einer Absturzhöhe von ca. 9,0 m (Seite x-Straße) bis ca. 6,0 m (Seite x-straße) mit Spenglerarbeiten beschäftigt waren, wobei keine Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen ge­mäß §§ 7 bis 10 BauV vorhanden waren (§ 87 Abs. 5 BauV ist im gegenständ­lichen Fall nicht anwendbar).

 

Dadurch wurde § 87 Abs. 2 BauV übertreten, wonach bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,0 m Ab­sturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 BauV vorhanden sein müssen.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Be­schwerde eingebracht und darin die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen auf die gesetzliche Mindeststrafe beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, dass beide Mitarbeiter eine schriftliche Unter­weisung erhalten haben und die Baustellen laufend durch unsere Bauleiter kon­trol­liert werden würden. Hinsichtlich dieser Kontrollen würde es auch Aufzeich­nungen geben. Bei ca. 100 Mitarbeitern sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, jeden einzelnen täglich zu kontrollieren. Beide Mitarbeiter hätten sich durch ihr Verhalten den Anweisungen widersetzt. Aufgrund der Uneinsichtigkeit des Arbeitnehmers H. X. sei das Dienstverhältnis beendet worden. Die Höhe der Strafe erscheint dem Beschwerdeführer aufgrund seines monatlichen Ein­kom­mens als überzogen. Aufgrund der sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage der Firma F sei es für den Beschwerdeführer fast unmöglich, diese Strafe zu bezahlen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Be­schwer­de samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­waltungsgericht vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Linz wurde am Verfahren beteiligt. In der Stellungnahme vom 11. Oktober 2016 wurde ausgeführt, dass bereits mehrere einschlägige Verwaltungsübertretungen vorliegen. Im gegen­ständlichen Fall war eine Absturzhöhe bis ca. 9,0 m gegeben und hätte bei entsprechender Kontrolle vor Beginn der Arbeiten auf dem Flachdach sofort erkannt werden müssen, dass keinerlei technische Schutzmaßnahmen vorhanden seien und daher die Arbeiten nicht begonnen hätten werden dürfen. Es werde daher die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Von keiner Partei des Verfahrens wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt, sodass von der Durchführung einer solchen abgesehen werden konnte.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung in Beschwerde gezogen wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestim­mungen zuwiderhandelt. Gemäß § 118 Abs. 3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutz­verordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des straf­rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.3. Die Bestimmungen des ASchG bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeit­nehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hierdurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Durch die Dachneigung von ca 2° und einer Absturzhöhe bis ca. 9,0 m sowie das Fehlen von Absturzsicherungen und Schutzeinrichtungen ist davon auszugehen, dass dieses Rechtsgut intensiv beeinträchtigt worden ist.

 

5.2.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1 und 2 jeweils Geldstrafen von 1.500 Euro bei einem Strafrahmen von 333 Euro bis 16.659 Euro, verhängt. Aufgrund mehrerer einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen aus den Jahren 2013 bis 2015 war von einem Wiederholungsfall auszugehen und der erhöhte Strafrahmen der Strafbemessung zugrunde zu legen. Strafmildernd wurde von der belangten Behörde das Geständnis des objektiven Tatbestandes gewertet. Straferschwerend wurden neben dem Vorliegen der Vielzahl von einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen auch die besonders gefährlichen Verhältnisse bzw. Umstände gewertet. Darüber hinausgehende Erschwerungs- oder Milde­rungs­gründe lagen nicht vor. Weiters wurde seitens der belangten Behörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2016 ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro sowie die Sorgepflicht für ein Kind der Strafbemessung zugrunde gelegt. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht geltend gemacht, sodass die festgestellten persönlichen Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers auch der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

 

5.2.5. Vom Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeschrift auf das im Unternehmen installierte Kontrollsystem hingewiesen und auch dargelegt, dass jährliche und baustellenbezogene Unterweisungen durchgeführt würden und  dass von den Bauleitern laufend kontrolliert werde und diesbezüglich auch Aufzeichnungen darüber geführt würden. Es sei ihm aber nicht möglich seine 100 Mitarbeiter täglich zu kontrollieren. Beide Mitarbeiter hätten sich seinen An­weisungen widersetzt und sei das Dienstverhältnis zum Mitarbeiter H. X. beendet worden.

 

Vorweg ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich Maßnahmen bezüglich der Installation eines Kontrollsystems nicht in Abrede zu stellen sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner zahlreichen und ständigen Recht­sprechung bezüglich Kontrollsystem ausspricht, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlas­senen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung lässt es nicht zu, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persön­lich annimmt. Es ist dem Unternehmer vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Der Unternehmer ist dann persönlich von der verwaltungsstraf­rechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der den Unternehmer nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verant­wortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden ist. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Ein­haltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (vgl. VwGH vom 5.9.2008, 2008/02/0129 mit Vorjudikatur). Ein wirksames Kontrollsystem bedarf insbesondere der Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung (vgl. VwGH vom 28.5.2008, 2008/09/0117, 30.1.1996, 93/11/0088 uvm). Die erforderlichen Maßnahmen sind nicht erst für den "Wiederholungsfall" der Übertretung von Rechtsvorschriften zu ergreifen (vgl. VwGH vom 21.3.2006, 2003/11/0231). Auch wenn Bauleiter, Vorarbeiter und Poliere – ohne deren entsprechende Kontrolle durch den Unternehmer - mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind, reicht dies für das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus (vgl. VwGH vom 5.8.2009, 2008/02/0127, 26.9.2008, 2007/02/0317, 28.3.2008, 2007/02/0147 uvm).

 

Die Größe eines Betriebes entbindet den Verantwortlichen nicht von der Einhaltung gesetzlich auferlegter Verpflichtungen (vgl. VwGH vom 14.12.1998, 98/17/0309).

 

Das Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Mitarbeitern gegen die einschlägigen Vorschriften Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 23.7.2004, 2004/02/0002, 19.10.2001, 2000/02/0228, 22.10.2003, 2000/09/0170, 23.5.2006, 2005/02/0248). Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. VwGH vom 23.3.2012, 2010/02/0263, 9.9.2016, Ra 2016/02/0137).

 

Es ist Aufgabe des Unternehmers, konkret in jedem Einzelfall darzulegen, wie es trotz angeblich ordnungsgemäßer Anweisung, Belehrung und Schulung sowie Kontrolle zu den Verstößen gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz kommen konnte (vgl. VwGH vom 30.1.1996, 93/11/0088). Dieser Anforderung ist der Beschwerdeführer insofern nicht nachgekommen, als er seine Beschwerde nur auf "allgemeine" Behauptungen zum Kontrollsystem gestützt hat.

 

Einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafen standen – wie bereits von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht erwähnt – die Absturzhöhe bis zu 9,0 m, die Dachneigung von 2° sowie der Umstand, dass keinerlei Absturzsicherungen und Schutzvorrichtungen vorhanden waren, entgegen. Dass das im Unternehmen installierte Kontroll­system bei weitem unzureichend ist, offenbart sich auch dadurch, dass beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitere Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretungen des Arbeitnehmerschutzes anhängig waren. Dazu kommt noch, dass die nunmehr gegenständlichen Übertretungen drei Monate nach den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes (17. und 18. Juni 2015)  begangen wurden. Durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten war von einer ausgeprägten Uneinsichtigkeit auszugehen.

 

Zusammenfassend konnte festgestellt werden, dass die von der belangten Behörde jeweils verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen sind und auch in spezial- und generalpräventiver Hinsicht unbedingt notwendig sind, den Beschwerdeführer zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzuhalten.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen, insbesondere ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe – das geständige Verhalten allein genügt noch nicht für die Annahme eines beträchtlichen Überwiegens – nicht vorlagen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Durch das Vorliegen eines unzureichenden Kontrollsystems und des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers kann kein geringes Verschulden erkannt werden. Es werden daher die kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bei weitem nicht erfüllt. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.         

   

II. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 600 Euro aufzuerlegen (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG).  

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Michaela Bismaier