LVwG-301289/4/BMa
Linz, 28.10.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des C.D., x, U., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. August 2016, GZ: SV96-29-2014, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Übertretung des ASVG schuldig erkannt und bestraft.
1.2. Dagegen wurde mit Eingabe vom 22. September 2016 Beschwerde im Namen des Bf erhoben.
2. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt, das gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin entscheidet.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Der Bf wurde mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 davon verständigt, dass ein Steuerberater im Verwaltungsstrafverfahren gegen einen seiner Klienten als Dienstgeber wegen Verletzung einer Meldepflicht nach § 33 ASVG nicht zur berufsmäßigen Vertretung befugt ist und er wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens in Ergänzung und Verbesserung seines Anbringens dem Oö. LVwG eine von einer berechtigten Person unterfertigte Beschwerde zu übermitteln.
Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
4.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird festgestellt:
Mit Eingabe vom 22. September 2016 wurde im Namen des Bf Beschwerde erhoben. Als Unterschrift wurde ein Stempel angebracht mit dem Text „x Steuerbüro Mag. R.V. KG Sekretariat F., x Tel.: x, Fax: x“ mit einer im Bereich dieses Stempels unleserlichen Paraphe.
Nach Vorlage dieser Beschwerde an das Oö. LVwG unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes erging vom Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 der o.a. Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. Dieser wurde vom Bf am 5. Oktober 2016 persönlich übernommen.
Der Bf hat binnen offener Frist (bis 19. Oktober 2016) die Mängel seiner Eingabe nicht behoben.
4.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Erhebungen des LVwG ergibt.
4.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
4.3.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen an die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
4.3.2. Nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom 31.03.2016, Zl. 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs. 4 AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt (vgl. E 26. April 2013, 2012/07/0236). Wenn man einen Zweifelsfall erblickt und eine Verpflichtung annimmt, sich in Bezug auf eine bestimmte Person in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, ob auch sie Rechtsmittelwerberin ist, steht es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu veranlassen (vgl. E 26. Februar 2015, 2012/07/0111; E 27. September 2013, 2010/05/0166).
Der Bf hat die fehlenden Angaben trotz Aufforderung und Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht nachgereicht, weshalb seine Beschwerde gemäß § 38 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen war.
Eine inhaltliche Prüfung kommt wegen der nicht behobenen Mängel nicht in Betracht.
Zu II.:
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann