LVwG-301224/6/BMa/AKe
Linz, 18.10.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des J.K., vertreten durch G. Rechtsanwälte OG, x, L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Juli 2016, Ge96-8-2016/HW, wegen Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herabgesetzt.
II. Nach § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 50 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Juli 2016, Ge96-8-2016/HW, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
1.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde, die am 2. August 2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt ist.
2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin.
2.2. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und am 10. Oktober 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bf mit rechtsfreundlicher Vertretung und ein Vertreter des Finanzamts gekommen sind.
2.3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt.
3. Erwägungen des LVwG:
3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß der belangten Behörde richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Oö. LVwG verwehrt, sich mit diesem auseinander zu setzen.
3.2. Gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AÜG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer unter anderem die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs. 7 nicht zur Überprüfung bereithält.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
3.3. Bei der Strafausmessung ist die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro, dem Eigentum an einer Immobilie und einem Vermögen von 50.000 Euro ausgegangen. In der mündlichen Verhandlung hat der Bf zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, sein monatliches Nettoeinkommen betrage 1.500 Euro, er sei im Besitz eines Hauses und er habe Schulden in Höhe von 300.000 Euro. Die Schulden würden den Wert der Immobilie übersteigen.
Als strafmildernd wurde von der belangten Behörde das Nichtvorliegen von einschlägigen Verwaltungsvorstrafen und straferschwerend die Beschäftigung der Arbeitskraft seit mehreren Monaten, ohne ordnungsgemäße Anmeldung, berücksichtigt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2016 wurde vom Bf dargelegt, dass das Sozialversicherungsdokument A1 nur deshalb nicht vorgelegt habe werden können, weil die Kontrolle an einem Nachmittag stattgefunden und die Sekretärin, die dieses Formular abgeheftet habe, nicht mehr in der Firma anwesend gewesen sei. Er habe sofort zu Beginn der Amtsstunden am nächsten Tag das Formular persönlich beim Kontrollorgan, das am Vortag seinen Betrieb kontrolliert habe, vorbeigebracht.
Die belangte Behörde ist zu Recht von einem fahrlässigen Verhalten des Bf ausgegangen, hat er sich doch hinsichtlich der ZKO4-Meldung einfach darauf verlassen, dass sämtliche Unterlagen von seinem ausländischen Vertragspartner – wie vertraglich geregelt – zur Beschäftigung des M. in Österreich bereitgestellt werden und er hat dies nicht weiter überprüft.
Unter Berücksichtigung eines wesentlich niedrigeren Einkommens des Bf als von der belangten Behörde angenommen, dem Vorhandensein von Schulden, die sein Vermögen übersteigen und weil er bereits am Tag nach der Kontrolle das vorhandene, jedoch wegen Abwesenheit seiner Sekretärin nicht auffindbare A1‑Formular persönlich beim Finanzamt vorgelegt hat, konnte mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.
Auch der Vertreter des Finanzamts hat einer angesprochenen Herabsetzung der verhängten Strafe auf die Mindeststrafe in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2016 nichts entgegengehalten.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Oö. LVwG vorzuschreiben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend herabzusetzen.
Zu III.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s e
1. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
2. Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann