LVwG-650729/2/SCH/Ka

Linz, 17.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde der Frau S H, vom 29. September 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck  vom 9. September 2016, GZ. VerkR22-4000-70-2016, wegen Anordnung einer Nachschulung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom                  9. September 2016, GZ: VerkR22-4000-70-2016, im Hinblick auf die Lenkberechtigung der Frau S H Folgendes verfügt:

 

„Spruch:

 

Sie haben sich auf Ihre Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen.

Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit  um ein weiteres Jahr. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, so beginnt sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen.

Sie werden aufgefordert, Ihren Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Ausstellung eines neuen Führerscheines binnen 2 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides wegen Eintragung der Probezeitverlängerung abzuliefern.

 

Führerschein

   ausgestellt von: BH Vöcklabruck

                    am: 23.03.2015

     Geschäftszahl: 13087930

 

Rechtsgrundlage:

§ 4 Abs.3 Führerscheingesetz“

 

 

I.2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bf) rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oö. zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.

 

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, zumal eine mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

 

Im Übrigen wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt.

 

I.3. Nach der Aktenlage steht fest, dass die Bf mit Strafverfügung vom 18. Juli 2016, VerkR96-9418-2016, von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck rechtskräftig mit einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe belegt worden ist, weil sie am 2. Juli 2016 an einer näher umschriebenen Örtlichkeit als Lenkerin eines PKW die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten hat.

 

Des Weiteren steht fest, dass die Bf Inhaberin eines Probeführerscheines, ausgestellt am 23. März 2015, im Sinne des § 4 Abs.1 FSG ist.

 

Das oben angeführte Delikt fällt unter den Katalog des § 4 Abs.6 FSG, der die schweren Verstöße gemäß Abs.3 auflistet.

 

Demnach liegt ein solcher vor, wenn im Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschritten wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass damit ein Nachschulungstatbestand im Sinne des § 4 Abs.3 FSG erfüllt wurde. Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung demnach innerhalb der Probezeit von zwei Jahren einen schweren Verstoß im Sinne des Abs.6, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr. Die Verlängerung der Probezeit ist in den Führerschein einzutragen.

 

I.4. Nach der geschilderten Sach- und Rechtslage kann also kein Zweifel daran bestehen, dass die Bf die von der Behörde angeordnete Nachschulung zu absolvieren hat. Ihr Einwand, die Geschwindigkeitsüberschreitung könnte allenfalls gar nicht von ihr, sondern von ihrem Bruder begangen worden sein, ist insofern für die Anordnung der Nachschulung rechtlich nicht relevant, da ein solcher Einwand im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zu erfolgen gehabt hätte. Konkret heißt dies, dass die Bf, sollte sie im Hinblick auf die Strafverfügung vom 18. Juli 2016 der Ansicht gewesen sein, nicht sie, sondern eine andere Person habe das Fahrzeug gelenkt, mit einem Einspruch gegen die Strafverfügung hätte vorgehen müssen. Diesbezüglich wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung verwiesen, wo es ua heißt, dass, wenn der Beschuldigte der Ansicht ist, die Tat nicht begangen zu haben, ein Einspruch einzubringen wäre.

 

Davon hat die Bf allerdings nicht Gebrauch gemacht, sodass sie sich nunmehr zurechnen lassen muss, dass sie rechtskräftig als Fahrzeuglenkerin feststeht und damit die Rechtskraft des Strafbescheides der Einrede im Hinblick auf die nicht gegeben gewesene Lenkeigenschaft im Verfahren im Zusammenhang mit der Nachschulung entgegensteht.

 

Der von der belangten Behörde angeordneten Nachschulung haftet somit keinerlei Rechtswidrigkeit an; vielmehr war die Behörde aufgrund der gesetzlichen Vorgabe gehalten, diese Anordnung zu treffen.    

Die Verlängerung der Probezeit ist eine zwingende gesetzliche Folge der Anordnung einer Nachschulung und steht daher ebensowenig in der behördlichen Disposition.

 

 

II.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  S c h ö n