LVwG-400179/4/Gf/Mu
Linz, 02.11.2016
Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Grof über die Beschwerde der J F gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14. Juli 2016, Zl. AS/PB-1524366, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine auf Grund des Oö. Parkgebührengesetzes ergangene Strafverfügung
b e s c h l o s s e n :
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG als unzulässig – weil verspätet - zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Gang des Behördenverfahrens
1. Mit Organstrafverfügung vom 26. Februar 2016 wurde über die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro verhängt, weil sie es zu vertreten habe, dass deren mehrspuriges Kraftfahrzeug am 26. Februar 2016 von 09:05 Uhr bis 09:23 Uhr vor dem Haus Nietzschestraße Nr. 62 in Linz ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei.
Nach Nichteinzahlung dieses Organmandates innerhalb der gesetzten Frist wurde eine Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.
2. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 8. Juni 2016, Zl. AS/PB-1524366, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) verhängt, weil sie am 26. Februar 2016 von 09:05 bis 09:23 Uhr vor dem Haus Nietzschestraße Nr. 62 in Linz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein mehrspuriges Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG i.V.m. § 1, 2, 3, 5 und 6 der Parkgebührenverordnung der Stadt Linz (im Folgenden: ParkGebV) begangen, weshalb sie nach § 6 Abs. 1 OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.
3. Gegen diese ihr am 13. Juni 2016 zugestellte Strafverfügung hat die Beschwerdeführerin mit e-mail vom 29. Juni 2016 einen Einspruch erhoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Weiters weist sie darauf hin, dass diese Strafverfügung von ihrem Ehegatten übernommen und er ihr diese erst nach ihrer Rückkehr vom Urlaub am 16. Juni 2016 ausgefolgt habe, weshalb der Einspruch rechtzeitig erfolgt sei.
4. Ohne in der Folge weitere Ermittlungsschritte zu setzen, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters von Linz vom 14. Juli 2016, AS/PB-1524366, der Einspruch der Rechtsmittelwerberin vom 29. Juni 2016 als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Strafverfügung laut Zustellnachweis am 13. Juni 2016 persönlich übernommen worden sei und die Einspruchsfrist mit Ablauf des 27. Juni 2016 geendet habe, weshalb sich der erst am 29. Juni 2016 eingebrachte Einspruch als verspätet erweise.
5. Gegen diesen ihr am 18. Juli 2016 zugestellten Bescheid richtet sich die gegenständliche, am 17. August 2016 – um einen Tag verspätet – per e‑mail eingebrachte Beschwerde.
Darin bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass sie erst am 21. Juli 2016 von einem Urlaub zurückgekommen und daher diese Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. Hinsichtlich der Zurückweisung des Einspruches wird ausgeführt, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen würden. Darüber hinaus sei ihr zuvor kein Parteiengehör eingeräumt und sie nicht über die beabsichtigte Zurückweisung informiert worden.
Daher wird die Aufhebung des Bescheides beantragt.
6. Der Magistrat der Stadt Linz hat diese Beschwerde samt Bezug
habendem Akt dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 18. August 2016, Zl. 0056277/2015-AS-Park, vorgelegt; von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde abgesehen.
II.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich
und Zulässigkeit der Beschwerde
Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde.
Weil diesbezüglich weder im Oö. ParkGebG noch im VwGVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
III.
Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung
durch das Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 0056277/2015-AS-Park; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der oben unter I. dargestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt feststellen ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
IV.
Rechtliche Beurteilung
In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer, bei mündlicher Verkündung des Bescheides mit dem Tag der Verkündung zu laufen.
Nach § 24 VStG i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG ist die Frist in der Weise zu berechnen, dass sie mit Ablauf jenes Tages endet, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird u.a. der Beginn wie auch der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht gehindert; fällt das Ende der Frist jedoch auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.
2. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14. Juli 2016, Zl. AS/PB-1524366, wurde von der Rechtsmittelwerberin laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 18. Juli 2016 (Montag, kein Feiertag) übernommen. Mit diesem Tag hat die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG zu laufen begonnen und endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG i.V.m. § 33 Abs. 1 und 2 AVG mit Ablauf des 16. August 2016 (Dienstag, kein Feiertag).
Da einerseits die belangte Behörde im Zuge der Berufungsvorlage explizit darauf
hingewiesen hat, dass die gegenständliche Beschwerde verspätet erhoben worden sein dürfte, und anderseits auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eingewendet hat, dass ihr auf Grund ihrer Rückkehr vom Urlaub am 21. Juli 2016 der RSb-Brief erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei, hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich der Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 ermöglicht, eine begründete und mit entsprechenden Nachweisen für einen gegenteiligen Sachverhalt belegte Stellungnahme ho. einlangend bis zum 28. Oktober 2016 abzugeben.
Die Rechtsmittelwerberin hat sich jedoch weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato geäußert.
Ein Vorbringen sowie darauf abzielende Beweise, weshalb eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein soll, liegen somit im Ergebnis nicht vor, weshalb sich die erst am 17. August 2016 um 18:05 Uhr mittels e-mail eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.
4. Daher war – worauf die belangte Behörde als Verfahrenspartei ein subjektives Recht hat – die vorliegende Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen.
V.
Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, weil nach § 6 Abs. 1 OöParkGebG eine Geldstrafe von höchstens 220 Euro verhängt werden darf und mit der Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 8. Juni 2016, Zl. AS/PB-1524366, lediglich eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt wurde.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich
Dr. G r o f