LVwG-050066/2/DM/CG
Linz, 25.10.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde der A W vertreten durch W & P Rechtsanwälte GmbH in S, S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 2.3.2016, GZ: SH-543/2015 Sch/Fü, betreffend Vorschreibung von Pflege-(Sonder-)gebühren nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997),
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 2.3.2016, GZ: SH-543/2015 Sch/Fü, dahingehend abgeändert, dass Frau A W die Zahlung der mit Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung vom 7.9.2015 vorgeschriebenen Kostenbeiträge in der Höhe von € 590,61 (für den Aufenthalt im Krankenhaus Steyr vom 26.6.2015 bis 29.6.2015) binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vorgeschrieben wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Verfahrenslauf:
1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr (im Folgenden: belangte Behörde) vom 2.3.2016 wurde dem Antrag des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Steyr vom 13.11.2015 auf bescheidmäßige Vorschreibung der für die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bf) in der Zeit vom 22.6.2015 bis 29.6.2015 angefallenen Sondergebühren in der Höhe von € 2.670,33, welche mit Pflege-
(Sonder-)gebührenrechnung vom 7.9.2015 vorgeschrieben wurden, stattgegeben. Gleichzeitig wurde der Bf die Zahlung der mit Pflege-
(Sonder-)gebührenrechnung vom 7.9.2015 vorgeschriebenen Kostenbeträge in der Höhe von € 2.670,33 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben. Die belangte Behörde ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Begründend führte die belangte Behörde aus, sie folge bei diesen konträren Angaben der Argumentation des Landeskrankenhauses Steyr und gehe davon aus, dass von der Patientin weder bei der Aufnahme noch während des gesamten Aufenthaltes auf die Einschränkung eines „Operationskostentarifes“ hingewiesen worden sei. Unter Anwendung der hier maßgeblichen Normen könne vorerst festgehalten werden, dass es im gegenständlichen Fall im Wesentlichen um die Frage gehe, ob bei der Aufnahme von der Patientin auf die eingeschränkte Zusatzversicherung hingewiesen worden sei bzw. ob vom Krankenhaus eine operative Behandlung der Entzündung als unausweichlich dargestellt worden und so ein Geschäftsirrtum veranlasst worden sei. Es sei davon auszugehen, dass von der Patientin weder bei der Aufnahme noch während des gesamten Aufenthalts auf die Einschränkung eines „Operationskostentarifes“ hingewiesen worden sei. Nicht vorstellbar für die Behörde sei auch, dass eine operative Behandlung der Entzündung unabhängig vom Ausgang der antibiotischen Therapie als zwingend dargestellt worden sei. Wenn es so gewesen wäre, wäre nach Ansicht der belangten Behörde eine Ablehnung der Kostenübernahme durch die Merkur-Versicherung AG nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang hätte spätestens bei der medizinischen Visite, wo das Absehen von einem operativen Eingriff erstmals in den Raum gestellt worden sei, eine Abklärung der Patientin mit ihrer Versicherung bezüglich der Kostenübernahme erfolgen müssen. Auch widerspreche die am 26.6.2015 von der Patientin widerspruchslose unterfertigte Verpflichtungserklärung ihrer Darstellung des mehrfachen Hinweises auf den eingeschränkten „Operationskostentarif“. Ein vom Vertragspartner veranlasste Geschäftsirrtum könne daher nicht festgestellt werden.
2. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 7.4.2016 brachte die Bf zusammengefasst vor, dass sie sich bei Unterfertigung der Verpflichtungserklärung in einem wesentlichen Geschäftsirrtum befunden hätte. Aufgrund des Aufnahmegesprächs und des stetigen Hinweises auf ihren Operationskostentarif habe sie berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass eine Operation indiziert gewesen sei bzw. sie umgehend informiert werde, sollte sich an dieser Einschätzung etwas ändern. Durch das Verhalten des Personals habe das Landeskrankenhaus Steyr diesen Irrtum auch veranlasst. Von einer rechtzeitigen Aufklärung könne hingegen keine Rede sein, da auch verabsäumt worden sei, dass die Bf unverzüglich nach Ausschluss der Operation auf ein Zimmer der allgemeinen Klasse zu verlegen. Damit hätte die Kostenbelastung der Bf aber jedenfalls erheblich vermindert werden können.
3. Mit Vorlageschreiben vom 13.4.2016, eingelangt am 18.4.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
II. Feststellungen, Beweiswürdigung:
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und in die Beschwerde.
2. Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest:
Die Bf befand sich in der Zeit vom 22.6.2015 bis 29.6.2015 in stationärer Behandlung des Landeskrankenhauses Steyr. Dabei wurde sie in die Sonderklasse/Mehrbettzimmer aufgenommen. Die diesbezügliche Verpflichtungs-erklärung hat die Bf am 26.6.2015 unterschrieben. Für diesen stationären Aufenthalt sind Kosten in der Höhe von € 2.670,33 entstanden. Diese stellen sich laut Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung vom 7.9.2015 (Rechnung-Nr: 90074080xx) wie folgt dar:
Leistung von bis Menge Preis Betrag/EUR
Anstaltsgebühr bk/gr. – SKM 22.06.2015 29.06.2015 8,00 116,40 931,20
Haupthonorar
Prim. Priv. Doz. Dr. C A
nichtoperative Behandlung 22.06.2015 1,00 969,49 969,49
Radiologie
Prim. Dr. H S
Ultraschall US 22.06.2015 1,00 68,87 68,87
Ultraschall US-EXTREMI 22.06.2015 1,00 68,87 68,87
Ultraschall US 23.06.2015 1,00 68,87 68,87
Ultraschall US 29.06.2015 1,00 68,88 68,88
sonstige Honorare
ÄD Prim. Univ.Prof. Dr. G B
Labor Gr.I 22.06.2015 1,00 159,78 159,78
Blutgruppenserologie Gr.I 22.06.2015 1,00 38,42 38,42
Prim. Dr. F L
1.FA-Konsul.f.physik.Med. 23.06.2015 1,00 183,69 183,69
weit.FA-Konsult.f.physik.Med. 25.06.2015 1,00 56,13 56,13
weit.FA-Konsult.f.physik.Med. 29.06.2015 1,00 56,13 56,13
___________________________________________________________
Rechnungssumme: EUR 2.670,33
3. Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es war von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137 mwH). Einem Entfall der Verhandlung stand auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
III. Maßgebliche Rechtslage:
1. Nach § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 (Oö. KAG 1997), LGBl.Nr. 132/1997 idF. LGBl.Nr. 140/2015, lauten auszugsweise wie folgt:
Sonderklasse
Sondergebühren
…
(5) Die näheren Bestimmungen über die Sondergebühren hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen, wobei die Ambulanzgebühr pauschaliert werden kann. Vor Erlassung der Verordnung ist den Rechtsträgern der Krankenanstalten, soweit es die Ambulanzgebühren betrifft auch der Ärztekammer für Oberösterreich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Auf die Anstaltsgebühr ist § 51 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
Ärztehonorare
§ 55
Pflegegebühren, Sondergebühren; Verpflichtete
(1) Zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(Sonder-)gebühren ist in erster Linie der Patient selbst verpflichtet, sofern nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder vertraglich ganz oder teilweise dazu verpflichtet ist oder dafür Ersatz zu leisten hat.
…“
IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Bf ist am 22.6.2015 im Krankenhaus Steyr auf der Sonderklasse Mehrbettzimmer stationär aufgenommen worden. Erst am 26.6.2015 unterschrieb die Bf die diesbezügliche Verpflichtungserklärung. Darin ist der Vordruck angekreuzt, wonach die Bf die Aufnahme in die stationäre Behandlung Sonderklasse Mehrbettzimmer ab 22.6.2015 wünsche. Aus diesem Aufenthalt in der Sonderklasse resultiert die von der Bf bekämpfte Pflege-
(Sonder-)gebührenrechnung vom 7.9.2015.
Gemäß § 45 Abs. 3 letzter Satz Oö. KAG 1997 ist die Person, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, vorher in geeigneter Weise aufzuklären. Die Unterlassung einer Aufklärung im Sinne dieser Bestimmung stellt nicht bloß einen Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift dar, sondern einen Gesetzesverstoß, der der rechtmäßigen Vorschreibung von Sondergebühren bzw. des Ärztehonorars entgegensteht (vgl. VwGH 16.6.2014, Ro 2014/11/0031 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handelt es sich hierbei um eine Schutznorm, deren Zweck offenbar darin besteht, dem Patienten die Entscheidung über die Aufnahme in die Sonderklasse zu erleichtern, indem ihm schon vor der Aufnahme die notwendigen Informationen über die ihm dadurch erwachsenden Verpflichtungen gegeben werden. Diese Verpflichtungserklärung wirkt nur auf den Beginn des Tages der Unterfertigung dieser Erklärung zurück, nicht aber auf die Tage zuvor (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0064). Begründend führt der VwGH aus, dass die Verpflichtungserklärung nur für jene Tage gelten kann, an denen die anstaltsbedürftige Person bereits über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen aufgeklärt war (vgl. wiederum VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0064, mit Verweis auf VwGH 21.11.2013, 2011/11/0087). Im beschwerdegegenständlichen Fall unterschrieb die Bf erst am fünften Tag ihres Krankenhausaufenthaltes, konkret am 26.6.2015, die Verpflichtungserklärung für die Aufnahme in die Sonderklasse und war daher erst an diesem Tag über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen „in geeigneter Weise aufgeklärt“ (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0064 mVa VwGH 21.11.2011/11/0087). Im vorliegenden Fall ergibt sich kein Hinweis, dass die Bf schon vor diesem Tag in geeigneter Weise aufgeklärt worden wäre. Insbesondere ist dem Schreiben der Qualitätsbeauftragten bzw. des Abteilungsleiters der Abteilung für Chirurgie des Krankenhauses Steyr vom 19.10.2015 nicht zu entnehmen, dass die Bf bei deren Aufnahme in ausreichendem Maße informiert wurde (es wurde laut diesen Angaben über das Bestehen einer Zusatzversicherung gesprochen, nicht jedoch über die konkret auf die Bf möglicherweise zukommenden Kosten).
Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im bereits angeführten Erkenntnis vom 30.6.2016, Ra 2016/11/0064, ausgesprochen hat, dass eine bloß mündliche Aufklärung in einem Fall, in dem das Gesetz (im konkreten Fall: das Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012) eine Vielfalt an Zuschlägen und Gebühren für die Sonderklasse vorsieht, dem dargestellten Schutzzweck der Norm nicht gerecht werden würde. Einem durchschnittlichen Patienten wäre es bei bloß mündlicher Darlegung der verschiedenen Gebühren und Zuschläge nicht zumutbar, die (die für ihn allenfalls wirtschaftlich erhebliche) Entscheidung über die Inanspruchnahme der Sonderklasse zu treffen, dies noch dazu im Rahmen der Abwicklung einer stationären Aufnahme in eine Krankenanstalt. Dies ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auch auf die Rechtslage in Oberösterreich (siehe die oben auszugsweise angeführten gesetzlichen Bestimmungen des Oö. KAG 1997 betreffend die in der Sonderklasse anfallenden Kosten) zu übertragen. Dass eine ausreichende mündliche Aufklärung schon am Aufnahmetag stattgefunden hätte, wird jedoch ohnedies nicht behauptet.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die Bf erst am 26.6.2015 über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen „in geeigneter Weise aufgeklärt“ worden ist, weshalb erst ab diesem Tag die Kosten der Sonderklasse verrechnet werden durften.
Es durften daher rechtmäßigerweise nur jene Positionen der Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung vom 7.9.2015 verrechnet werden, die ab dem 26.6.2015 angefallen sind. Das ist im Konkreten die Anstaltsgebühr für vier Tage (€ 116,40 x 4) sowie die Position “Ultraschall US“ vom 29.6.2016 (€ 68,88) und die Position „weit.FA-Konsult.f.physik.Med“ vom 29.6.2016 (€ 56,13). Das ergibt in Summe einen Betrag von € 590,61. Dieser Betrag war der Bf daher spruchgemäß vorzuschreiben.
2. Zu den Ausführungen der Bf betreffend den „Operationskostentarif“ ist Folgendes auszuführen:
§ 55 Abs. 1 Oö. KAG 1997 normiert, dass zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(Sonder-)gebühren in erster Linie der Patient selbst verpflichtet ist, sofern nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder vertraglich ganz oder teilweise dazu verpflichtet ist oder dafür Ersatz zu leisten hat.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage betreffend die Versicherungspflicht keine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren, weil bei Ablehnung der Leistungspflicht durch den Sozialversicherungsträger der Patient zur Zahlung verpflichtet ist und die Auffassungsunterschiede zwischen dem Versicherten und dem Sozialversicherungsträger im Leistungsstreitverfahren auszutragen ist (vgl. VwGH 13.8.2003, 2002/11/0222 mwN). Gleiches hat wohl auch für die Leistungspflicht einer Privatversicherung zu gelten.
Aus § 55 Abs. 1 Oö. KAG 1997 resultiert, dass die Frage, wer die Pflege-
(Sonder-)gebühren wirtschaftlich trägt, für die Krankenanstalt unerheblich ist. Rechtlich schuldet die Forderung der Krankenanstalt primär der Patient und ist der Leistungsbetrag beim Patienten einzufordern, sofern diese nicht durch Direktabrechnung mit dem Versicherungsträger eingeholt werden kann. Das erschließt sich auch aus der folgenden Formulierung der von der Bf unterzeichneten Verpflichtungserklärung:
„Sollte meine Versicherung eine Übernahme der Kosten teilweise oder zur Gänze ablehnen, verpflichte ich mich, den Differenzbetrag bzw. Gesamtbetrag aus eigenen Mitteln zu bezahlen.“
Da die Bf gegenüber dem Krankenhaus Leistungsschuldnerin ist, kann eine allfällige Versicherungsdeckung bzw. die (Nicht-)Kenntnis über den Operationskostentarif grundsätzlich dahingestellt bleiben, wenn die Bf ihr Verlangen zur Aufnahme in die Sonderklasse erklärt hat. Dies ergibt sich im gegenständlichen Fall aus der von der Bf unterfertigten Verpflichtungserklärung (Arg.: „Ich, Frau A W, wünsche die Aufnahme in die stationäre Behandlung auf der Sonderklasse Mehrbettzimmer, …“).
In dieser Verpflichtungserklärung hat sie auch nicht etwa durch einen Zusatz erklärt, dass sie nur unter der Bedingung der Durchführung einer Operation auf der Sonderklasse aufgenommen werden möchte (vgl. in diesem Zusammenhang wiederum VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0064). Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Aufnahme der Bf auf der Sonderklasse ab dem 26.6.2015 rechtmäßig erfolgt ist.
In diesem Zusammenhang ist auch noch anzuführen, dass es für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, dass das Krankenhaus bei der Bf einen Geschäftsirrtum bezüglich einer vorzunehmenden Operation veranlasst haben soll. Nach dem von der Bf geschilderten Aufnahmeverlauf (Bf hat das Krankenhaus zur Begutachtung eines entzündeten Hämatoms im rechten Oberschenkel nach erfolgter Koronarangiographie aufgesucht, nach dreistündiger Wartezeit in der chirurgischen Ambulanz erstuntersucht, stationäre Aufnahme wurde angeordnet) stand eine geplante Operation jedenfalls nicht im Raum. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist in einem Fall wie dem Gegenständlichen davon auszugehen, dass die bestmögliche medizinische Versorgung im Laufe des Krankenhausaufenthaltes erhoben und die Behandlung anhand des Krankheitsverlaufs dynamisch festgelegt wurde. Dass das Krankenhaus bereits zu Beginn des stationären Aufenthalts eine Operation in Aussicht gestellt haben soll, obwohl die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen waren, ist nicht nachvollziehbar und im Akt auch nicht indiziert.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass sich die Bf ab der in geeigneter Weise erfolgten Aufklärung am 26.6.2015 ordnungsgemäß in der Sonderklasse befunden hat und die ab diesem Tag angefallenen Kosten iHv € 590,61 von dieser zu bezahlen sind.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die in dieser Entscheidung zitierten Judikate des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Doris Manzenreiter