LVwG-700171/2/ER/HG

Linz, 04.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde von G S, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr vom 8. Juni 2016, GZ: VStV/916300665657/2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zusätzlich zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von 10,-- Euro einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizei­kommissariat Steyr (in der Folge: belangte Behörde) vom 8. Juni 2016, GZ: VStV/916300665657/2016, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Geldstrafe iHv 100,-- Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 21 Stunden wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes am 28. April 2016 um 10:08 Uhr in der S 56, S, durch ein näher bezeichnetes Verhalten gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheits­dienstes, wodurch ein Verhalten in der Öffentlichkeit gesetzt wurde, das einen groben Verstoß gegen die allgemeinen anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet, gemäß § 1 Abs 1 Oö. Polizeistrafgesetz verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben am 28.04.2016 um 10:08 in Straße vor dem Objekt S, S 56 den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie das unten angeführte Verhalten setzten und dadurch ein Verhalten in der Öffentlichkeit gesetzt, das einen groben Verstoß gegen die allgemeinen anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

 

Im Zuge von Hauserhebungen zu einem Vorführakt durch M 1 wurden Sie an der oa. Adresse angetroffen und befragt ob ‘er wisse, ob ein Nachbar im Haus anwesend sei. S reagierte sofort ablehnend und beschimpfte den Meldungsleger mit den Worten ‘Schau i aus wie a Auskunftsbüro? Host du übahaupt mein Rechtsanwalt gfrogt, ob du mit mir Reden derfst, du Trottel! Schau das'd weida kummst.’

Sie wurden vom einschreitenden Beamten darauf hingewiesen, dass dieser Ton nicht der guten Sitte entspricht, worauf er mit ‘Putz di, Deppada!’ antwortete und sich abwandte. S wurde von der Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt, was er wortlos hinnahm.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€100,00

3 Tage(n) 21 Stunde(n)
0 Minute(n)

 

§ 10 Abs. 1 lit. a Oö. Polizeistrafgesetz“

 

Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

 

"Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die dienstliche Wahrnehmung des Polizisten in der Anzeige vom 14.05.2016. Aufgrund der Angaben durch den Polizisten steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie das Ihnen angelastete Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht haben.

Sie erhoben fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung vom 23.05.2016. Ihre Angaben richten sich jedoch nicht gegen den Ihnen zur Last gelegten Sachverhalt. Sie haben sich nur über die unvorschriftsmäßige Amtskleidung des Polizisten aufgeregt. Weiters gaben Sie an, dass Sie sowieso nicht mit der Polizei reden und diese abgeschafft gehören.

(...)."

 

I.2. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 erhob der Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin wie folgt aus:

 

"Einspruch

Ich erhebe Massiven Einspruch gegen die von ihnen verhängte Geld Strafe.

1, Eine unvorschriftsmäßige Amtskleidung den der Möchte gern Beamte muss wen er aus seinen Auto aussteigt eine Vorschiffs mäßige Amtskleidung tragen auch seine Kopfbedeckung die er nicht Hatte.

2, eine unvorschriftsmäßige Amtshandlung auf Grund Punkt eins.

3, macht er trotzdem eine Amtshandlung ist es eine Gesetzes Wiedrichkeit und ist eine strafbare Handlung.

Und wen sie glauben die Kleider Vorschrift tut nichts zur Sache dann werde ich sie einen Besseren belehren den ein Beamter hat sich sehr wohl daran zu halten den das steht sehr wohl im POLIZEI GESÄTZ drinnen wie er sich kleiden muss wen er eine Amtshandlung vornimmt.

Denn die müssen sich nach den Kleider Vorschriften halten und können nicht machen so wie sie glauben das können sie alles im Polizei Gesetz nach lesen.

Der hat nicht das recht mich zu fragen den ich bin kein Auskunftsbüro und außerdem wen er was möchte soll er sich mit meinen Anwalt in Verbindung setzen.

Ich rede mit der Polizei so wie ich möchte die wiesen genau das ich ein Polizei Hasser bin die gehören abgeschafft sie sind zu nichts zu gebrauchen.

Den wen sie nicht im Dienst sind kann ich reden wie ich weil das ist nicht strafbar.

Wen sie weitere Angaben von mir brauchen können sie mich gerne weiter fragen hab kein Problem damit."

 

I.3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 18. Juli 2016 zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerde­vorbringen. Zumal im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.

 

I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten  S a c h v e r h a l t  aus:

 

Der Bf beschimpfte am 28. April 2016 um 10:08 Uhr vor dem Objekt S 56 in S ein Organ des Sicherheitsdienstes im Beisein eines Kollegen unbestritten mit den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Worten und erwiderte auf den Hinweis des von ihm Beschimpften, dass sein Verhalten den guten Sitten widerspreche, mit den Worten „Putz di, Deppada“.

 

 

II. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt und wird auch vom Bf nicht bestritten.

 

 

III. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über polizeirechtliche Angelegenheiten (Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG.), LGBl.Nr. 36/1979, in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl.Nr. 90/2013, lauten wie folgt:

 

„§ 1

Wahrung des öffentlichen Anstandes

 

(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Als Anstandsverletzung im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

 

§ 10

Strafbestimmungen

 

(1) Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 1, 1a, § 2 Abs. 2 und § 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, bei Übertretungen nach

 

a) den §§ 1 und 3 mit Geldstrafe bis 360 Euro,

[…]“

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl VwGH 15.10.2009, 2008/09/0272, uHa VwGH 9.10.2005, 2003/09/0074, VwGH 30.9.1985, 85/10/0120, samt der dort angeführten Vorjudikatur).

 

Damit eine Anstandsverletzung als „öffentlich“ begangen anzusehen ist, genügt es nach dem Oö. Polizeistrafgesetz, dass sie nur von einer Person unmittelbar wahrnehmbar war, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch diesen einen Zeugen im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt werden würde („Sukzessivöffentlichkeit“; vgl. VwGH vom 18.06.1984, 84/10/0023, mwN.).

 

IV.2.1. Strafbar im Sinn des § 1 Abs 1 PolStG ist sohin ein Verhalten, das den öffentlichen Anstand verletzt. Nach § 1 Abs 2 Oö. PolStG ist unter Anstandsverletzung jenes Verhalten zu verstehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitten bildet und zudem in der Öffentlichkeit gesetzt wird.

 

Die unbestritten gebliebenen Beschimpfungen als „Trottel“ und „Deppada“, die der Bf gegenüber dem Organ des Sicherheitsdienstes, das ihn um eine Auskunft ersucht hat, ausgesprochen hat, sind zweifelsfrei als Verhalten zu qualifizieren, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht und einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat – und zwar ungeachtet dessen, ob diese Beschimpfungen gegenüber Organen des Sicherheitsdienstes oder anderen Personen (bzw ggf nicht „ordnungsgemäß“ gekleideten Sicherheitsorganen) ausgesprochen werden (vgl Hansjörg Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht, ProLibris, 2009, S61, Rn A8). Es kann der belangten Behörde sohin nicht entgegen getreten werden, dieses Verhalten als Anstandsverletzung iSd § 1 Abs 1 Oö. PolStG zu qualifizieren.

 

Da bei diesen Beschimpfungen auch ein weiterer Polizist anwesend war und darüber hinaus das Geschehen auf einer öffentlichen Straße vor einem Wohnhaus stattgefunden hat, wurde die gegenständliche Anstandsverletzung in der iSd Oö. PolStG erforderlichen Öffentlichkeit begangen.

 

Für die Erfüllung des vollständigen objektiven Tatbestandes ist als weiteres Tatbestandsmerkmal die Folge der Verletzung des Anstandes (Erfolgsdelikt) erforderlich. Unter Erfolg im Sinne der Erfolgsdelikte ist der Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt zu verstehen. Der Eintritt dieses Erfolges ist ein objektives Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung. Der Erfolgseintritt muss eine kausale Folge des auch sonst tatbestandsmäßigen Verhaltens sein (Hansjörg Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht, ProLibris, 2009, S61, Rn A9). 

 

Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, die oben genannten Beschimpfungen durch den Bf als kausal für die Anstandsverletzung zu qualifizieren, insbesondere da durch die Judikatur allein der Ausspruch der Worte „Schleicht´s euch“ gegenüber Polizeibeamten ohne weitere Beschimpfungen als grob den Anstand verletzend qualifiziert wird (vgl (Hansjörg Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht, ProLibris, 2009, S61, Rn A13)

 

Der objektive Tatbestand ist somit als erfüllt anzusehen.

 

IV.2.2. Die Bestrafung einer Verwaltungsübertretung setzt Verschulden voraus, wobei Fahrlässigkeit genügt. Zumal es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Erfolgsdelikt handelt, muss dem Bf der Eintritt des „Erfolgs“ der öffentlichen Anstandsverletzung auf der Schuldebene nachweislich zugerechnet werden – die Beweislastumkehr nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist daher nicht anwendbar.

 

Dazu ist festzuhalten, dass der Bf einen Polizisten in Anwesenheit eines weiteren Polizisten an einem öffentlichen Ort weiterhin beschimpft hat, nachdem er bereits darauf hingewiesen wurde, dass sein Verhalten nicht den guten Sitten entspricht. Wenn seine Wortwahl vor diesem Hinweis zumindest auf fahrlässigem Verhalten gründet, zumal ihm jedenfalls mangelnde Sorgfalt in Hinblick auf die würdevolle Behandlung des von ihm Beschimpften vorzuwerfen ist, hat er bei seiner fortgesetzten Beschimpfung des Polizisten mit den Worten „Putz di, Deppada“ zumindest bewusst fahrlässig gehandelt.

Auch das Vorbringen des Bf, dass der Beamte aus seiner Sicht nicht vorschriftsmäßig gekleidet gewesen sei, vermag ihn auf der subjektiven Tatseite nicht zu entschuldigen.

 

Der Bf hat somit auch die subjektive Tatseite erfüllt.

 

IV.3. Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl ua VwSlg 8134 A/1971).

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Bemessung der Strafe durch die belangte Behörde liegt im unteren Drittel des Strafrahmens und erscheint dem Oö. Landesverwaltungsgericht insbesondere aufgrund der verwendeten Worte und des Beharrens auf dieser Ausdrucksweise selbst nach Hinweis auf die guten Sitten auch tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe ist aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Bf von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

 

V. Es war somit im Ergebnis die Beschwerde gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass die Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat. § 52 Abs 2 VwGVG normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, zu bemessen ist.

Es war dem Bf daher ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 20,00 Euro vorzu­schreiben.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. R e i t t e r