LVwG-450124/2/MB/MSCH

Linz, 10.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde von P B, x, vertreten durch W Rechtsanwälte GmbH, x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Diersbach vom 31. Mai 2016, GZ. 020-2/2016 (St.Nr. 039), wegen Festsetzung von Abgaben und Feststellung von Rückständen

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 279 BAO wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend geändert wird, dass der Spruch lautet wie folgt:

Der Säumniszuschlag gemäß § 217a BAO wird mit EUR 103,49 festgesetzt. Die Gesamtsumme der Forderungen der Gemeinde Diersbach im gegenständlichen privaten Schuldenregulierungs-verfahren berechnet sich wie folgt:

Grundsteuer B für die Jahre 2011-2015 EUR 206,85

Abfallgebühren für die Jahre 2009-2015 EUR 1.109,38

Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2009-2015 EUR 2.874,89

Aufschließungsbeiträge gem. §§ 25 ff ROG für Kanal
f. Gst. x KG A    EUR 191,40

Erhaltungsbeiträge gem. § 28 ROG für Kanal
f. Gst. x KG A für die Jahre 2008-2015  EUR 792,-

Säumniszuschlag gem. § 217a BAO EUR 103,49

Mahngebühr gem. § 227a BAO EUR 30,-

Gesamtsumme der Forderungen

der Gemeinde Diersbach EUR 5.308,01

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Die Gemeinde Diersbach hat im über das Vermögen des Herrn B (Bf) verhängten Schuldenregulierungsverfahren mit Schreiben vom 12. Jänner 2016 auf Grundlage des vollstreckbaren Rückstandausweises vom 4. Dezember 2015 eine Forderung über den Betrag von EUR 6.736,92 angemeldet. Diese wurde in der Prüfungstagsatzung vom 10. Februar 2016 mit dem Betrag von EUR 3.557,64 festgestellt, der Restbetrag bestritten. In der Folge hat der Bf einen Antrag auf Feststellung der von der Behörde vorgenommenen Insolvenzanmeldung über EUR 6.736,92, konkret über den bestrittenen Anteil von EUR 3.179,28 gestellt.

 

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Diersbach vom 13. März 2016 wurden die noch offenen Zahlungen gem. § 198 BAO festgesetzt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Forderungsanmeldung im Schuldenregulierungsverfahren (12. Jänner 2016) Abgabenbeträge der Gemeinde Diersbach in Höhe von insgesamt EUR 6.736,92 aushafteten.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf Berufung und beantragte die Aufhebung des Bescheides bzw. die Zurückverweisung der Sache an die Behörde I. Instanz. Begründend führte der Bf aus, dass er jahrelang an die Gemeinde Zahlungen geleistet habe, welche bereits in der Forderungsanmeldung und nun auch im Bescheid des Bürgermeisters nicht berücksichtigt worden seien. Auch sei aus dem bekämpften Bescheid nicht ersichtlich, inwieweit allfällige Zahlungen von der Gemeinde Diersbach angerechnet wurden.

 

4. Der Gemeinderat der Gemeinde Diersbach erließ daraufhin den gegenständlichen Berufungsbescheid vom 15. März 2016, in dem die aushaftende Summe auf insgesamt EUR 6.636,92 korrigiert wurde. Er führte begründend zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die vom Bf geleisteten Zahlungen sehr wohl berücksichtigt worden seien und sich die Korrektur des Bescheides der Behörde I. Instanz daraus ergebe, dass die Behörde I. Instanz die im Dezember 2015 geleistete Zahlung von EUR 100,- übersehen habe.

 

5. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Bf vom 30. Juni 2016, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass im Bescheid nicht nachvollziehbar ausgeführt worden sei, von welcher Art die Zahlungen des Bf, die von der Behörde berücksichtigt wurden, gewesen seien und der Bescheid die nötige Präzision vermissen lasse, die es dem Bf ermöglichte, zu überprüfen, ob sämtliche von ihm getätigten Zahlungen berücksichtigt wurden. Zudem würde der Bescheid entsprechende Nachweise vermissen lassen und könne nicht überprüft werden, inwieweit die Zahlungen richtig auf die aushaftenden Forderungen angerechnet worden seien.

 

6. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt und dazu ausgeführt, dass im Berufungsbescheid sämtliche Zahlungen des Bf berücksichtigt worden seien – nämlich ab November 2013 monatlich EUR 100,-. Sonstige Zahlungen habe es nicht gegeben.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Auf Grundlage der darin enthaltenen Ermittlungsergebnisse konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO entfallen. Es sind ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der zu beurteilende Sachverhalt liegt in erschöpfender Form vor und ist durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch rechtlich beurteilbar.

 

2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S a c h v e r h a l t steht in Ergänzung zu I. fest:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Diersbach vom 13. Juli 2000 wurde u.a. dem Bf ein Aufschließungsbeitrag der Verkehrsanbindung zum Grundstück Nr. x KG A in Höhe von ATS 15.414,- vorgeschrieben, wobei der Betrag in fünf jährlichen Ratenzahlungen in Höhe von jeweils ATS 3.082,80 (das entspricht einem Betrag von EUR 224,04) zu leisten war. Die letzte Rate wurde im Jahr 2004 fällig. Der Bescheid blieb unbekämpft.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Diersbach vom 3. Juni 2003 wurde u.a. dem Bf ein Aufschließungsbeitrag für die Kanalisationsanlage zum Grundstück Nr. x KG A in Höhe von EUR 957,- vorgeschrieben, wobei der Betrag in fünf jährlichen Ratenzahlungen in Höhe von jeweils EUR 191,40 zu leisten war. Die letzte Rate wurde im Jahr 2007 fällig. Der Bescheid blieb unbekämpft.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Diersbach vom 26. Mai 2008 wurde u.a. dem Bf ein Erhaltungsbeitrag für die Kanalisationsanlage in Höhe von jährlich zu leistende EUR 99,- vorgeschrieben. Der Bescheid blieb unbekämpft.

 

Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 wurden u.a. vom Bf folgende aushaftende Beträge eingemahnt: Rückstände an Aufschließungsbeiträge für den Kanal: EUR 957,-, Rückstände an Aufschließungsbeiträgen für die Verkehrsfläche: EUR 448,08 und Erhaltungsbeiträge für den Kanal für 2008-2009: EUR 495,-. Dieses Schreiben blieb vom Bf unbestritten.

 

Am 11. März 2013 wurde u.a. betreffend den Bf ein Rückstandausweis über insgesamt EUR 7.244,01 erlassen.

 

Am 11. März 2013 wurde u.a. betreffend den Bf ein Rückstandausweis über insgesamt EUR 7.686,11 erlassen.

 

Um die drohende Zwangsversteigerung abzuwenden richtete der Bf am 4. Oktober 2013 einen Dauerauftrag zur Zahlung von monatlich EUR 100, an die Gemeinde Diersbach ein.

 

Über Aufforderung des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des Bf erklärte die Gemeinde Diersbach am 19. August 2014, dass gegenüber dem Bf eine Forderung von EUR 7.620,22 aushaftet.

 

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schärding vom 24. November 2015 wurde über den Bf das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.

 

Am 4. Dezember 2015 wurde u.a. betreffend den Bf ein Rückstandausweis über insgesamt EUR 6.736,92 erlassen. Diese Forderung wurde gegenüber dem Bezirksgericht Schärding durch die Gemeinde Diersbach angemeldet.

 

Das Kontoblatt des Bf bei der Gemeinde Diersbach weist mit Datum 3. Dezember 2015 eine offene Forderung von EUR 4.291,12 aus. Die ältesten darin ausgewiesenen Forderungen resultieren aus dem Jahr 2005. Dier erste Mahnung der sich aus dem Kontoblatt ergebenden offenen Forderungen resultiert aus dem Jahr 2010. Darauf erfolgten jährliche Mahnungen. In diesem Kontoblatt wurden sämtliche vom Bf geleisteten Zahlungen berücksichtigt. Dies waren EUR 100 monatlich ab November 2013, bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (16. Jänner 2016) insgesamt EUR 2.700,-.

 

3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem Kontoblatt des Bf bei der Gemeinde Diersbach. Vor diesem Hintergrund konnte von einer weiteren Beweisaufnahme Abstand genommen werden, zumal sich keine Widersprüchlichkeiten ergaben, eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war und die Entscheidung des erkennenden Gerichts lediglich von der Klärung von Rechtsfragen abhängt.

 

 

 

 

III.

 

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl 194/1961 idgF BGBl I 77/2016 lauten auszugsweise wie folgt:

 

F. Erledigungen.

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

 

F. Verjährung fälliger Abgaben.

§ 238. (1) Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

§ 209a gilt sinngemäß.

(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

[...]

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Insolvenzordnung, BGBl. I 114/1997 idgF BGBl. I 43/2016 lautet auszugsweise wie folgt:

 

§ 110. (1) Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (§ 14 ZPO). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.

(2) Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, so hat der Bestreitende seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen.

(3) Gehört die Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde zu entscheiden; über die Rangordnung entscheidet das Insolvenzgericht.

[...]

 

2. Der äußerste Rahmen für die Prüfungen ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 14. August 2015, Zl. Ra 2015/03/0025; VwGH 30. Juni 2015, Zl. Ra 2015/03/0022, mwN). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 22. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/06/0055; VwGH 17. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/03/0049; VwGH 22. April 2015, Zl. Ra 2014/12/0003; ua.).

 

Im gegenständlichen Fall wurden von der Behörde I. Instanz in Spruchpunkt I zunächst Abgaben festgesetzt und wurde in Spruchpunkt II sodann die Höhe der im Insolvenzverfahren vollstreckbaren Forderung mit Datum vom 12. Jänner der Gemeinde gegenüber dem Bf festgestellt. Bereits die Berufung des Bf richtete sich mit dem Einwand der Nichtanrechnung von geleisteten Zahlungen erkennbar lediglich gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, sodass Spruchpunkt I unbestritten blieb. Von der Behörde II. Instanz wurde sodann Spruchpunkt II des Bescheides der Behörde I. Instanz dahingehend abgeändert, als eine noch nicht berücksichtigte Zahlung (Dezember 2015) eingerechnet wurde und die Forderung daher um EUR 100,- gemindert wurde. Spruchpunkt I des Bescheides der Behörde I. Instanz blieb hingegen, entsprechend dem Berufungsvorbringen, unangetastet. Die nun gegenständliche Beschwerde, mit dem neuerlichen Vorbringen dahingehend, dass Zahlungen des Bf nicht berücksichtigt worden seien, richtet sich wiederum erkennbar lediglich gegen die ausgewiesene und bescheidmäßig festgestellte Forderung der Gemeinde gegen den Bf zum Zeitpunkt 12. Jänner 2016, nicht hingegen gegen die Festsetzung der Abgaben, wie sie von der Behörde I. Instanz in Spruchpunkt I vorgenommen worden war. Daraus ergibt sich, dass die dort vorgenommene Festsetzung nicht in Beschwerde gezogen wurde und somit darauf auch nicht weiter einzugehen ist.

 

3. Zur Zuständigkeit der Feststellung der vollstreckbaren Forderung im Insolvenzverfahren sind die diesbezüglichen Erwägungen der Behörde zu bestätigen, dass nämlich gem. § 92 Abs. 1 lit. c BAO i.V.m. § 110 Abs. 3 IO ergeben, dass Streitigkeiten über die Höhe von im Schuldenregulierungsverfahren angemeldeten Forderungen im Verwaltungsweg von den zuständigen Abgabenbehörden zu klären sind. Daraus resultiert letztlich auch die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Gerichts.

 

4. Soweit der Bf vorbringt, der angefochtene Bescheid der Behörde könne nicht nachvollzogen werden, kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden. Sofern sich seine Bedenken gegen den Bescheid der Behörde I. Instanz richten, sind allfällige Unrichtigkeiten nicht Gegenstand dieses Verfahrens und jedenfalls durch den Bescheid der Behörde II. Instanz „saniert“. Davon abgesehen erscheinen die diesbezüglichen Bedenken dem erkennenden Gericht nicht gerechtfertigt, konnte dieses doch sowohl den Bescheid I. als auch den Bescheid II. Instanz ohne Probleme nachvollziehen. Das Beschwerdevorbringen erscheint vielmehr als unsubstantiiert und auf die Einholung eines unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet (siehe die in Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 16 zu § 46 AVG und in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E12 ff zu § 46 AVG (Seite 732 f) zitierte Judikatur sowie VwGH vom 03.03.2015, Ra 2014/17/0028; vom 15.03.2013, 2012/17/0256 ua.).

 

Sofern der Bf ferner geltend macht, dass Zahlungen seinerseits nicht berücksichtigt worden seien, vermag der Bf keine Zahlungen welcher Art auch immer auch nur zu bescheinigen, geschweige denn zu beweisen. Angesichts dessen war den auf das insofern lückenlos geführte Abgabenkonto der Behörde gestützten Ausführungen derselben zu folgen, wonach anderweitige als dort ausgewiesene Zahlungen durch den Bf nicht erfolgt sind. Diese wurden im Bescheid der Behörde II. Instanz bis zum Ende des Jahres 2015 vollauf berücksichtigt. Allerdings übersieht die Behörde, dass auch im Jänner 2016, und zwar am 7. Jänner und damit bereits vor dem gegenständlich relevanten Datum (12. Jänner 2016) eine weitere Zahlung von EUR 100,- erfolgte. Diese wurde im Spruch dieses Erkenntnisses dahingehend berücksichtigt, als die Forderung der aushaftenden Kanalbenützungsgebühren um EUR 100,- gemindert wurde. Ansonsten kann jedoch am Bescheid der Behörde II. Instanz betreffend die Anrechnung von Zahlungen des Bf kein Mangel erkannt werden. Auch hier begehrt der Bf im Grunde die Einholung eines unzulässigen Erkundungsbeweises.

 

5. Sofern die belangte Behörde in ihrem Bescheid jedoch Forderungen aus den Aufschließungsbeiträgen der Jahre 2000 bis 2004 ausweist, ist ihr § 238 BAO und die dort geregelten Verjährungsbestimmungen entgegen zu halten. Verkürzt gesprochen verjähren demnach auch fällige Abgaben innerhalb einer Frist von fünf Jahren, sofern diese nicht eingemahnt werden. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, resultieren die im angefochtenen Bescheid angeführten Aufschließungsbeiträge in Höhe von EUR 448,08 bzw. EUR 957,- aus bescheidmäßigen Vorschreibungen aus den Jahren 2000 und 2003. Die Verjährungsfrist für alle im Betrag von EUR 448,08 enthaltenen Forderungen begann spätestens mit Ende 2004 (in diesem Jahr hätte die letzte Ratenzahlung erfolgen sollen) zu laufen, jene des mit EUR 957,- bezifferten Betrages mit Ende 2007. Zum ersten Mal eingemahnt wurden die genannten Forderungen aber erst mit Schreiben vom 31. Mai 2012. Das heißt, die Verjährungsfrist war zum damaligen Zeitpunkt für sämtliche Ratenzahlungen bereits abgelaufen, mit Ausnahme der letzten Ratenzahlung von EUR 191,40 der mit Bescheid vom 6. Juni 2003 zur Entrichtung eines Aufschließungsbeitrages vorgeschriebenen Höhe von insgesamt EUR 957,-.

 

Sowohl die offene Forderung als auch der Säumniszuschlag waren daher entsprechend zu mindern.

 

6. Die in diesem Erkenntnis ausgewiesene Forderung ergibt sich somit aus dem offenen Betrag laut Kontoblatt des Bf bei der Gemeinde Diersbach mit Stand 3. Dezember 2015 von EUR 4.291,12, unter Abzug einer weiteren Zahlung von EUR 100,- im Jänner 2016 sodass darin sämtliche bis zum 12. Jänner vom Bf geleisteten Zahlungen berücksichtigt wurden. Aufgrund der ab dem Jahr 2010 erfolgten jährlichen Mahnung sind auch keine darin angegebenen Rechnungen verjährt. Dazu kommen aber auch die nicht verjährten Erhaltungsbeiträge gem. § 28 ROG für Kanal f. Gst. x KG A für die Jahre 2008-2015 in Höhe von EUR 792,- sowie die letzte Rate des mit Bescheid vom 6. Juni 2003 vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrags. Diese Forderungen sind aufgrund der Mahnung vom 31. Mai 2012 und den darauf folgenden jährlichen Rückstandausweisen und Bemühungen zur Eintreibung der Forderung seitens der Gemeinde nicht verjährt. Berücksichtigt man sodann den neu festgesetzten Säumniszuschlag von EUR 103,49 sowie die ausgewiesene Mahngebühr, resultiert eine offene Forderung der Gemeinde gegen den Bf in der im Spruch dieses Erkenntnisses ausgewiesenen Höhe.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter