LVwG-350233/5/KLi/GRU

Linz, 31.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 31. März 2016 des Mag. M.S., geb. x, x, L., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. März 2016, GZ. SJF, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs), welche befristet bis 6. Juli 2016 zuerkannt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2016, GZ. SJF, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 7. Jänner 2016 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für sich ab 7. Jänner 2016 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen zuerkannt, wobei der Mindeststandard für Alleinstehende gem. § 1 Abs. 1 Z. 1 Oö. BMSV zugrunde gelegt wurde. Die Leistung wurde befristet bis 6. Juli 2016.

 

Die Leistung wurde gem. § 7 Abs. 2 Z. 4 Oö. BMSG unter der Voraussetzung zuerkannt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Einsatzes der Arbeitskraft nach § 11 Oö. BMSG zur intensiven täglichen Arbeitssuche, zum Hervorstreichen der Arbeitswilligkeit bei Bewerbungsgesprächen und zur Annahme aller angebotenen Tätigkeiten verpflichtet, um sich aus der sozialen Notlage gem. § 6 Oö. BMSG zu befreien. Als eigene Mittel seien die Arbeitslosenunterstützung des AMS sowie sonstiges anrechenbares Einkommen einzusetzen.

 

Ein Antrag auf Vorlage des Sachverhaltes an den Verfassungsgerichtshof wurde als unzulässig abgewiesen und der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Jänner 2016 einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und den Wohnbedarfs gestellt habe. Er lebe alleine im Haushalt und habe daher keine familiären Verpflichtungen für unterhaltsberechtigte Angehörige, die mit ihm im Haushalt leben würden. Er habe nachweislich keine Krankheiten, die eine Arbeitstätigkeit nur eingeschränkt möglich machen würden.

 

Er sei von 4. Mai 2015 bis 10. November 2015 Rechtsanwaltsanwärter gewesen. Das Dienstverhältnis sei im Einvernehmen gelöst worden. Bei seiner ersten Vorsprache am 24. November 2015 habe er angegeben, dass er diese Stelle aufgrund von gesundheitlichen Problemen beenden habe müssen. Er sei seither beim AMS arbeitssuchend gemeldet und beziehe Leistungen des Arbeitsmarktservices.

 

Er wohne derzeit in der Eigentumswohnung seiner Mutter. Mit Schreiben vom 20. November 2015 habe die Mutter die Höhe der Betriebs- und Erhaltungskosten von insgesamt 280 Euro bestätigt. Der Vertrag sei mündlich geschlossen worden. Gemäß dem vorgelegten Zulassungsschein sei er neben seiner Mutter als weiterer KFZ-Zulassungsbesitzer eingetragen.

 

Am 14. Jänner 2016 sei seitens der Behörde ein Schreiben bzgl. seiner Mitwirkungspflicht gem. § 30 Oö. BMSG erfolgt, mit der Bitte um Vorlage der Einkünfte aus seiner Tätigkeit beim R. K. als Rettungsschwimmlehrer für Jänner 2016 sowie die Vorlage aller Einkünfte für Jänner 2016 aus seiner Mitwirkung im Familienbetrieb.

 

Daraufhin habe er mit Schreiben vom 20. Jänner 2016 einen Antrag auf Vorlage des Sachverhalts an den Verfassungsgerichtshof sowie einen Antrag auf Verfahrenshilfe im ggst. Verfahren zur Bewilligung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt. Weiters seien im Zuge dieses Schreibens die Unterlagen bzgl. des Mitwirkungsschreibens vom 14. Jänner 2016 belegt worden. Aufgrund dieser vorgelegten Unterlagen habe über seinen Antrag entschieden werden können, da weder Einkommen aus dem Familienbetrieb noch ein Einkommen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als Rettungsschwimmlehrer bestehen würde.

 

In seinem Schreiben vom 20. Jänner 2016 habe der Beschwerdeführer angeführt, dass er aufgrund der willkürlichen Interpretation von § 30 Oö. BMSG einen Antrag auf Vorlage des Sachverhaltes an den Verfassungsgerichtshof stelle. Seinerseits sei auch ein Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe im ggst. Verfahren gestellt worden.

 

In rechtlicher Hinsicht ergäbe sich daraus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der im Berechnungsblatt dargestellten Einkommenssituation in einer sozialen Notlage befinden würde. Da bei ihm keine Einschränkungen bei der Erwerbssuche festzustellen seien und er im Rahmen des Einsatzes seiner Arbeitskraft nach § 11 Oö. BMSG zur Annahme aller angebotenen Tätigkeiten verpflichtet sei, um sich aus der sozialen Notlage zu befreien, sei jedenfalls davon auszugehen, dass bei täglicher intensiver Arbeitssuche, der Annahme jeder angebotenen Tätigkeit und des Hervorstreichens der Arbeitswilligkeit bei Bewerbungsgesprächen nach spätestens einem halben Jahr auch ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme. Die Leistung sei daher zu befristen gewesen.

 

Im Hinblick auf Spruchpunkt 2 sei auszuführen, dass gem. Art. 144 Abs. 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behaupte, zu erkennen habe.

 

Eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof sei erst nach Durchlaufen des Instanzenzuges gem. Art. 144 B-VG möglich, nicht bereits nach einer Entscheidung einer Bezirksverwaltungsbehörde. Durch die von der Behörde getroffene Entscheidung sei für den Beschwerdeführer kein Nachteil eingetreten.

 

Im Hinblick auf Spruchpunkt 3 sei auszuführen, dass die Verwaltungsvorschriften im erstinstanzlichen Behördenverfahren keinen Anwaltszwang und keine Möglichkeit der Verfahrenshilfe vorsehen würden. Der Beschwerdeführer könne sich gem. § 10 Abs. 5 AVG im Verwaltungsverfahren eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen, eine Kostentragung sei jedoch im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen. Gemäß dem derzeit gültigen § 40 VwGVG sei die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers nur im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen möglich. Außerdem dürfe hier auf das in seiner Angelegenheit erlassene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15.1.2016 verwiesen werden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 31. März 2016, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, gem. Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG in seinen einfachgesetzlichen Rechten auf unbefristete Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung beginnend ab 16. November 2015 sowie in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger, ein faires Verfahren und ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein.

 

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer im Hinblick auf den verfahrensgegenständlich relevanten Bescheid vom 3. März 2016 vor, dass er in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sei. Gem. § 31 Oö. BMSG sei über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch nach § 12 Abs. 2 Z. 1 oder 3 bestehe und der dabei einzusetzenden eigenen Mitteln mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. In diesem Sinne sei die Behörde gem. § 31 Oö. BMSG jedenfalls dazu verpflichtet, mittels schriftlichem Bescheid über den Antrag zu entscheiden. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 sei sein Antrag auf Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung zurückgewiesen worden. Allerdings habe dieser Bescheid den Hinweis enthalten, dass keine inhaltliche Entscheidung erfolge und er erneut einen Antrag stellen könne. Am 7. Jänner 2016 habe er diesen Antrag gestellt und sämtliche erforderlichen Unterlagen bei der Antragstellung beigebracht. Obwohl er sämtliche Voraussetzungen zur inhaltlichen Absprache über die Leistung im November 2015 und Dezember 2015 erfülle, habe die Behörde im ggst. Bescheid nicht inhaltlich über die genannten Monate entschieden. Der Bescheid erfülle daher nicht die Voraussetzungen des § 31 Oö. BMSG, da über seinen Antrag nicht vollständig entschieden worden sei.

 

Das Oö. BMSG kenne außerdem keine Befristung der Leistung. Wäre es zulässig, die Mindestsicherung zu befristen, so müssten die Voraussetzungen dafür im Oö. BMSG angeführt werden.

 

Die Behörde begründe die Befristung der Leistung im Wesentlichen damit, dass bei ihm keine Einschränkungen bei der Erwerbssuche festzustellen seien. Daher stelle sie willkürlich fest, dass nach spätestens einem halben Jahr auch ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme. Diese unsubstantiierte Feststellung der Behörde basiere jedoch weder aufgrund einer Analyse der Branche noch des allgemeinen Angebotes an Arbeitsplätzen.

 

Weiters erfolge die Befristung der Leistung ohne Darlegung der Konsequenzen, im Fall, dass er am 6. Juli 2016 noch immer kein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sei und er nach wie vor die Voraussetzungen für die Mindestsicherung erfülle. Es sei daher unklar, ob er in diesem Fall lediglich einen neuen Antrag stellen müsse oder ob mit Ablauf der Frist jeglicher Anspruch auf Mindestsicherung verloren gehe. Eine weitere wesentliche Frage stelle sich Fall, dass er vor dem 6. Juli 2016 ein Beschäftigungsverhältnis eingehe und in der Folge die soziale Notlage ende.

 

Vergleichbar mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis würde die Mindestsicherung im Fall seiner unbefristeten Gewährung mit Wegfall der sozialen Notlage enden. Wie auch ein befristetes Arbeitsverhältnis ende bei einer befristeten Gewährung der Mindestsicherung diese allerdings jedenfalls mit 6. Juli 2016.

 

Es könne nicht vom Gesetzgeber gewünscht werden, dass die Mindestsicherung auch noch nach Wegfall der sozialen Notlage geleistet werde. Aus diesem Grund erfolge mit Wegfall der sozialen Notlage auch das Ende der Leistung. Eine Befristung zu einem willkürlich gewählten Zeitpunkt sei daher überflüssig und ergebe sich nicht aus dem Gesetz.

 

Darüber hinaus bestehe keine Pflicht zur Vorlage des aktuellen Gehaltsnachweises. Gem. § 1 Oö. BMSG sei Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dafür der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. In § 2 Oö. BMSG werde u.a. das Rechtzeitigkeitsprinzip normiert. Es widerspreche dem Rechtzeitigkeitsprinzip, wenn zur Gewährung der Mindestsicherung stets der Gehaltsnachweis des Monats der Antragstellung zu erbringen sei. Das hätte zur Folge, dass es nicht möglich sei, die Mindestsicherung im Monat der Antragstellung zu erhalten. Bei der Antragstellung im November 2015 sei er dazu aufgefordert worden, den Gehaltsnachweis von November 2015 zu erbringen. Da dieser Gehaltsnachweis vorausgesetzt worden sei, um die Mindestsicherung zu erhalten, wäre es ihm bereits aufgrund formaler Voraussetzungen nicht möglich gewesen, die Mindestsicherung zu beziehen. Auch bei der Antragstellung im Jänner 2016 sei ihm aufgetragen worden, einen Gehaltsnachweis für den aktuellen Monat zu erbringen.

 

Es gäbe gem. § 30 Oö. BMSG keine Rechtfertigungspflicht. Die Mitwirkungspflicht gem. Oö. BMSG dürfe keinesfalls soweit ausgedehnt werden, dass diese letztendlich zur Rechtfertigungspflicht des Antragstellers werde. Es sei nicht im Sinne des Oö. BMSG, dass sich die hilfesuchende Person vor der Gewährung der Mindestsicherung für sämtliche, von der Behörde behaupteten möglichen Einkünfte rechtfertigen müsse. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass die Behörde vor der Gewährung der Mindestsicherung bereits zu ermitteln habe, ob die Mindestsicherung tatsächlich zu gewähren sei. Einer derart umfangreichen Ermittlungsbefugnis stehe allerdings § 22 Oö. BMSG entgegen. Die Mindestsicherung sei daher zunächst zu gewähren und im Fall, dass nach der Gewährung aufgrund falscher oder fehlender Angaben ein Einkommen oder Vermögen festgestellt werde, der Empfänger diese zurückbezahlen müsse.

 

Eine derartige Interpretation, dass die Mindestsicherung möglichst rasch auszubezahlen sei und diese im Fall des missbräuchlichen Bezugs zurückzuzahlen sei, entspräche auch der Intention des Gesetzgebers, in dem die Mindestsicherung eine soziale Absicherung sein solle, die jedenfalls das letzte „Auffangnetz“ darstelle.

 

Nachdem er im November 2015 die Mitteilung erhalten habe, habe er sofort sämtliche, ihm möglichen Unterlagen und Urkunden beigeschafft. Er habe diese persönlich an die zuständige Sachbearbeiterin übergeben und sei für ergänzende Angaben persönlich zur Verfügung gestanden. Weiters sei eine gänzliche Offenlegung seines Girokontos seit Mai 2015 erfolgt. Dennoch habe die Sachbearbeiterin darauf bestanden, dass er den Gehaltsnachweis für November 2015 zu erbringen habe. Zwar sei sein Konto bereits mit minus 702,79 Euro weit im negativen Bereich gewesen, dennoch habe er keine andere Möglichkeit gesehen, die Mindestsicherung früher zu erhalten. Obwohl er sämtliche Unterlagen und Urkunden beigebracht habe und sich auch dazu bereiterklärt habe, den Gehaltsnachweis von November 2015 zu bringen, sobald ihm dieser zugehen würde, habe er am 10. Dezember 2015 den Bescheid erhalten, dass sein Antrag zurückgewiesen werde, weil er den Einkommensnachweis für November 2015, welchen er selbst erst am 14. Dezember 2015 erhalten habe, nicht beigebracht habe.

 

Für die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinn des § 30 Oö. BMSG sei jedenfalls ein leichter Vorsatz erforderlich. Da er bis zum 14. Dezember 2015 keine Verfügungsgewalt über den Einkommensnachweis gehabt habe, da er noch nicht in die, ihm zurechenbare Sphäre gelangt sei, habe er die Mitwirkungspflicht am 9. Dezember 2015 diesbezüglich nicht verletzen können und er habe nicht einmal leicht fahrlässig gehandelt, da es ihm zu keiner Zeit möglich gewesen sei, den Einkommensnachweis früher zu erbringen.

 

Darüber hinaus sei die Rechtsmittelbelehrung mangelhaft, weil der ggst. Bescheid lediglich die Rechtsmittelbelehrung enthalte, dass er das Recht habe, gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab seiner Zustellung beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Geschäftsbereich Soziales, Jugend und Familie, schriftlich das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen. Aus den Materialien ergebe sich allerdings, dass die „Beschwerde an das Verwaltungsgericht“ die korrekte Bezeichnung sei und daher auch als solche in der Rechtsmittelbelehrung angeführt sein müsse. Dadurch werde der Bescheidadressat darüber belehrt, dass nun eine andere Instanz über seine Angelegenheit entscheide. Der ggst. Bescheid nenne lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde und führe an, dass diese beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Geschäftsbereich Soziales, Jugend und Familie einzubringen sei. Dadurch werde der Eindruck vermittelt, der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Geschäftsbereich Soziales, Jugend und Familie würde nun auch über die Beschwerde entscheiden. Zudem ergebe sich aus § 61 AVG eindeutig, dass die Behörde und nicht deren Hilfsapparat in der Rechtsmittelbelehrung anzuführen sei. Die Behörde, welche den Bescheid erlassen habe, in concreto der Bürgermeister der Stadt Linz, sei in der Rechtsmittelbelehrung nicht genannt. Im Sinne einer umfassenden Belehrungs- und Anleitungspflicht und unter Berücksichtigung der zitierten Materialien habe die Rechtsmittelbelehrung auch die Behörde/das Gericht zu enthalten, welche(s) in nächster Instanz zuständig sei. So könne sich der Bescheidadressat einen Überblick über das Verfahren machen und sich in Kenntnis sämtlicher Tatsachen für eine Beschwerde entscheiden.

 

Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt. Als österreichischer Staatsbürger sei er Grundrechtsträger sämtlicher, in der Folge angeführten, Grundrechte.

 

Gem. Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 2 StGG verbiete der Gleichheitssatz es dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH liege eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dann vor, wenn der angefochtene Bescheid auf einer, dem Gleichheitsgebot widersprechenden, Rechtsgrundlage beruhe, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstelle oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt habe. Willkür werde jedenfalls dann angenommen, wenn die Behörde die Rechtslage in „besonderem Maße“, „gehäuft“ oder „völlig“ verkenne.

 

Es sei nicht anzunehmen, dass die Behörde bei jeder Antragstellung der Mindestsicherung im Internet Nachforschungen zur Person unternehme. Dies würde das Verfahren unnötig verlängern und sei letztlich nicht durchzuführen. Offensichtlich habe die Behörde aufgrund seines akademischen Grades über seinen Antrag nicht entsprechend dem Oö. BMSG auf Grund des Akteninhaltes entschieden, sondern sei sie grundsätzlich davon ausgegangen, dass er Einkünfte verschleiern würde. Der Umstand, dass er dazu aufgefordert worden sei, Rechenschaft über mögliche Einkünfte zu legen, die nur auf sozialen Netzwerken im Internet auffindbar seien, lasse einen anderen Schluss nicht zu. Es sei eine unsachliche Differenzierung, wenn auf Grund eines akademischen Grades eine derart intensive Recherche, die eine umfassende Pflicht zur Rechenschaftslegung auslöse, erfolge. Er sei dadurch von der Behörde benachteiligt worden, da sich dadurch auch die Auszahlung der Mindestsicherung verzögert habe.

 

Da die Behörde ihr Handeln mit der Mitwirkungspflicht im Sinn des § 30 Oö. BMSG begründe, verkenne sie in diesem Fall die Rechtslage „vollkommen“, wodurch sie in der Folge willkürlich handle. Da eine Rechtsprechung des VfGH zum Umfang der Mitwirkungspflicht gem. § 30 Oö. BMSG vollkommen fehle, rege er die Vorlage der Sache an den VfGH an.

 

Die Behörde habe die Leistung der Mindestsicherung bis 6. Juli 2016 befristet. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf die obigen Ausführungen verwiesen, in dem festgestellt werde, dass es für die Befristung keine rechtliche Grundlage gebe. Durch die Befristung der Leistung verkenne die Behörde die Rechtslage völlig, indem sie dem Oö. BMSG einen Inhalt unterstelle, welchen dieses nicht aufweise. Dieser Fehler scheine der Behörde auch bewusst zu sein, weshalb sie die Befristung der Leistung nicht einmal zum Schein mit einer Norm des Oö. BMSG begründet. Da die Behörde die Befristung scheinbar aus den im Spruch zitierten Normen ableite, werde er durch die Anwendung der §§ 4, 6, 7, 11, 13, 27, 31 Oö. BMSG in seinen geltend gemachten verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt.

 

Da das Handeln der Behörde nur auf Grundlage des Gesetzes möglich sei und eine Befristung der Leistung im Gesetz nicht vorgesehen sei, werde er in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger verletzt. Da eine Rechtsprechung des VfGH zur Befristung der Leistung auf Mindestsicherung fehle, rege er die Vorlage der Sache an den VfGH an.

 

Darüber hinaus werde er im Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt. Kern des Rechts auf ein faires Verfahren sei der Grundsatz, dass den Parteien ausreichende, angemessene und gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben werden müsse. Auch die Effektivität des Rechtschutzes sei Bestandteil des fairen Verfahrens. Gem. Art. 6 EMRK habe jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört werde und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden, Gericht. Wie bereits ausgeführt, sei durch die unnötige Recherche der Behörde die Verfahrensdauer unnötig verlängert worden, was zur Folge hatte, dass er die Mindestsicherung für Jänner 2016 erst am 26. Jänner 2016 erhalten habe. Ohne die Verpflichtung, Rechenschaft über nicht vorhandenes potentielles Einkommen zu legen, wäre eine Erledigung seines Antrages weitaus schneller erfolgt, sodass ihm die Mindestsicherung bereits früher zur Verfügung gestanden wäre.

 

Zwar habe die Behörde die verfügbare Frist im Sinn des § 32 Oö. BMSG von drei Monaten nicht überschritten, jedoch sei die ggst. Verfahrensdauer dennoch nicht angemessen, da diese erst durch unnötige und rechtswidrige Ermittlungen zustande gekommen sei und eine Erledigung bereits früher möglich gewesen wäre.

 

Der Beschwerdeführer sei auch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gem. Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt. Ein Bescheid verletze dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehme. Es werde darauf verwiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung mangelhaft sei. Die Rechtsmittelbelehrung diene dem umfassenden Rechtschutz der Parteien. Aufgrund ihrer Natur komme der Rechtsmittelbelehrung im Verwaltungsverfahren deshalb besondere Bedeutung - als Schutz der Unkenntnis des Gesetzes - zu, weil die Parteien regelmäßig weder selbst rechtskundig noch durch rechtskundige Personen vertreten seien. Im ggst. Bescheid nenne die Rechtsmittelbehörde nicht einmal den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Behörde erster Instanz, indem der Magistrat der Landeshauptstadt Linz in diesem Fall eine, ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehme. Der Bescheid verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Mit Antrag vom 7. Jänner 2016 beantragte der Beschwerdeführer Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG.

 

In seinem Antrag gab der Beschwerdeführer an, österreichischer Staatsbürger und am x geboren zu sein. Er bewohnt eine Wohnung in L., x, im Ausmaß von 43 m2.  Für diese Wohnung bezahlt er mtl. 280 Euro an Betriebskosten. Wohnbeihilfe wird nicht bezogen und wurde ein Antrag auf Wohnbeihilfe nicht gestellt.

 

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Girokonto bei der x. Er ist dzt. ohne Beschäftigung. Er erhält Leistungen des AMS in Höhe von tgl. 14,17 Euro. Über weitere Einkünfte verfügt der Beschwerdeführer nicht.

 

Der Beschwerdeführer ist ehrenamtlich Rettungsschwimmlehrer beim R. K., erhält aufgrund dieser Ehrenamtlichkeit insofern keine Bezahlung. Auch im Familienunternehmen seiner Mutter wird der Beschwerdeführer nicht entlohnt.

 

Mit Schreiben vom 14. Jänner 2016 erfolgte ein Schreiben der nunmehr belangten Behörde bzgl. seiner Mitwirkungspflicht gem. § 30 Oö. BMSG, mit der Bitte um Vorlage der Einkünfte aus seiner Tätigkeit beim R. K. als Rettungsschwimmlehrer für Jänner 2016 sowie der Vorlage aller Einkünfte für Jänner 2016 aus seiner Mitwirkung im Familienbetrieb.

 

II.2. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2016 stellte der Beschwerdeführer daraufhin einen Antrag auf Vorlage des Sachverhaltes an den Verfassungsgerichtshof sowie einen Antrag auf Verfahrenshilfe im ggst. Verfahren zur Bewilligung der bedarfsorientierten Mindestsicherung.

 

Weiters wurden im Zuge dieses Schreibens vom Beschwerdeführer bzgl. des Mitwirkungsschreibens vom 14. Jänner 2016 die dort geforderten Einkünfte belegt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurde von der belangten Behörde über seinen Antrag entschieden, da weder Einkommen aus dem Familienbetrieb noch ein Einkommen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als Rettungsschwimmlehrer besteht.

 

II.3. Am 24. Februar 2016 wurden aufgrund eines Auskunftsverfahrens der belangten Behörde bei der Oö. GKK die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers erhoben, aus welchen sich ergibt, dass eine Beschäftigung als Rechtsanwaltsanwärter in der Zeit vom 4. Mai 2015 bis 10. November 2015 erfolgte und der Beschwerdeführer seither arbeitssuchend gemeldet ist und Arbeitslosengeld des AMS erhält.

 

II.4. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 3. März 2016, mit welchem dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben wurde. Unter Berücksichtigung des AMS-Bezuges wurde ihm der Mindeststandard für Alleinstehende zuerkannt. Darüber hinaus erfolgte die in Beschwerde gezogene Befristung bis 6. Juli 2016.

 

 

III. Beweiswürdigung

 

III.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unbestritten. Sie konnten insofern den Sachverhaltsfeststellungen ohne weitere Erhebungen zugrunde gelegt werden.

 

III.2. Die Antragstellung des Beschwerdeführers am 7. Jänner 2016 ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem dortigen Antragsformular. Sie wird auch vom Beschwerdeführer durchwegs so vorgebracht.

 

III.3. Das daraufhin erfolgte (zeitnahe) Aufforderungsschreiben des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 2016 mit der Aufforderung zur Beibringung von Unterlagen, geht ebenfalls aus dem Akteninhalt hervor. Auch vom Beschwerdeführer wird das Aufforderungsschreiben in zeitlicher Hinsicht nicht bestritten, sondern die Rechtmäßigkeit der geforderten Unterlagen.

 

III.4. Ferner ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Urkundenvorlage des Beschwerdeführers daraufhin am 20. Jänner 2016 erfolgte, mit welcher er die geforderten Unterlagen vorlegte. Außerdem stellte er umfassende Anträge auf Vorlage seiner Sache an den Verfassungsgerichtshof und auf Gewährung von Verfahrenshilfe.

 

III.5. Ferner ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die belangte Behörde Erhebungen getätigt hat, insbesondere zum Verlauf der Beschäftigungen des Beschwerdeführers und zur Meldung desselben bei der Oö. Gebietskrankenkasse.

 

III.6. In weiterer Folge geht auch aus dem Akt hervor, dass in zeitlicher Chronologie daraufhin der die Mindestsicherung gewährende Bescheid am 3. März 2016 ergangen ist.

 

III.7. Darüber hinaus hat am 11. Mai 2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, zu welcher der Beschwerdeführer ladungsgemäß erschienen ist. Die Sach- und Rechtslage wurde mit dem Beschwerdeführer umfassend erörtert.

 

Inwiefern der zeitliche Ablauf von der Antragstellung bis zur Bescheiderlassung nicht den gesetzlichen Vorschriften des § 32 Oö. BMSG, dass die belangte Behörde so rasch als möglich, längstens aber binnen drei Monaten zu entscheiden habe, entsprochen habe, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

 

Ebenso ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob die Gewährung der Mindestsicherung befristet werden durfte.

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz regelt die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung:

(1)    Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.   ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz,
BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 135/2009, erfüllen und

2.   a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staats-     angehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Nieder-
lassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend von Abs.1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

Gem. § 32 Abs. 1 Oö. BMSG ist die Behörde verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach der Einbringung des Antrages gem. § 28 Abs. 4 einen Bescheid zu erlassen.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat hiezu erwogen:

 

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde zunächst gegen (V.I.) die Befristung der Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie (V.II.) die Verfahrensdauer der Entscheidung sowie (V.III.) die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte.

 

V.1. Im Hinblick auf die Befristung der bedarfsorientierten Mindestsicherung bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass eine solche im Oö. BMSG nicht vorgesehen sei und daher auch keine Befristung vorgenommen werden dürfe.

 

V.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage der Befristung bedarfsorientierter Mindestsicherung in seiner Entscheidung vom 27.3.2014, 2013/10/0185, bereits auseinander gesetzt. Darin führte er aus:

 

Das Oö. BMSG sieht zwar nicht ausdrücklich eine Befristung der zuzuerkennenden Leistung vor; da aber der Umfang der Leistungsgewährung auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustimmen ist (vgl. insb. § 2 Oö. BMSG), kann eine Leistung auch befristet zuerkannt werden, insb. wenn die Hilfsbedürftigkeit nur vorübergehend ist oder (noch) unwahrscheinlich ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Dauer gegeben sind (vgl. - zu den ebenfalls eine Befristung nicht ausdrücklich vorsehenden Sozialhilfegesetzen - schon Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989) S. 430). Dass auch der Gesetzgeber des Oö. BMSG davon ausging, ergibt sich deutlich aus den Erläuterungen zur Stammfassung (Blg. 434/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. GP Seite 38, wonach bestehende Ansprüche der hilfebedürftigen Person gegen Dritte „jedenfalls eine Befristung der Leistung bis zur voraussichtlichen Realisierbarkeit rechtfertigen“ können.

 

V.1.2. Unter Zugrundelegung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war es daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich zulässig, die Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu befristen. Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte, ausgehend von der Beendigung seines letzten Dienstverhältnisses am 10. November 2015 bis spätestens Juli 2016 - bei Einsatz seiner möglichen Mittel, intensiven Arbeitssuche, Arbeitswilligkeit - wieder ein Beschäftigungsverhältnis antreten zu können.

 

Im Hinblick auf die Befristung des Bescheides war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

V.2. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist anzuführen, dass es zwar zutrifft, dass die Behörde verpflichtet ist, ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, letztendlich aber drei Monate zur Verfügung stehen.

 

V.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde diese Frist ohnehin nicht überschritten und lediglich zwei Monate für die Entscheidung benötigt. Der Behörde war es auch zuzugestehen, dass diese Erhebungen zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers tätigt und nicht ohne weiteres die Behauptungen des Beschwerdeführers ihrer Entscheidung zugrunde legt, sondern die Behauptungen des Beschwerdeführers überprüft. Die Vorgehensweise der belangten Behörde im Hinblick auf ihre Nachforschungen ist insofern nicht zu beanstanden.

 

Darüber hinaus wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben; die vorgenommene Befristung ist rechtmäßig (VwGH 27.3.2014, 2013/10/0185). Inwiefern der Beschwerdeführer insofern durch die Vorgehensweise der belangten Behörde beschwert ist, hat er nicht dargetan bzw. die Relevanz dieses Beschwerdepunktes nicht dargelegt. Insb. würde nämlich eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Sinne der Beschwerde für den Beschwerdeführer zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine allfällige Stattgabe der Beschwerde würde darüber hinaus keine Besserstellung des Beschwerdeführers bewirken.

 

V.2.2. Im Hinblick auf die Befristung der gewährten Mindestsicherung sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er rechtzeitig einen neuerlichen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung zu stellen hat und dann sein Antrag wiederum auf das Bestehen der Voraussetzungen überprüft wird.

 

V.2.3. Letztendlich wird der Beschwerdeführer noch darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall lediglich über den Bescheid vom 3. März 2016 und über den diesbezüglichen Antrag vom 7. Jänner 2016 entschieden werden konnte, nicht aber auch über davor liegende Verfahren betreffend einen Bescheid vom 9. Dezember 2015. Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen war.

 

V.3. Im Hinblick auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wird zunächst auf die Ausführungen zu V.1. und V.2. hingewiesen. Auf die eingewendeten verfassungsrechtlichen Argumente war darüber hinaus nicht näher einzugehen, da diese Beurteilung nicht in die Kompetenz des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, sondern des Verfassungsgerichtshofes fällt.

 

V.4. Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

VI.1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

VI.2. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 27.3.2014, 2013/10/0185, die Zulässigkeit einer Befristung der bedarfsorientierten Mindestsicherung bejaht. Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer