LVwG-150980/4/AL

Linz, 21.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Astrid LUKAS über die Beschwerde des J D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S S, x, W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ried im Traunkreis vom 31.3.2016, Z 131-9-54/2015, betreffend Nichterteilung einer Baubewilligung

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang:

 

1. Mit Ansuchen vom 21.9.2015 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) unter Vorlage eines Bauplanes die Erteilung der Baubewilligung für die „Tieferlegung und Neueindeckung einer Scheune“ auf der Liegenschaft mit der EZ x, KG V.

 

2. Da der Baubehörde bekannt war, dass sich die Scheune in einem desolaten Zustand befindet, wurde daraufhin am 3.11.2015 durch einen Lokalaugenschein von einer Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Wels unter Beilage aussagekräftiger Fotodokumentationen niederschriftlich festgestellt, dass der westliche Bereich des Dachstuhls des in Rede stehenden, aus einer reinen Holzkonstruktion bestehenden Gebäudes, bereits eingestürzt sei; die restliche Dachkonstruktion sei ebenfalls sehr baufällig, Dachziegel seien bereits abgerutscht oder durch Windereignisse zerstört. Das Wasser gelange somit in die Dachkonstruktion der Scheune und das Holz sei dadurch morsch und verfault. Ein Betreten der Scheune sei unter anderem durch die herabgefallene Verschalung der Scheune nicht möglich. Aus technischer Sicht sei es nicht nachvollziehbar, wie eine Neueindeckung der vorhandenen Dachkonstruktion möglich wäre. Des Weiteren sei es nicht realistisch, dass die morsche Grundkonstruktion der Scheune einer Tieferlegung des Dachstuhles standhalte. Aus fachlicher Sicht werde empfohlen, dass für die gegenständliche Scheune ein Abbruchbescheid ausgestellt werde, da das Bauwerk einsturzgefährdet sei.

 

Aufgrund dieser Erhebungen wurde dem Bf mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ried im Traunkreis vom 15.12.2015 daraufhin der baupolizeiliche Auftrag zur Abtragung des in Rede stehenden Scheunengebäudes  erteilt. Die dagegen erhobene Berufung des rechtsfreundlich vertretenen Bf wurde von der belangten Behörde abgewiesen und eine Frist zur Abtragung des Gebäudes von drei Monaten nach Rechtskraft des Berufungsbescheides ausgesprochen; dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf mit RSb-Schreiben zugestellt (Übernahmebestätigung laut RSb: 12.4.2016). Ein weiteres Rechtsmittel wurde seitens des Bf nicht erhoben, weshalb der Abbruchbescheid somit in Rechtskraft erwachsen ist.

 

3. Mit Bescheid vom 15.12.2015, Z 131-9-54/2015, wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Ried im Traunkreis die Erteilung der Baubewilligung für die „Tieferlegung und Neueindeckung“ der Scheune versagt.

 

4. Der dagegen erhobenen Berufung des rechtsfreundlich vertretenen Bf gab der Gemeinderat der Gemeinde Ried im Traunkreis (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 31.3.2016, Z 131-9-54/2015, keine Folge.

 

5. Mit Schreiben vom 30.5.2016 legte die belangte Behörde die dagegen erhobene Beschwerde des Bf unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II.            Feststellungen, Beweiswürdigung:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt (inklusive den vorliegenden Planunterlagen), die Schriftsätze der Parteien sowie Einholung aktueller Grundbuchs- und Flächenwidmungsplanauszüge.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage geklärt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Dem Entfall der Verhandlung standen auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Insbesondere betraf das Beschwerdevorbringen ausschließlich Rechtsfragen, die anhand der hier relevanten klaren gesetzlichen Bestimmungen bzw. der im Beschwerdefall maßgeblichen bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnten.

 

2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Der Bf beabsichtigt die „Tieferlegung und Neueindeckung einer Scheune“ auf der in Rede stehenden Liegenschaft, die als Grünland gewidmet ist und im Eigentum des Bf steht. Hinsichtlich eben dieser Scheune wurde dem Bf mit rechtskräftigem baupolizeilichen Bescheid die Abtragung gemäß § 48 Abs. 1 und Abs. 2 Oö. BauO binnen einer Frist von drei Monaten aufgetragen. Wie sich aus dem erstbehördlichen Akt – insbesondere den Ausführungen der Bausachverständigen in der Niederschrift vom 3.11.2015, der Fotodokumentation und dem baupolizeilichen Abtragungsbescheid – unzweifelhaft ergibt, befindet sich die in Rede stehende Scheune in einem desolaten Zustand.

 

 

3. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt und den eingeholten aktuellen Grundbuchs- und Flächenwidmungsplanauszügen widerspruchsfrei.

 

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

 

§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

      1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

[...]

 

§ 28

Baubewilligungsantrag

 

(1)        Die Baubewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen.

[...]

 

§ 30

Vorprüfung

 

(1) Anträge gemäß § 28 sind von der Baubehörde auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu prüfen.

[...]

(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben      

1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, oder

 

2. sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann.

 Vor der Abweisung des Baubewilligungsantrages ist das Parteiengehör zu wahren und, wenn eine Behebung des Mangels durch Änderung des Bauvorhabens möglich ist, dem Bauwerber unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit dazu zu geben.“

 

Die hier interessierende Bestimmung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2014, lautet auszugsweise:

 

§ 40

Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer

 

Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern:

1. Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten. Bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.

[…]“

 

Im geltenden Flächenwidmungsplan ist die betroffene Liegenschaft EZ x, KG x als Grünland „Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde durch seine zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

1. Der Bf hat – wie er selbst in der Beschwerde ausführt – mit Ansuchen vom 21.9.2015 „um Baubewilligung gemäß § 28 Oö. BauO 1994“ für das gegenständliche Bauprojekt angesucht und die „Erteilung der Baubewilligung“ beantragt. Damit ist unzweifelhaft ein Antrag auf Baubewilligung gestellt worden.

 

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung bestimmt der Inhalt eines Antrages den Gegenstand des Verfahrens. Prozessgegenständlich war daher seitens der belangten Behörde allein über diesen Antrag auf Baubewilligung abzusprechen; von diesem Prozessgegenstand durfte die belangte Behörde von sich aus nicht abweichen. Es war daher jedenfalls allein über den Baubewilligungsantrag bescheidförmig abzusprechen; eine Umdeutung dieser Eingabe des Bf in eine Bauanzeige wäre – aufgrund der Eindeutigkeit des vorliegenden Antrags – jedenfalls nicht zulässig gewesen (mwN Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 114 ff).

 

Die Behörde hat damit zu Recht über den vorliegenden Antrag auf Baubewilligung abgesprochen.

 

2. Auch ist der Bf nicht im Recht, wenn er von einer bloßen Anzeigepflicht iSd § 25 Abs. 1 Z 3 lit b Oö. BauO 1994 ausgeht. So ist das gegenständliche Bauprojekt jedenfalls unter § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 zu subsumieren. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung des Bf, dass „das äußere Erscheinungsbild, die Funktion und der Zweck des Gebäudes völlig unverändert“ bleiben, sind eben diese Punkte für eine Subsumption unter die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 nicht maßgeblich. Ganz in diesem Sinne ging etwa auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Abtragung und Wiedererrichtung eines Holzstadels einen baubewilligungspflichtigen Neubau darstellt, auch wenn zum Teil das alte Baumaterial wiederverwendet wird (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] S 197 Rz 6 mN aus der Rspr.). Aus Sicht der erkennenden Richterin des Oö. Landesverwaltungsgerichts liegt allein durch die geplante – erhebliche – Tieferlegung jedenfalls ein Umbau iSd § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 iVm § 2 Z 28 Oö. BauTG 2013 vor. Dass darüberhinaus sogar von einem Neubau iSd § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 iVm § 2 Z 19 Oö. BauTG 2013 auszugehen sein dürfte, braucht in diesem Zusammenhang nicht näher erörtert werden, stellt das in Rede stehende Bauprojekt doch unzweifelhaft jedenfalls einen Anwendungsfall des § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 dar. Wenn der Bf diesbezüglich vorbringt, dass bei seinem Projekt eine bloß anzeigepflichtige „Änderung und Instandsetzung von Gebäuden“ iSd § 25 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994 vorliege, so ist ihm die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. Demzufolge gehört es nach höchstgerichtlicher Auffassung zum Begriff der Instandsetzung, dass nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung ähnlicher Bausubstanzen wieder in den gesetzmäßigen Zustand versetzt werden, nicht aber die Gesamtanlage beseitigt oder durch eine gleichartige neue Anlage ersetzt wird (vgl. mN aus der Rspr. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] S 214 Rz 7).

 

Die belangte Behörde ist daher im Recht, wenn sie davon ausgeht, dass unter Zugrundelegung der Ausführungen der Bausachverständigen die Realisierung des in Rede stehenden Projekts einem Abbruch und Neubau gleichkommen würde.

 

3. Schon aufgrund der im erstbehördlichen Akt einliegenden Fotodokumentation sind die Ausführungen der Bausachverständigen in der Niederschrift vom 3.5.2015 schlüssig und nachvollziehbar und wäre demnach eine Realisierung des vorliegenden Bauprojekts aus technischer Sicht mit dem Bestand nicht möglich; auch für die erkennende Richterin ist es daher nachvollziehbar, wenn die Bausachverständige ausführt, dass eine „Neueindeckung der vorhanden Dachkonstruktion“ technisch nicht möglich ist und es nicht realistisch ist, „dass die morsche Grundkonstruktion der Scheune einer Tieferlegung des Dachstuhles standhält“. Entgegen der Behauptung des Bf sind die niederschriftlich festgehaltenen Ausführungen der Bausachverständigen nach Auffassung der erkennenden Richterin sehr wohl als hinreichendes Sachverständigengutachten zu werten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Erstellung eines Gutachtens keine besonderen Formvorschriften notwendig – das Festhalten in einer Niederschrift ist daher jedenfalls zulässig (vgl. dazu mN aus der Rspr. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 400). Auch sind – erneut unter Zugrundelegung der aussagekräftigen Fotodokumentation – sowohl Tatsachenfeststellung als auch Befund sehr wohl hinreichend nachvollziehbar dargelegt.

 

4. Im Übrigen brauchte aber auf diese vom Bf als Verfahrensfehler geltend gemachte Behauptung insofern nicht näher eingegangen werden, als unabhängig von dem Vorliegen eines Sachverständigengutachtens eine Realisierung des geplanten Bauprojektes „Tieferlegung und Neueindeckung einer Scheune“ ohnehin aus anderem Grund schon nicht zulässig sein kann:

 

Ein bewilligungspflichtiger Umbau nach § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 setzt – wie im Übrigen eine bloß anzeigepflichtige Änderung oder Instandsetzung iSd § 25 Abs. 1 Z 3 lit b Oö. BauO 1994 auch – jedenfalls das Bestehen eines Baukonsenses für das zu ändernde Gebäude begrifflich voraus (vgl. dazu VwGH vom 10.10.1995, 94/05/0347). Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ried im Traunkreis vom 31.3.2016 die Abtragung der in Rede stehenden Scheune bestätigt; dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Für die in Rede stehende – baupolizeilich abzutragende – Scheune, die der antragsgegenständlichen „Neueindeckung und Tieferlegung“ als bestehendes Gebäude wesensimmanent zugrunde liegt, besteht somit kein Baukonsens. Wenn aber schon das zu ändernde Gebäude mangels Baukonsenses rechtlich nicht bestehen kann, kann damit aber naturgemäß auch eine Änderung desselben nicht zulässig sein.

Die Versagung der Baubewilligung durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Schon aus diesem Grund war die vorliegende Beschwerde somit  abzuweisen.

 

5. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wurde dem Bf durch die belangte Behörde im Übrigen die Möglichkeit einer Projektsänderung auch zu Recht nicht eingeräumt. So ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Möglichkeit einer Projektsänderung nur dann einzuräumen, wenn damit ein Abweisungsgrund beseitigt werden kann. Die Baubehörde ist nur dann verpflichtet, den Bauwerber zu einer Änderung des Projekts aufzufordern, wenn durch die Änderung des Projektes nicht das Wesen des Projekts verändert wird (vgl. mN aus der Rspr. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] S 254 f Rz 6).

 

Allein aufgrund des rechtskräftigen Abrissbescheides und dem damit verbundenen fehlenden Baukonsens für die bestehende Scheune – die entsprechend dem vorliegenden Antrag „neu eingedeckt und tiefergelegt“ werden soll – war daher die Möglichkeit einer Projektsänderung im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens ausgeschlossen.

 

Die Neuerrichtung der Scheune durch Abbruch und Neubau stellte aber eine wesentliche Projektsänderung dar, die als ein anderes Projekt im Rahmen eines – vom gegenständlichen Verfahren losgelösten – eigenständigen Verfahrens zu beurteilen wäre.

 

 

V.           Ergebnis:

 

Die Baubewilligung für das beantragte Bauprojekt „Neueindeckung und Tieferlegung einer Scheune“ wurde somit von der belangten Behörde zu Recht versagt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere die umfangreiche unter Punkt IV. zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Darüber hinaus betraf das Beschwerdevorbringen ausschließlich Rechtsfragen, die anhand der hier relevanten klaren gesetzlichen Bestimmungen bzw. der im Beschwerdefall maßgeblichen bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnten.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Astrid Lukas

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 17. Dezember 2018, Zl.: Ra 2017/05/0008-6