LVwG-050076/7/ER

Linz, 03.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde der S B, geb x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A M, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31. März 2016, VetR01-509-2016, wegen des Verbots der Haltung von Tieren, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 19. Mai 2016, GZ: VetR01-509-2016, und nach Stellung eines Vorlageantrags vom 13. Juni 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 31. März 2016, VetR01-509-2016, erließ die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin einen Bescheid, mit der ihr die Haltung von Tieren aller Art auf Dauer verboten wurde und führte dazu Folgendes aus:

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 12.06.2013, WS-19-2012, wurde Frau S B eine Verwaltungsübertretung nach dem § 38 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 10 und 13 Tierschutzgesetz (TschG) angelastet. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 500,00 Euro festgelegt.

Dieses Straferkenntnis erging aufgrund der Tatsache, dass Sie am 15.06.2012 einen kranken Chihuahua-Welpen zwecks Übergabe an eine Käuferin von 07:30 Uhr morgens bis 18:00 Uhr abends von R nach Vorarlberg und zurück nach Tirol nicht tiergerecht transportiert hatte und es unterlassen hatte, den Welpen trotz Krankheit unverzüglich die nötige Versorgung zukommen zu lassen. Der Welpe wurde zumindest zum Zeitpunkt der Übergabe in einer mit Decken ausgefüllten geflochtenen Tragetasche bei Außentemperaturen von 28 bis 32 °C gehalten.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24.03.2014, VetR96-7-2014, Punkt 1., wurde Frau B eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 13 Tierschutzgesetz (TschG) angelastet. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 600,00 Euro festgelegt.

Diese Strafverfügung erging aufgrund der Tatsache, dass im Zuge von tierschutzrechtlichen Kontrollen am 09.04.2013, 18.12.2013, 19.12.2013 und am 28.01.2014 festgestellt wurde, dass Sie die Betreuung Ihrer Pferde und Ziegen vernachlässigte, da festgestellt wurde, dass die Liegefläche in den Unterständen nicht ausreichend gesäubert und nicht ausreichend mit Stroh belegt waren. Die Liegefläche in einem Unterstand bestand zum Teil aus einem durchgetretenen, teils gefrorenen, Morast aus Erde, Kot und Urin. Die Fütterungs- und Tränkebereiche auf den Koppeln waren nicht entsprechend befestigt. Außerdem wurde bei den Kontrollen immer wieder kein ausreichendes Futter für die Pferde festgestellt.

Mit Urteil des Straflandesgericht Linz vom 24.06.2015, 23Hv7/15z, ON 3), wurde Frau B nicht rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB (aF) sowie des Vergehens der Tierquälerei § 222 Abs. 1 Z. 1 StGB (aF) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegenstand war insbesondere die Zufügung von unnötigen Qualen in vielfachen Fällen durch die nicht artgerechte Hundehaltung von zahlreichen Hundewelpen auf dem Anwesen in S in R unter Zucht- und Haltungsbedingungen, die unterhalb jeder hygienischen, gesundheitlichen und sozialen Anforderung lagen. Weiters wurden laut den erstinstanzlichen Urteilsfeststellungen zahlreiche Käufer, insbesondere bezüglich der Gesundheit der verkauften Welpen getäuscht.

In der Vergangenheit wurden in der Bundesrepublik Deutschland bereits einige Verstöße von Frau B gegen das deutsche Tierhaltegesetzt festgestellt, welche mit Bußgeldbeschieden von den deutschen Behörden geahndet wurden. Aufgrund dessen wurde Frau S B in Deutschland mit Bescheid vom Landratsamt Straubing-Bogen vom 14.07.2010, Az: 31-5682, das Halten und Betreuen von Hunden Katzen untersagt.

Am 03.02.2016 wurde am Hof in S, R, eine polizeiliche Hausdurchsuchung durchgeführt.

Durch den Amtstierarzt der Oö. Landesregierung wurden 3 Schildkröten in einem finsteren Terrarium auf einem Kasten im Eck eines kleinen Raumes vorgefunden. Die Tiere waren aufgrund von defekter Beleuchtung ohne Taschenlampe nicht mit freiem Auge erkennbar. Im Terrarium waren feuchte stinkende Einstreu und 2 leere Schüsseln. Es gab keine Hinweise auf eine Belüftung oder Klimatisierung. Eine weitere Schildkröte wurde im Bettgestell auf dem Rücken liegend inmitten von Hundekot festgestellt.

Im selben Raum waren ebenfalls zwei Katzen eingesperrt. Eine der beiden Katzen war in einer kleinen schmutzigen finsteren Nische mit einer Tiefe von ca. 1,5 m zwischen Kasten und Mauer vorgefunden worden. Auch diese beiden Tiere konnten mangels Beleuchtung nur mit Taschenlampen lokalisiert werden und machten einen verängstigten Eindruck.

Am 04.02.2016 wurde durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und zwei Amtstierärztinnen der Oö. Landesregierung in Begleitung des Tierschutzombudsmanns Oö. eine ausführliche Begutachtung aller am Hof gehaltenen Tiere vorgenommen. Nachdem am Vortag 4 Schildkröten und 2 Katzen abgenommen wurden, wurden zum 04.02.2016 noch 44 Hunde, 3 Pferde, 1 Pony und 3 Ziegen festgestellt.

Die Amtstierärzte stellten im Gegensatz zur letzten Kontrolle (19.11.2015) deutliche Vernachlässigungen fest. Bei einzelnen Hunden wurde eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt. Einige Hunde wiesen einen massiven Flohbefall auf, der bereits bei 7 Hunden eine deutlich ausgeprägte Flohdermatitis bewirkt hatte. Durch die dadurch entstandenen haarlosen Stellen sowie das schüttere Fell erschienen die Hunde für eine Zwingerhaltung im Außenbereich bei den vorherrschenden Temperaturen im Winter nicht mehr geeignet. Teilweise wurden bei den Hunden blutige krustige Hautveränderungen festgestellt. Insbesondere eine Hündin zeigte eine hochgradige schmerzhafte beidseitige Ohrenentzündung. Das Fell war stark verfilzt und durchnässt und das veränderte Auge war nicht entsprechend versorgt (eitrig). Betreffend dieses Tieres wurde von den Amtstierärzten ausdrücklich festgehalten, dass dem Tier durch die Vernachlässigung der Pflege und Betreuung Schmerzen, Schäden und Leiden entstanden sind.

Im Inneren des Wohnhauses wurde unter anderem ein Welpe mit deutlich reduzierten Allgemeinverhalten und stellenweise Veränderungen an der Haut vorgefunden.

Die beiden Noriker-Hengste in der großen Koppel unterhalb des Wohnhauses hatten nur alte Futterreste im Futterbehälter. Beim schwarzen Noriker hatte sich im unteren Bereich des Schweifes bis beinahe zur Hälfte eine harte Schmutz-Filzplatte gebildet.

Unter anderem aufgrund der Feststellungen vom 03.02.2016 und 04.02.2016 wurde Frau B am 01.03.2016 von Organen der PI Rohrbach wegen des dringenden Tatverdachts des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB sowie wegen des Tatverdachts des Vergehens der Tierquälerei § 222 Abs. 1 Z. 1 StGB festgenommen. Es wird Ihr zur Last gelegt, Sie habe kranke Hunde über das Internet als gesunde, aus einer professionellen Zucht stammende, Hunde verkauft sowie Tiere auf Ihren Hof in S durch nicht tierschutzgerechte Haltung unnötige Qualen zugefügt, indem sie die Tiere unter Zuchtumständen und Haltungsbedingungen, die unterhalb jeder hygienischen, gesundheitlichen und sozialen Anforderung lagen, gehalten haben soll. In der Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Linz vom 26.02.2016, 9St11/16k, wird als Grund die Tatbegehungsgefahr / Tatausführungsgefahr angeführt.

In Wahrung des Parteiengehörs gab Frau S B, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. A H, an, dass sie die zum Jahresbeginn 2016 festgestellten Mängel nicht bestreite, Sie jedoch die durch die Behörde aufgetragenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel allen entsprochen habe. Sie sei bereit, in Zukunft ausschließlich kastrierte Hunde zu halten, wenn die Behörde dies als gelinderes Mittel vorschreiben würde.

 

Die Behörde hat erwogen:

Gemäß § 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird.

Frau S B wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 12.06.2013, WS-19-2012, sowie mit rechtkräftiger Strafverfügung vom 24.03.2014, VetR96-7-2014, Punkt 1., jeweils wegen Verstoßes gegen § 5 Tierschutzgesetz bestraft.

Werden diese Verwaltungsstrafen sowie der oben festgestellte Sachverhalt, insbesondere auch die einschlägige Vergangenheit von Frau B in der BDR, in einer wertenden Gesamtschau betrachtet, so steht für die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach fest, dass Frau S B offenbar nicht in der Lage ist, für eine einwandfreie Tierhaltung in der Weise zu sorgen, dass Tierquälereien oder Verstöße gegen § 5 Tierschutzgesetz in Zukunft verhindert würden.

Dies auch insbesondere, da von den Amtstierärztinnen der Oö. Landesregierung zu den Anfang Februar festgestellten Sachverhalten wiederum festgehalten wurde, dass einem Tier durch Vernachlässigung der Pflege und Betreuung Schmerzen, Schäden und Leiden zugefügt wurden.

Wegen der Vernachlässigungen verschiedener Tierarten, umfasst das Tierhalteverbot alle Arten von Tiere. Auch der Umstand, dass die den Bestrafungen zugrunde liegenden Sachverhalte verschiedene Tierarten betrafen, ist nicht zum Vorteil von Frau B zu werten.

Der Rechtfertigung von Frau S B ist zu entgegnen, dass die Behörde davon ausgeht, dass ausschließlich ein dauerndes umfassendes Tierhalteverbot geeignet ist, um eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Eine Auflage die das Halten von ausschließlich kastrierten Tieren erlaubt, würde nur einer Zucht, jedoch keiner Vernachlässigung der Pflege und Betreuung der Tiere vorbeugen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom 25. April 2016, in der die nunmehrige Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen vorbrachte, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierung allen Auflagen und Maßnahmen entsprochen und sämtliche Missstände gänzlich beseitigt habe. Ferner sei keine Wiederholungsgefahr gegeben, zumal die nunmehrige Rechtsmittelwerberin auf beinahe sämtliche Tiere verzichtet habe. Die Verhängung eines Tierhalteverbots sei unverhältnismäßig, ferner würde die nunmehrige Rechtsmittelwerberin in Zukunft Hunde nur mehr so halten, dass es zu keiner Vermehrung mehr kommen könne, es hätte also die Auflage, lediglich eine bestimmte Anzahl kastrierter Tiere halten zu dürfen, ausgereicht.

 

I.3. Anlässlich dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 19. Mai 2016, VetR01-509-2016, in der sie die Beschwerde abwies und Folgendes zur Begründung ausführte:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31.03,2016, VetR01-509-2016, wurde Frau S B die Haltung von Tieren aller Arten auf Dauer verboten.

Gegen diesen Bescheid hat Frau S B, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. A H, mit Eingabe vom 25.04.2016 in offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wird in der Beschwerde vorgebracht, Frau S B habe gemeinsam mit ihrem Mann M B zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierung sämtliche von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen erfüllt und auch im Zuge einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass die Tierhaltung im gesetzlichen Rahmen erfolge. Darüber hinaus sei bei einem Großteil der Tiere auf das Eigentum verzichtet worden. Daher könne von keiner Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.

Weiters wird vorgebracht, dass die Verhängung eines Tierhalteverbotes im gegenständlichen Fall unverhältnismäßig sei. Als gelinderes Mittel sei eine Auflage, welche lediglich das Halten von kastrierten Tieren erlaube oder eine Beschränkung der Anzahl der erlaubten Tiere geeignet.

Die Behörde hat auf der Grundlage der Beschwerde ergänzende Ermittlungen durchgeführt und folgenden Sachverhalt festgestellt:

Frau S B wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 12.06.2013, WS-19-2012, sowie mit rechtkräftiger Strafverfügung vom 24,03.2014, VetR96-7-2014, Punkt 1., jeweils wegen Verstoßes gegen § 5 Tierschutzgesetz bestraft.

Aufgrund der am 03.02.2016 und 04.02.2016 festgestellten Mängel in der Tierhaltung am Hof in S, R, wurde Frau S B mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 08.02.2016, VetR01-509-2016, ein Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen wurde bei einer unangekündigten Kontrolle am 18.02.2016 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und zwei Amtstierärztinnen der Oö. Landesregierung überprüft. Diese stellten einerseits die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen und andererseits auch neue Mängel fest.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22.02.2016, VetR01-509-2016, wurde daher neuerlich ein Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Aufgrund der Festnahme von Herrn und Frau B am 01.03.2016 und der damit verbundenen Abnahme sämtlicher Tiere konnte die Einhaltung dieser Maßnahmen nicht mehr festgestellt werden.

Gleichzeitig wurde ein gerichtliches Verfahren wegen Verdachts des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. Z. 1 StGB gegen Frau B eingeleitet, weshalb noch kein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wurde.

Im Zuge der Festnahme am 01.03.2016 wurde auf das Eigentum an sämtlichen Tieren, mit Ausnahme von 8 Hunden, 1 Pferd und 1 Pony, verzichtet.

Mit Urteil des Straflandesgerichtes Linz vom 24.06.2015, 23Hv7/15z, wurde Frau S B rechtskräftig wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Unter anderem hat Frau B gemeinsam mit ihrem Mann über 700 Hundewelpen durch nicht artgerechte Haltung in einem Zeitraum von Juli 2010 bis April 2014 Jahren unnötige Qualen zugefügt.

Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des OGH vom 03.03.2016, 120s144/15s, zurückgewiesen. Auch der Strafberufung wurde mit Urteil des OLG Linz vom 18.04.2016, 10Bs79/16p, nicht Folge gegeben.

Daher ist das Urteil des Straflandesgerichtes Linz vom 24.06.2015, 23Hv7/15z, nun seit 18.04.2016 rechtskräftig.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31.03.2016, VetR01-509-2016, verwiesen.

 

Rechtliche Beurteilung:

(...).

Frau S B wurde nicht nur mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 12.06.2013, WS-19-2012, sowie mit rechtkräftiger Strafverfügung vom 24.03.2014, VetR96-7-2014, Punkt 1., jeweils wegen Verstoßes gegen § 5 Tierschutzgesetz bestraft, vielmehr liegt mittlerweile auch eine rechtskräftige Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 Abs. 1 Z. 1 StGB (aF) vor.

Werden diese Verurteilung wegen Tierquälerei und hier auch besonderes der der Verurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt, die Verwaltungsstrafen sowie der festgestellte Sachverhalt, insbesondere auch die einschlägige Vergangenheit von Frau B in der BRD, in einer wertenden Gesamtschau betrachtet, so steht für die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach fest, dass Frau S B offenbar nicht in der Lage ist, für eine einwandfreie Tierhaltung in der Weise zu sorgen, dass Tierquälereien oder Verstöße gegen § 5 Tierschutzgesetz in Zukunft verhindert würden.

Trotz der Umsetzung der von der Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen und der Abgabe von einem Großteil der Tiere, überwiegen, nach Ansicht der Behörde, jene Feststellungen die für eine Erlassung eines Tierhalteverbotes auf Dauer für alle Arten von Tieren sprechen.

Darüber hinaus steht für die Behörde auch fest, dass im gegenständlichen Fall ein umfassendes Tierhalteverbot das einzige geeignete Mittel ist, um eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Besonders weit sämtliche in Betracht kommende Auflagen nur eine Zucht, jedoch keine Vernachlässigung der Pflege und Betreuung der Tiere verhindern würden und somit als gelindere Mittel nicht geeignet wären.

Vor diesem Hintergrund sieht die Behörde die vorgebrachten Einwendungen als nicht gerechtfertigt.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31.03.2016, VetR01-509-2016, verwiesen.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

I.4. Mit Vorlageantrag vom 13. Juni 2016 bekämpfte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin die Beschwerdevorentscheidung, verwies begründend auf die Beschwerde und brachte ergänzend vor, dass die vollständige Untersagung der Haltung von Tieren aller Art und auf Dauer nicht erforderlich sei, dafür enthalte der angefochtene Bescheid keine ausreichende Begründung. Zumutbare und erforderliche Auflagen der Tierhaltung würde die Bf jedoch einhalten.

 

I.5. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016, eingelangt beim Oö. Landesverwaltungsgericht am 13. Juli 2016, legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die ergänzende Einholung des Urteils des Landesgerichts Linz vom 22. Juni 2016, 20 Hv 28/16t.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und ist nicht erforderlich, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

 

I.6. Es steht folgender entscheidungsrelevanter  S a c h v e r h a l t  fest:

 

In der Vergangenheit wurden in der Bundesrepublik Deutschland Verstöße der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin gegen das deutsche Tierhaltegesetz festgestellt, welche mit Bußgeldbescheiden von den deutschen Behörden geahndet wurden. In Folge dessen wurde der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin in Deutschland mit Bescheid vom Landratsamt Straubing-Bogen vom 14.07.2010, Az: 31-5682, das Halten und Betreuen von Hunden und Katzen untersagt.

 

Die nunmehrige Rechtsmittelwerberin wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 12.06.2013, WS-19-2012, wegen eines Verstoßes gegen § 5 Tierschutzgesetz bestraft, weil sie im Juni 2012 Welpen nicht tiergerecht transportiert hat. Ferner wurde sie mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 24.03.2014, VetR96-7-2014, wegen eines Verstoßes gegen § 5 Tierschutzgesetz bestraft, da anlässlich mehrerer Kontrollen festgestellt wurde, dass sie die Betreuung ihrer Pferde und Ziegen vernachlässigte.

 

Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 24.06.2015, 23Hv7/15z, wurde die nunmehrige Rechtsmittelwerberin rechtskräftig ua wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Unter anderem hat die nunmehrige Rechtsmittelwerberin gemeinsam mit ihrem Mann über 700 Hundewelpen durch nicht artgerechte Haltung in einem Zeitraum von Juli 2010 bis April 2014 unnötige Qualen zugefügt. Dieses Urteil ist seit 18. April 2016 rechtskräftig, nachdem die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des OGH zurückgewiesen und auch der Strafberufung nicht Folge gegeben wurde.

 

Aufgrund der am 03.02.2016 und 04.02.2016 festgestellten Mängel in der Tierhaltung am Hof in S, R, wurde der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 08.02.2016, VetR01-509-2016, ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ua eine inmitten von Hundekot auf dem Rücken liegende Schildkröte vorgefunden, weitere Schildkröten wurden in einem vernachlässigten Terrarium festgestellt. Der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin wurden im Zuge dessen vier Schildkröten und zwei Katzen abgenommen. Ferner wurden deutliche Vernachlässigungen von Hunden und Pferden festgestellt.

 

Die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen wurde bei einer unangekündigten Kontrolle am 18.02.2016 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und zwei Amtstierärztinnen der Oö. Landesregierung überprüft. Diese stellten einerseits die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen und andererseits auch neue Mängel fest.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22.02.2016, VetR01-509-2016, wurde daher neuerlich ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Ferner wurde das gegenständliche Tierhaltungsverbot verhängt.

 

Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. Juni 2016, 20 Hv 28/2016t, wurde die nunmehrige Rechtsmittelwerberin wegen § 222 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, da sie im Zeitraum von Ende März 2015 bis 4. Februar 2016 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ihrem Mann zahlreichen Tieren, nämlich Hunden, Katzen, Pferden und Schildkröten, unnötige Qualen zugefügt hat. Dieses Urteil ist seit 22. Juni 2016 rechtskräftig.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem ergänzend eingeholten Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. Juni 2016, 20 Hv 28/2016t.

 

 

III. Gemäß § 39 Abs 1 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 80/2010 – TSchG, kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

 

Gemäß Abs 2 par.cit. kann die Behörde ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Voraussetzung für die Verhängung bzw Androhung eines Tierhaltungsverbots ist das Vorliegen einer Anlasstat iSd § 39 Abs 1 TSchG, nämlich eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 222 StGB oder wiederholte rechtskräftige Bestrafungen nach den §§ 5 bis 8 TSchG.

 

Liegt eine solche Anlasstat vor, hat die Behörde eine Prognose dahingehend zu erstellen, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen ein Tierhaltungsverbot erforderlich ist, damit eine Tierquälerei bzw weitere Verstöße gemäß §§ 5 bis 8 TSchG in Zukunft voraussichtlich verhindert werden, oder ob die Androhung eines Tierhaltungsverbots voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person von derartigen Verstößen in Zukunft abzuhalten (vgl Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht2, S 125).

 

IV.2.1. Die belangte Behörde hat sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung, die sich auf den angefochtenen Bescheid beruft, ausführlich dargetan, dass die nunmehrige Rechtsmittelwerberin sowohl mehrfach gemäß § 5 iVm § 38 TSchG als auch gemäß § 222 StGB rechtskräftig bestraft wurde. Die nunmehrige Rechtsmittelwerberin wurde somit nicht „bloß“ mehr als einmal wegen eines Verstoßes gegen § 5 TSchG rechtskräftig bestraft, was für die Verhängung bzw Androhung eines Tierhaltungsverbots gemäß § 39 TSchG bereits ausgereicht hätte, sondern es liegen zusätzlich – mittlerweile sogar zwei – rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 222 StGB vor, die ebenfalls jeweils für sich alleine schon die Verhängung bzw Androhung eines Tierhaltungsverbots rechtfertigen können. Eine Anlasstat liegt somit im mehrfachen Sinn vor.

 

Das Vorbringen der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin, es bestehe angesichts des Verzichts auf einen Großteil ihrer Tiere und der Einsicht, dass sie sich um eine derart große Menge von Tieren nicht adäquat kümmern könne, keine Wiederholungsgefahr, ist einerseits angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass über die nunmehrige Rechtsmittelwerberin ein Haltungsverbot von Hunden und Katzen in Deutschland verhängt wurde, das sie nicht daran hinderte, daraufhin in Österreich unbestritten (auch derartige) Tiere in der festgestellten Art und Weise zu halten, nicht stichhaltig und glaubwürdig. Andererseits wurden Verstöße über einen Zeitraum von mehreren Jahren behördlich festgestellt und geahndet, wobei die zur letzten gerichtlichen Strafe führende Tatbegehung sogar während eines anhängigen Verfahrens stattfand, was vom LG Linz im Übrigen straferschwerend gewertet wurde.

 

Die belangte Behörde hat die Verhängung und nicht bloß die Androhung des Tierhaltungsverbots für notwendig erachtet hat. Dem kann mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin, das bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bzw der Beschwerdevorentscheidung zum „doppelten“ Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen geführt hat und insbesondere aufgrund der Dauer, Art und Schwere der erwiesenen Übertretungen vom Oö. Landesverwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden.

 

IV.2.2. Hinsichtlich der Erlassung des Tierhaltungsverbots für alle Arten von Tieren ist Folgendes auszuführen:

Unbestritten liegt gegen die nunmehrige Rechtsmittelwerberin ein in Deutschland erlassenes Verbot der Haltung und Betreuung von Hunden und Katzen vor.

Unbestritten wurden ferner bei Amtshandlungen in Österreich Mängel in Bezug auf die Haltung von Tieren unterschiedlichster Art festgestellt, die zu Maßnahmenbescheiden, Tierabnahmen und – sowohl verwaltungsbehördlichen als auch gerichtlichen – Strafen führten. So wurde die nunmehrige Rechtsmittelwerberin rechtskräftig bestraft, weil sie im Juni 2012 Welpen nicht tiergerecht transportiert hat. Anlässlich mehrerer Kontrollen im Jahr 2013 wurde festgestellt, dass sie die Betreuung ihrer Pferde und Ziegen vernachlässigte, weshalb sie rechtskräftig bestraft wurde. Entsprechend dem rechtskräftigen Urteil des LG Linz, mit dem die nunmehrige Rechtsmittelwerberin wegen Tierquälerei gemäß § 222 StGB verurteilt wurde, hat sie gemeinsam mit ihrem Mann im Zeitraum von Juli 2010 bis April 2014 mehr als 700 Hundewelpen durch nicht artgerechte Haltung unnötige Qualen zugefügt. Bei einer Hausdurchsuchung am 3. Februar 2016 wurde ua eine inmitten von Hundekot auf dem Rücken liegende Schildkröte vorgefunden, weitere Schildkröten wurden in einem vernachlässigten Terrarium festgestellt. Bei dieser Kontrolle wurden der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin vier Schildkröten und zwei Katzen abgenommen. Bei einer weiteren Kontrolle am 4. Februar 2016 wurden deutliche Vernachlässigungen von Hunden und Pferden festgestellt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. Juni 2016, 020 HV 28/2016t, wurde die nunmehrige Rechtsmittelwerberin ua deshalb wegen § 222 Abs 1 Z 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

 

Der belangten Behörde kann hinsichtlich der Verhängung des Verbots der Tierhaltung für Tiere aller Arten angesichts des bisherigen Verhaltens der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin, die eine Vielzahl unterschiedlicher Tierarten unbestritten in der beschriebenen Weise gehalten hat, nicht entgegen getreten werden. Zwar sind die festgestellten Verstöße hinsichtlich der Haltung von Hunden besonders eklatant, die nunmehrige Rechtsmittelwerberin beschränkte sich jedoch nicht auf die Haltung von Hunden, sondern vernachlässigte bzw quälte ferner Pferde, Reptilien, Katzen und Ziegen. Aufgrund der Vernachlässigung bzw des Quälens verschiedenster von der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin in der Vergangenheit gehaltener Tierarten ist der von der belangten Behörde getroffenen Prognose, dass das Haltungsverbot hinsichtlich alle Tierarten erforderlich ist, um weitere Verstöße zu verhindern, nicht entgegenzutreten.

Das Vorbringen der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin, mittels Vorschreibung von Maßnahmen und Auflagen, die eine Vermehrung von Tieren verhindern und ihr nur die Haltung einer bestimmten Anzahl von Tieren erlauben würden, das Auslangen zu finden, erscheint hingegen nicht geeignet, dieser Prognose substantiiert entgegen zu treten, zumal derartige Maßnahmen nur geeignet wären, künftig eine Zucht zu unterbinden, nicht aber zur Verhinderung weiterer Verstöße.  

 

IV.2.3. Abschließend ist zu prüfen, ob die Verhängung des Tierhaltungsverbots auf Dauer berechtigt war. Diesbezüglich ist vor allem der lange Zeitraum, über den sich die immer wieder festgestellten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen erstreckten, zu beachten. Nachdem der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin in Deutschland bereits 2010 ein Haltungsverbot von Hunden und Katzen auferlegt wurde, hielt sie diese Tierarten weiter in Österreich, wobei mit Urteilen des LG Linz festgestellt wurde, dass sie im Zeitraum von Juli 2010 bis April 2014 und im Zeitraum von Ende März 2015 bis 4. Februar 2016 Tieren unnötige Qualen zugefügt hat. Weitere Übertretungen wurden auf Verwaltungsebene ebenfalls über mehrere Jahre geahndet bzw wurden der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin Maßnahmen zur Mängelbehebung aufgetragen.

Zwar bringt die nunmehrige Rechtsmittelwerberin vor, diesen Maßnahmen nachgekommen zu sein, jedoch stellte die belangte Behörde bei einer Kontrolle Mitte Februar 2016 fest, dass die anlässlich der Kontrollen vom 3. und 4. Februar 2016 auferlegten Maßnahmen zwar erfüllt waren, jedoch wieder neue Mängel zu beanstanden waren. Dass die nunmehrige Rechtsmittelwerberin aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Festnahme nicht mehr in der Lage war, den daraufhin neuerlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu entsprechen, ändert nichts daran, dass sie über mehrere Jahre immer wieder aufs Neue gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, was immer wieder zu Maßnahmen und zu rechtskräftigen Strafen führte. Auch wenn die nunmehrige Rechtsmittelwerberin in der Vergangenheit auferlegte Maßnahmen erfüllt und auf einen Großteil ihrer Tiere verzichtet hat, so kann aufgrund der immer wieder fortgesetzten Feststellung von neuen Mängeln und Verstößen über einen langen Zeitraum, die auch von der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin nicht bestritten wurden, der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie aufgrund der Erfahrungen in Bezug auf das bisherige Verhalten der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin nicht mit der Vorschreibung von neuerlichen Maßnahmen und Auflagen vorging, sondern die Verhängung eines Tierhaltungsverbots auf Dauer für erforderlich hielt, um weitere Verstöße in Zukunft voraussichtlich zu verhindern.

Auch diesbezüglich ist das Vorbringen der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin, mittels Vorschreibung von Maßnahmen und Auflagen, die eine Vermehrung von Tieren verhindern und ihr nur die Haltung einer bestimmten Anzahl von Tieren erlauben würden, das Auslangen zu finden, nicht geeignet, dieser Prognose substantiiert entgegen zu treten, zumal derartige Maßnahmen nur geeignet wären, künftig eine Zucht zu unterbinden, nicht aber zur Verhinderung weiterer Verstöße.

Auch hinsichtlich der dauerhaften Verhängung des Tierhaltungsverbots kann sohin der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden.

 

 

V. Im Ergebnis war die Beschwerde daher abzuweisen und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts der anzuwendenden Normen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 
B-VG vor, auch wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (vgl VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007, mwN). Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen, da sich das Oö. Landesverwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen konnte (vgl VwGH 21.1.2015, Ra 2015/12/0003).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. R e i t t e r