LVwG-950066/2/BP/BD

Linz, 26.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Päd. C O, x, gegen den Bescheid des Direktors der Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom 8. September 2016, betreffend eine Weitergewährung der Versehrtenrente

 

z u  R e c h t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm §§ 15 und 27 Abs .1 lit e des Gesetzes vom 8. Juli 1977 über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (Oö. LKUFG), LGBl 1983/66 idF LGBl 2013/90, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Mit Bescheid der Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom 8. September 2016, wurde einer Weitergewährung einer Versehrtenrente nicht stattgegeben.

 

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid wie folgt:

 

„Aufgrund der Satzung zum Oö. LKUFG (Punkt 145) besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Lehrers durch die Folgen eines Dienstunfalles länger als drei Monate nach dem Unfallereignis um mindestens 20 v.H. vermindert ist.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 des Oö. LKUFG entstehen Ansprüche auf Leistungen dieses Gesetzes - unbeschadet des jeweiligen Erfordernisses der Mitgliedschaft, Angehörigeneigenschaft oder Hinterbliebeneneigenschaft - bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis.

 

Bei der am 22. Juni 2016 von Herrn Dr. M G, Facharzt für Unfallchirurgie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Linz, durchgeführten Untersuchung wurde folgender Befund erhoben:

 

·         Zustand nach Verletzung mit einer Kappsäge im linken Daumen,

·         Zustand nach offener Grundgliedfraktur des linken Daumens und Durchtrennung von Beuge- und Strecksehnen,

·         Zustand nach operativer Revision mit Naht der durchtrennten Sehnen und Transfixation des Grund- und Endgelenkes,

·         Narbe im Bereich des linken Daumens mit geringgradiger Längeneinbuße sowie Verschmächtigung,

·         Bewegungseinschränkung im Bereich des Grund- und Endgelenkes des linken Daumens mit Kraftverlust und Behinderung des Zangengriffes,

·         Behinderung der Opposition des linken Daumens,

·         Gefühlsminderung im Bereich der Streckseite des linken Daumens,

·         subjektive, insbesondere belastungsabhängige Beschwerden.

 

Die Dauerrente wird mit 15 v.H. geschätzt, wobei die Gewöhnung und der Anpassungseffekt berücksichtigt werden.

 

Dieses Gutachten wurde Ihnen am 28. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.

 

Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 machten Sie von Ihrem Recht zur Entgegnung und zum Widerspruch gegen dieses Gutachten Gebrauch. Sie geben an, dass sich die Funktionsdefizite des Daumens im Vergleich zur ersten Begutachtung nicht gebessert, sondern Ihrer Ansicht nach sogar verschlechtert haben und daher die Kürzung der Dauerrente auf 15 v.H. nicht nachvollzogen werden kann.

 

Ihr Einspruch wurde dem Sachverständigen am 14. Juli 2016 mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme bzw. um eine Gutachtenergänzung übersandt.

 

Herr Dr. med. M G nahm dazu am 19. Juli 2016 wie folgt Stellung:

 

„Wie aus dem vorliegenden Gutachten ersichtlich ist, besteht eine starke Einschränkung des Grund- und Endgelenkes des linken Daumens. Der I. und II. Fingernerv ist bei dem gegenständlichen Unfall nicht verletzt worden, die Sensibilitätsminderung streckseitig über den Daumen ist gutachterlich und funktionell nicht relevant.

 

Herr C O kann mit dem Daumen sämtliche Spitzgriffe zu den dreigliedrigen Fingern ausführen. Herr C O kann einen vollständigen Faustschluss mit den vier dreigliedrigen Fingern ausführen. Eine Verschlechterung der Funktion von Seiten des linken Daumens konnte nicht festgestellt werden.

 

Gleichzeitig wird festgestellt, dass die erstmalige Einschätzung der MdE als äußerst wohlwollend anzusehen ist. In diesem Sinn ist die vom Sachverständigen festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit angezeigt."

 

Diese Stellungnahme wurde Ihnen mit Schreiben vom 26. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.

 

Innerhalb der eingeräumten Frist wurde Ihrerseits keine Stellungnahme abgegeben.

 

Dieses von Herrn Dr. M G erstellte Gutachten wird somit als entsprechend begründet und schlüssig erachtet und konnte sohin dem Entscheidungsinhalt zugrunde gelegt werden.“

 

2. Dagegen erhob der Bf die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 15. September 2016, worin im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird:

 

„Meinen 1. Einspruch vom 16.7.2016 habe ich nicht zurückgezogen und auch offiziell weder einen Bescheid noch einen Termin für ein weiteres Gutachten erhalten, da ich die Kürzung der Dauerrente von 20% auf 15% nicht nachvollziehen konnte.

 

Deshalb lege ich zum wiederholten Mal und unmissverständlich gegen ihren Bescheid vom 8. September 2016

a)    auf Kürzung der Versehrtenrente auf 15%

b)    sowie die Einstellung der Versehrtenrente

BERUFUNG ein.“

 

 

3. Mit Schreiben vom 21. September 2016 legte die belangte Behörde den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

4. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerde-vorbringen.

 

4.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt im Wesentlichen völlig klar ist, nur eine Rechtsfrage zu klären war und auch ein diesbezüglicher Parteienantrag nicht vorliegt.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von nachstehendem relevantem Sachverhalt aus:

 

Der Bf erlitt am 16. September 2014 einen Dienstunfall, bei dem er sich das Grund- und Endgelenk des linken Daumens verletzte. Dieser Unfall wurde gemäß § 10 Abs. 1 Oö. LKUFG als Dienstunfall eingestuft und ihm mit Bescheid vom 28. September 1015 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % für 2 Jahre gewährt.

 

Mit Bescheid vom 8. September 2016 wurde festgestellt, dass der Anspruch auf Versehrtenrente mit 15. September 2016 erlischt und die Weitergewährung nicht erfolgt.

 

Betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des Bf im Hinblick auf den Dienstunfall wird auf das unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellte Sachverständigengutachten sowie das Ergänzungsgutachten  verwiesen.

 

 

II.

 

1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich schlüssig aus dem Akt.

 

Insbesondere wird in dem aktuellen Gutachten von med. M G vom 22. Juni 2016 als Befund ausgeführt:

 

• Zustand nach Verletzung mit einer Kappsäge im linken Daumen,

• Zustand nach offener Grundgliedfraktur des linken Daumens und Durchtrennung von Beuge- und Strecksehnen,

• Zustand nach operativer Revision mit Naht der durchtrennten Sehnen und Transfixation des Grund- und Endgelenkes,

• Narbe im Bereich des linken Daumens mit geringgradiger Längeneinbuße sowie Verschmächtigung,

• Bewegungseinschränkung im Bereich des Grund- und Endgelenkes des linken Daumens mit Kraftverlust und Behinderung des Zangengriffes,

• Behinderung der Opposition des linken Daumens,

• Gefühlsminderung im Bereich der Streckseite des linken Daumens,

• subjektive, insbesondere belastungsabhängige Beschwerden.

 

Die Dauerrente wird mit 15 v.H. geschätzt, wobei die Gewöhnung und der Anpassungseffekt berücksichtigt werden.

 

In diesem Befund war die subjektive Darstellung des Bf wie folgt berücksichtigt worden:

Seit dem ggst. Unfall fühle er sich stark eingeschränkt. Der Daumen sei kälteempfindlich. Er verspüre ein dumpfes Hautgefühl. Er habe oft einen Krampf. Beim Ausüben des Feingriffes sei er behindert. (...)

 

Im Ergänzungsgutachten vom 22. Juli 2016 führte der Sachverständige wie folgt aus:

 

„Wie aus dem vorliegenden Gutachten ersichtlich ist, besteht eine starke Einschränkung des Grund- und Endgelenkes des linken Daumens. Der I. und II. Fingernerv ist bei dem gegenständlichen Unfall nicht verletzt worden, die Sensibilitätsminderung streckseitig über den Daumen ist gutachterlich und funktionell nicht relevant.

 

Herr C O kann mit dem Daumen sämtliche Spitzgriffe zu den dreigliedrigen Fingern ausführen. Herr C O kann einen vollständigen Faustschluss mit den vier dreigliedrigen Fingern ausführen. Eine Verschlechterung der Funktion von Seiten des linken Daumens konnte nicht festgestellt werden.

 

Gleichzeitig wird festgestellt, dass die erstmalige Einschätzung der MdE als äußerst wohlwollend anzusehen ist. In diesem Sinn ist die vom Sachverständigen festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit angezeigt."

 

1.2. Es ergibt sich also klar, dass der Sachverständige in seinem Gutachten die subjektive Komponente voll berücksichtigte, wobei diese jedoch keine höherprozentige Einstufung nach sich zog. Vor allem ist auch auf die Schlussbemerkung des Ergänzungsgutachtens hinzuweisen, in der ausgeführt wird, dass schon die ursprüngliche Einstufung sehr wohlwollend vorgenommen worden sei.

 

Nachdem der Bf diesen Ausführungen nicht substantiiert und schon gar nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat, ist aufgrund der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des in Rede stehenden Gutachtens von den dort getroffenen Feststellungen auszugehen.

 

 

III.

 

1. Die hier relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1977 über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (Oö. LKUFG), LGBl 1983/66 idF LGBl 2013/90, lauten – auszugsweise – wie folgt:

 

„§ 5
Anspruchsberechtigung

 

(1) Auf die Leistungen der LKUF haben die Mitglieder Anspruch:

1. für sich selbst;

[…]

 

 

§ 10
Dienstunfälle

(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis ereignen.

 

§ 13
Anspruchsberechtigung und Leistungen

(1) Die Mitglieder - mit Ausnahme von Hinterbliebenen im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 - haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf folgende Leistungen:

[...]

4. Versehrtenrente;

[...]

 

§ 15
Entstehen der Leistungsansprüche und Anfall der Leistungen

(1) Die Ansprüche auf die Leistungen nach diesem Gesetz entstehen - unbeschadet des jeweiligen Erfordernisses der Mitgliedschaft, Angehörigeneigenschaft oder Hinterbliebeneneigenschaft:

[...]

4. bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;

[...]

 

§ 27
Erlöschen von Leistungsansprüchen aus der Unfallfürsorge

(1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge erlischt ohne weiteres Verfahren

[...]

e) nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde.

[...]“

 

Die hier anwendbaren Bestimmungen der Satzung der Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge lauten in der Fassung 1. März 2016 lauten – auszugsweise – wie folgt:

 

„III
Versehrtenrente

 

P 145. Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Lehrers durch die Folgen eines Dienstunfalles länger als drei Monate ab dem Unfallereignis um mindestens 20 v.H. vermindert ist.

 

P 153. Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Unfallereignis bzw dem Beginn der Berufskrankheit oder, wenn dies für das Mitglied günstiger ist, nach dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht endgültig festgestellt werden, so hat die LKUF die Versehrtenrente als vorläufige Rente für zwei Jahre zu gewähren.

 

P 154. Spätestens nach Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist über die Weitergewährung einer Versehrtenrente zu entscheiden; diese Entscheidung setzt eine Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung maßgeblich waren, nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden.“

 

2.1. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde erwogen:

 

Zunächst ist unbestritten, dass dem Bf – folgend auf einen Dienstunfall im Jahr 2014 – eine Versehrtenrente für die Dauer von zwei Jahren befristet zugesprochen wurde (vgl. Punkt 153 der Satzung). Diesbezüglich hatte sohin für September 2016 eine neuerliche Überprüfung (von Amts wegen) zu erfolgen.

 

Anspruch auf Versehrtenrente besteht gemäß dem Punkt 145 der Satzung der Oö. LKUF, wenn die Erwerbsfähigkeit des Lehrers durch die Folgen eines Dienstunfalles länger als drei Monate ab dem Unfallereignis um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Der Bf hätte also nur weiterhin einen Anspruch auf Gewährung der Versehrtenrente, wenn seine Minderung der Erwerbsfähigkeit zumindest 20 % erreichen würde. Ansonsten wäre gemäß § 27 Abs. 1 lit e Oö. LKUFG der Leistungsanspruch ohne weiteres erloschen.

 

2.2. Aus dem detaillierten und völlig schlüssigen Gutachten des medizinischen Sachverständigen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nunmehr mit 15 % anzusetzen ist. Dem stehen auch der Wunsch des Bf nach einem neuerlichen SV-Gutachtens und sein offensichtliches Unverständnis für die aktuelle Einstufung nicht entgegen. Im Übrigen wäre er selbst in der Lage gewesen ein neuerliches Gutachten beizubringen, das eine Neubewertung der medizinischen Fakten zu dokumentieren intendierte. Allerdings ist nochmals darauf hinzuweisen, dass gerade auch die subjektive Komponente im beigezogenen SV-Gutachten explizit berücksichtigt wurde, wenn sie auch kein anderes Ergebnis zeitigte. Rechtlich ist aber sohin klargestellt, dass der beim Bf vorliegende Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht höher als 15 % beträgt. Gemäß Punkt 145 der Satzung der Oö. LKUF, die – rechtlich qualifiziert – eine Verordnung darstellt, müsste der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit aber jedenfalls zumindest 20 % ausmachen, um im Rahmen einer Überprüfung nach Punkt 154 der Satzung zur weiteren Gewährung der Versehrtenrente zu führen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

 

3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war. 

 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 



Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree