LVwG-950063/7/Sr/HG
Linz, 14.10.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über 1. die Beschwerde von E H, x, vertreten durch Dr. H GmbH, x, gegen den Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Juli 2016, PERS-2011-7573/29, sowie 2. den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgewiesen.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 25. Juli 2016, PERS-2011-7573/29, wurden für den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) der ihm ab 1. August 2007 gebührende Ruhegenuss gemäß Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz sowie die ihm gebührende Nebengebührenzulage gemäß Oö. Nebengebührenzulagengesetz festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Bf am 28. Juli 2016 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Bf mit Schreiben vom 16. August 2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese Beschwerde war an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich adressiert und langte bei diesem am 19. August 2016 ein. Mit Schreiben vom 5. September 2016 wurde diese Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.
3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 20. September 2016 zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass die Beschwerde verspätet eingelangt sei und daher als unzulässig zurückzuweisen sei.
4. Mit Schreiben vom 30. September 2016 wurde der Bf über das verspätete Einbringen des Rechtsmittels informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.
5. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 stellte der Bf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, konkret die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung der Beschwerde zu bewilligen, und begründete diesen wie folgt:
„In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2016, zugestellt am 28.07.2016, erhoben.
Die Beschwerdefrist endete am 25.8.2016.
Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 17.8.2016, somit 8 Tage vor Fristende per Post eingebracht. Die Einbringung erfolgte direkt beim OÖ. LVwG und langte dort am 19.8.2016 ein. Die Einbringung hätte grundsätzlich bei der belangten Behörde zu erfolgen gehabt.
Nach § 6 AVG hat eine unzuständige Behörde/das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, eine unrichtig eingebrachte Beschwerde ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Zur Frage der Fristwahrung ist die Postaufgabe des Verwaltungsgerichtes an die zuständige Behörde relevant.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde allerdings erst am 05.09.2016, somit 17 Tage nach Einlangen weitergesandt und langte die Beschwerde somit nach Fristablauf bei der belangten Behörde ein.
Dies ohne jedweden Grund dafür, vielmehr hat sogar der zuständige Sachbearbeiter die Beschwerde bereits am 19.8.2016 als beim Verwaltungsgericht eingebracht erkannt, dennoch aber nicht weitergeleitet oder zumindest die Weiterleitung durch die Geschäftsstelle veranlasst.
Bei einem einer durchschnittlichen Behördenorganisation entsprechenden Agieren des Verwaltungsgerichtes, wäre die Beschwerde jedenfalls vor dem 25.8.2016 an die belangte Behörde weitergeleitet werden können [sic] und wäre somit ein Fristversäumnis leicht zu verhindern gewesen (VwGH 91/06/0198).
Gerade dies soll aber die Regelung des § 6 AVG sicherstellen. Die grundsätzliche Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters bedeutet nicht, dass durch grundloses Unterbleiben der Weiterleitung dieses Risiko durch ein Unterlassen der unzuständigen Behörde schlagend wird.
Ein 14-Tage langes Nichtweiterleiten einer sogar schon beim juristischen Sachbearbeiter liegenden Beschwerde ist somit mit der behördlichen Verpflichtung der Weiterleitung ohne unnötigen Aufschub unvereinbar.
Die Judikatur hat bereits mehrfach ausgeführt, dass bei Verzögerung um wenige Tage kein Fehlverhalten der Behörde anzunehmen ist (2 Tage in VwGH 91/06/0198, zitiert in Ra 2015/06/0034), sehr wohl aber beim Unterlassen der Weiterleitung für mehr als ein Monat (VwGH 2002/08/0134).
Auch ein 14-tägiges „Liegenlassen" stellt bereits einen Sachverhalt dar, der das Risiko des Fristversäumnisses des Einschreiters erst schlagend werden ließ, zumal eine Frist von jedenfalls 7 Tagen zur Weiterleitung offen gestanden wäre und innerhalb dieser Zeit bei durchschnittlicher Behördenorganisation jedenfalls mit der Weiterleitung zu rechnen ist.
Bei derartigen Verzögerungen der Weiterleitung stellt dieses somit ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG und somit auch im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG dar (VwGH 2012/07/0209).
Es trifft den Einschreiter somit betreffend das Fristversäumnis trotz ursprünglich unzutreffender Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist also ein Wiedereinsetzungsgrund im Hinblick auf die extreme Verzögerung, welche im Sinne der gängigen - oben zitierten - VwGH-Judikatur als „krasses" Fehlverhalten des Verwaltungsgerichtes anzusehen ist, gegeben.
Vom Fristversäumnis erfuhr der Beschwerdeführer telefonisch am 27.9.2016 durch den juristischen Sachbearbeiter am Verwaltungsgericht, welcher den oben zitierten Sachverhalt bekannt gab.
Die 14-tägige Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG ist somit gewahrt.“
6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen sowie in den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt.
II.
Das Landesverwaltungsgericht geht von dem unter Punkt I. angeführten Verfahrensgang aus, der zugleich den entscheidungsrelevanten Sachverhalt bildet. Dieser ergibt sich widerspruchsfrei und wird auch nicht bestritten.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, einerseits die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war und andererseits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.
III.
A) Zu Spruchpunkt I:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm. § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
2. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß Z 1 leg. cit. beginnt die Frist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 33 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
3.1. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 2016 wurde dem Bf am 28. Juli 2016 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete daher am 25. August 2016.
Der Bf hat seine mit 16. August 2016 datierte Beschwerde jedoch – entgegen der eindeutigen und klaren Rechtsmittelbelehrung - nicht an die den Bescheid erlassende Behörde, sondern an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich adressiert. Bei diesem langte die Beschwerde am Freitag den 19. August 2016 ein.
Das Einlangen der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor dem 25. August 2016 sagt noch nichts über die Rechtzeitigkeit des Einbringens aus, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0194, festgestellt hat - das Einbringen einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht fristwahrend ist. Dem angesprochenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes folgend liegt auch keine planwidrige Lücke vor, welche mittels Analogie zu § 63 Abs. 5 AVG zu schließen wäre, wonach eine bei der Berufungsbehörde eingebrachte Berufung im Instanzenzug fristenwahrend ist.
3.2. Wie oben unter Punkt I. dargestellt, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde am 5. September 2016 zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet, wo diese am 6. September 2016 eingelangt ist.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Postlauf bei formalen Fristen gemäß § 33 Abs. 3 AVG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Das heißt, dass es zur Wahrung der Beschwerdefrist genügt, dass der Schriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass der Postlauf durch richtige Adressierung an die zuständige Stelle in Gang gesetzt wurde und die Eingabe bei der Behörde (überhaupt) einlangt (vgl. VwGH vom 28.07.2006, 2004/08/0045). In den sonstigen Fällen ist sowohl der Postlauf an die unzuständige Stelle in die Frist einzurechnen als auch der gesamte Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Anbringen richtig adressiert von der unzuständigen Behörde dem Zustelldienst übergeben wird oder bei anderen Formen der Weiterleitung tatsächlich bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl. VwGH vom 16.12.2010, 2010/07/0221, mwN.).
Der Bf hat die Beschwerde nicht an die zuständige Behörde sondern an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich adressiert, wodurch er das Postlaufprivileg nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Nachdem auch das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde nicht mit Hilfe eines Zustelldienstes weitergeleitet hat, sondern mittels „Dienstpost“, war für die Einhaltung der Frist der Zeitpunkt des Einlangens bei der zuständigen Behörde, somit der 6. September 2016, maßgeblich. Da die Beschwerdefrist am 25. August 2015 geendet hat, ist die Beschwerde somit zu spät eingelangt.
4. Im Ergebnis steht daher fest, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig erhoben wurde.
Die Beschwerde war spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
B) Zu Spruchpunkt II:
1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
2. Der Bf stellte mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um eine Behandlung der Beschwerde -trotz verspäteten Einlangens bei der belangten Behörde - zu erwirken.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 30. September 2016, abgesendet am 3. Oktober 2016, wurde dem Bf die verspätete Einbringung der vorliegenden Beschwerde zur Kenntnis gebracht.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 6. Oktober 2016 ist daher gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG rechtzeitig.
3. Eine Wiederansetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vorwiegend zum ähnlichen § 71 AVG) kann auch ein Irrtum ein Ereignis in dem obigen Sinne sein und es ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (vgl. VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0134).
Der Bf macht geltend, dass ihn daran, dass die Beschwerde verspätet bei der belangten Behörde eingetroffen ist, kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft. Wenn das – fälschlicherweise adressierte – Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet hätte, dann wäre der Schriftsatz bei der zuständigen Behörde noch rechtzeitig eingelangt. Das Landesverwaltungsgericht benötigte für die Weiterleitung der Beschwerde jedoch 17 Tage, wodurch es sich laut Bf um ein krasses Fehlverhalten des Gerichts gehandelt hat.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass ein – in diesem Fall nicht anwaltlich vertretener - Antragsteller angesichts eines offen stehenden Zeitraums von mehr als einem Monat jedenfalls darauf vertrauen durfte, dass seine Eingabe, sollte sie an eine unrichtige Stelle gerichtet sein, entweder rechtzeitig an die richtige Stelle weitergeleitet oder an ihn zurückgeschickt wird (vgl. VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das für die Fristversäumung letztlich kausale Fehlverhalten der Behörde ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im obigen Sinn dar, wenn die Partei durch eine grundlose extreme Verzögerung der Weiterleitung ihres irrtümlich bei der unzuständigen Behörde eingebrachten Anbringens gehindert war, die Frist einzuhalten (vgl. VwGH vom 28.05.2014, 2013/12/0209).
Der Bf geht von einer Verzögerung von 17 Tagen aus und beurteilt die späte Weiterleitung als ein krasses Fehlverhalten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich.
Entgegen der Ansicht des Bf ist für die Beurteilung der rechtzeitigen Weiterleitung und einem Fehlverhalten der Behörde bzw. hier des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nur jene Frist maßgeblich, welche der unzuständigen Einbringungsstelle auch tatsächlich zur Verfügung gestanden ist.
Auch eine zeitnähere, aber bereits außerhalb der offenen Rechtsmittelfrist liegende Weiterleitung der Beschwerde hätte an der rechtlichen Stellung des Bf keine Änderung bewirkt. Die vorliegende Verzögerung der Weiterleitung hat lediglich dazu geführt, dass die Beschwerde später bei der zuständigen Behörde eingelangt ist, sie war jedoch nicht mehr kausal für die Versäumnis der Beschwerdefrist. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Rechtsprechung festgestellt, dass das Verhalten der unzuständigen Stelle (hier: des Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) auch kausal für die Fristversäumnis sein muss.
Entscheidungsrelevant und für die vorliegende Beurteilung ist somit der Zeitraum Freitag 19. bis einschließlich Donnerstag 25. August 2016.
Nachdem zumindest 1 Tag für den Postlauf mittels Dienstpost vom Landesverwaltungsgericht zur zuständigen Behörde einzurechnen ist, hätte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegenständliche Beschwerde spätestens am Mittwoch den 24. August 2016 weiterleiten müssen, damit diese fristwahrend bei der belangten Behörde einlangen hätte können. Da der Tag des Einlangens der Beschwerde bei der Poststelle des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich – ein Freitag – mit einzuberechnen ist, standen diesem für die Weiterleitung daher höchstens 4 Werktage zur Verfügung.
Eine Verpflichtung für die Verwaltungsgerichte, jede falsch adressierte Beschwerde binnen nur weniger Tage an die zuständige Behörde weiterzuleiten, weil andernfalls einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre, würde aus Sicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes die Wendung „auf Gefahr des Einschreiters“ des § 6 Abs. 1 AVG obsolet machen. Darüber hinaus würde mit einer solchen Auslegung auch die Neuregelung, die im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgte, unterlaufen werden. In der angesprochenen Novelle hat der Bundesgesetzgeber, in Abkehr von der bis dahin geltenden Regelung (§ 63 Abs. 5 AVG), nur mehr ein fristwahrendes Einbringen bei der belangten Behörde vorgesehen (vgl. bereits oben VwGH vom 2.9.2015, Ra 2015/19/0194).
Zutreffend hat auch der Bf in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach festgestellt, dass die Weiterleitung der unzuständigen Behörde zwar nicht beliebig lange hinausgezögert werden darf, bei Verzögerungen, die nur wenige Tage betragen, kein Fehlverhalten der Behörde anzunehmen ist (vgl. VwGH vom 04.08.2015, Ra 2015/06/0034, mwN.).
Nichts anderes kann aber auch im vorliegenden Fall gelten, wo dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich lediglich 4 Werktage zur Verfügung gestanden sind, um die Beschwerde fristwahrend weiterzuleiten.
Vor diesem Hintergrund kann also nicht von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden, wenn der anwaltlich vertretene Bf seine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht einbringt und nicht bei jener Behörde, welche den Bescheid erlassen hat. In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides unmissverständlich ist. Ein Vertrauen darauf, dass das Verwaltungsgericht eine unrichtig eingebrachte Beschwerde innerhalb nur weniger Tage an die zuständige Behörde weiterleitet, kann aus der oben zitierten Rechtsprechung nicht entnommen werden.
4. Es war somit im Ergebnis der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spruchgemäß abzuweisen.
IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder wäre die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben angeführte Judikatur). Überdies ist die Verschuldensfrage im Einzelfall zu prüfen und kommt der Beantwortung dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung zu.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Christian Stierschneider