LVwG-750346/2/MB/BD
Linz, 11.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des F T, geboren am x, ägypt. StA, 15, x, Ägypten, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.3.2016, GZ: Pol18-46092-2015, mit dem der Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG gemäß § 47 Abs. 2 abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t :
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. März 2016, GZ: Pol18-46092-2015, wurde der Erstantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:
2. Dagegen erhob der Bf mit Schreiben vom 23. März 2016 Beschwerde, in welcher er Nachfolgendes ausführt:
Ihre Antwort, bzw. Abweisung vom 2.3.2016 habe ich durch die Oesterreichische Botschaft in Cairo entgegengenommen.
Ich moechte zu Ihrer Abweisung follgendes feststellen::
1) Da ich schon in meinem 78. Lebensjahr bin und natuerlich arbeitsmaeszig so nach und nach kuerzer treten musz, werden sicher meine Aufenthalte in Oesterreich mit der Zeit jeweils laenger..
2) Dass wir genug Geldin Oesterreich haben und unser Lebensunterhalt daher gesichert ist, haben wir ja schon nachgewiesen.
3) Ausserdem haben wir eine Eigentumswohnung und sind im Besitz eines halben Hauses mit groszem Grundstueck.
4) Dass ich mit meiner Frau schon 47 Jahre verheiratet bin .
5) Es ist kein Grund abzusehen weshalb ich in irgendeiner Form dem Staat Oesterreich zur Last fallen sollte.
Wir bitten Sie daher sich meinem Ansuchen um Aufenthalt nochmals vorzunehmen und zu bearbeiten und wenn moeglich positiv zu beurteilen.
3. Die belangte Behörde hat das Rechtsmittel samt Beilagen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 30. März 2016 zur Entscheidung übermittelt.
II.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung der Sache keine weitere Klärung der Rechtssache herbeizuführen vermag. Die entsprechend ausstehenden Nachweise wurden vom Bf schriftlich beigebracht.
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher bei seiner Entscheidung im Wesentlichen von dem unter dem Punkt I. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.
III.
Gem. § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn:
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. (aufgehoben)
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
Gem. § 47 Abs. 2 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn:
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
Gem. § 2 Abs. 2 NAG ist die Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
Gem. § 1 Abs. 1 NAG regelt dieses Bundesgesetz die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
IV.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war. Die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des NAG iSd § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 NAG stellen sich im konkreten Fall als nicht interpretationsbedürftig dar (Zeitraum). Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Brandstetter