LVwG-700182/8/BP/BD

Linz, 11.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des D K,
geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Juli 2016, GZ: Sich96-107-2016/Gr, wegen einer Übertretung der Sicherheitspolizeigesetzesnovelle,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.            Gemäß § 50 VwGVG iVm Art. 2 § 1 Abs. 1 der SPG-Novelle 2013 wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.               

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
18. Juli 2016, GZ: Sich96-107-2016/Gr, wurde über den Beschwerdeführer
(in der Folge: Bf) gemäß Art 2 Abs 1 SPG-Novelle eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 134 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

 

Sie haben am 28.2.2016 um 11.30 Uhr gegen die einstweilige Verfügung GZ. 20C 13/15m-5 des Bezirksgerichtes Linz vom 10.6.2015 mit Gültigkeit für die Dauer von 23 Monaten verstoßen, indem Sie zum oa. Tatzeitpunt in L, I, auf dem Vorplatz der O Kirche, nächst P, ein Zusammentreffen mit Frau Z K und ihrem Sohn suchten und Kontakt aufnahmen, obwohl Ihnen mit oa. einstweiligen Verfügung aufgetragen wurde, jegliches Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der o.a. Person zu vermeiden.

 

In ihrer Begründung führt die belangte Behörde ua. Folgendes aus:

Sie haben am 28.2.2016 um 11.30 Uhr gegen die einstweilige Verfügung GZ. 20C 13/15m-5 des Bezirksgerichtes Linz vom 10.6.2015 mit Gültigkeit für die Dauer von 12 Monaten verstoßen, indem Sie zum oa. Tatzeitpunkt in L, I, auf dem Vorplatz der O Kirche, nächst P, ein Zusammentreffen mit Frau Z K und ihrem Sohn suchten und Kontakt aufnahmen, obwohl Ihnen mit oa. einstweiligen Verfügung aufgetragen wurde, jegliches Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der o.a. Person zu vermeiden.

 

2. Zu diesem Ergebnis gelangte die Behörde auf Grund folgender Beweismittel:

 

Auf Grund der Anzeige der Landespolizeidirektion Linz vom 3.3.2016 wurde Ihnen die ggst. Übertretung mit der Strafverfügung vom 5.4.2016 zur Last gelegt.

Am 12.4.2016 erhoben Sie im Zuge einer persönlichen Vorsprache Einspruch gegen diesen Strafbescheid.

 

(...)

 

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 10.6.2015 (GZ.: 20 C 13/15 m-5) wurde gegen Sie eine einstweilige Verfügung erlassen, in der Ihnen das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit Frau Z K für die Dauer von 12 Monaten untersagt wurde.

 

Dass Sie sich zum Tatzeitpunkt am o.a. Ort aufgehalten haben, haben Sie nicht bestritten.

 

Die objektive Tatseite ist als erwiesen anzusehen.

 

(...)

 

Sie haben in dieser Hinsicht nichts Glaubhaftes vorbringen können, was Ihre Verantwortung für die Verwaltungsübertretung verhindern würde.

Ihre Angaben, wonach Sie nicht gewusst hätten, dass Ihre Frau am besagten Tag in der Kirche sei, müssen als Schutzbehauptung gewertet werden.

 

Laut den Angaben in der Anzeige haben Sie Ihren Sohn an der Schulter genommen und zu sich gedrückt und Ihre Frau dabei ironisch sarkastisch angegrinst.

Selbst wenn Sie Ihre Frau „überraschender Weise" angetroffen hätten, hätten Sie auf Grund der richterlichen Verfügung den Tatort unverzüglich verlassen müssen.

Da Sie dies nicht getan haben, haben Sie gegen die genannte einstweilige Verfügung verstoßen.

 

Die Tat ist Ihnen daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

(...)

 

Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden entsprechend Ihren Angaben berücksichtigt.

 

Sonstige strafmildernde oder straferschwerende Gründe konnten nicht gefunden werden.

 

Die verhängte Geldstrafe ist als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen zu betrachten. Die Verhängung einer Geldstrafe war weiters vor allem aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um Sie von weiteren Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes abzuhalten und Sie dazu zu bewegen, der Einhaltung der Gesetzesvorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Bf vom 16. August 2016, worin er wie folgt ausführt:

 

(...)

 

Ich habe an diesem Tag, wie es von einem Christen gefordert bzw. gewünscht wird die Messe in der O Kirche an oben angeführter Adresse besucht. Eine Kirche ist ein geweihter Ort, der für den Gottesdienst bestimmt und für alle Gläubige öffentlich zugänglich ist. Die Kirche ist über den Kirchenvorplatz zu betreten und ebenso auch so zu verlassen. Dass meine Gattin mit unserem gemeinsamen Sohn an diesem Tag ebenfalls die Kirche besuchen wird, war mir nicht bekannt. Allerdings steht unserem Kind ebenfalls wie meiner Gattin und eben auch mir das Recht zu die Heilige Messe zu besuchen.

 

Beim Verlassen der Kirche habe ich dann eben meinen Sohn gesehen und bin vor Freude auf ihn zugegangen und habe ihn dabei umarmt. In keinem Moment habe ich meine Gattin ironisch sarkastisch angegrinst und gab es dafür auch keinen Anlass. Als gläubiger Mensch gehe ich mit einem reinen Gewissen und offenen Herzen aus der Kirche und würde in so einem Moment nie Schlechtes über andere denken und auch nicht sprechen. Dazu möchte ich noch erwähnen, dass die einstweilige Verfügung lediglich Frau Z K betrifft und mir die Kontaktaufnahme zu meinem Sohn von keiner Behörde verwehrt wurde.

 

Die Aussage von Frau K entspricht in keiner Weise der Wahrheit.

 

Sollte die angerufene Behörde meiner Aussage keinen Glauben schenken, so wäre ich gezwungen Zeugen, die sich an diesem Tag am Vorplatz der Kirche aufgehalten haben namhaft zu machen ebenso wie den Prieser der O Kirche, Herrn D M zum Beweis dafür, dass die Kirche für jeden zugänglich ist.

 

Frau K war bis April 2015 mit unserem gemeinsamen Sohn in Bosnien aufhältig und ist gemeinsam mit unserem Sohn S, nachdem ich ihr mitteilte, dass ich die Scheidung beantragen möchte, nach Österreich gereist, wo sie in weiterer Folge die Einstweilige Verfügung gegen mich anstrebte. Auch diese von ihr behaupteten Drohungen die ich gegen sie ausgesprochen habe soll, entsprechen nicht der Wahrheit zumal ich zum Zeitpunkt der angeblichen Drohung auf der Heimreise von Bosnien nach T war und sie sich bereits vor meiner Wohnung in T befunden hat.

 

Dazu verweise ich auf das gegen Frau Z K laufende Verfahren am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

 

Im Übrigen ist der Tatvorwurf auch nicht ausreichend konkretisiert und liegen keine wie. immer gearteten Beweise vor.

 

3. Die über mich verhängte Strafe ist eindeutig zu hoch. Sie entspricht weder seinen

Vermögens- noch Einkommens Verhältnissen. Ich bin in meiner Existenz gefährdet, wenn ich

eine Strafe in dieser Höhe bezahlten müsste.

 

4. Aus den genannten Gründen stelle ich daher die

 

Anträge,

 

a) das Verwaltungsgericht Oberösterreich als Verwaltungsbehörde II. Instanz wolle in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Linz-Land, vom 18.07.2016, GZ Sich96-107-2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einholung der beantragten Beweise ersatzlos beheben und das Verwaltungsverfahren einstellen;

 

b) in eventu das Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabgesetzt wird.

 

3. Mit Schreiben vom 19. September 2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerde-vorbringen.

 

Zusätzlich wurde am 10. Oktober 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführt.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Gegen den Bf wurde am 10.6.2015 vom BG-Linz eine einstweilige Verfügung gemäß § 382e Abs. 1 Z2 erster Fall EO erlassen, wonach ihm aufgetragen wurde, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit Frau Z K zu vermeiden. Nach Ablauf der 12-monatigen Befristung wurde diese nicht verlängert. 

 

Am 28. Februar 2016 traf der Bf beim Verlassen der O Kirche in L, I auf seine Ehegattin, die sich links neben dem Ausgang mit dem gemeinsamen Sohn befand. Im Vorübergehen strich er dem Sohn über den Kopf, worauf dieser von der Ehegattin weggerissen wurde. Es kam zu keinerlei Kommunikation zwischen den Ehegatten und der Bf verließ ohne Verzögerung den Kirchenvorplatz. In der Folge verständigte die Ehegattin die Polizei. Beim Eintreffen der Beamten war der Bf nicht mehr anzutreffen.

 

 

II.             

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte der Bf glaubhaft, dass er die Anwesenheit seiner Frau und seines Sohnes erst am Ende der Messe bemerkt hatte. Aus Freude seinen Sohn nach langer Zeit wieder einmal zu sehen, sei er nach dem Messbesuch im Zuge des allgemeinen Verlassens der Kirche links neben dem Kirchenausgang an ihm vorübergegangen, wobei er ihm über den Kopf gestrichen habe. Die Aussage in der Beschwerde, er sei auf den Sohn zugegangen und habe ihn umarmt, sei sprachlich unscharf gewesen. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Bf offensichtlich über nur sehr marginale Deutschkenntnisse verfügt, weshalb er auch – vom Gericht akzeptiert – im Rahmen der Befragung vor dem Oö. LVwG sprachlich unterstützt wurde. In diesem Zusammenhang lässt sich auch die von der belangten Behörde festgestellte Divergenz der Aussagen im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens nachvollziehen und damit aber auch gleichzeitig relativieren, zumal der Bf dort ohne sprachliche Unterstützung einvernommen wurde.

 

Unbestritten ist, dass es zu keinerlei Kommunikation zwischen den Ehegatten kam und dass sich der Bf auch nicht an seine Gattin wendete. Besonders glaubhaft erscheint die gesamte Aussage des Bf daher, dass er nicht in Abrede stellte, dass seine Gattin den Sohn unmittelbar nachdem ihm der Bf über den Kopf gestrichen hatte, wegzog.

 

Das von der Gattin bei der Anzeige behauptete, ironische bzw. sarkastische Grinsen ihr gegenüber, das eine gewisse Kontaktaufnahme belegen hätte können, scheint nach den Darstellungen in der mündlichen Verhandlung als eher unwahrscheinlich oder jedenfalls der subjektiven Wahrnehmung entnommen zu sein.

 

 

III.

 

1. Gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 1 der SPG-Novelle 2013, BGBl. Nr. 152/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382 g Abs. 1 Z 1 und 3 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung - EO), RGBl. Nr. 79/1896, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt. Diese Strafbestimmung ist mit 1. September 2013 in Kraft getreten.

 

2.1. Es ist zunächst völlig unbestritten, dass gegen den Bf am 10.6.2015 vom BG-Linz eine einstweilige Verfügung gemäß § 382e Abs. 1 Z2 erster Fall EO erlassen wurde, wonach ihm aufgetragen wurde, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Gattin zu vermeiden. Die Umstände, die zu dieser führten, sind vom LVwG Oö. nicht zu prüfen. Nach Ablauf der 12-monatigen Befristung wurde diese einstweilige VErfügung allerdings nicht verlängert. 

 

Zunächst ist festzuhalten, dass der Bf – wie in der Beweiswürdigung dargestellt – das Zusammentreffen mit seiner Gattin nicht selbst plante bzw. herbeiführte, sondern dass es sich dabei um eine eher zufällige Begegnung nach dem Messbesuch handelte, wobei aber auch hier keine Kontaktaufnahme des Bf mit seiner Gattin erfolgte. Anzumerken ist, dass der Bf die Sonntagsmesse regelmäßig besucht, während dies die Gattin nicht tut. Vorgeworfen könnte dem Bf allenfalls werden, dass er die Begegnung – etwa durch bewusstes Abwarten, bis seine Gattin und der Sohn den Kirchenvorplatz endgültig verließen – nicht vermied. Dagegen ist dem Bf zugute zu halten, dass er nach Begrüßung des Sohnes, den er über ein halbes Jahr nicht gesehen hatte, ohne die Gattin anzusprechen, die Örtlichkeit verließ. Dass er jene ironisch sarkastisch angegrinst habe, mag aus deren subjektiver Sicht zutreffen, fand aber nach der Befragung in der mündlichen Verhandlung keine objektivierbare Bestätigung. Die Intention des Bf lag jedenfalls nicht darin, sich – in welcher Weise auch immer – seiner Gattin zuzuwenden, sondern lediglich seinen Sohn zu begrüßen, der vom gerichtlichen Verbot der Kontaktaufnahme nicht umfasst war.

 

2.2. In dubio pro reo ist damit nicht vom Vorliegen des objektiven Tatbestandes auszugehen. 

 

3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen waren.

 

4.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.

 

4.2. In diesem Sinn war dem Bf kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG aufzuerlegen. 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree