LVwG-601562/2/KOF/HK

Linz, 21.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn S O,
geb. x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31. August 2016, GZ. VerkR96-1027-2016 wegen Übertretung des KFG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Der Beschwerde wird stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen. 

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, A, Richtung Linz,

           B127 bei km 8.900.

Tatzeit: 04.06.2016, 04:33 Uhr

Sie haben das KFZ, Type ...., welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, verwendet, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat, da Sie mit dem Fahrzeug zur Arbeit (Dienstgeber) gefahren sind..

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: §45 Abs.4 2.Satz KFG

 

Fahrzeug: Kennzeichen RO-....., PKW, Marke

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                                             gemäß       

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von 

 

   110 Euro      22 Stunden §134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

11 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 121 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist folgende

– als „Einspruch“ bezeichnete – Beschwerde erhoben.

 

Ich habe am 04.06.2016 sehr wohl eine Probefahrt vorgenommen

und dieses einem Kaufinteressenten an meiner Arbeitsstätte gezeigt.

Sinnhaftigerweise fahre ich dazu nicht zuerst mit einem meiner 3 ordnungsgemäß angemeldeten Privatfahrzeuge zur Arbeit, nach Feierabend nach Hause, um anschließend mit dem zum Verkauf bestimmten Fahrzeug die gleiche Wegstrecke erneut

2x zurückzulegen.

Außerdem wurden 2 Tage vorher an diesem Fahrzeug Reparaturen an sicherheits-relevanten Bauteilen durchgeführt, bei denen es nicht genügt eine „relativ kurze Fahrtstrecke" zu fahren um die Funktion des Fahrzeuges festzustellen, da dieser Fehler teilweise erst nach einer längeren Strecke aufgetreten ist.

Ich als Gebrauchtwagenhändler, bin verpflichtet auf meine Fahrzeuge mindestens 1 Jahr Gewährleistung zu geben und erforderliche Reparaturen so durchzuführen, dass diese Fahrzeuge verkehrs- und betriebssicher sind.

Ich kann kein Fahrzeug verkaufen, bei dem der Käufer eventuell einen tödlichen Unfall verursacht, weil ein mir bekannter Fehler nicht ordnungsgemäß repariert wurde und ich dadurch fahrlässig gehandelt habe.

Ich verweise auch darauf, dass ich nicht zum Spaß mit genau diesem Fahrzeug zur Arbeit fahre, ich habe exakt das gleiche privat angemeldet und noch 2 weitere, bei denen ich mehr als doppelt so viel motorbezogene Steuer bezahle, als bei dem am 04.06.2016 verwendeten Fahrzeug.

 

 

 

Sprich, ich fahre nicht mit Probefahrtkennzeichen aus Spaß, Langeweile oder weil mir die motorbezogene Steuer zu teuer ist, sondern um einem Käufer ein sicheres Fahrzeug anbieten zu können.

 

Ich gehe mit den mir zugewiesenen Probefahrtkennzeichen vernünftig um, was auch in meiner Unbescholtenheit ersichtlich ist, handle damit mit besten Wissen und Gewissen, und ersuche daher die Strafverfolgung aufzuheben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 KFG dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt.

Probefahrten sind Fahrzeuge zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände.

 

Mit dem Hauptzweck der Probefahrt können auch Nebenzwecke verbunden werden, wenn dadurch der Hauptzweck der Probefahrt nicht verloren geht;

siehe die in Grundtner, KFG, 5. Auflage, E1 zu § 45 KFG (Seite 286)

zitierte Judikatur des OGH.

 

Das Vorbringen des Bf, er habe die Probefahrt von seinem Wohnort (= zugleich Ort seines Geschäftsbetriebes) zum Arbeitsplatz durchgeführt, um einerseits die Gebrauchsfähigkeit und/oder Leistungsfähigkeit dieses Fahrzeuges festzustellen und andererseits um dieses Fahrzeug einem Kaufinteressenten vorzuführen, ist glaubwürdig und kann nicht widerlegt werden.

 

 

Es war daher

- der Beschwerde stattzugeben,

- das behördliche Straferkenntnis aufzuheben,

- das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und

- auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten

   zu bezahlen hat.

 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler