LVwG-550991/2/KLe
Linz, 17.10.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von Herrn S O, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 12.9.2016,
GZ: BHKIAgrar-2016-333459/2-Zm,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat mit Bescheid vom 12.09.2016, GZ: BHKIAgrar-2016-333459/2-Zm, den Antrag vom 10.8.2016 auf Ausstellung der Oö. Jagdkarte, gestellt von Herrn S O, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte X & X, X, X, zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde:
„Ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid mit dem GZ: BHKIAgrar-2016-333459/2-Zm, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf, Garnisonstraße 1, 4560 Kirchdorf.
Begründung:
Oö. Jagdgesetz § 39 (1):
Die Ausstellung der Jagdkarte ist zu verweigern:
e) Personen, die wegen einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens drei Jahren;
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf, GZ: Agrar96-1-2013-Zm, vom 04.04.2013 wurde die Jagdkarte dauernd entzogen.
Aus der Gegenüberstellung von „zeitlich" und „dauernd" in § 95 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz wird in oben angeführten Bescheid ausführlich Stellung genommen. In diesem Bescheid wird auch wie folgt Stellung genommen:
Da das Straferkenntnis der belangten Behörde den dauerhaften Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, ausgesprochen hat, ist zwar nicht von einem „ewig" bzw. auf Lebenszeit des Betroffenen dauernden Zeitraum auszugehen, jedoch ab zumindest bis zum Zeitpunkt der Tilgung des Straferkenntnisses. (Anmerkung: dies wäre nach Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung des Straferkenntnisses).
Dieses Strafausmaß halte ich als nicht angemessen, da ja auch das Jagdgesetz (§ 39 (1) e) eine Höchstdauer von drei Jahren für den Entzug der Jagdkarte vorsieht.
Aus diesem Grund lege ich Beschwerde ein.
Begehren: Die Frist von drei Jahren ist bereits abgelaufen. Ich ersuche um eheste Ausstellung bzw. Rückgabe der Jagdkarte. DANKE.“
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Tatsache, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, entfallen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Folgender Sachverhalt liegt dieser Entscheidung zugrunde:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems
vom 4. April 2013, GZ: Agrar96-1-2013-Zm, wurde folgender Spruch erlassen:
„Sie haben zu verantworten, dass zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines durch den Jagdsachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 20. Dezember 2012 auf Parzelle Nr. X, KG X, an mehreren nebeneinanderliegenden Stellen im Abstand von ca. 30 Metern zur Jagdgebietsgrenze Körnermais als Futtermittel in einer Gesamtmenge von ca. 4-5 kg vorgelegt und dadurch ein Futterplatz für Rehwild angelegt war, obwohl das Anlegen von Futterplätzen für Rehwild in einer Entfernung von weniger als 300 Metern von der Jagdgebietsgrenze verboten ist.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 95 Abs. 1 lit. r iVm § 53 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz wurde eine Geldstrafe von
1.000,00 Euro verhängt.
Mit diesem Straferkenntnis (Spruchpunkt II.) wurde dem Beschwerdeführer die Oö. Jagdkarte dauernd entzogen. Damit verbunden ist der dauernde Verlust der Fähigkeit, eine Oö. Jagdkarte wiederzuerlangen. Dieses Straferkenntnis wurde nicht angefochten und ist somit rechtskräftig.
Am 8.9.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung der Jagdkarte beim Oö. Landesjagdverband. Da dieser die Jagdkarte nicht ausstellte, ging die Zuständigkeit auf die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems über, welche den Antrag abwies.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26.1.2015,
LVwG-550398/6/KLe/AK abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar nicht von einem „ewig“ bzw. auf Lebenszeit des Betroffenen dauernden Zeitraum des Verlusts der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, auszugehen sei, jedoch aber zumindest bis zum Zeitpunkt der Tilgung des Straferkenntnisses. Erst ab dem Zeitpunkt der Tilgung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 4. April 2013, GZ: Agrar96-1-2013-Zm, nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses, sei die Ausstellung einer Jagdkarte über einen dementsprechenden Antrag und dem Vorliegen der jagdgesetzlichen Voraussetzungen wieder möglich.
Nunmehr beantragte der Beschwerdeführer am 10.8.2016 erneut die Ausstellung der Jagdkarte beim Oö. Landesjagdverband. Da dieser die Jagdkarte nicht ausstellte, ging die Zuständigkeit auf die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf über, welche den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies.
Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
§ 39 lautet:
Verweigerung der Jagdkarte
(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist zu verweigern:
[…]
e) Personen, die wegen einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens drei Jahren;
f) Personen, die wegen einer tierschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung oder auf Grund des § 93 bestraft wurden, für die Dauer von höchstens zwei Jahren nach Rechtskraft des zuletzt gefällten Straferkenntnisses bzw. im Falle des § 93 Abs. 4 für die Dauer, für die auf Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt wurde.
[…]
(3) Ein Verweigerungsgrund gemäß Abs. 1 lit. e oder f hat nur zu gelten, wenn nach der Eigentümlichkeit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Bewerbers dessen Verlässlichkeit (§ 38 Abs. 1 lit. a) nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Dies gilt jedoch nicht für den Fall des § 93 Abs. 4.
(4) Die Fristen gemäß Abs. 1 lit. d und e sind vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles an zu berechnen.
Gemäß § 95 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz kann im Straferkenntnis auch die Jagdkarte entzogen und auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26.1.2015, LVwG-550398/6/KLe/AK wurde der Antrag des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgewiesen und festgehalten, dass erst ab dem Zeitpunkt der Tilgung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom
4. April 2013, GZ: Agrar96-1-2013-Zm (nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses), die Ausstellung einer Jagdkarte über einen dementsprechenden Antrag und dem Vorliegen der jagdgesetzlichen Voraussetzungen wieder möglich ist.
Der vom Beschwerdeführer Einwand, dass die Jagdkarte nur für die Dauer von
3 Jahren erzogen werden kann, betrifft jedoch nur solche Fälle, in denen eine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt und ist im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 68 Abs. 1 AVG setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.7.1992, 92/06/0062; 28.10.2003, 2001/11/0224; 27.5.2004, 2003/07/0100). Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 68 Rz 39 (Stand 1.1.2014, rdb.at).
Seit dem Antrag vom 8.9.2014 hat sich an der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage nichts geändert. Der neuerliche Antrag vom 10.8.2016 bezieht sich auf eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache und wurde daher, zu Recht von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Karin Lederer