LVwG-550874/24/KLe - 550876/3

Linz, 12.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Karin Lederer über die Beschwerde von

1. R L, X, X,

2. Ing. M N, X, X und

3. P P, BEd, X, X,

gegen Spruchpunkt „A) forstrechtlicher Auftrag“ und „C) Verfahrenskosten“ des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. März 2016,
GZ: ForstR10-55/18-2015/Ka, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde des Ing. M N stattgegeben und der Bescheid in den Spruchpunkten „A) forstrechtlicher Auftrag“ und „C) Verfahrenskosten“, soweit er ihn betrifft, behoben.

2. Der Beschwerde von P P, BEd wird insofern statt­gegeben, als im Spruchpunkt „A) forstrechtlicher Auftrag“ das Grundstück Nr. X,
KG X, zu entfallen hat.

3. Im Übrigen werden die Beschwerden von R L und P B, BEd abgewiesen.

4. Die Maßnahmen (Bauarbeiten und Bepflanzung) sind bis läng­s­tens 30. April 2017 durchzuführen.

5. Im Spruchpunkt „C) Verfahrenskosten“ wird das Wort „Drittel­betrag“ jeweils durch „Hälftebetrag“ ersetzt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. März 2016, GZ: ForstR10-55/18-2015/Ka, wurde folgender Spruchpunkt „A) forstrecht­licher Auftrag“ erlassen:

 

„Zur Herstellung der rechtlichen Ordnung betreffend der auf den Grundstücken Nr. X,
KG X sowie X, KG X, jeweils Gemeinde X, durchgeführten Baumaßnahmen zur Errichtung von Forstwegen sowie damit verbundenen Gerinneverrohrungen, wird

a) Herrn R L, X;

b) Herrn Ing. M N, X, X und

c) Herrn P P, BEd, X, X

aufgetragen, auf ihre Kosten nachstehende Maßnahmen durchzuführen:

1. Die auf den Waldgrundstücken Nr. X, KG X und X, KG X errichteten Forstwege sind vollständig rück zu bauen.

2. Sämtliche, für die Errichtung verwendeten Materialien (wie insbesondere Betonbahn­schwellen, Betonwinkel, Schottermaterialien, Rohre,...) sind aus dem Wald zu entfer­nen und entweder einer nachweislichen Entsorgung zuzuführen oder unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen auf dafür geeigneten Lagerflächen zu lagern.

3. Eingebrachter sowie zusätzlich beim Rückbau anfallender Bauschutt ist nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

4. Die Gewässer sind entsprechend dem ursprünglichen Zustand freizulegen und wiederherzustellen.

5. Beim Rückbau entstehende Böschungen sind standfest abzuflachen, erforderlichen­falls kann dazu reines Erdmaterial zugebracht werden.

6. Sämtliche Böschungen sind mit mindestens 100 Erlen und 100 Haseln im Verband von 1 x 1 m standfest zu bepflanzen.

7. Am Stamm überschüttete Bäume sind unter größtmöglicher Schonung freizulegen.

8. Alle Baumaßnahmen sind in Absprache und unter Kontrolle des Bezirksforstdienstes der Bezirkshauptmannschaft Schärding durchzuführen. Dazu ist der Bezirksforst­dienst nachweislich längstens zwei Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu ver­ständigen.

9. Die Bauarbeiten sind bis spätestens 31. Oktober 2016 durchzuführen bzw. abzu­schließen.

10. Über die Durchführung der Maßnahmen ist eine aussagekräftige Fotodokumentation anzulegen.

11. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Fotodokumentation sowie die Entsorgungs­belege (Pkt. 3.) unaufgefordert an die Bezirkshauptmannschaft Schärding, Forst­rechtsabteilung, gemeinsam mit einem Bericht über die Durchführung der Maß­nahmen vorzulegen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 172 Abs. 6 iVm. § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 idgF. (ForstG 1975) […]“

 

C) Verfahrenskosten

a) Herr R L, X;

b) Herr Ing. M N, X, X und

c) Herr P P, BEd, X, X

werden verpflichtet, nach Rechtskraft dieses Bescheides (Spruchabschnittes) den unten errechneten Gesamtbetrag mit dem angeschlossenen Zahlschein binnen 14 Tagen jeweils anteilsmäßig (zu je einem Drittelanteil) einzuzahlen.

 

Dieser setzt sich zusammen aus:

Kommissionsgebühren für

a) einen durchgeführten Lokalaugenschein am 07.05.2015 (1 Amtsorgan,

eine ange­fangene 1/2 Stunde á € 20,40) €   20,40

b) einen durchgeführten Lokalaugenschein am 11.05.2015 (2 Amtsorgane,

je eine angefangene 1/2 Stunde, á € 20,40) €   40,80

c) die durchgeführte Beweisaufnahme beim Gemeindeamt X am

01.10.2015 (3 Amtsorgane, je vier angefangene 1/2 Stunden, á € 20,40) € 244,80

d) einen durchgeführten Lokalaugenschein am 01.12.2015 (1 Amtsorgan,

vier ange­fangene 1/2 Stunden á € 20,40) €   81,60

e) einen durchgeführten Lokalaugenschein am 12.01.2016 (1 Amtsorgan,

zwei ange­fangene 1/2 Stunden á € 20,40) €   40,80

Zwischensumme Kommissionsgebühren: € 428,40

 

Rechtsgrundlage:

§ 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm. § 3 Abs. 1 der . Landes-Kommissionsgebühren-Verordnung 2013, LGBl.Nr. 82/2013 idgF.

 

Hinweis:

Auf der Grundlage des Gebührengesetzes 1957 idgF fallen Stempelgebühren an. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding ist verpflichtet, folgende Gebühren einzuheben und an das Finanzamt abzuführen:

 

Gebühr für die Niederschrift vom 01.10.2015 (ein Bogen) €    14,30

Gesamtbetrag: € 442,70

 

Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag von 442,70 Euro jeweils anteilmäßig (Drittel­betrag € 147,57) innerhalb von zwei Wochen auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Schärding mit beiliegendem Zahlschein.“

 

Gegen diesen Bescheid [Spruchpunkte A) und C)] richten sich die rechtzeitig ein­gebrachten Beschwerden.

 

Der ErstBf bringt in seiner Beschwerde zusammenfassend vor, dass der Bescheid an groben Verfahrensmängeln leide, es sich bei dem Weg nicht mehr um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle und die Waldstücke maschinell nur äußerst schwierig bewirtschaftbar seien.

 

Der ZweitBf bringt in seiner Beschwerde vor, dass er in diesem Verfahren lediglich der Vertreter des ErstBf gewesen sei. Es gebe keine Vereinbarung zwi­schen ihm, dem ErstBf und dem DrittBf. Er besitze keinen Radlader und könne daher auch keinen zur Verfügung stellen. Er selber habe sich mit seiner Arbeits­kraft nie an der Wegsanierung beteiligt.

 

Der DrittBf bringt in seiner Beschwerde vor, dass er eine Vereinbarung auf Erhaltung eines bestehenden Waldweges geschlossen habe. Es handle sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung, die die belangte Behörde nichts angehe. Er bekämpfe auch die Kostenentscheidung, da er erst am Ende des Verfahrens als Partei beigezogen worden sei. Die Wegfläche sei im Jahr 2013 (Sanierungs­beginn) kein Wald mehr gewesen. Der alte Weg sei nur mit enormem Risiko befahrbar gewesen.

 

Die belangte Behörde hat die Beschwerden samt dem Bezug habenden Verwal­tungsakt vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten-einsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2016. An dieser nahmen die Beschwerdeführer, der Vertreter der belang­ten Behörde und der forstfachliche Amtssachverständige teil. Diese Verhandlung wurde vertagt und an Ort und Stelle am 27. September 2016 fortgesetzt.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der ErstBf ist Eigentümer des Grundstückes Nr. X, KG X. Der ZweitBf ist Eigentümer des Grundstückes Nr. X, KG X. Bei den verfahrensgegenständlichen Flächen handelt es sich um Wald.

Im Jahr 2013 wurde zwischen dem ErstBf, dem DrittBf und I N vereinbart, den Weg, der der forstlichen Bringung dient, zu sanieren.

Aus dem Vermessungsplan der X GmbH, Dipl.-Ing. W S vom 22. August 2016 ergibt sich, dass das Grundstück Nr. X, KG X, nicht vom verfahrensgegenständlichen Erdweg betroffen ist.

 

Der Nord-Süd-verlaufende Weg ist vom Waldrand auf dem Grundstück
Nr. X, KG X, bis zum Grundstück Nr. X, KG X, ca. 70 m lang. Am Beginn des Weges (Waldrand) ist dieser 4 m breit. Im Bereich der westlichen Gabelung ist der Weg inklusive Graben 5,20 m breit. Die Höhe über dem ursprüng­lichen Gelände beträgt zwischen 30 cm und 50 cm. Die östliche Gabelung hat eine Länge von 18 m. Am Beginn dieser Gabelung ist der Weg 4 m breit, danach beträgt die Breite ca. 4,50 m, die Bauhöhe über dem Gewässer beträgt mindestens 2 m. Die unter der Gabelung befindliche Gerinneverrohrung ist mindestens 7 m lang.

Der Erdweg wurde mit massivem Bau- und Materialaufwand (Bauschutt, Beton­winkel, betonierte Bahnschwellen, betonierte Strommasten, PVC-Rohre, ....) errich­­tet. Dies stellt keine fachlich durchgeführte Baumaßnahme dar.

 

Die Gerinneverrohrung, die sich südlich des Erdweges befindet, ist 5,30 m lang und 2 m breit.

 

Die Erschließung des Grundstückes Nr. X, KG X, mit einer LKW-befahr­baren Straße ist unwirtschaftlich. Das gesamte Grundstück erstreckt sich entlang dem Waldrand und erreicht keine Tiefe von mehr als 40 m, die angrenzenden Wiesenflächen stehen im Eigentum des ErstBf. Es wären - übliche Ausrüstung wie Anbauseilwinde vorausgesetzt - sämtliche Bäume auf die angrenzende Wiese mit Seilzug bringbar. Die Erschließung des Grundstückes Nr. X, KG X, entspricht mit dem errichteten Weg nicht dem Stand der Technik. Der Weg verläuft in einem Graben, womit eine dauernde Erosionsgefahr bei Gewittern und geringe Standfestigkeit des Unterbaues wegen der dauernden Durchfeuchtung gegeben ist. Der vorhandene Weg ist zu steil, eine zeitgemäße Erschließung des Grundstückes Nr. X, KG X, würde entlang der Schichtenlinie oder allenfalls von bergoberseits über die nahen Wiesenflächen erfolgen.

 

Die Absicht einer langfristigen Erhaltung und Nutzung (länger als ein Jahr) ist aus dem Verfahren ableitbar.

 

Der DrittBf gab im Zuge der mündlichen Verhandlung an, dass er „den Bau nicht nur in finanzieller Hinsicht unterstützt hat, sondern auch teilweise in geringem Maße mitgeholfen hat, z.B. mit der Schaufel Erdgrabungsarbeiten durchgeführt hat“.

 

Der ErstBf führte aus, dass fast der gesamte Weg mit Schotter befestigt wurde. Er war der „Maschinist“, d.h. er führte die Traktor- und Baggerarbeiten durch.

 

Von I N wurden ein Radlader, Schotter und Rohre zur Verfügung gestellt.

 

Der ZweitBf trat im gesamten Verfahren als Vertreter des ErstBf und DrittBf auf.

 

Die Errichtung des Weges wurde bei der belangten Behörde nicht angemeldet.

 

Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung mit den Parteien überprüft und erwies sich als nachvollziehbar.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt, den Angaben der Parteien sowie den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen. Im Übrigen wurde diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

§ 59 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975 lauten:

 

(1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Brin­gungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseil-bahnen (Abs. 3).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhr-werken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

1.   die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und

2.   die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und

3.   bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.

 

§ 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 lautet:

 

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen ein-schließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a)   die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)   die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)   die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhal­tung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d)   die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Brin­gung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e)   die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Ver­pflichteten durchführen zu lassen.

 

Gemäß § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 sind Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirt­schaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

 

Die verfahrensgegenständliche Straße entspricht den Vorgaben des § 59 Abs. 2 Forstgesetz 1975. Sie dient der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz, wurde für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt und die bei der Errichtung verbundenen Erdbewegungen machen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter aus bzw. war der Weg durchgehend geschottert. Es handelt sich daher um eine Forststraße, deren Errichtung anmeldepflichtig gewesen wäre.

 

Da die Errichtung dieser Forststraße nicht bei der belangten Behörde gemeldet war bzw. das Maßhaltegebot gemäß § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 verletzt wurde, war diesem gesetzwidrigen Zustand von Seiten der belangten Behörde mit einem entsprechenden Entfernungsauftrag nach § 172 Abs. 6 Forstge­setz 1975 zu begegnen.

 

Nach § 1a Abs. 3 Forstgesetz 1975 gelten auch als Wald im Sinne des Forst­gesetzes auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmit­telbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege). Bei dem verfahrensgegen­ständlichen Erdweg handelt es sich zweifelsfrei um Wald im Sinne des Forst­gesetzes 1975.

 

Der ZweitBf trat im gesamten Verfahren nur als Vertreter auf. Der Bescheid­spruch war daher dementsprechend abzuändern und auch die Vorschreibung der Kommissionsgebühren anzupassen.

 

Die Vornahme eines unangesagten Lokalaugenscheines ohne Beiziehung der Parteien ist der Behörde nicht verwehrt (vgl. VwGH vom 11.6.1951, 2729/49 VwSlg 2142 A/1951). Das Parteiengehör wurde seitens der Behörde gewahrt und den Parteien die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

 

Die Kommissionsgebühren sind vom ErstBf und DrittBf zu tragen, da durch deren Verschulden (dem Forstgesetz widersprechende Baumaßnahmen) Amtshand­lungen außerhalb des Amtes verursacht wurden, die im gegenständlichen Aus­maß erforderlich waren, um den Sachverhalt festzustellen. Dazu war auch die Beizie­hung von Amtssachverständigen notwendig.

 

Gemäß § 13 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz stehen dem Landesverwal­tungsgericht die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

Es wurde ein Amtssachverständiger der belangten Behörde zur Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Beweisfrage herangezogen.

 

Nach § 7 Abs. 1 AVG haben Verwaltungsorgane sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1.   in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2.   in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3.   wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbe­fangenheit in Zweifel zu ziehen;

4.   im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

 

Die Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungs­organs ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen.

Der Umstand allein, dass der in beiden Instanzen beigezogene Amtssachverstän­dige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Wei­sungsrecht unterliegt (vgl. VwGH vom 29.1.2016, Ra 2016/06/0006).

 

Im Verfahren sind keine wie immer gearteten Bedenken gegen die volle Unbe­fangenheit des forstfachlichen Amtssachverständigen zu Tage getreten.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Karin Lederer