LVwG-550782/12/Wim/BZ
Linz, 20.10.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn W R, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. Jänner 2016, GZ: Wa20-1-2007, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (in der Folge: belangte Behörde) vom 4. Jänner 2016, GZ: Wa20-1-2007, wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2009, GZ: Wa20-1-2007, bewilligte und errichtete Abwasserbeseitigungsanlage der Abwassergenossenschaft X mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmt und wurden geringfügige Abweichungen von der erteilten Bewilligung nachträglich genehmigt. In Spruchpunkt II. wurde der Abwassergenossenschaft X die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb eines Nutzwasserbrunnens auf dem Grundstück Nr. X, KG X, Stadtgemeinde X, zur Versorgung der Kläranlage mit Brauchwasser unter Vorschreibung von Auflagen und Befristungen erteilt.
1.2. Gegen diesen Bescheid (Spruchpunkt I.) hat der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) rechtzeitig Beschwerde, datiert mit 17. Jänner 2016, erhoben.
Begrünend führt der Bf im Wesentlichen aus, dass sich auf seinem Grundstück X eine Trinkwasserquelle befinde, welche früher als Haus- bzw. Trinkwasser für das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus genutzt worden sei. Das Wasser dieses Brunnens werde über eine ca. 25 m lange Kunststoffleitung hangabwärts geleitet, trete dort aus dem Erdreich und werde in einer Emailwanne aufgefangen. Bis zur Errichtung des Abwasserkanals wäre es nie zu einem Versiegen des Wassers gekommen. Nach Fertigstellung der Kanalanlage hätte der Bf feststellen müssen, dass das Quellwasser versiegt sei. Dies könne nur durch die Grabungsarbeiten beim Kanalbau verursacht worden sein, weil diese im zeitlichen Zusammenhang mit dem Versiegen der Quelle stehen würden. Zu der Aussage, es handle sich um eine Anlage, die aufgrund des Ansaugbereichs der Leitung regelmäßig verschlammt, gibt der Bf an, dass dies wie eingangs ausgeführt bis zu den Grabungsarbeiten nie der Fall gewesen sei. Der Bf sei der Meinung, dass die Grabungs- und Verdichtungsarbeiten dazu geführt hätten, dass es zu einer Störung des ursprünglichen Wasserflusses gekommen sei. Die Spülung der Leitung hätte lediglich zur Folge gehabt, die durch die Verdichtungsarbeiten verursachten Sedimentsablagerungen bzw. -verschiebungen zu lösen und in den Brunnen zurückzuspülen. Eine Besserung des Wasserflusses hätte dies nicht zur Folge gehabt.
Der Bf fordert deshalb, dass von der ausführenden Baufirma unentgeltlich der betroffene Bereich aufgegraben und durch entsprechende Maßnahmen der Wasserfluss wiederhergestellt wird.
1.3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 26. Februar 2016 die gegenständliche Beschwerde mit ihrem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2016 und Einsichtnahme ins Grundbuch.
Die Einsichtnahme in das Grundbuch hat ergeben, dass der Bf und seine Gattin als vormalige Hälfteeigentümer mit Übergabevertrag vom 3. April 2015 die Baufläche X und die Grundstücke Nr. X, X und X, je KG X, an C R, Ing. H R, R R und Mag. S R, je zu einem Viertel, übergeben haben. Die Eigentumsänderung entsprechend diesem Übergabevertrag wurde am 20. April 2015 ins Grundbuch eingetragen.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:
Der Brunnen, der - wie in der Beschwerde ausgeführt - versiegt sei, befindet sich auf dem Grundstück Nr. X, KG X.
Eigentümer des Grundstückes Nr. X, KG X, sind laut Grundbuchsauszug C R,
Ing. H R, R R und Mag. S R und sie waren dies auch schon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 17. Jänner 2016. Der Bf war - gemeinsam mit seiner Gattin - nur bis zum Eigentumsübergang am 20. April 2015 Hälfteeigentümer dieser Liegenschaft.
2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt, aus der Beweisaufnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2016 sowie insbesondere aus dem Grundbuchsauszug vom 11. Oktober 2016.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
3.1. Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen.
Nach § 12 Abs. 2 WRG sind bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.
3.2. Die (prozessuale) Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht (Beschwerdelegitimation) regelt Art. 132 Abs. 1 B-VG. Die Beschwerdelegitimation ist eine Prozessvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Verwaltungsgericht in der Hauptsache (das heißt über den geltend gemachten Anspruch) verhandeln und erkennen darf (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger10, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 700).
Zur Erhebung einer (Partei-)Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG legitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Die Beschwerdelegitimation setzt daher voraus, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich über subjektive Rechte oder Pflichten des Bf abspricht; mithin dass dem Bf im Verwaltungsverfahren Parteistellung kraft subjektiven Rechts in der mit Bescheid entschiedenen Sache gemäß § 8 AVG zukam (vgl. dazu auch Kolonovits/Muzak/Stöger10, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 702ff).
Ob einer Person an einer konkreten Verwaltungssache ein subjektives Recht zukommt, ergibt sich aus der materiellen Rechtslage, im konkreten Fall aus § 102 iVm § 12 Abs. 2 WRG.
3.3. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Bf gemeinsam mit seiner Gattin bis zum Eigentumsübergang jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. X, KG X, war. Infolge des Übergabevertrages vom 3. April 2015 und mit der grundbücherlichen Einverleibung am 20. April 2015 ging das Eigentum jeweils zu einem Viertel auf die vier oben genannten Kinder des Bf über.
Daraus ergibt sich jedoch, dass der Bf während des durchgeführten Verwaltungsverfahrens nicht mehr Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft war, weshalb ihm auch keine Parteistellung im Wasserrechtsverfahren zukam.
Im Ergebnis fehlt es daher an der Prozessvoraussetzung, der Beschwerdelegitimation, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Im Übrigen darf jedoch angemerkt werden, dass auch - unabhängig von der formal rechtlichen Beurteilung - die, der öffentlichen mündlichen Verhandlung beigezogenen, Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht zusammengefasst ausgeführt haben, dass nicht feststellbar ist, ob und wenn in welchem Ausmaß, die Baumaßnahmen einen direkten Einfluss auf die Erhöhung des Eintrages von Schwebstoffen in die Wasserversorgungsanlage hatten. Dies vor allem auch deshalb, da zu allfälligen Verstopfungen der Leitung vor Durchführung der Baumaßnahmen sowie zur Schwebstoffführung des Grundwassers keine Dokumentationen vorliegen. Die Verhältnisse vor Durchführung der Baumaßnahmen können auch durch weitere Untersuchungen nicht erhoben werden.
Zu II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer