LVwG-650685/20/Zo/CG

Linz, 18.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn G. M., geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte W., S., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 7.7.2016, Zl: VerkR21-99/9-2016 wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.10.2016,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsverfahren eingestellt.

 

 

II.         Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab 18.5.2016 bis einschließlich 18.11.2017 entzogen und ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entzugsdauer keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Der Beschwerdeführer wurde weiters verpflichtet, sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen, eine Nachschulung zu absolvieren sowie ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Die Entzugsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnungen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer am 1.5.2016 um 21.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x in T. vom Parkplatz x bis zum Parkplatz vor dem Haus x gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,86 mg/l Atemluftalkoholgehalt) befunden habe. Die Entzugsdauer wurde mit zwei weiteren Alkoholdelikten des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 und 2014 begründet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er bei dem Vorfall am 1.5.2016 den PKW nicht gelenkt hätte. Er habe bereits bei seiner Einvernahme am 20.5.2016 angegeben, dass nicht er sondern seine Lebensgefährtin H. den PKW gelenkt habe. Seine Bemerkung „na klar sei er gefahren“ habe er in einem sarkastischen Tonfall gesagt, sodass für jeden Umstehenden erkennbar gewesen sei, dass dies nicht ernst gemeint gewesen sei. Der Polizeibeamte habe dies jedoch offenbar nicht erkennen können. Auch seine Lebensgefährtin habe in ihrer Einvernahme am 20. Mai 2016 zugestanden, dass ihre Aussage vor Ort am 1.5.2016, er sei der Lenker gewesen, unrichtig gewesen wäre. Sie habe bei ihrer Einvernahme am 20.5. den Vorfall richtig dargestellt und ausgeführt, dass sie ihn nur aus Wut wegen des vorherigen Streites beschuldigt habe. Er habe auch die Einvernahme der Zeugen L. und B. K. beantragt, diese Einvernahmen habe die belangte Behörde jedoch zu Unrecht nicht durchgeführt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 4.8.2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.10.2016. An dieser haben der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter teilgenommen, die belangte Behörde war entschuldigt. Es wurden die Zeugen L. und B. K., J. M. sowie der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt. In der Verhandlung wurde in Erfahrung gebracht, dass diese Personen bereits am 15. und 16.5.2016 von der PI G. zum Vorfall einvernommen worden waren. Da sich diese Zeugenprotokolle nicht im Akt befanden, wurden sie im Wege der belangten Behörde angefordert und von dieser per E-Mail übermittelt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Am 1.5.2016 um ca. 21.00 Uhr kam es in T. im Bereich vor dem Haus x zu einem heftigen Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Lebensgefährtin J. H. Aufgrund dieses Streites wurde von den Nachbarn K. die Polizei verständigt. Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 0,86 mg/l).

 

4.2.1. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den PKW mit dem Kennzeichen x gelenkt hatte.

 

Der Beschwerdeführer selbst gab dazu bei der Amtshandlung den Polizisten gegenüber an, dass er nur das kurze Stück von der Volksschule bis zum Parkplatz vor dem Haus x gefahren sei. In seinen niederschriftlichen Einvernahmen am 20.5.2016 vor der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land sowie am selben Tag bei der PI G. gab er zusammengefasst an, dass sie um ca. 15.00 Uhr gemeinsam zum Ortsplatz in T. gefahren seien. Dabei habe er den PKW gelenkt und ihn auf dem Parkplatz vor dem Haus x abgestellt. Am Abend sei es zu einem Streit mit seiner Lebensgefährtin gekommen und Anrainer hätten die Polizei verständigt. Weil es geregnet habe, hätten sie sich ins Fahrzeug gesetzt, seine Lebensgefährtin auf den Fahrersitz und er auf den Beifahrersitz. Kurz bevor die Polizei gekommen sei, seien sie beide wieder ausgestiegen. Er sei von der Polizei gefragt worden, ob er das Fahrzeug gelenkt habe, und habe dies bejaht, das habe er aber nur sarkastisch gemeint. Die Aussage, dass er „von der Volksschule bis zu dem Haus wo das Gesindel wohne, gefahren sei“, habe er so nicht gesagt. Er habe nur sarkastisch die Frage der Polizei bejaht, dass er gefahren sei. Den Fahrzeugschlüssel habe seine Freundin gehabt und den Polizisten gegeben. In der mündlichen Verhandlung am 5.10.2016 wiederholte er im Wesentlichen diese Aussagen, wobei er noch anführte, dass seine Freundin mit der Fernbedienung das Fahrzeug aufgesperrt habe, weil er sich aus diesem Zigaretten habe holen wollen. Als er die Fahrertür wieder geschlossen habe, sei bereits die Polizei gekommen. Es sei richtig, dass er auf die Frage der Polizisten, ob er mit dem PKW gefahren sei, gesagt habe: „Freilich bin ich da nach vorne gefahren“. Dies aber in einem sarkastischen Ton. Er habe ja gar nicht fahren können, weil er den Schlüssel nicht gehabt habe.

 

Die damalige Lebensgefährtin (nunmehrige Gattin) des Beschwerdeführers, Frau J. M. hatte lt. Anzeige den Polizeibeamten gegenüber unmittelbar nach dem Vorfall angegeben, dass ihr Freund G. M. nach dem Streit weggegangen und kurz darauf mit ihrem Auto zurückgekommen sei. Bei ihrer Einvernahme auf der PI G. am 16.5.2016 hatte sie angegeben, dass sie diese Behauptung nur aus Wut über den vorangegangenen Streit gemacht habe, die Aussage aber nicht richtig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht mit ihrem Auto gefahren, den Fahrzeugschlüssel habe sie die ganze Zeit über eingesteckt gehabt. Dies bestätigte sie sinngemäß auch bei ihrer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land am 20.5.2016. In der mündlichen Verhandlung gab sie dazu an, dass ihr Freund den PKW bereits am Nachmittag auf dem Parkplatz im Bereich des Hauses x abgestellt habe. Nach dem Streit sei sie ins Vorhaus der Familie K. gegangen und der Beschwerdeführer habe ihr gerufen, dass sie ihm das Auto aufsperren solle, weil er Zigaretten holen wolle. Dies habe sie mit der Fernbedienung gemacht. Als er die Tür wieder geschlossen habe, sei bereits die Polizei gekommen. Sie habe den Polizisten ursprünglich gesagt, dass ihr Freund mit dem Auto zurückgekommen sei, habe ihnen aber kurz darauf erklärt, dass diese Angabe nicht stimme und sie das nur gesagt habe, weil sie so wütend gewesen sei. Sie habe den Polizisten auch gesagt, dass das Fahrzeug von Anfang an auf diesem Parkplatz gestanden sei. Bei dieser Befragung seien auch Frau und Herr K. anwesend gewesen. Sie habe am Schluss der Amtshandlung den Fahrzeugschlüssel einem der Polizisten gegeben, der andere habe sie mit dem Polizeiauto zu einer Schwester ihres Freundes gebracht und der zweite Polizist sei mit ihrem Auto nachgefahren.

 

B. und L. K. gaben unmittelbar bei der Amtshandlung lt. Polizeianzeige im Wesentlichen übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer nach der Schlichtung des Streites weggegangen und kurz darauf mit einem schwarzen Audi A3 zurückgekommen sei. In der mündlichen Verhandlung gab Frau K. dazu an, dass sich nach dem Streit die Freundin des Beschwerdeführers und ihr Exmann im Vorhaus ihres Hauses aufgehalten hätten. Sie wisse nicht, ob die Freundin mit der Fernbedienung den PKW einmal geöffnet hatte, dies müsste jedoch von ihrem Vorhaus aus möglich gewesen sein. Sie habe nicht auf das Auto geachtet und wisse nicht, ob dieses bereits vor dem Streit auf dem Parkplatz vor dem Haus x gestanden sei oder erst später dort hingekommen sei. Einer der Polizisten habe sie befragt, ob der Beschwerdeführer mit dem Auto gefahren sei und sie habe dies bejaht. Sie habe gesagt, dass dieser nach dem Streit weggegangen und kurz darauf mit dem schwarzen Audi A3 zurückgekommen sei. Dies habe sie deshalb gesagt, weil er sie vorher grob beschimpft habe und sie deshalb sehr zornig auf ihn gewesen sei.

 

Der Zeuge L. K. gab dazu an, dass er die Streitenden getrennt habe und das Mädchen in das Stiegenhaus ihres Hauses mitgenommen habe. Er habe mitbekommen, dass das Mädchen in der Zwischenzeit das Auto aufgesperrt habe, weil der Bursche etwas aus dem Auto holen wolle. Er vermute daher, dass das Mädchen den Autoschlüssel gehabt habe. Einer der Polizisten habe mit dem Mädchen, seiner Exfrau und mit ihm geredet, wobei er selbst nicht direkt befragt worden sei. Es sei aber richtig, dass er dem Polizisten gesagt habe, dass der Beschwerdeführer mit dem PKW gefahren sei. Dies deshalb, weil er auf ihn zornig gewesen sei, weil dieser auf das Mädchen losgegangen sei. Er habe ihn deshalb „eintunken“ wollen. Er sei ohnedies kurz darauf zur PI G. gefahren und habe dort niederschriftlich angegeben, dass diese Angaben nicht gestimmt haben. Er habe nicht gesehen, wann das Fahrzeug auf diesem Parkplatz abgestellt worden sei und wer mit dem Fahrzeug hingefahren sei.

 

Dieser Zeuge war bereits am 15.5.2016 bei der PI G. zum Vorfall befragt worden, wobei er auch damals angegeben hatte, dass er den Mann nicht beim Lenken des schwarzen Audi gesehen habe. Er wisse nicht, wie der Audi auf diesen Parkplatz gekommen sei, er habe das gesagt, weil er gewollt habe, dass der Mann eine Strafe dafür bekomme, wie er mit dem Mädchen umgegangen sei.

 

Die Zeugin B. K. war ebenfalls am 15.5. bei der PI G. zu diesem Vorfall befragt worden, wobei in dieser Niederschrift zur Frage des Lenkens des PKW keine Angaben aufgenommen wurden.

 

Festzuhalten ist noch, dass diese Niederschriften, bei denen es vorrangig um den Verdacht der Körperverletzung ging, dem Führerscheinentzugsakt nicht beigeschlossen waren. Sie wurden nach Durchführung der öffentlichen Verhandlung telefonisch bei der belangten Behörde angefordert und per E-Mail übermittelt.

 

4.2.2 Zu diesen Angaben ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Alle am Vorfall Beteiligten haben unmittelbar nach dem Vorfall angegeben, dass der Beschwerdeführer den PKW ein kurzes Stück innerhalb des Ortsgebietes von T. gelenkt habe. Aufgrund dieser Angaben ist es nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung entzogen hat. Es ist auch richtig, dass den Erstangaben in der Regel eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als erst späteren, während des Verfahrens vorgebrachten Angaben. Dennoch verbleiben im konkreten Fall erheblich Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seinen PKW selbst gelenkt hat. Einerseits macht es wenig Sinn, den PKW von einem Parkplatz innerhalb des Ortsgebietes T. auf einen anderen Parkplatz nur wenige 100 m entfernt zu verbringen, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass bereits die Polizei verständigt wurde. Andererseits haben alle Beteiligten bei der mündlichen Verhandlung eine schlüssige Erklärung dafür abgeben können, weshalb sie unmittelbar vor Ort den Beschwerdeführer beschuldigt haben, den PKW gelenkt zu haben. Diese Angaben haben sie auch nicht erstmals im Beschwerdeverfahren sondern bereits anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung bei der PI G. ca. 2 Wochen nach dem Vorfall im Wesentlichen gleichlautend gemacht. Würde man diese Angaben für falsch halten, so würde dies bedeuten, dass 3 Zeugen unabhängig voneinander in einem gerichtlichen Verfahren falsche Aussagen getätigt und sich damit strafbar gemacht hätten, wobei zumindest für die Zeugen B. und L. K. diesbezüglich kein Motiv ersichtlich ist.

 

Es ist auch durchaus naheliegend, dass die Zeugen B. und L. K. ursprünglich gar nicht auf den PKW geachtet haben, weil es ihnen offenbar darum gegangen ist, den Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin zu beenden. Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass diese drei Personen beim Vorfall gemeinschaftlich befragt wurden, weshalb den damaligen Aussagen keine so hohe Beweiskraft zukommt wie bei einer getrennten Befragung.

 

4.2.3. Bei Abwägung all dieser Umstände ist es zwar durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer den PKW bei diesem Vorfall gelenkt hat, es sprechen aber auch mehrere wichtige Umstände dagegen. Das Lenken des PKW durch den Beschwerdeführer kann daher nicht mit ausreichender Sicherheit bewiesen werden, weshalb im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er den PKW nicht gelenkt hat.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

5.2. Entsprechend dem Ergebnis der oben angeführten Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 1.5.2016 um ca. 21.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x nicht gelenkt hat. Er hat damit auch keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG begangen, weshalb ihm die Lenkberechtigung nicht zu entziehen ist. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Beweiswürdigung wurde nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren samt mündlicher Verhandlung getroffen. Es handelt sich dabei nicht um Rechtsfragen, jedenfalls nicht um solche von grundsätzlicher Bedeutung.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof und/oder von außerordentlichen Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen,  die Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für jede Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag.  Gottfried  Z ö b l