LVwG-550113/12/GK/AK
Linz, 20.03.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karl-Hansl über die Beschwerde von x und x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. August 2013, GZ: N10-41-2013,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. August 2013, GZ: N10-41-2013, ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. x und x wollen auf dem Grundstück Nummer x, KG x, Gemeinde x, ein Zubauvorhaben zu einem bestehenden Wohnhaus verwirklichen. Die Liegenschaft liegt auf einer Grundfläche, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternchensignatur gekennzeichnet ist und bedarf aufgrund des geplanten Vorhabens, nämlich dem Zubau von Gebäuden mit einer Höhe von mehr als
1,5 m, der Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Naturschutzbehörde.
Im Rahmen des Bauverfahrens wurde die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 7 OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (in der Folge OÖ. NSchG 2001) aufgefordert. In diesem Verfahren gab der Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz eine negative Stellungnahme zum Vorhaben ab.
Am 13. Mai 2013 brachten die Antragsteller x und x eine Anzeige gemäß § 6 OÖ. NSchG 2001 ein. Am 26. Juni 2013 wurde diese Anzeige vervollständigt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. August 2013 untersagte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die Ausführung des Vorhabens im Wesentlichen mit der Begründung, die Zubaumaßnahmen zum Hauptbaukörper mit Satteldach würden ein klares Flachdach mit Attikaausbildung aufweisen, welche sich nicht an einer Traufenhöhe orientiere. Eine Verlängerung des bestehenden Satteldaches würde aus bautechnisch konstruktiver Sicht keinen erheblichen Mehraufwand bedeuten. Die Zubaumaßnahmen würden sich nicht an den bestehenden Außenfluchten orientieren und so den Baukörper unruhig in Erscheinung treten lassen. Es würde auf dem Objekt 3 verschiedene geneigte bzw. flache Dächer geben. Einzig dieselben Parapet- und Sturzhöhen seien positiv anzumerken. Der geplante Zubau befinde sich außerhalb eines geschlossenen Siedlungsverbandes (Entfernung zum nächsten Bauwerk ca. 125 m). Die Topographie zeige, dass sich der geplante Bauplatz in einer Geländesenke befände, welche am nördlichen, östlichen und südlichen Bereich des Grundstückes an ein Waldstück angrenze. Dadurch würde eine Einzellage unterstrichen werden.
Die Antragsteller hätten ihr Vorhaben im Wesentlichen damit begründet, dass ihnen ein effizienter, umweltfreundlicher und ressourcenschonender Energieeinsatz beim Umbau des Hauses eines der wichtigsten Anliegen sei. Sie würden vermehrt den Einsatz von Solar- und Photovoltaikzellen auf dem Dach planen und mit der gewählten Dachform und Neigung weniger den persönlichen Geschmack verwirklichen, als vielmehr dem richtungsweisenden Energiekonzept Vorschub leisten.
Nach der Einholung einer fachlichen Beurteilung der Varianten für die Anbringung von Solar- bzw. Voltaikpanelen durch einen Amtssachverständigen für Elektrotechnik und Energie sei klar, dass auch eine an einem Satteldach angebrachte Solaranlage sehr energieeffizient sei, wenn sie an der richtigen Stelle angebracht werde.
Rechtlich beurteilte die Behörde den vorliegenden Sachverhalt dahingehend, dass zweifelsfrei feststehe, dass die Verwirklichung des angezeigten Vorhabens das Landschaftsbild in einer Weise störe, die dem öffentlichen Interesse Natur-und Landschaftsschutz zuwiderläuft.
Die geltend gemachten Interessen der Antragsteller, nämlich die Energieeffizienz der angezeigten Dachform Flachdach, sei aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen nach Ansicht der Behörde kein solches öffentliches oder privates Interesse, welches das öffentliche Interesse Natur- und Landschaftsschutz überwiege.
3. Dagegen richtet sich die fristgerechte, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Antragsteller.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Amt der OÖ. Landesregierung legten diese im August, Anfang September 2013 eine Änderung des angezeigten Vorhabens vor (Beilage ./A, siehe auch Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2014).
4. Am 11. März 2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer, zweier Vertreterinnen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sowie des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz D.I. x statt. In dieser beriefen sich die Beschwerdeführer auf die im Berufungsverfahren eingebrachte Projektänderung laut Beilage ./A und führten aus, dass mit dieser das Projekt an die Anforderungen des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz angepasst werden soll, sodass es durch eine einheitlichere Traufenlinie eine weniger starke Eingriffswirkung in das Landschaftsbild erhält.
5. Das Landesverwaltungsgericht erhob Beweis durch Verlesung der und Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und des Amtes der OÖ. Landesregierung sowie die im Rahmen der Verhandlung vorgenommene Erörterung des schriftlichen Gutachtens durch den Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz D.I. x und die Einsichtnahme in die geänderten Darstellungen der Ansichten des Projektes (Beilage./A) und die Entwürfe einer Variante mit Satteldach (Beilage./B).
6. Danach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Antragsteller x und x planen auf dem Grundstück Nummer x der KG x den Zubau zu einer bestehenden Wohneinheit. Das bestehende Einfamilienhaus ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde x als „Sternchen-Bau“ gewidmet.
Das Anwesen der Beschwerdeführer liegt im Ortsbereich x in Einzellage, am Rande einer in Nordwest-Südost Ausrichtung verlaufenden Geländesenke, die zum östlichen Umland hin durch eine bestockte Geländekante abgegrenzt wird. Das Wohnhaus kommt dabei unmittelbar am Böschungsfuß zu liegen und wird nahezu dreiseitig von Waldflächen umrahmt. In ca. 150 m westlicher Entfernung findet sich, am gegenüberliegenden Rand der Senke, ein weilerartiger Siedlungsansatz, bestehend aus 3 landwirtschaftlichen Gehöften und einigen als so genannte „Sternchenbauten“ gewidmeten Wohngebäuden.
Das weitere Umland ist durch eine ausgeprägte Streusiedlungsstruktur mit Einzelgehöften in umgebender Blockflur und diesen vereinzelt zugeordneten Wohngebäuden gekennzeichnet. In Übereinstimmung mit dem flachwelligen Relief und den günstigen Produktionsbedingungen wird die Landschaftsstruktur durch eine intensive, vorwiegend ackerbauliche Nutzung geprägt. Die Ausstattung und Gliederung der Landschaft betreffend sind neben der erwähnten, den Teilraum prägenden bestockten Geländekante, die weiter nördlich in die Talzone des xbaches einmündet, vereinzelte Kleinwaldflächen und Heckenzüge sowie Streuobstbestände im Umfeld der Gehöfte zu erwähnen.
Insgesamt ergibt sich das Bild einer agrarisch geprägten Landschaft mit einer noch deutlich wahrnehmbaren Reststrukturierung und Gliederung und eine als durchschnittlich einzustufende landschaftsästhetische Wertigkeit. Hinweis auf eine ausgeprägte Erholungsfunktion des Standortraumes und des Umfeldes liegen nicht vor.
Bedingt durch die Lage in einer Geländesenke und am Fuß eines bewaldeten Abhanges und zufolge der teilweisen Umschließung des Wohngebäudes durch Waldflächen ergibt sich in einem Wirkfeldausschnitt aus Blickrichtung Nordosten über Osten-Süden bis Südwesten keine nennenswerte Einsehbarkeit des Gebäudestandortes. Eine gute Einsehbarkeit ist lediglich aus nordwestlicher bis westlicher Betrachtung gegeben, wobei diese aber auch in diesem Wirkfeldausschnitt reliefbedingt auf eine Nahfeldwirkung beschränkt ist, da eine Fernwirksamkeit durch den erwähnten, zwischengelagerten Kleinweiler und die Geländeverhältnisse unterbunden wird (schriftliches Gutachten D.I. x vom 7. Jänner 2014). Das Projekt ist durch die umgebende Waldkulisse und die Lage in der Senke sehr gut in das Landschaftsbild integriert (mündliche Gutachtenserörterung D.I. x in der Verhandlung vom 11. März 2014).
Derzeit ist auf dem Grundstück ein zweigeschossiger Hauptbaukörper mit Satteldach vorhanden, der an der Nordwestseite durch einen Zubau in Form einer Garage mit Flachdach und eines darauf aufgesetzten Wintergartens begrenzt wird; an der Südwestseite ist an das Hauptgebäude ein mit einem schrägen Pultdach gedeckter und mit einer Solaranlage versehener Schuppen aus Holz angebaut. Dies führt durch die formale Diskrepanz der Bauhöhen und Dachformen zu einem sehr uneinheitlichen Gesamtbild der Baulichkeiten (schriftliches Gutachten D.I. x vom 7. Jänner 2014). Die Garage bildet keine einheitliche nordwestseitige Fassadenflucht mit dem Hauptgebäude, sondern ist Richtung Südosten vorversetzt (Einreichplan, Fotos des Altbestandes). Der Schuppen ist im Verhältnis zur nordwestseitigen Fassadenflucht des Hauptgebäudes zurückversetzt.
Mit dem eingereichten Vorhaben soll anschließend an den bestehenden Hauptbaukörper anstelle des im Errichtungsstandort vorhandenen Nebengebäudes „Schuppen“ ein zweigeschossiger Zubau, bezeichnet mit Untergeschoß und Erdgeschoß, mit einer Grundfläche von ca. 8,6 × 8,5 m errichtet werden. Dieser Zubau ist gegenüber der nordwestseitigen Fassadenflucht des Bestandes um ca. 1,2 m zurückversetzt. Der Zubau soll im Erdgeschoss eine Werkstätte (31,26 m2) und ein Holzlager (14,47 m2) und im Obergeschoss Wohnräume (zwei Zimmer mit 14,03 m2 bzw. 15,23 m2, Bad mit 11,65 m2 sowie Schrankraum mit 5,49 m2 und ein Vorraum mit 8,42 m2, über welchen man die Wohneinheit betreten kann) beinhalten. Der bestehende Hauptbaukörper ist mit einem Satteldach gedeckt, der Dachabschluss des Zubaues anstelle des Schuppens ist als Flachdach mit aufgesetzter Attika geplant. Diese Lösung überragt die Traufenlinie des Bestandes (schriftliches Gutachten D.I. x vom
7. Jänner 2014). Gegenüber der ursprünglichen Variante, die Grundlage für den erstinstanzlichen Bescheid war, sind die Höhen der Zubauten neben dem Hauptbaukörper mit Satteldach einander angeglichen. Dies bewirkt für die Westansicht eine einheitlichere Traufenlinie. Weiters wird der Wintergarten auf der Garage mit einem Flachdach abschließen. Auch von der Nordansicht werden die Deckungen des Wintergartens und des Stiegenabganges auf dieselbe Höhe gebracht, was ein einheitlicheres und ruhigeres Gesamterscheinungsbild bewirkt. Die Ostansicht weist ebenfalls eine einheitlicher gestaltete Traufenlinie auf
(Beilage ./A).
Positiv am Projekt sind die einheitlichen Parapet- und Sturzhöhen (Gutachten des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz Hofrat
D.I. x).
Mit dem Projekt werden zwei voneinander getrennte Wohneinheiten geschaffen (Projektbeschreibung laut Anzeige).
Unter Berücksichtigung der in den letzten Absätzen behandelten Faktoren „landschaftliche Wertigkeit des vom Vorhaben betroffenen Landschaftsausschnittes“ und „Intensität des Eingriffes in Abhängigkeit von den Eigenschaften des konkreten Standortes“ und den visuellen ästhetischen Merkmalen des Baukörpers selbst, stellen daher die geplanten Zubauten einen mäßig erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar (schriftliches Gutachten D.I. x vom
7. Jänner 2014).
Unter Beibehaltung der den Bedürfnissen angepassten Größe der Räumlichkeiten des Zubaues ist aufgrund der notwendigerweise einzuhaltenden Abstände zu den nachbarlichen Grundstücken ein Versatz der Gebäudeteile notwendig. Ein Satteldach mit einheitlicher Firstlinie würde eine Anhebung der Firsthöhe erfordern, wodurch ein insgesamt wuchtigerer Bau als bei der Ausführung mit Flachdach entstünde. Das würde einen größeren Eingriff in das Landschaftsbild darstellen als das angezeigte Vorhaben, modifiziert durch die Beilage ./A (mündliche Gutachtenserörterung D.I. x in der Verhandlung vom 11. März 2014).
Es gibt keine Auflagen oder Bedingungen, die die Auswirkungen des Projektes auf das Landschaftsbild minimieren können.
Die Beschwerdeführer planen Solarenergie zu nutzen, und zwar Solar- und Photovoltaik. Geplant sind 16 m2 Solarpanele und Photovoltaikmodule mit einer Nennleistung von 3 kW (Plan x Solaranlagen vom 16. April 2013, Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 26. April 2013).
Auf dem Flachdach des Zubaues können Solar- und Photovoltaikmodule reihenweise aufgeständert werden, welche unabhängig von einer Dachneigung oder Firstausrichtung aufgestellt werden können (Entwurfsbeschreibung des Architekten vom 12. Mai 2013).
Die schon im Altbestand bestehende Versorgung für die Solaranlage sowie die vorhandenen Solarpanele werden weiter verwendet, weshalb eine Positionierung an derselben Stelle sinnvoll ist. Dies ist bei der Zubauvariante mit Flachdach möglich (Vorbringen der Beschwerdeführer in der Verhandlung).
Hinsichtlich der Nutzung von Solarenergie gibt es 2 etwa gleichwertige Varianten der Aufstellung von Solar- und Photovoltaikpanelen.
Bei einem Satteldach ist die Variante „Dachfläche Südost“ mit einer Abweichung von 43° von Süden möglich. Bei einer Neigung der Dachflächen von etwa 30° ist im Vergleich zu verschattungsfrei Richtung Süden ausgerichteten Anlagen mit einer Effizienzeinbuße von 5 % zu rechnen, aufgrund des Bewuchses in der Gebäudeumgebung im Osten und Süden ist mit weiteren Einbußen zu rechnen.
Bei einer Variante Flachdach (mit einer Abweichung von Süden von 47°) ist mit Eintragseinbußen im Vergleich zu einer optimal ausgerichteten Anlage (Richtung Süden und etwa 30° Neigung) und verschattungsfreien Anlagen von ca. 5 % zu rechnen. Durch die geplante reihenweise Aufständerung und sich dadurch ergebenden Verschattungen durch die Module selbst ist mit weiteren Ertragseinbußen zu rechnen. Aufgrund der relativ geringen Abstände zwischen den Reihen mit Photovoltaikmodulen gemäß dem vorgelegten Plan der Firma x, x, vom 16. April 2013 und dem sich dadurch ergebenden höheren Verschattungswinkel werden die sich dadurch ergebenden Eintragseinbußen mit ca. 5 % abgeschätzt.
Beide Varianten haben etwa die gleiche Abweichung von Süden, wodurch sich auch etwa die gleichen Energieerträge ergeben. Bei beiden Varianten ist mit Eintragseinbußen durch den Bewuchs im Osten und Süden zu rechnen, bei der Flachdachvariante jedoch in geringerem Ausmaß. Bei dieser allerdings ergeben sich Eintragseinbußen durch die Verschattung durch die Module selbst (Gutachten Sachverständiger für Elektrotechnik und Energie Ing. x vom 29. August 2013).
Bei der Variante „Dachfläche Südost“ müssen die Module auf dem Satteldach quer aufgeständert werden, was sich nachteilig auf das Erscheinungsbild auswirkt (Beschwerdeführer in der Verhandlung vom
11. März 2014).
7. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich vor allem aus den bei den jeweiligen Feststellungen in Klammern angeführten Beweismitteln. Insbesondere wird auf die Gutachten der Amtssachverständigen D.I. x und
Ing. x verwiesen, wobei D.I. x den aktuellen Projektstand im Gegensatz zum Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz
Hofrat D.I. x in sein Gutachten miteinbeziehen konnte.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:
Die Berufung an die OÖ. Landesregierung in Angelegenheiten des
OÖ. NSchG 2001 stellte bis zum 31. Dezember 2013 ein ordentliches Rechtsmittel an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde dar.
Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der OÖ. Landesregierung in Naturschutzangelegenheiten anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
2. Änderung des Projektes:
Entschieden wurde aufgrund des von den Beschwerdeführern durch Vorlage der geänderten Ansichten laut Beilage ./A abgeänderten Projektantrages.
Zur Zulässigkeit der Änderung ist auszuführen, dass gemäß § 13 Abs. 8 AVG der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, soweit die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird. Auch im Berufungsverfahren ist eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig (VwGH 20. 3. 2006, 2002/17/0023; 21. 6. 2007, 2003/10/0283; 20. 6. 2013, 2012/06/0092. Dies gilt nach Hengstschläger/Leeb auf Grund der vergleichbaren Funktion der Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch für Änderungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG (vgl. §§ 11 und 17 VwGVG) (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe, § 13 Rz 47, Stand 1.1.2014, rdb.at).
Im vorliegenden Fall handelt es sich nach wie vor um dasselbe Zubauprojekt, welches lediglich in einigen - das Wesen des Vorhabens nicht abändernden - Punkten verändert wurde.
3. In der Sache:
Wie im angefochtenen Bescheid unwidersprochen ausgeführt, liegt mit dem angezeigten Bauvorhaben auf einer Grünfläche, welche im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternchensignatur gekennzeichnet ist, ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß den Bestimmungen des OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 vor.
Die Naturschutzbehörde gab im Bauverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 5
OÖ. NSchG 2001 eine ablehnende Stellungnahme, weshalb ein Anzeigeverfahren nach § 6 OÖ. NSchG 2001 durchzuführen war.
Im Rahmen dieses Anzeigeverfahrens muss die Behörde bei einem Projekt, welches den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, binnen 8 Wochen einen Untersagungsbescheid erlassen.
Gemäß § 6 Abs. 3 l.S. OÖ. NSchG 2001 ist ein Vorhaben nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Im Rahmen dieser Interessensabwägung hat die Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz durch das Vorhaben zukäme. Dem hat sie die öffentlichen Interessen, deren Verwirklichung das beantragte Vorhaben dienen soll, gegenüberzustellen (VwGH 17. März 1997, 92/10/0398).
Im vorliegenden Fall liegt, wie festgestellt, ein - wenn auch im Vergleich zur Bestandssituation nur mäßig erheblicher - Eingriff in das Landschaftsbild vor. Aufgrund der Eingriffsintensität wird das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz als vergleichsweise geringfügig bewertet, weil der Eingriff in das Landschaftsbild, wie festgestellt, aufgrund der derzeitigen Bestandssituation und der geplanten Arbeiten als mäßig erheblich zu bewerten ist und weder ein Eingriff in den Erholungswert der Landschaft feststellbar ist noch ökologische Auswirkungen.
Dem gegenüber zu stellen sind die privaten Interessen, insbesondere die Nutzung der Solarenergie in möglichst ergiebiger Form, dies (auch) unter Verwendung der bestehenden Verrohrungen und Solarmodule. Dieses Interesse ist ein Berücksichtigungswürdiges, welches im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Eingriffes in das Landschaftsbild geeignet ist - nach den Abänderungen laut Beilage ./A - im konkreten Fall zu einem positiven Ergebnis für die Beschwerdeführer zu gelangen.
Soweit im Bescheid als auch im Gutachten des Sachverständigen
Hofrat D.I. x angesprochen wird, dass eine auf einem Satteldach installierte Solarvorrichtung ebenfalls die erwünschten Energiemengen erzeugen würde, ist auf die Ausführungen des Sachverständigen D.I. x zu verweisen, wonach ein einheitliches Satteldach mit einer dann höheren Firsthöhe zu einem voluminöseren Baukörper führen würde, der einen stärkeren Eingriff in das Landschaftsbild erzeugen würde.
Da eine Bescheiderlassung gemäß § 6 Abs. 3 OÖ. NSchG 2001 nur vorgesehen ist, wenn eine Untersagung des angezeigten Vorhabens erfolgen soll, war der Bescheid ohne weitere Veranlassungen aufzuheben.
Ein Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 OÖ. NSchG ist nur bei Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgesehen.
Zum Projekt „x“: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich das Projekt der Beschwerdeführer x und x; schon aufgrund der unterschiedlichen Ausgangssituation, konkret vorliegende Alleinlage des Projektes im Gegensatz zum innerhalb eines Siedlungsverbandes liegenden Projekt „x“, wurde von weiteren Berücksichtigungen im gegenständlichen Verfahren Abstand genommen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die unter III.2. und 3. zitierten Entscheidungen und Literatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Karl-Hansl