LVwG-601579/2/Bi/CG

Linz, 17.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn DI A P, vom 21. September 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 15. September 2016, VerkR96-2710-2016, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967,

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.  

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von        16 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, die U-B GmbH sei als Zulassungsbesitzerin des Pkw mit dem Kennzeichen x mit Schreiben der BH Kirchdorf/Krems vom 2.4.2016 aufgefordert worden, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug am 1. Jänner 2016 um 18.29 Uhr in Wartberg/Krems auf der A9 bei km 10,600 Richtung Liezen, gelenkt bzw abgestellt habe. Er habe als zur Vertretung der angeführten Firma gemäß § 9 VStG nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist – Tatzeit 21. April 2016 – erteilt worden sei. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Er wäre als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde („Einspruch/Rekurs“) gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, ua dieses Fahrzeug x fahre immer Herr Mag. G K, Heiligengeist bei Villach, wobei eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer genannt waren. Er und seine Familie seien immer dort anwesend bzw ansässig.  

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Pkw x wurde am 1. Jänner 2016 um 18.29 Uhr auf der A9 Pyhrnautobahn bei km 10,600, Gemeindegebiet Wartberg an der Krems, in Fahrtrichtung Liezen mittels stationärem Radargerät im Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit 100 km/h mit 122 km/h gemessen.

Zulassungsbesitzerin des Pkw am 1. Jänner 2016 war die U-B GmbH, W.

An diese wurde seitens der Tatortbehörde, der BH Kirchdorf/Krems, die Lenkeranfrage vom 2. April 2016 in der Form  gerichtet, dass die GmbH als Zulassungsbesitzerin des genannten Pkw gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der anfragenden Behörde mitzuteilen, wer den Pkw am 1. Jänner 2016 um 18.29 Uhr auf der A9 im Gemeindegebiet Wartberg/Krems bei km 10,600 in Richtung Liezen gelenkt/verwendet bzw vor diesem Zeitpunkt abgestellt hat oder die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen könne. Mitgeteilt wurde als Grund für die Anfrage, dass dem Lenker zur Last gelegt werde, die durch Straßen­verkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindig­keit von 100 km/h um 15 km /h überschritten zu haben. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.

Dem Schreiben beigelegt war ein Formular für die Auskunftserteilung mit verschiedenen Antwortmöglichkeiten; das Schreiben wurde laut Rückschein am 6. April 2016 von einem Arbeitnehmer der Zulassungsbesitzerin („T“) übernommen.

Eine Lenkerauskunft langte bei der belangten Behörde nicht ein.

 

Der Bf war laut Firmenbuch Geschäftsführer der GmbH von 8. November 2015 bis September 2016 (Konkurs), dh auch zum Zeitpunkt der Zustellung der Lenkeranfrage am 6. April 2016 und der darauffolgenden 2 Wochen, innerhalb der die Lenkerauskunft zu erteilen gewesen wäre.  

 

Der Bf gab erst im Einspruch gegen die an ihn als Verantwortlicher gemäß § 9 VStG der GmbH gerichtete Strafverfügung vom 9. Juni 2016 mit Mail vom       14. Juni 2016 an, dieses Kraftfahrzeug werde immer von Mag. G K (mit Angabe eines Wohnortes, einer Mailadresse und einer Handynummer) gelenkt. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Juni 2016 reagierte der Bf nach Zustellung (Hinterlegung) am 20. Juni 2016 nicht, sodass das nunmehr (mit dem im Wesentlichen gleichen Vorbringen wie im Einspruch) in Beschwerde gezogene Straferkenntnis erging.

        

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts­verweigerung zurück.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua). Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081; 9.6.2015, Ro 2015/02/0010).

 

Die Frist von zwei Wochen ist gesetzlich vorgegeben und damit nicht verlängerbar. Der Hinweis des Bf auf eine als Lenker in Frage kommende Person – allerdings ohne Anschrift – im Einspruch gegen die gegen ihn wegen Verletzung der Auskunftspflicht ergangene Strafverfügung und in der Beschwerde gegen das daraufhin ergangene Straferkenntnis ist nicht als Auskunftserteilung zu werten und kommt daher ohne jeden Zweifel zu spät.

Der Bf hat damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, im Fall deren Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die belangte Behörde ging laut Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses von einem Nettomonatseinkommen von 1800 Euro und dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten aus – der Bf hat dem nicht widersprochen, sodass diese Schätzung auch im Beschwerdeverfahren heranzuziehen war. Der Bf weist bei der BH Klagenfurt 2 einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 2014 und 2015 auf, die als straferschwerend zu berücksichtigen waren. Milderungsgründe lagen nicht vor. 

Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bf in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abhalten. Für eine Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessenen Strafe findet sich kein Anhaltspunkt. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 Abs.1 Z4 VStG oder des § 20 VStG lagen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von        16 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger