LVwG-750393/2/BP/BD

Linz, 19.10.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des A H, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A P, x, vom 20. Mai 2016, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 19. April 2016, GZ: IKD(Stb)-436033/32-2016/Lan, betreffend die Abweisung des Ansuchens auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft,

 

den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

I.         Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm. § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes, 1985 StbG, BGBl. Nr. 311/1985, idgF.  wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Die Oö. Landesregierung als Organ der Landesvollziehung wies mit Bescheid vom 19. April 2016, GZ: IKD(Stb)-436033/32-2016/Lan, gemäß § 39 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StGB) iVm § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 einen Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab und führt zunächst zum Sachverhalt ua. wie folgt aus:

 

Der im Spruch genannte Einbürgerungswerber bezeichnet sich selbst als staatenlos und stellte am 27.06.2001 einen Asylantrag, welcher mit 01.08.2011 rechtskräftig positiv vom Asylgerichtshof entschieden wurde. Der rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthalt des Antragstellers ist somit seit 27.06.2001 gegeben.

 

A) In strafrechtlicher Hinsicht wurde festgestellt:

 

1. Urteil des Bezirksgerichtes Linz, ZI.: 17 U 231/12d - 22, vom 29.11.2012, rechtskräftig seit 04.12.2012, wegen Verstrickungsbruches nach § 271 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen ä € 7,00 (insgesamt € 560,00), im Nichteinbringungsfalle: Er-satzfreiheitsstrafe von 40 Tagen;

 

Diese Verurteilung scheint in der Strafregisterauskunft an die Behörde auf (SA-Auszug vom 20.07.2015).

 

„[Der Bewerber] hat nach dem 21. September 2011 in L Sachen, die behördlich gepfändet worden sind, nämlich die vom Gerichtsvollzieher mit Pfändungsmarken versehenen PKW's Seat I (X), Renault L (X) und Mercedes (beschädigt) dadurch ganz der Verstrickung entzogen, dass er die oben angeführten Objekte vom Grundstück W 286, L, wo die Versteigerung derselben stattfinden hätte sollen, an einen unbekannten Ort verbrachte."

 

Die Geldstrafe wurde am 17.06.2013 bezahlt. Die Tilgungsfrist beträgt 5 Jahre, sohin bis zum 17.06.2018.

 

2.   Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz, Zl.: 14 U 7/16x -1, vom 31.03.2016, über eine diversionelle Erledigung, rechtskräftig seit 15.04.2016, wegen Übertretung gem. § 50 (1) Z3 WaffG wurde das Strafverfahren gegen den Antragsteller vorläufig gem. §§ 199 und 201 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr, sohin bis zum 15.04.2017, eingestellt.

 

B) In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht wurde festgestellt:

 

1. Zahl: S 0009416/LZ/11

Datum: 17.02.2011

Übertretung: § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 Geldstrafe: € 70

Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 1 Tag und 12 Stunden

 

Überlassung zum Lenken eines KFZ oder Verwendung eines Anhängers an Personen, die die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter nicht besitzen

 

2. Zahl: S 0009416/LZ/11

Datum: 17.02.2011

Übertretung: §45 Abs.6 1. Satz KFG 1967 Geldstrafe: € 20

Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 12 Stunden

 

Durchführung von Probefahrten ohne Führen eines Nachweises über die Verwendung der mit Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen sowie Name des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer einzutragen.

 

3. Zahl: S 0013258/LZ/12

Datum: 23.03.2012

Übertretung: § 99 Abs. 1a KFG 1967

Geldstrafe: €40,00

Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 18 Stunden

 

Nichtverwendung des Abblendlichtes beim Befahren eines Tunnels.

 

4. Zahl: S 0024026/LZ/12

Datum: 05.05.2012

Übertretung: § 52 lit.a Z10a StVO 1960 Geldstrafe: € 50,00

Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 1 Tag

 

Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit Fahrzeugen, deren Achslast die im Zeichen angegebene Achslast überschreitet.

 

5. Zahl: S0026724/LZ/12

Datum: 03.07.2012

Übertretung: § 99 Abs.la KFG 1967

Geldstrafe: €40,00

Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 18 Stunden

 

Nichtverwendung des Abblendlichtes beim Befahren eines Tunnels

 

6. Zahl: S 0040653/LZ/12

Datum: 06.10.2012

Übertretung: §45 Abs. 1a KFG 1967

Geldstrafe; €58,00

Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 1 Tag

 

Abstellen eines Fahrzeuges mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne ordnungsgemäße Anbringung der Bescheinigung zur Durchführung von Probefahrten

 

7. Zahl: S 0000964/LZ/13

Datum: 08.12.2012

Übertretung: § 45 Abs.6 2. Satz KFG 1967 Geldstrafe: € 58,00

Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 1 Tag

 

Kein Nachweis über die Aufbewahrung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten.

 

8. Zahl: S 0001849/LZ/13

Datum: 14.12.2012

Übertretung: § 103 Abs.2 KFG 1967

Geldstrafe: €120,00

Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 2 Tage und 10 Stunden

 

Auskunftsverweigerung

 

9. Zahl: S 0011505/LZ/13

Datum: 27.02.2013

Übertretung: § 45 Abs.la KFG 1967

Geldstrafe: €58,00

Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 1 Tag

 

Abstellen eines Fahrzeuges mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne ordnungsgemäße Anbringung der Bescheinigung zur Durchführung von Probefahrten

 

10. Zahl:S 0027123/LZ/13 Datum: 02.07.2013

Übertretung: § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG 1967 Geldstrafe: €120,00

Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 2 Tage

 

Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften iVm Auskunftsverweigerung

 

11. Zahl:S0037848/LZ/13 Datum: 15.09.2013 Übertretung: § 97 Abs.4 StVO 1960 Geldstrafe: €60,00

Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 1 Tag

 

Nichtbeachtung der Anordnungen der Organe der Straßenaufsicht

 

12. Zahl: S 0037848/LZ/13

Datum: 15.09.2013

Übertretung: § 20 Abs.2 StVO 1960

Geldstrafe: € 50,00

Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 1 Tag

 

Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit.

 

13. Zahl: S 0046552/LZ/13

Datum: 07.11.2013

Übertretung: § 45 Abs. 1a KFG 1967

Geldstrafe: € 50,00

Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 1 Tag

 

Abstellen eines Fahrzeuges mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne ordnungsgemäße Anbringung der Bescheinigung zur Durchführung von Probefahrten.

 

14. Zahl: S 0001546/WE/14

Datum: 23.10.2013

Übertretung: § 20 Abs.2 StVO

Geldstrafe: €60,00

Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 1 Tag und 6 Stunden

 

Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit.

 

15. Zahl: S 0006658/LZ/14

Datum: 31.01.2014

Übertretung: § 103 Abs.2 KFG

Geldstrafe: €58,00

Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 1 Tag

 

Auskunftsverweigerung.

 

16. Zahl: VStV/9143007882352014

Datum: 14.08.2014

Übertretung: § 36 lit.b KFG

Geldstrafe: €110,00

Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 22 Stunden

 

Verwendung von KFZ und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne das behördliche Kennzeichen (§ 48) zu führen.

 

 

C) In finanzstrafrechtlicher Hinsicht wurde festgestellt:

 

Straferkenntnis des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz, StrafNr: 2013/00194-001, vom 28.08.2013, rechtskräftig seit 10.03.2015 (Beschluss des Bundesfinanzgerichtes, GZ: RV/5300002/2014), wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 FinStrG zu einer Geldstrafe von 9.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle: Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen;

 

Diese Verurteilung scheint im Finanzstrafregister an die Behörde auf (Finanzstrafregisterauszug vom 14.01.2016).

 

„[Der Bewerber] ist schuldig, vorsätzlich gewerbsmäßig im Bereich des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger durch die Abgabe unrichtiger Jahreserklärung, somit unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2009 (Euro 5.355,75) und 2010 (Euro 3.946,00), somit in Höhe von Insgesamt Euro 15.137,95 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen."

 

Gemäß § 186 Abs. 3 FinStrG beginnt die Tilgungsfrist, sobald die Strafen vollzogen oder nachgesehen worden sind oder die Vollstreckbarkeit verjährt ist. Sie beträgt drei Jahre bei Bestrafungen wegen Finanzordnungswidrigkeiten und fünf Jahre bei Bestrafungen wegen aller übrigen Finanzvergehen.

Aufgrund der Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung beträgt die Tilgungsfrist 5 Jahre, beginnend mit 4.1.2016, sohin bis zum 04.01.2021.

 

Das Parteiengehör wurde gewahrt. Dem Einbürgerungswerber wurde nachweislich die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt, mit der er über die Sach- und Rechtslage in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

Die Behörde hat erwogen:

 

Im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft, soweit nicht anders bestimmt, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

 

Durch die genannte Gesetzesbestimmung ist die Behörde dazu berufen, aus dem bisherigen Verhalten des Antragstellers eine Prognose für sein zukünftiges Verhalten zu stellen.

 

Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auf von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter -erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit kommt die - allenfalls negative Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (VwGH 20.11.2007, 2005/01/0449).

 

Der Bewerber wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz, ZI.: 17 U 231/12d - 22, rechtskräftig am 04.12.2012, wegen Verstrickungsbruches gemäß § 271 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen ä € 7,00 (insgesamt € 560,00), im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, verurteilt, da er nach dem 21. September 2011 Sachen, die behördlich gepfändet worden sind, nämlich die vom Gerichtsvollzieher mit Pfändungsmarken versehenen PKW's Seat I (X), Renault L (X) und Mercedes (beschädigt) der Verstrickung entzogen hat, indem er die oben angeführten Objekte vom Grundstück W 286, L, wo die Versteigerung derselben stattfinden hätte sollen, an einen unbekannten Ort verbrachte.

Die Beurteilung der zwingenden Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 ist einer Ermessensübung im Sinne des § 11 leg. cit. vorgelagert und liegt nicht im freien Ermessen der Behörde. (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0067)

 

Gemäß § 11 StbG 1985 ist bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich, sowie an den Grundwerten eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.

 

Die Tatsache, dass gesetzlich verankerte Verleihungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, hat jedoch für sich alleine ausgereicht, um bei einer Beurteilung nach § 11 StbG zu einem negativen Ergebnis zu gelangen, um jene Bestimmungen, welche die Verleihungsvoraussetzungen regeln, nicht ad absurdum zu führen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 20. Mai 2016, worin Nachfolgendes ausgeführt wurde:

 

Der angefochtene Bescheid leidet an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.

 

(...)

 

Weiters wurde ausgeführt, dass die Beurteilung der zwingenden Verleihungsvoraus-setzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 ist einer Ermessungsausübung im Sinne des § 11 StbG 1985 vorgelagert und liegt nicht im freien Ermessen der Behörde.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sachverhalt jedoch nicht nach formalen Gesichtspunkten zu betrachten, und dies wurde in dem angefoch-tenen Bescheid nicht ausreichend beachtet.

 

Von Seiten des Beschwerdeführers wird nicht verkannt, dass es zwei strafrechtliche, 16 verwaltungsstrafrechtliche, sowie ein finanzstrafrechtliches Problem aus der Ver-gangenheit gibt.

 

Allerdings ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführte, zu prüfen, ob sich aus diesen Problemen der Rückschluss ziehen lässt, dass eine Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers das bloße Vorliegen von Vorstrafen für die Beurteilung nicht ausreichend sind.

 

Bei näherer Betrachtung ergibt sich, dass sämtliche strafrechtlichen, verwaltungsstraf-rechtlichen und finanzstrafrechtlichen Probleme lediglich auf eine deutlich verbesserungsfähige Organisationsstruktur des Gewerbebetriebes des Staatsbürgerschaftswerbers zurückzuführen sind.

 

Im einzelnen zu den verschiedenen Problemen:

 

a)     strafrechtlicher Hinsicht:

Strafrechtlich liegen zwei Probleme vor, und zwar das Urteil des Bezirksgerichtes Linz zu

17 U 231/12d - ein Verstrickungsbruch - auf der einen Seite, und ein Verfahren gegen den Verstoß des Waffenrechtes auf der anderen Seite.

 

Was das Urteil des Bezirksgerichtes Linz anbelangt, so muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer Gebrauchtwagen-Händler ist. Das bringt mit sich, dass die Fahrzeuge, die sich auf seinem Gewerbegelände befinden naturgemäß verstellt werden, bzw. manchmal auch entsorgt werden müssen im Sinne der einschlägigen Vorschriften.

 

Das ist zwar unerfreulich, aber dass dabei von den Mitarbeitern manchmal nicht darauf geachtet wird, ob der Pkw gepfändet wurde oder nicht, kommt bedauerlicherweise vor. Insbesondere dann, wenn die Tatsache der Pfändung nicht ausreichend dargetan wurde und geraume Zeit zwischen Pfändung und Verkauf liegt.

 

Der Beschwerdeführer wurde dafür auch verurteilt, allerdings nicht zu einer Freiheits-strafe, sondern zu einer Geldstrafe, und zwar zu 80 Tagessätzen.

 

Das ist ungefähr ein Fünftel der Höchststrafdrohung, und wurde daher auch vom Gericht des zwar bestehenden aber geringen Verschuldens des Beschwerdeführers gewürdigt.

 

Was das Verfahren wegen dem Waffenrecht anbelangt, so muss darauf hingewiesen werden, dass dieses Verfahren eingestellt wurde, es liegt daher kein im Sinne der EMRK - und zwar nach der Unschuldsvermutung - kein dem Beschwerdeführer vorwerfbares strafbares Delikt vor.

 

Tatsächlich ist es bei dieser Angelegenheit darum gegangen, dass ein Fahrzeug angekauft wurde, in dem sich, ohne dass dies der Beschwerdeführer gewusst hat, ein Schlagring, sohin eine verbotene Waffe im Sinne des Waffengesetzes. War von einem Vorbenutzer vergessen worden.

 

Die formellen Voraussetzungen des unbefugten Waffenbesitzes waren daher gegeben, aber die Zurechenbarkeit zum Beschwerdeführer nur bedingt, aus diesen Gründen wurde das Strafverfahren eingestellt.

 

Das kann aber schon aus Gründen der EMRK nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet werden.

 

b) verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht:

 

Zu nahezu sämtlichen verwaltungsstrafrechtlichen Problemen liegt die Geldstrafe eher im unteren Bereich.

 

Was dafür spricht, dass von Seiten der Behörde das Verschulden des Bestraften ohnedies als gering angenommen wurde.

 

Tatsächlich ist der größte Teil dieser verwaltungsstrafrechtlichen Probleme nicht auf ein aktives eigenes Tun des Beschwerdeführers zurückzuführen.

 

Es hat sich bei den Verwaltungsbehörden eingebürgert, dass nach einer Anonymverfügung bei einem geringfügigen Delikt im Verwaltungsstrafverfahren direkt gegen den Zulassungsinhaber eingeleitet wird, ohne vorher zu prüfen, ob der Zulassungsinhaber tatsächlich jene Person ist, die das verwaltungsstrafrechtliche Delikt gesetzt hat.

 

Der Beschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt, Gebrauchtwagenhändler und sind daher mit seinen Pkw's, mit seinem Kennzeichen bzw. auch mit den Probefahrtkennzeichen verschiedene Personen unterwegs, das ergibt sich aus dem Geschäftsbetrieb, sodass nicht jede Verwaltungsstraftat vom Beschwerdeführer selber begangen worden ist.

 

Der Beschwerdeführer hat sich gegen diese Verwaltungsstrafen nicht zur Wehr gesetzt und als solche akzeptiert, aber für die Beurteilung im Staatsbürgerschaftsrecht geht es um die Persönlichkeit des Antragstellers, es müsste daher bei jeder Verwaltungs-strafrechtlichen Vorstrafe geprüft werden, ob tatsächlich die Tat vom Beschwerdeführer begangen worden ist oder nicht, und es wurde in diesem Fall nicht geprüft.

 

Tatsächlich ist dann der geringste Teil dieser verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen auf ein aktives Tun des Beschwerdeführers zurückzuführen.

 

c) finanzstrafrechtlicher Hinsicht:

 

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer vom Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz verurteilt wurde. Hier hat sich im Zuge einer Prüfung eine Unrichtigkeit der Buchhaltung herausgestellt, das ist zwar unerfreulich, aber liegt in der Natur der Sache, dass gerade Gebrauchtwa-genhändler hier immer wieder Probleme haben.

 

Diese Verurteilung erfolgte jedoch nicht durch das Gericht, sondern durch das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde.

 

Festzuhalten ist, dass bei sämtlichen Verurteilungen nur Geldstrafen, nicht jedoch Freiheitsstrafen erfolgten.

Bei der Beurteilung des Charakterbildes des Beschwerdeführers hätte daher nicht auf die rein formalen bestehenden Verurteilungen Bezug genommen werden dürfen, sondern nur auf jene Taten, die von ihm tatsächlich persönlich begangen wurden.

 

Diesem Maßstab wurde jedoch im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Rechnung getragen.

 

Die oben angeführten Delikte sind bei näherer Betrachtung auf eine mangelnde Organisationsstruktur und damit einhergehender Fristversäumnis des Beschwerdeführers zurückzuführen.

 

Das ist zwar grundsächlich nicht als Solches in Ordnung, aber lässt den Rückschluss nicht zu, dass der Beschwerdeführer zur Republik Österreich nicht bejahend eingestellt ist und die Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.

 

Als Beispiel dafür mag die belangte Behörde selber dienen.

 

Niemand wird der belangten Behörde unterstellen wollen, dass die belangte Behörde zur Republik nicht bejahend eingestellt sei und eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Nichts desto trotz wurde der im Jahre 2013 gestellte Antrag des Beschwerdeführers trotz Vorliegen aller Voraussetzungen erst im Jahre 2015 bearbeitet. Auch hier ist unschwer eine gewisse mangelnde Organisationsstruktur in der Durch-führung gegeben.

 

Die Annahme, dass der Beschwerdeführer alleine durch den Mangel an der Organisationsstruktur in seinem Betrieb nicht würdig sei die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen ist bei richtiger rechtlicher Beurteilung ungerechtfertigt.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sind die Voraussetzungen des § 10 Abs, 1 Z 6 StbG gegeben, und hätte daher die Staatsbürgerschaft verliehen werden müssen.

Aus all diesen Gründen werden nachstehende

 

ANTRÄGE

 

erstattet:

 

Das Landesverwaltungsgericht für Oberösterreich möge in Stattgabe dieser Beschwerde:

 

1.) den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu

 

2.) die Rechtssache in Ergänzung zur neuerlichen Verfahrensentscheidung zurückverweisen.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erst mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte von der Durchführung einer – im Übrigen auch nicht beantragten - öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I.1 und I.2. dieses Erkenntnisses dargestellten und völlig unwidersprochenen relevanten Sachverhalt aus.

 

 

II.

 

Nachdem der in Rede stehende Sachverhalt völlig unbestritten ist, kann von einer weitergehenden Beweiswürdigung abgesehen werden.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 StbG, BGBl. Nr. 311/1985, idgF. Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1.    er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2.    er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3.    er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4.    gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5.    durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.    er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7.    sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8.    er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nicht verliehen werden, wenn       

1.   bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2.   er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3.   gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4.   gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5.   gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6.   gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7.   er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

 

2.1. Die belangte Behörde war in ihrem Bescheid davon ausgegangen, dass der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Bf ein Erteilungshindernis im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StBG entgegenstehe und sah in seinem bisherigen Verhalten bzw. in seiner Person die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.  

 

Eingangs ist bei den Erwägungen klar festzuhalten, dass die in der Beschwerde vorgenommene verharmlosende Darstellung der mannigfaltigen Verwaltungs-, Gerichts- und Finanzstraftaten des Bf und insbesondere deren Bezeichnung als „Probleme“ kein rühmliches Licht auf die generelle Einstellung des Bf zu normenkonformem Verhalten zu werfen in der Lage sind. Allerdings stellt sich nun die Frage welche Intensität der prognostizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vom Gesetzgeber intendiert war. Zur Klärung dieser Frage ist auch auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug zu nehmen.

 

2.2. Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auf von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (VwGH vom 08.03.2005, 2004/01/0421).

 

Der angefochtene Bescheid enthält zur Frage, ob die für das Vorliegen des Verleihungshindernisses gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 erforderlichen Kriterien erfüllt sind, keine ausreichenden Feststellungen. Die belangte Behörde beschränkte sich bezüglich der für ihre Entscheidung als maßgeblich erachteten Verwaltungsübertretungen auf eine Wiedergabe der jeweils übertretenen Norm und auf die Angabe der verhängten Strafe, ohne auch nur ansatzweise Feststellungen über das den verwaltungsrechtlichen Bestrafungen jeweils zu Grunde liegende strafbare Verhalten zu treffen. Eine Beurteilung des Gesamtverhaltens des Einbürgerungswerbers ist daher nicht möglich, noch weniger kommt eine - auf der Grundlage dieses Gesamtverhaltens zu erstellende - Prognose über das künftige Verhalten des Einbürgerungswerbers in Betracht (VwGH vom 17.09.2002, 2001/01/0513).

 

Bei der "Vielzahl" der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen beschränkte sich die belangte Behörde auf einen Hinweis auf die große Zahl der begangenen Delikte. Der bloße Hinweis darauf, ohne Darstellung, näherer Einzelheiten, vermag jedoch der Begründungspflicht nicht zu genügen (vgl. VwGH vom 25.03.2003, 2001/01/0427).

 

2.3. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt wurde der Bf wegen Verstrickungsbruch gerichtlich verurteilt, wobei jedoch lediglich eine Geldstrafe verhängt wurde. § 10 Abs. 1 Z. 2 StBG ist daher genau so wenig anwendbar, wie Z. 4 leg. cit., zumal im Verfahren keine Anhaltspunkte für weitere gerichtlich geführte Strafverfahren zu Tage traten. Auch § 10 Abs. 1 Z. 3 StBG kann nicht in Anwendung gebracht werden, da der Bf zwar wegen einer Finanzstraftat verurteilt wurde; dies aber nicht von einem Strafgericht, sondern nach verwaltungsstrafrechtlichen Tatbeständen.

 

Der Bf weist eine Vielzahl (zumindest 16) Verwaltungsübertretungen auf, die sämtlich nicht den in § 10 Abs. 2 Z. 2 StBG angeführten schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt zuzuordnen sind. Wenn auch angemerkt werden kann, dass die Aufzählung dort nicht als abschließend anzusehen ist, bedarf es doch vorliegender Verwaltungsübertretungen, die jenen dem Unrechtsgehalt nach gleichzuhalten sind. Im in Rede stehenden Fall wurde der Bf zumeist wegen – nicht schwerwiegender – Übertretungen aus dem Verkehrsrecht zu eher geringfügigen Geldstrafen verurteilt. Die hohe Anzahl dieser Verwaltungsübertretungen ist zwar bemerkenswert, allerdings kann diese per se – im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht als ausschlaggebend für die Qualifikation des Verhaltens als Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StBG herangezogen werden.

 

In diesem Sinne war also der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu folgen.

 

3.1. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 ABs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

3.2. Im vorliegenden Fall konzentrierte sich die belangte Behörde in ihrem Verfahren auf die rechtliche Frage der Umstände nach § 10 ABs. 1 Z. 6 StBG. Inwieweit auch die anderen Kriterien zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft gegeben sind, wurde von ihr – als Konsequenz ihrer Rechtsansicht betreffend die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - nicht geprüft. Im neuerlichen Ermittlungsverfahren wird nicht zuletzt auf die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Bf (vgl. § 10 ABs. 1 Z. 7 StBG) besonders Bedacht zu nehmen sein.

 

4. Es war daher im Ergebnis gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG der Beschwerde insoweit stattzugeben, als der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen waren.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Bernhard Pree