LVwG-550915/8/KLe

Linz, 10.10.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von B E S, x, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23.5.2016, GZ: ForstR10-20/6-2016/Ka, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.         Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt „A) Waldfeststellung“ des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23.5.2016, GZ: ForstR10-20/6-2016/Ka, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Schärding zurückverwiesen wird.

 

 

II.      Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt „B) forstrecht­licher Auftrag“ wird gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Erlassung einer rechtskräftigen Entscheidung der Bezirkshaupt­mannschaft Schärding über das anhängige Verfahren zu Spruch­punkt „A) Waldfeststellung“ des Bescheides der Bezirkshauptmann­schaft Schärding vom 23.5.2016, GZ: ForstR10-20/6-2016/Ka, aus­gesetzt.

 

 

III.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 23.5.2016, GZ: ForstR10-20/6-2016/Ka, folgenden Spruch erlassen:

„A) Waldfeststellung

Es wird festgestellt, dass das Grundstück Nr. x, KG x, Marktgemeinde x Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 idgF. ist.

 

Rechtsgrundlage:

§ 5 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF.

 

B) forstrechtlicher Auftrag

Zur Herstellung der rechtlichen Ordnung betreffend der auf den Grundstücken Nr. x, x und x, alle KG x, Marktgemeinde x, durchgeführten illegalen Rodung durch die Errichtung einer Straße wird Herrn B S, x, S aufgetragen, auf seine Kosten nachstehende Maßnahmen durchzuführen:

1. Die auf den Waldgrundstücken Nr. x, x und x, alle KG x, errichtete Straße mit einer Länge von rund 55 m bei einer Breite von rund 5 m ist vollständig rück zu bauen.

2. Der für die Errichtung verwendete Bauschutt ist aus dem Wald zu entfernen und einer nachweislichen Entsorgung zuzuführen.

3. Die Wegtrasse ist mit Erdmaterial auszufüllen und ist das Gelände wieder dem umlie­genden Gelände anzupassen.

4. Der im dortigen Bereich befindliche Graben ist entsprechend dem ursprünglichen Zustand freizulegen und wiederherzustellen.

5. Die rückgebaute Fläche der Straße ist mit mindestens 100 Erlen und 100 Haseln im Verband von 1 x 1 m standfest zu bepflanzen.

6. Die Pflanzen sind vor Verbiss und Verfegung zu schützen, Ausfälle sind in den ersten fünf Jahren jeweils bis längstens 30. April zu ersetzen.

7. Am Stamm überschüttete Bäume sind unter größtmöglicher Schonung freizulegen.

8. Alle Baumaßnahmen sind in Absprache und unter Kontrolle des Bezirksforstdienstes der Bezirkshauptmannschaft Schärding durchzuführen. Dazu ist der Bezirksforst­dienst nachweislich längstens zwei Wochen vor dem geplanten Beginn der Rückbau­maßnahmen zu verständigen.

9. Sämtliche Maßnahmen (Bauarbeiten sowie Bepflanzung) sind bis spätestens 31. Dezember 2016 durchzuführen bzw. abzuschließen.

10. Über die Durchführung der Maßnahmen ist eine aussagekräftige Fotodokumentation anzulegen.

11. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Fotodokumentation sowie die Entsorgungs­belege (Pkt. 2.) unaufgefordert an die Bezirkshauptmannschaft Schärding, Forst­rechtsabteilung, gemeinsam mit einem Bericht über die Durchführung der Maß­nahmen vorzulegen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 172 Abs. 6 iVm. § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF. (ForstG 1975) […]“

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

 

Mit Schreiben vom 27.6.2016 legte die belangte Behörde dem Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwal­tungsakt vor.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, die weiteren Grundeigentümer, der Ver­treter der belangten Behörde und der forstfachliche Amtssachverständige teil.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

Waldfeststellung:

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kosten­ersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefoch­tenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungs­gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Im Waldfeststellungsverfahren wurde nur der Beschwerdeführer als einer von 4 Miteigentümern des Grst. Nr. x, KG x, dem Verfahren beigezogen. Die weiteren Grundeigentümer V S, P S und B F S waren nicht Partei im behördlichen Ermittlungsverfahren.

 

Im behördlichen Verfahren wurde das gesamte Grst. Nr. x, KG x, als Wald im Sinne des Forstgesetzes festgestellt. Hinsichtlich des gesamten Grst. Nr. x, KG x, wurden nahezu keine Feststellungen dahingehend getroffen, warum es sich bei einem, wie in der Beschwerde näher angeführt, „Walnuss- und Apfelbaum-Obstgarten“, um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt.

 

Der Sachverhalt ist demnach derart mangelhaft, dass der Bescheid in diesem Punkt aufzuheben und zur neuerlichen Beurteilung bzw. Durchführung des entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung aller Verfahrensparteien zurückzuverweisen war.

 

 

Forstrechtlicher Auftrag:

Gemäß §§ 38 AVG iVm 17 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aussetzen, um eine rechts­kräftige Entscheidung einer Vorfrage durch eine zuständige Behörde abzuwarten.

 

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren handelt es sich bei der Frage, ob es sich bei dem Grst. Nr. x, KG x, um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt, um eine Vorfrage, die bereits bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding als zuständiger Behörde anhängig ist. Es war daher das Verfahren hinsichtlich des forstrechtlichen Auftrages auszusetzen.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer