LVwG-650722/4/Bi/CG
Linz, 13.10.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn Mag. B. P., x, G., vom 3. Oktober 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. August 2016, GZ: 16/074303, wegen Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs.4 iVm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) vom 4. März 2016 auf Verlängerung der bis 20. März 2016 befristet gewesenen Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B gemäß §§ 3 iVm 8 FSG abgewiesen.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 2. September 2016 durch Hinterlegung.
2. Mit insgesamt 4 E-Mails vom 13. September 2016 brachte der Bf Beschwerde dagegen ein, die er im Hinblick auf einen Antrag auf mündliche Verhandlung modifizierte und damit begründete, seine Einwendungen seien zwar teilweise hingeschrieben aber nicht gewürdigt worden. Mit E-Mail vom 14. September 2016 zog er die Beschwerde „aufgrund neuer Informationen, die ich als Nicht-Jurist nicht hatte“ zurück.
Mit E-Mail vom 3. Oktober 2016 brachte er eine neue Beschwerde (mit Antrag auf mündliche Verhandlung) ein. Diese wurde von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vorgelegt, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.2 VwGVG.
3. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Aus dem Rückschein ist ersichtlich, dass der Bescheid laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 2. September 2016 bei der Zustellbasis x mit Beginn der Abholfrist am selben Tag hinterlegt wurde. Damit begann die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen, die demnach am 30. September 2016 endete. Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach der Bf binnen vier Wochen nach Zustellung dagegen Beschwerde erheben kann, die bei der belangten Behörde einzubringen ist.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über die Prozesserklärung verbleiben. Besondere Formvorschriften sind für den Beschwerdeverzicht bzw die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, sodass dafür auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7, Seite 37).
Für die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung ist bei gegebener Rechts- und Handlungsfähigkeit des Handelnden und Einhaltung der vorgeschriebenen Form (VwGH 21.1.1988, 88/02/0002-0005, Slg 12616 A) nur die Erklärung des Willens maßgebend; auf die ihr zugrundegelegenen Absichten und Beweggründe kommt es nicht an. Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 24.1.1994, 93/10/0192).
Der Bf hat zwar am 13. September 2016 rechtzeitig Beschwerde eingebracht, diese allerdings am 14. September 2016 per Mail mit der eindeutigen Willenserklärung „Rückzug der Beschwerde aufgrund neuer Informationen, die ich als Nicht-Jurist nicht hatte“ ausdrücklich und unmissverständlich zurückgezogen. Damit erwuchs der Bescheid vom 30. August 2016 in Rechtskraft. Aus welchen Überlegungen der Bf die Beschwerde zurückgezogen hat, ist irrelevant. Er hat damit sein Beschwerderecht konsumiert.
Aufgrund der im gegenständlichen Fall per Mail vom 14. September 2016 erfolgten wirksamen und unwiderruflichen Beschwerdezurückziehung war der gegenständliche Widerruf („Rückzug“) dieser Beschwerdezurückziehung als unzulässig zurückzuweisen.
Dabei ist irrelevant, dass die erneute Beschwerde mit E-Mail vom 3. Oktober 2016 bereits nach Ablauf der Beschwerdefrist – die nach Hinterlegung am
2. September 2016 mit 30. September 2106 endete – erfolgte. Daran vermag auch die Aussage des Bf im Rahmen des Parteiengehörs, er habe zum Zeitpunkt der Zustellung eine schwere Grippe gehabt und sei daher nicht aus der Wohnung gegangen; der Hinterlegungszettel sei unglücklich in eine Zeitung gerutscht und er habe ihn deshalb nicht gleich, sondern erst beim Durchblättern der Zeitung gesehen, nichts zu ändern.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Bissenberger