LVwG-650719/2/SCH/MSt

Linz, 06.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter             Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn Ing. H H, H, L, vertreten durch Prof. H & P Rechtsanwälte, P Z, Z, L, vom 22. August 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27. Juli 2016, GZ: VerkR21-154-2015, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Führerscheines,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.  

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 27. Juli 2016, GZ: VerkR21-154-2015, betreffend den Antrag des Herrn Ing. H H auf Ausstellung eines Führerscheines – gemeint wohl: Erteilung einer Lenkberechtigung – als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung (immer noch „in erster Instanz“) Folgendes verfügt:

 

„Spruch:

Ihr Antrag vom 12.07.2016 auf Ausstellung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs. 1; 3 Abs. 1 Zi. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung von BGBl. I Nr. 74/2015

§ 68 Abs. 1 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung von BGBl. I Nr. 161/2013.“

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.

 

Gemäß § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

 

 

3. Zur Vorgeschichte:

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 8. März 2016, VerkR21-154-2015, die Lenkberechtigung des Obgenannten für die Klassen AM, A, B und E bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen entzogen.

Die dagegen erhobene Beschwerde ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 9. Juni 2016, LVwG-650614/8/Sch/MSt, abgewiesen worden.

 

 

4. Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen „Führerscheinantrag“ eingebracht. Es wurde die Wiedererteilung des „Führerscheins“ für die obgenannten Klassen beantragt.

Dem Antrag beigelegt wurde das ärztliche Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz vom 29. Juni 2016, erstellt von Dr. H P, Arzt für Allgemeinmedizin in St. G. Dort heißt es, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der   Gruppe 1 geeignet ist.

Das Landesverwaltungsgericht geht zweifelsfrei davon aus, dass es sich bei dem erwähnten Arzt um einen gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt handelt. Eine Zuweisung zum Amtsarzt gemäß § 22 Abs. 4 FSG-GV erfolgte nicht.

Somit hat der Beschwerdeführer insofern eine Änderung des Sachverhalts, wie er noch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorlag, herbeigeführt, als er ein ärztliches Gutachten vorgelegt hat, das ihm die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Gruppe 1 attestiert.

Damit kommt aber eine Formalentscheidung in Form einer Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache nicht mehr in Betracht. Vielmehr wäre von der Behörde zu prüfen gewesen, ob diese  gegebene neue Sachverhaltslage zu einem anderen Ergebnis führt.

Sohin wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, sich mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Gutachten auseinanderzusetzen und nicht den Antrag ohne jedes Verfahren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 25 Abs. 2 FSG geht zudem ausdrücklich davon aus, dass die gesundheitliche Eignung durchaus wiedererlangt werden kann (vgl. dazu auch VwGH 25.3.2006, 2003/11/0061).

Der Beschwerde, die die von der Behörde gewählte Vorgangsweise rügt, kommt daher im Ergebnis Berechtigung zu.

 

 

Zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr.  S c h ö n