LVwG-400026/2/MS/TK
Linz, 18.03.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn X (im Folgenden Beschwerdeführer), X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Freistadt, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßenmautgesetz 2002 (BSTMG), vom 27. Februar 2014, GZ: VerkR96-3485-2013
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Freistadt vom 27. Februar 2014, VerkR96-3485-2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 150, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er das Kraftfahrzeug, Renauld Scenic, mit dem amtlichen Kennzeichen X auf dem mautpflichtigen Straßennetz (Parkplatz-Raststation X) abgestellt hat, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist.
Begründend wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Ein mautpflichtiges Straßennetz dürfe nur dann benutzt werden, sofern die Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz seien auch Autobahnrastplätze Teil des hochrangigen Straßennetzes. Eine Jahresvignette sei laut Mautordnung bis 31. Jänner des Folgejahres des auf der Vignette bezeichneten Jahres gültig.
Tatsache sei, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug nach Ablauf dieser Frist (1. Februar = Tatzeitpunkt) auf dem Parkplatz der Raststation X geparkt gewesen sei, d.h. durch das Abstellen dieses Kraftfahrzeuges sei an diesem Tag das mautpflichtige Straßennetz benutzt worden, obwohl die Maut nicht entrichtet worden sei. Somit seine Strafbarkeit im Sinn des BStMG gegeben, auch wenn die Tat nur durch fahrlässiges Verhalten begangen worden sei.
Die von Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, das Fahrzeug sei an diesem Tag nicht bewegt worden bzw. nicht mit Vorsatz begangen worden würden eine Strafbarkeit nicht ausschließen. Diese Gründe seien jedoch im gegenständlichen Verfahren als Milderungsgründe berücksichtigt worden.
Zur Strafhöhe wird ausgeführt, als Milderungsgründe sei berücksichtigt worden, dass es sich um die erste Übertretung dieser Art handle, kein Vorsatz vorliege und eine Verkettung unglücklicher Umstände.
Als Einkommens-, Vermögens-und Familienverhältnisse sei ein niedriges monatliches Einkommen von € 800 berücksichtigt worden.
Nach Abwägung der erschwerenden und mildernden Umständen sowie der Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheine der Behörde der festgelegten Strafbetrag als angemessen, um eine entsprechende Präventionswirkung spürbar zu machen. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bilde einen gleichwertigen Ersatz und genüge nach Ansicht der Behörde, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, den Beschuldigten von künftigen Übertretungen ebenso wirksam abzuhalten.
Gegen diese Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. März 2014 Beschwerde erhoben und diese wie folgt begründet:
Im Erkenntnis steht: „Tatsache ist, dass das gegenständliche Kfz nach Ablauf dieser Frist (1. Februar = Tatzeitpunkt) auf dem Parkplatz der Raststation X geparkt war, d.h. durch das abstellen dieses Kraftfahrzeuges wurde an diesem Tag das Maut Pflichtige Straßennetz benutzt, obwohl die Maut nicht entrichtet war.“
Weiters gibt es das Statements der ASFINAG-wonach die Ersatzmaut nicht bezahlt wurde - die Ersatzmaut betrug meiner Erinnerung nach € 160 - was keine Ersatzmaut ist-sondern schon eine Strafe - meines Erachtens nach.
Wie immer - Tatsache ist, dass man „theoretisch“ auch einen halben Tag nach Ablauf der Frist, noch im Auge zu drücken konnte - und zum Beispiel die ASFINAG eine Ermahnung anbringen könnte - vor allem wenn klar ersichtlich ist - dass von 2013 eine Jahresvignette angebracht war, somit könnte man einsehen dass der Lenker/die Lenkerin grundsätzlich dazu bereit ist seine (im gesamtstaatsverwaltungstechnischen Ausmaß weit überhöhten) Abgaben ohnehin zu leisten.
Die weitere Tatsache ist, dass ich bevor ich das Fahrzeug wieder in Betrieb nahm - einer Tankstelle am Parkplatz eine Vignette gekauft habe, und somit das Fahrzeug nicht ohne gültige Vignette gelegt wurde.
Von künftigen Übertretungen sehe ich mich, egal wie hoch die Strafe ist grundsätzlich wirksam abgehalten, und auch nicht - weil solche Dinge mal passieren. Es ist mir bewusst, dass man im Rahmen der Gesetze kein Auge zu drücken kann - aber verstehen/einsehen kann ich es leider nicht - ein Grund, ein je nach Interpretation guter oder schlechter, aber existent ist, dass auch unsere Gesetzesobrigkeit des Öfteren Augen außerhalb der Gesetzesrahmen zu drückt, nicht selten beide.
Weiter steht da noch: die Grundlage für die Bemessung der Strafe sei stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigungen oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst noch nachteilige Folgen nach sich gezogen hat….
Das will ich eigentlich gar nicht kommentieren, ich habe mit meinem Verhalten, welches meiner Meinung nach keine Tat, sondern ein Missgeschick, Irrtum, was immer war, aber keine Tat, weder jemanden Interesse gefährdet noch geschädigt.
Ansonsten bin ich auch nicht in der Lage die Strafe zu bezahlen, weil mein Konto bis zum Limit überzogen ist-muss ich 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe in Kauf nehmen.
Der Beschwerdeführer beantragt den Strafbescheid aufzuheben.
Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Verwaltungsakt dem OÖ. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Da durch das Bundesstraßenmautgesetz nicht die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, erfolgte die Entscheidung durch einen Einzelrichter.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 € nicht übersteigende Strafe verhängt wurde und keine der Parteien eine Verhandlung beantragt hat.
II. Beweis wurde erhoben durch den mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. März 2014 vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt. Aus diesem ließ sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig feststellen.
Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer hat am 1. Februar 2013 um 9:50 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X auf dem mautpflichtigen Straßennetz, A8, Strkm X, Raststation X, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze X, Marktgemeinde X, abgestellt, ohne dass die zeitabhängige Maut durch anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug ordnungsgemäß errichtet worden ist.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonen beträgt, der zeitabhängigen Maut.
Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
Gemäß § 19 Abs. 1 BStMG ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf. Gemäß § 19 Abs. 3 BStMG sind die Mautaufsichtsorgane im Fall, dass wegen einer von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden kann, ermächtigt, am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richte Identifikationsnummer enthält.
Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000€ zu bestrafen.
Gemäß § 20 Abs. 5 BStMG werden Taten gemäß Abs. 1 bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung in der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.
IV. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer ein mautpflichte Straßennetz benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat.
Gemäß der Bestimmung des § 3 Bundesstraßengesetz ist der gegenständliche Parkplatz als Bestandteil der Autobahn anzusehen.
Zu Argument des Beschwerdeführers er habe das Fahrzeug auf dem Parkplatz zu einem Zeitpunkt abgestellt wo die Vignette 2013 noch gültig war und habe am 1. Februar 2014 das Fahrzeug auf dem Parkplatz nicht bewegt und habe sich weiters vor der Weiterfahrt eine neue Vignette an der Tankstelle der Raststation X gekauft, ist folgendes festzuhalten:
Die gegenständliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 BStMG, schreibt vor, dass die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonen beträgt, der zeitabhängigen Maut, unterliegt. Unter dem Begriff „Benützen“ ist jedoch nicht nur das Lenken eines Kraftfahrzeugs zu verstehen, sondern auch das Parken. Denn die Benützung eines Parkplatzes kann nicht nur in dessen Befahren liegen sondern auch im Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf denselben. Sofern der Parkplatz Teil eines mautpflichtigen Straßennetzes ist, darf dieser nur befahren und beparkt werden, wenn vorher der Mautpflicht durch Kleben einer Vignette nachgekommen wurde.
Am vorgeworfenen Tatzeitpunkt, 1. Februar 2013, 9:50 Uhr, war auf dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X keine gültige Vignette angebracht.
§ 20 Abs. 3 BStMG normiert die Verpflichtung der Behörde, sofern der Tatbestand als erwiesen angenommen ist, eine entsprechende Geldstrafe, und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, auszusprechen. Ein Ermessen wird der Behörde in dieser Bestimmung nicht eingeräumt.
Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat jedoch entsprechend § 20 VStG von der die Möglichkeit die vorgesehene Strafe bis zur Hälfte zu unterschreiten, Gebrauch gemacht und als mildernd berücksichtigt dass sie sichern die erste Übertretung dieser Art handle, kein Vorsatz vorliegen sowie es sich meine Verkettung unglücklicher Umstände handle. Als erschwerend wurde kein Umstand bewertet. Die Geldstrafe mit € 150 (anstelle der Mindeststrafe von € 300) und im Uneinbringungsfall mit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und daher die Strafe um den maximal möglichen Betrag, der gesetzlich zur Verfügung stand, gemindert.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht konnte basierend auf dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt feststellen, dass auf dem Foto auf der Windschutzscheibe zwei Vignetten in unterschiedlichen Farben zu sehen sind. Entsprechend der Färbung handelt es sich dabei um die Vignetten 2011 und 2012. Eine Vignette 2013 (himbeerfarben) ist auf der Windschutzscheibe nicht vorhanden, sodass das Beschwerdevorbringen widerlegt erscheint und somit zumindest die Verkettung unglücklicher Umstände nicht vorliegt. Ob nun die Verwaltungsübertretung (Tat) dennoch fahrlässig begangen wurde oder ob zumindest die geringste Vorsatzform (dolus eventualis) vorliegt, braucht an dieser Stelle nicht weitergeprüft zu werden, da eine Anhebung der im Straferkenntnis verhängten Strafe durch das OÖ. Landesverwaltungsgericht nicht möglich ist.
Die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 4 VStG (abgesehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus das die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen haben kumulativ vorzulegen. Da jedoch die Nichtentrichtung der zeitabhängigen Maut vor Benutzen einer Mautstrecke mit einer erheblichen Tatfolge gleichzusetzen ist, war eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ausgeschlossen.
V. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen wurde und die Bemessung der verhängten Strafe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unter Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe und unter Bezugnahme auf die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse und unter Anwendung der außerordentlichen Milderung erfolgt ist. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Süß