LVwG-601423/13/PY/Gru

Linz, 19.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin           Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn Ing. R. S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C. N., x, W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16.6.2016, Gz: VerkR96-4389-2014, wegen Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
11. Oktober 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 50,00 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (in der Folge: belangte Behörde) vom 16. Juni 2016, GZ: VerkR96-4389-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2d StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 60 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 25 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 49 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn A7 bei km 18.100 in Fahrtrichtung Freistadt.

Tatzeit: 10.11.2014, 15:09 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO. 1960

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, VW GOLF, schwarz;“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Anzeige sowie dem Videomaterial, welches die Beamten im Zuge der Nachfahrt anfertigten, ergibt. Dem Sachverhalt wurde im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nur insoweit entgegen getreten, als der Beschuldigte angab, die Tat nicht begangen zu haben und der Auffassung ist, dass das verwendete Messgerät defekt war oder falsch bedient wurde. Weiters erfolgte scheinbar auch keine Nachfahrt mit gleichbleibender Geschwindigkeit, sodass hierdurch nicht eindeutig auf die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten geschlossen werden könne.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird angeführt, dass von einem Einkommen in Höhe von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Unterhaltspflichten ausgegangen werde. Als strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde zu werten, straferschwerend das gravierende Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 14. Juli 2016, die wie folgt begründet wird:

 

„Der Bf bestreitet, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben. Das verwendete Messgerät muss defekt gewesen oder falsch bedient worden sein.

 

Beweis: Einvernahme des messenden Beamten

Beischaffung der Bedienungsanleitung des Messgeräts.“

 

3. Mit Schreiben vom 30.6.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor, das zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2016. An dieser nahmen die Rechtsvertreterin des Bf sowie Vertreter der belangten Behörde teil. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, Herr RI T. L., einvernommen. Zur Gutachtenserörterung wurde der technische Amtssachverständige, Herr          Ing. J. L., der Verhandlung beigezogen. Zudem wurde der bei der Nachfahrt angefertigte Videofilm beigeschafft, auf dessen Abspielung bei der mündlichen Verhandlung die Rechtsvertreterin des Bf ausdrücklich verzichtete.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am 10. November 2014 um 15.09 Uhr lenkte der Bf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde Engerwitzdorf auf der Autobahn A7 bei Straßenkilometer 18.100 in Fahrtrichtung Freistadt und überschritt die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometer um 49 Stundenkilometer, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2016.

 

Beweiswürdigend ist zunächst festzuhalten, dass die dem Bf nunmehr zur Last gelegte Höhe der übertretenen Geschwindigkeit sowohl durch die Aussage des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung als auch das schlüssige Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 4. Februar 2016, dass unter Zugrundelegung des bei der Nachfahrt aufgenommenen Videos erstellt wurde, als erwiesen anzusehen ist. Den diesbezüglichen Feststellungen konnte der Bf - außer allgemein gehaltenen Behauptungen - nichts entgegensetzen, weshalb der entscheidungswesentliche Sachverhalt - wie bereits von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend festgehalten - als erwiesen anzusehen ist.

 

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gem. § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 Stundenkilometer, auf Autobahnen nicht schneller als 130 Stundenkilometer und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 Stundenkilometer fahren.

 

Gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70,-- bis 2.180,-- €, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Stundenkilometer überschreitet.

 

5.2. Da der Bf zur angeführten Tatzeit in der Gemeinde Engerwitzdorf auf der Autobahn A7 bei Km 18.100 in Fahrtrichtung Freistadt die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometer um 49 Stunden­kilometer überschritt, ist der objektive Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten.

 

6. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Da im Verfahren keine Zweifel am Verschulden des Bf aufkamen ist ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

 

7. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die belangte Behörde hat über den Bf eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (ESF 60 Stunden) verhängt, ein Betrag, der sich im unteren Drittel der gesetzlich festgelegten Höchststrafe bewegt. Außer der im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde vorliegenden Unbescholtenheit des Bf sind sonstige Milderungsgründe nicht hervorgekommen, vielmehr zeigte sich der Bf - trotz Vorliegen eines schlüssigen Gutachtens – weiterhin uneinsichtig. Im Hinblick auf die doch erhebliche Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erscheint daher die von der belangten Behörde verhängte Strafe als angemessen und gerechtfertigt, um dem Bf die Unrechtmäßigkeit seines Handelns eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Mangels beträchtigem Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe war ein Vorgehen nach § 20 VStG ebenso wie eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG nicht in Erwägung zu ziehen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

II. Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesbestimmung begründet.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny