LVwG-601350/10/KLE

Linz, 03.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von M B, vertreten durch Mag. Dr. C J, Rechtsanwalts KG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 24.3.2016, GZ: VerkR96-944-2016 (Spruchpunkt 2), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Spruchpunkt 2) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Beiträge zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 24.3.2016, GZ: VerkR96-944-2016, wurde im Spruchpunkt 2) über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § § 99 Abs. 2 lit. e StVO i.V.m. § 31 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„2) Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt. Beschädigt wurde ein Leitpflock, eine Leitbake und ein Rohrsteher aus Stahl.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 2 lit. e StVO i.V.m. § 31 Abs. 1 StVO

 

Tatort: Gemeinde Adlwang, Landesstraße Freiland, Nr. B 122 bei km 48.040.

Tatzeit: 06.12.2015, 22:15 Uhr.

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, Renault Clio, Blau.“

 

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

1. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu

2. aufgrund des entschuldbaren Fehlverhaltens eine Ermahnung nach § 45 VStG

aussprechen, in eventu

3. aufgrund der Einkommenssituation des Beschuldigten eine Herabsetzung der

verhängten Strafe, unter Anwendung des § 20 VStG, vornehmen, in eventu

4. das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Straferkenntnisses an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

Begründend wurde ausgeführt:

„2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens

2.1. Begründungsmängel

 

Grundsätzlich bedürfen alle Tatsachen, auf die sich die erkennende Behörde stützt, eines Beweises, außer es handelt sich um Tatsachen, die offenkundig sind oder eine gesetzliche Vermutung besteht. Im vorliegenden Fall stützt sich die Behörde insbesondere darauf, dass die gefundenen PKW-Teile, die bei der Verkehrsinsel gefunden wurden, jedenfalls vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammen. Einen Beweis hiefür erachtet die belangte Behörde aber als nicht erforderlich, obwohl es sich weder um eine offenkundige Tatsache, noch um eine gesetzliche Vermutung handelt. Überdies wurde seitens des Beschwerdeführers eingeräumt, dass er in einem steilen Winkel über den äußersten Rand der Verkehrsinsel gefahren ist, sodass es nicht verwunderlich wäre, wenn vom Fahrzeug des Beschwerdeführers Teile. des Radlaufes gefunden worden wären. Der Umstand allein, dass Teile eine Fahrzeuges - wobei hier in keinster Weise nachgewiesen ist, dass es sich hiebei um Teile des PKW des Beschwerdeführers handelt - gefunden wurden, sagt noch nichts über die Beschädigung der Verkehrsleiteinrichtungen aus.

 

Die belangte Behörde hat von sich aus den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Die bloße Vermutung der belangten Behörde betreffend den relevanten Sachverhalt reicht aber jedenfalls nicht aus.

 

Die belangte Behörde setzt sich mit der Frage, ob der an den Verkehrsleiteinrichtungen entstandene Schaden tatsächlich vom Beschwerdeführer stammt, nicht auseinander. Vielmehr wird durch die belangte Behörde - ohne den Sachverhalt überhaupt entsprechend ermittelt zu haben -festgestellt, dass es als erwiesen angesehen wird, dass der Beschwerdeführer sowohl den Leitpflock als auch den Leitbanken beschädigt habe. Diese ‚Feststellung‘ durch die Behörde kann aber lediglich als Vermutung qualifiziert werden, da es für diese Feststellung an Ermittlungsergebnissen fehlt.

 

Auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der eine schlüssige Darstellung des Sachverhaltes abgegeben hat, ist durch die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

 

Die belangte Behörde hat sich insbesondere darauf gestützt, dass an der Unfallstelle Teile eines PKWs gefunden wurden, die zum Fahrzeug des Beschwerdeführers passen würden. Diese Angaben werden jedoch nicht mit Beweisen untermauert, sondern vielmehr bloß in den Raum gestellt. Wie der Beschwerdeführer bereits in der Rechtfertigung ausgeführt hat, entstand, aufgrund des Überfahrens der Bordsteinkante ein Sachschaden an seinem Fahrzeug. Die belangte Behörde hat aber insbesondere keine Angaben darüber gemacht, von welchen Teilen des Fahrzeuges Teile gefunden wurden und wurde auch kein Abgleich dieser Fahrzeugteile im technischen Sinn durchgeführt. Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass das auf den vorliegenden Lichtbildern gezeigte Schadenbild nicht mit der angeblichen Unfallschilderung durch die belangte Behörde übereinstimmt, wurde durch die belangte Behörde überhaupt nicht releviert bzw. erörtert.

 

Zum Umstand, dass keinesfalls gesichert festgestellt worden ist, dass die gefundenen Fahrzeugteile mit dem PKW des Beschwerdeführers übereinstimmen, ist auszuführen, dass der  Beschwerdeführer selbst  einen   entsprechenden Beweisantrag, nämlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens, gestellt hat. Aufgrund dieses beantragten Gutachtens wäre es der belangten Behörde möglich gewesen festzustellen, ob der Schaden am PKW und der Schaden an den Verkehrseinrichtungen übereinstimmt und ob die gefundenen Fahrzeugteile dem PKW des Beschwerdeführers zugeordnet werden können. Auf dieses Beweisanbot des Beschwerdeführers wurde jedoch nicht einmal eingegangen.

 

Die Argumentation des Beschwerdeführers dahingehend, dass zwischen dem Zeitpunkt des angeblichen Unfalls und dem Zeitpunkt der Anzeige durch die Straßenmeisterei ein Zeitraum von 3 Tagen liegt und es daher zum einen nicht nachvollzogen werden kann, wann der Schaden eingetreten ist und daher auch nicht automatisch auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, wurde zu keinem Zeitpunkt erörtert, sondern ging die belangte Behörde vielmehr stets davon aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die Schäden verursacht hat.

 

Festgehalten werden muss an dieser Stelle auch, dass die belangte Behörde im Straferkenntnis vom 24.03.2016 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nach dem gegenständlichen Unfall ‚nach Hause gegangen wäre‘. Vielmehr hat es sich aber - wie ohnehin vom Beschwerdeführer dargelegt - dahingehend zugetragen, dass der Beschwerdeführer seinen PKW erst 10 km später abgestellt hat. Es soll hier der Eindruck vermieden werden, dass der PKW vom Beschwerdeführer unmittelbar nach der gegenständlichen Verkehrsinsel abgestellt worden wäre.

 

Aus der Begründung des Straferkenntnisses vom 24.03.2016 wird deutlich, dass, abgesehen von der kurzen polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers, keinerlei Erhebungen zur Sachverhaltsermittlung seitens der belangten Behörde unternommen wurden. Es kann daher auch keinen rechtskräftig festgestellten Sachverhalt geben, auf den sich die Behörde beziehen könnte.

 

In Anbetracht des Umstandes, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis, dem Beschwerdeführer unterstellen möchte, er habe Verkehrsleiteinrichtungen beschädigt und sei daraufhin ohne seine Verständigungspflichten einzuhalten nach Hause ‚gegangen‘, liegt jedenfalls ein wesentlicher Begründungsmangel vor.

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Behörde im Straferkenntnis ihre Entscheidung nicht begründet, sondern vielmehr eine Sachverhaltsvermutung aufstellt, die durch keinerlei Ermittlungsergebnisse untermauert werden kann.

 

2.2. Fehlende Beweiswürdigung

 

Neben der mangelhaften Sachverhaltsermittlung ist erkennbar, dass die belangte Behörde, ohne sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, in einer antizipierten Beweiswürdigung unterstellt, dass ein Sachverständigengutachten zum Beweis dahingehend, dass die Schäden am Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht zu den vorliegenden Schäden an der Verkehrsinsel passen, nicht notwendig ist, weil ohnehin nur der Beschwerdeführer für den Schaden verantwortlich sein kann.

 

Die Ablehnung eines Beweisanbotes ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der maßgebende Sachverhalt bereits ausreichend erhoben wurde, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben ist.

 

Es handelt sich dabei um eine wider die rechtsstaatlichen Prinzipien vorgenommene Beweiswürdigung, sodass das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

 

Weiters ist zu monieren, dass die Behörde, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, nach freier Überzeugung zu ermitteln hat, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind. Dabei sind die diesbezüglichen Überlegungen in der Entscheidung möglichst überprüfbar darzulegen. Im vorliegenden Fall wurden überhaupt keine Überlegungen hinsichtlich der vorgenommenen Beweiswürdigung dargelegt, sondern vielmehr bloß ein Sachverhalt als festgestellt angenommen. Eine Abwägung zwischen den Argumenten des Beschwerdeführers und den festgestellten Sachschäden wurde hingegen nicht vorgenommen.

 

2.3. Nichteinholung des beantragten Sachverständigengutachtens

 

Wie bereits aus vorstehenden Ausführungen ersichtlich hat der Beschwerdeführer bereits in der Rechtfertigung die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und zwar zum Beweis dahingehend, dass die gefundenen Fahrzeugteile nicht seinem PKW zuzuordnen sind und auch überdies das Schadenbild am Fahrzeug nicht mit den Beschädigungen an den Verkehrsleiteinrichtungen übereinstimmt.

 

Hätte die belangte Behörde das beantragte Gutachten eingeholt, so wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen, sodass dieser Verfahrensmangel jedenfalls als wesentlich zu qualifizieren ist.

 

 

3. Unrichtige Feststellungen

Wie bereits unter Punkt 2. dargelegt, hat die belangte Behörde in unrichtiger Weise festgestellt, der Beschwerdeführer habe die gegenständlichen Verkehrsleiteinrichtungen beschädigt und sich vom Unfallort, ohne Einhaltung der normierten Verständigungspflichten, entfernt. Eine objektive Sachverhaltsermittlung wurde jedoch nicht durchgeführt.

 

Zudem wurde seitens der belangten Behörde, ohne entsprechende Erhebungen durchzuführen, unterstellt, dass die gefundenen Fahrzeugteile zum PKW des Beschwerdeführers passen bzw. überhaupt die am PKW entstandenen Schäden zu den Schäden an der Verkehrsinsel passen.

 

Der gegenständliche PKW wurde durch den Beschwerdeführer der Freiwilligen Feuerwehr zu Übungszwecken zur Verfügung gestellt jedoch wurden seitens der belangten Behörde entsprechende Lichtbilder angefertigt, sodass eine Prüfung des Schadensbildes durch einen Sachverständigen nach wie vor möglich wäre.

 

Beweis: einzuholendes Sachverständigengutachten; PV.

 

4. Unrichtige rechtliche Beurteilung

Wie durch den Beschwerdeführer bereits in der Rechtfertigung und auch der abschließenden Stellungnahme angegeben, liegt der durch die belangte Behörde vorgeworfene Verstoß gegen § 99 Abs 2 lit e StVO nicht vor.

 

Festgehalten werden kann eingangs jedenfalls, dass der Beschuldigte, wie bereits mehrfach eingeräumt, an besagter Örtlichkeit einen Verkehrsunfall hatte. Aus § 99 Abs 2 lit. e StVO ergibt sich, dass die Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nicht dem Verwaltungsstrafrecht unterliegt, sofern die Beschädigung im Rahmen eines Verkehrsunfalles erfolgt ist.

 

Im Fall eines Verkehrsunfalles hat der Lenker sein Fahrzeug sofort anzuhalten (§ 4 Abs 1. lit. a StVO) und zwar auch dann, wenn nur sein eigenes Fahrzeug beim Verkehrsunfall beschädigt wurde. Der Beschuldigte hat wie ohnedies bereits in der Rechtfertigung und der abschließenden Stellungnahme dargelegt nach dem Unfall seinen PKW sofort angehalten und sich davon überzeugt, dass, abgesehen von der Beschädigung seines eigenen PKW, kein anderer Sachschaden vorliegt indem er auch bis zur einige Meter entfernten, gegenständlichen Verkehrsinsel zurückgegangen ist. Der Beschuldigte hat der Vorschrift des § 4 Abs 1 lit a StVO daher vollinhaltlich entsprochen.

 

§ 99 Abs 2 lit e StVO normiert, dass im Falle der Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Zuge eines Verkehrsunfalles, unverzüglich die nächste Polizeidienststelle bzw. der Straßenerhalter zu informieren ist. Damit die Sanktion des § 99 Abs 2 lit e StVO aber überhaupt zur Anwendung gelangen kann, ist es naturgemäß erforderlich, dass derartige Einrichtungen überhaupt beschädigt wurden.

 

Wie bereits in der Rechtfertigung ausgeführt, hat sich der Beschuldigte sofort zur Verkehrsinsel begeben um zu eruieren, ob ein Schaden eingetreten ist. Für den Beschuldigten waren zu diesem Zeitpunkt keinerlei Beschädigungen an Einrichtungen der Verkehrsregelung, namentlich einem Leitpflock bzw. Leitbaken, ersichtlich, wenngleich eingeräumt wird, dass aufgrund der starken Gefährdungslage, infolge dichten Nebels und fehlender Beleuchtung in den Nachtstunden, der Beschuldigte die Unfallstelle eher rasch überprüfte.

 

Aufgrund des Umstandes, dass ausschließlich eine Beschädigung am eigenen PKW für den Beschwerdeführer erkennbar war, bestand auch keine Verständigungspflicht und konnte daher auch § 99 Abs 2 lit 2 StVO nicht erfüllt sein. An dieser Stelle sei aber auch bestritten, dass durch den Beschwerdeführer überhaupt irgendein Schaden verursacht worden sei. Dies konnte - wie bereits oben dargestellt - auch durch die belangte Behörde nicht mit ausreichender Sicherheit bewiesen werden, sondern wurde lediglich vermutet.

 

Die belangte Behörde hat in gegenständlichem Straferkenntnis diese Argumente des Beschwerdeführers jedoch überhaupt nicht beachtet und auch keiner Beurteilung unterzogen. Vielmehr wurde festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 99 Abs 2 lit e StVO iVm § 31 Abs 1 StVO vorliegt und auch ein entsprechendes Verschulden vorliege.

Selbst wenn - entgegen der Ansicht des Beschuldigten - von einem Verschulden ausgegangen wird, so wäre dieses lediglich geringfügig und sind auch die Folgen der Tat unbedeutend bzw. sehr gering.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreterin und der Kfz-technische Amtssachverständige Dipl.-HTL-Ing. R H teil.  

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 6.12.2015 um 22:15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x, auf der B 122 bei km 48.040 in der Gemeinde Adlwang. Aufgrund plötzlich auftretenden Nebels und der eingeschränkten Sichtweite lenkte der Beschwerdeführer das Fahrzeug nach links, als er vor sich etwas wahrnahm, fuhr daraufhin mit dem rechten Vorderrad über den Randstein der dort befindlichen Mittelinsel und kam im Bereich der Böschung zum Stehen. Der Beschwerdeführer ging auf die gegenüberliegende Straßenseite um zu kontrollieren, ob etwas beschädigt wurde. Er konnte keine Beschädigungen an der Mittelinsel feststellen. Als er zum Fahrzeug zurückkehrte hörte er Luft aus dem rechten Vorderreifen entweichen und entschloss sich trotzdem weiterzufahren, um nach Hause zu gelangen. Nach etwa 8 km stellte er das Fahrzeug aufgrund des Reifenschadens mit Hilfe weiterer Personen neben der Fahrbahn ab. Zwischen dem Bekanntwerden des Schadens und dem Unfalltag lagen mehrere Tage, da die Straßenmeisterei ursprünglich wartete, ob sich ein möglicher Verursacher meldet und erst einige Tage nach dem sich kein Verursacher meldete, erfolgte die Anzeige und die Unfallaufnahme der Polizei vor Ort.

 

Der Kfz-technische Amtssachverständige stellte dazu fest, dass das Schadensbild am Fahrzeug mit den Angaben des Beschwerdeführers (Überfahren des Randsteines der Mittelinsel und durch die anschließende Kollision mit der Böschung am gegenüberliegenden Straßenrand) in Einklang zu bringen ist. Er stellte auch weiters fest, dass das Schadensbild auch durch eine Kollision mit den auf der Schutzinsel befindlichen Leitpflock und Leitwinkel entstanden sein könnte, wenn diese zur Unfallszeit noch intakt gewesen wären.

 

Der Kfz-technische Amtssachverständige konnte aufgrund des Schadensbildes keine der beiden Varianten ausschließen.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt, den Angaben des Beschwerdeführers und dem Gutachten des Kfz-technischen Amtssachverständigen.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

§ 31 Abs. 1 StVO lautet:

Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Gemäß § 99 Abs. 2 lit. 2 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden,

 

Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, ob der Beschwerdeführer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Leitpflock, Leitbake, Rohrsteher aus Stahl) beschädigt hat, da das Schadenbild am Fahrzeug nicht eindeutig zuordenbar ist.

 

Das Verwaltungsverfahren war daher nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer