LVwG-601174/8/SE

Linz, 10.10.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Frau K H, S, S, vom 16. November 2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. November 2015,         GZ: VerkR96-1825-2015, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 24. Mai 2015 den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ein­gestellt.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof­gesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichts­­hof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzu­lässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (kurz: belangte Behörde) vom 2. November 2015, GZ: VerkR96-1825-2015, wurde Frau K H, S,  S (kurz: Beschwerdeführerin), die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) vorgeworfen und über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt.

Weiters wurde sie von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. November 2015, eingelangt am 20. November 2015, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher das Straferkenntnis ausschließlich hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft wurde.

 

I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 10. Dezember 2015, eingelangt am         28. Dezember 2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm 3 VwGVG).

 

I.4. Am 10. Oktober 2016 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin nach eingehender Besprechung der Sach- und Rechtslage ihre Beschwerde zurückgezogen hat.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Möglichkeit gilt auch für Beschwerdeanträge. Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entschei­dungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Ver­fahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. etwa nur Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs­gerichts­verfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

 

Die Beschwerde wurde am 10. Oktober 2016 von der Beschwerdeführerin zurückgezogen.

 

Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt die Beendigung des Verfahrens. Die Beschwerde ist damit gegenstandslos.

 

Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG ist daher das Verfahren vor dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. November 2015, VerkR96-1825-2015, gleichzeitig mit der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden ist. Betreffend Überweisung der Geldstrafe inkl. Verfahrenskosten in der Höhe von 70 Euro unter Anrechnung des bereits überwiesenen Betrags von 50 Euro ist die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde gesondert zu informieren. 

 

 

IV. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Sigrid Ellmer