LVwG-500230/6/KLe
Linz, 11.10.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Karin Lederer über die Beschwerde von R S, x, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.7.2016, GZ: ForstR96-1/5-2016/Ka, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Tatvorwurf nunmehr wie folgt lautet: „Sie haben es zu verantworten, dass auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG x, Gemeinde x, das Rodungsverbot gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 idgF. nicht befolgt worden ist, da im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. x, KG x, Gemeinde x, zum Zweck der Zwischenlagerung von rund 20 - 25 m³ Erdaushub (Flinz) zumindest am 11.1.2016 eine Fläche im Ausmaß von ca. 30 m² Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wurde, obwohl eine Rodungsbewilligung im Sinne der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 oder 3 Forstgesetz 1975 idgF. nicht erteilt war.“ Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG fallen keine Kosten für das Beschwerdeverfahren an. Die Kosten für das Verfahren vor der Behörde betragen 20 Euro.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat folgendes Straferkenntnis vom 7.7.2016, GZ: ForstR96-1/5-2016/Ka, erlassen:
„Sie haben es zu verantworten, dass auf der Liegenschaft EZ x, KG x, Gemeinde x das Rodungsverbot gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 idgF. nicht befolgt worden ist, da im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. x, KG x, Gemeinde x, zum Zweck der Deponierung bzw. Zwischenlagerung von rund 20 - 25 m³ Erdaushub (Flinz) eine Rodung im Ausmaß von ca. 300 m² durchgeführt worden ist, obwohl eine Rodungsbewilligung im Sinne der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 oder 3 Forstgesetz 1975 idgF. nicht erteilt war.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
§ 17 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. a) Z 6 Forstgesetz 1975 idgF.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 174 Abs. 1 leg.cit Forstgesetz 1975 idgF. eine Geldstrafe von EURO 250,-, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz idgF. (VStG) haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind EURO 25.-. zu leisten.
Gesamtbetrag: EURO 275.-“.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Folgendes wird darin ausgeführt:
„Ich erhebe hiermit Einspruch gegenüber Ihrer Straferkenntnis vom 07. Juli 2016 aus folgenden Gründen:
In dem Brief vom 21. Februar wurde von meiner Seite schon darauf hingewiesen, dass die Fläche keinen 300 m² entsprechen kann! Ich habe diesbezüglich bereits Einspruch erhoben und habe darin wie folgt ausgeführt:
„Es kam Ihrerseits zu einer Fehlinterpretation der Aussage bei der erfolgten Vorsprache am 22. Jänner 2016. Es ist eine Fläche von 300 m² in diesem Waldgebiet vorhanden, welche von Dornen bewachsen ist, und wo sonst keine andere Vegetation vorhanden ist. Diese Fläche wurde zum Teil genutzt, um zum Zweck der Räumung des Waldes von Schadhölzern, die Waldfläche mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu befahren, und wurde dann kurzfristig dazu verwendet, um den Erdaushub zwischenzulagern. Auf dieser Fläche ist der Waldbewuchs auch nicht entfernt worden, sondern diese 2 Fuhren Erdaushub sind nur auf der bereits genannten Fläche abgekippt worden. Diese Zwischenlagerung ist auch nur kurzfristig erfolgt, da der Erdaushub für Grundverbesserungsmaßnahmen bereits benötigt worden ist. Es ist daher unerklärlich, wie es zu einer Flächenbemessung von 300 m² kommen kann, wenn nur 2 Fuhren von Erdaushub abgelagert wurden.
Weiteres Erdmaterial wurde auf einem angrenzenden Feld abgelagert, was aber keine Rechtswidrigkeit darstellt. Ich schätze, dass diese Fläche ebenso dazugerechnet worden ist.
In Ihrer Straferkenntnis haben Sie ebenfalls ausgeführt, dass die betroffene Fläche vom forsttechnischen Dienst nur geschätzt wurde. Durch eine Schätzung alleine kann keineswegs ein Strafmaß gesetzt werden.
Ebenso wurde der Tatbestand der illegalen Rodung nicht erfüllt, da kein Baumstumpf oder dergleichen entfernt worden ist. Ein Entfernen von Dornen aus einem Waldstück sehe ich außerdem als notwendige Pflegemaßnahme an, um damit dem Anflug die Möglichkeit zum Keimen zu geben. Der Anflug trägt wesentlich zu einem ökologischen Gleichgewicht im Wald bei, dieser bietet auch Nahrung für Wildtiere im Winter und stellt die zukünftige Generation von Bäumen dar. Aus diesen Gründen kann durch ein Entfernen von Dornen keineswegs von einer illegalen Rodung gesprochen werden, welche mir ständig unterstellt wird.
Ebenso möchte ich zum wiederholten Male darauf hinweisen, dass ich unverzüglich nach der Anzeige durch die Behörde diesen Erdaushub restlos entfernt habe, was ich sowieso gemacht hätte, und ich somit Einsicht gezeigt habe. Auch wurde der Umstand nicht berücksichtig, dass keine nachteilige Folgen für die Natur entstanden sind. Die betroffene Fläche ist auch wieder bewachsen, der ursprüngliche Zustand ist wieder hergestellt.
Ich sehe daher das Strafausmaß keinesfalls als gerechtfertigt an.
Durch die Ausführungen in der Anzeige und der Straferkenntnis, und dem Verhalten von Herrn K mir gegenüber bei der Aussprache, habe ich eher den Verdacht, dass die Amtshandlung gegen mich persönlicher Natur ist. Unterstellen würde ich jedoch nichts.
Ebenso ist das Strafausmaß von € 275,- in Zeiten des enormen Preisverfalls bei landwirtschaftlichen Produkten als beträchtlich anzusehen. Es wurden viele Jahre hohe Summen in die Erneuerung der Stallanlagen investiert, teils verordnet von Behörden durch geänderte Rahmenbedingungen für die Haltung von Nutztieren. Diese Investitionen führen jetzt zu hohen Rückzahlungen an das Land und an Banken. Durch den enormen Rückgang der Preise für landwirtschaftliche Produkte und der daraus entstandenen Reduzierung der Einnahmen stellt für mich das Strafausmaß von € 275,- eine wesentliche Belastung dar.
Die Frist für die Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung der Straferkenntnis wird eingehalten.“
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen der Beschwerdeführer und der forstfachliche Amtssachverständige teil.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. x, EZ x, KG x, Gemeinde x. Im südlichen Waldbereich wurde am 11.1.2016 durch den forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellt, dass sich ca. 20 bis 25 m³ (2 LKW-Fuhren) Erdaushub auf einer Fläche von ca. 30 m² im Waldbereich dieses Grundstückes befunden haben um dieses zwischenzeitig zu lagern. Für diesen Bereich gab es keine Rodungsbewilligung. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Dornenbewuchs wurde nur in diesem Bereich entfernt. Hinsichtlich des restlichen Bereiches von ca. 270 m² bestritt der Beschwerdeführer die Rodungsabsicht zum Tatzeitpunkt und verwies darauf, dass er nur einzelne Bäume umgeschnitten hatte. Der forstfachliche Amtssachverständige konnte die Entfernung von 3 oder 4 Bäumen bestätigen und führte weiters aus: „Wenn dort Waldboden gewesen wäre, wäre dieser grün und nicht braun.“ Im Aktenvermerk vom 11.1.2016 führte der Amtssachverständige aus: „Ein Teil des Erdmaterials wurde auf dem Acker ausgebracht, ein weiterer Teil in den Wald geschüttet.“ und „Es ist schon etwas hingebracht worden, es hat keinen „grünen“ Boden mehr gegeben.“
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers und des forstfachlichen Amtssachverständigen.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Z 6 Forstgesetz begeht, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu ahnden.
Im gegenständlichen Fall verwendete der Beschwerdeführer 30 m² Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, in dem er 20 bis 30 m³ Erdaushub dort zwischenlagerte. Dies ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren. Für diesen Bereich lag zum Tatzeitpunkt keine Rodungsbewilligung vor. Der Tatvorwurf war daher dementsprechend einzuschränken, da auf den restlichen ca. 270 m² jedenfalls kein Erdaushub zwischengelagert war.
Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Beschwerdeführer entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können.
Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Aufgrund der Abänderung des Tatvorwurfs war eine Neubemessung des Strafausmaßes durchzuführen.
Die nunmehr verhängte Geldstrafe von 200 Euro befindet sich im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens (2,8 % von 7.270 Euro).
Die Strafe ist sowohl aus generalpräventiven Gründen notwendig, als auch aus spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Der Spruch war hinsichtlich des Tatzeitraumes gemäß § 44a VStG zu ergänzen.
Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.
II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Karin Lederer