LVwG-050073/2/ER
Linz, 24.10.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde der G H GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S, Dr. W, Dr. B, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Mai 2016, GZ: Pol01-23-2016, betreffend die Vorschreibung von Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 25. Mai 2016, Pol01-23-2016, trug die Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) der Verantwortlichen der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf, den Stall, in dem die Bf Wachteln hält, entsprechend den Stellungnahmen und Richtlinien des Tierschutzrates, kundgemacht gemäß § 42 Abs 9 Tierschutzgesetz – TSchG, GZ 74.800/0158-IV/6/2006 „Empfehlung zur Haltung von Wachteln“ einzurichten und auszustatten. Die Maßnahmen, die im Spruch des angefochtenen Bescheids vorgeschrieben werden, entsprechen wörtlich den Punkten 1 bis 7 der herangezogenen Empfehlung.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Amtstierärztin festgestellt habe, dass die Wachtelhaltung der Bf diesen Richtlinien nicht entspreche. Es seien der Bf auch Informationen aus anderen Ländern über die Wachtelhaltung zur Kenntnis gebracht worden, um ihr ein umfassendes Bild für die Mindestanforderungen an eine tierschutzgerechte Wachtelhaltung zu geben. Ein entsprechendes, gegen die Bf eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren sei von der belangten Behörde eingestellt worden, da die „Tat nicht erwiesen“ werden konnte, diese Einstellung sei jedoch von der Amtstierärztin nicht gutgeheißen worden. Die Behörde sei der Auffassung, dass die Stellungnahmen und Richtlinien des Tierschutzrates verbindlichen Charakter hätten, auch sei von der Amtstierärztin die Erlassung eines Maßnahmenbescheids auf Basis dieser Richtlinien vorgeschlagen worden.
Die Absicht, einen Maßnahmenbescheid zu erlassen, sei der Bf mitgeteilt und sie zur Stellungnahme aufgefordert worden. In dieser Stellungnahme habe die Bf vorgebracht, dass die Maßnahmen dieselben Tatbestände betreffen würden, bezüglich derer das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei. Ferner hätte die Amtstierärztin selbst mehrfach geäußert, dass es keine konkrete gesetzliche Grundlage betreffend die Wachtelhaltung gebe.
Dennoch habe die belangte Behörde die Empfehlung des Tierschutzrates als Mindeststandard für die Haltung von Wachteln angesehen, weshalb gemäß § 35 Abs 6 TSchG der gegenständliche Bescheid zu erlassen gewesen sei.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Bf, in der sie beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend führte die Bf im Wesentlichen aus, dass ein Verwaltungsstrafverfahren gegen sie eingestellt worden sei und sich in Konsequenz daraus keine weiteren Rechtsfolgen für die Bf – auch nicht in Form eines Maßnahmenbescheides – ergeben können, zumal keine Vergehen nach dem Tierschutzgesetz oder der Tierhaltungsverordnung festgestellt worden seien. Der Bescheid gehe offenbar entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde auf die vehemente Forderung der Amtstierärztin zurück. Da der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt ident mit jenem des eingestellten Strafverfahrens sei, sei der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
Den Richtlinien des Tierschutzrates fehle es an Gesetzescharakter, insgesamt fehle es an einer gesetzlichen Bestimmung über die Haltung von Wachteln. Der Maßnahmenbescheid sei daher nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Vorschrift, sondern aufgrund einer Richtlinie bzw Empfehlung erlassen worden. Die persönliche Meinung der Amtstierärztin, die diese Richtlinie als Orientierungshilfe für die Mindestanforderung an die Haltung von Wachteln ansehe, zur Bescheidgrundlage zu erheben, sei rechtswidrig und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Die belangte Behörde könne nicht willkürlich Richtlinien und Empfehlungen Gesetzescharakter unterstellen.
Nach weiteren begründenden Ausführungen hielt die Bf abschließend fest, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen 4, 5 und 7 ohnehin schon immer erfüllt worden seien.
Der Beschwerde legte die Bf die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis über die Einstellung eines gegen ihre Geschäftsführerin geführten Verfahrens wegen § 222 StGB bei.
I.3. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 legte die belangte Behörde dem Oö. Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass sich der angefochtene Bescheid an die Empfehlung zur Haltung von Wachteln, kundgemacht durch GZ 74.800/0158-IV/6/2006, halte.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (§ 24 Abs 2 VwGVG).
I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:
Die Bf hält Japanwachteln zur Produktion von Eiern.
Ein aufgrund einer Anzeige eingeleitetes Strafverfahren gegen die Bf wurde von der belangten Behörde eingestellt und von einer Verwaltungsstrafe abgesehen, weil die in der ursprünglichen Anzeige beschriebene Tat nicht erwiesen werden konnte.
Die Amtstierärztin überprüfte den verfahrensgegenständlichen Betrieb mehrfach. Diverse dabei vorgeschlagene Verbesserungen wurden umgesetzt. In ihrem Endbericht schlug die Amtstierärztin die Einforderung der Vorgaben der Empfehlung zur Haltung von Wachteln, die sie als Orientierungshilfe für die Mindestanforderung an die Wachtelhaltung iSd § 13 TSchG ansieht, mit der Einschränkung vor, dass „aufgrund der unklaren gesetzlichen Regelung und der massiven baulichen Maßnahmen“ die Übergangsfrist bis 2020 angewendet werden kann, und ferner im Hinblick auf Maschenweite, Material des Gitterbodens und Käfighöhe Abweichungen von der Empfehlung möglich sind, da die bestehenden Abweichungen keine Schäden an den Wachteln verursacht haben.
Aus Anlass eines anonymen Anrufs bei der belangten Behörde, bei dem die Bf „zumindest teilweise glaubhaft“ der nicht tierschutzgerechten Wachtelhaltung bezichtigt worden sei, wurde der bekämpfte Bescheid erlassen.
II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich völlig widerspruchsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.
III. Gemäß § 35 Abs 6 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl I Nr 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 80/2010, sind dem Tierhalter, wenn die Behörde bei einer Überwachungshandlung feststellt, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. Gemäß § 35 Abs 6 TSchG sind Maßnahmen dann vorzuschreiben, wenn ein Tierhalter Tiere nicht den Bestimmungen des TSchG, darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend hält.
Entsprechend den parlamentarischen Materialien zur Regierungsvorlage des TSchG, 446 der Beilagen XXII. GP 28, geben die in § 35 Abs 6 TSchG vorgesehenen Anpassungsaufträge der Behörde die Möglichkeit, den Tierhalter ohne Einleitung eines Strafverfahrens zur Herstellung einer rechtskonformen Tierhaltung zu verhalten. Voraussetzung dafür ist somit die Feststellung einer Übertretung nach dem TSchG bzw von darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden (vgl auch Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht2, § 35 Anm 6).
Im Tierschutzgesetz finden sich einerseits allgemeine Bestimmungen über die Haltung von Tieren (§ 13), andererseits finden sich in der 1. Tierhaltungsverordnung Bestimmungen über die Haltung von Hausgeflügel, zu dem – wie die Amtstierärztin in ihrem Gutachten ausführlich begründet – die Japanwachtel gehört.
Mit Tierhaltungsverordnungen sind gemäß § 24 Abs 1 TSchG unter Berücksichtigung der Zielsetzung und sonstigen Bestimmungen des TSchG sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse Mindestanforderungen für die in § 13 Abs 2 TSchG genannten Haltungsbedingungen zu erlassen.
Entsprechend den Materialien zur Regierungsvorlage, 446 der Beilagen XXII. GP 22, sollen durch diese Regelungstechnik (nämlich per Verordnung) die Vorgaben an Haltungsanforderungen möglichst einfach und rasch an Veränderungen in der Tierhaltungstechnik und an die laufend in Veränderung befindlichen Rechtsakte der Europäischen Union sowie an den Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse der Tierschutzforschung anzupassen sein. Bei der Festlegung von Mindestanforderungen für die Haltung sind vor allem die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu berücksichtigen. Auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie – im Lichte der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Erwerbs- und Eigentumsfreiheit – die ökonomischen Auswirkungen ist Bedacht zu nehmen.
Wenn gemäß § 13 Abs 1 TSchG Tiere nur so gehalten werden dürfen, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt und § 13 Abs 2 TSchG zu berücksichtigende Parameter aufzählt, steht aufgrund der ausdrücklichen Formulierung des § 24 Abs 1 TSchG, der regelt, dass die dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechenden Mindestanforderungen an die Tierhaltung mit Verordnung festzulegen sind und ferner ausdrücklich auf § 13 Abs 2 TSchG verweist, fest, dass die in § 13 TSchG geregelten Haltungsbedingungen durch Verordnung gemäß § 24 Abs 1 TSchG näher auszugestalten sind (vgl auch Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht2, § 13 Anm 6).
Prüfungsmaßstab für die Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 35 Abs 6 TSchG ist (abgesehen von Verstößen gegen das TSchG selbst oder darauf gründenden Bescheiden) die Einhaltung der mit Verordnung gemäß § 24 Abs 1 TSchG festzulegenden Haltungsvorschriften, da § 35 Abs 6 TSchG regelt, dass (im Fall eines der genannten Verstöße) Maßnahmen vorzuschreiben sind, mit denen eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen (vgl § 24 Abs 1) des TSchG entsprechende Haltung erreicht werden kann.
Lediglich für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, ist gemäß § 24 Abs 2 TSchG aus Anlass eines Antrags eine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen bzw eine solche heranzuziehen (2. Satz), wenn für deren Haltung keine Verordnung existiert. Vorschriften, dass die Haltung der Japanwachtel einer Bewilligung bedürfe, sind dem Oö. Landesverwaltungsgericht nicht bekannt, ferner ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt auch kein Hinweis darauf, dass ein Antrag der Bf auf Bewilligung vorläge, anlässlich dessen die Stellungnahme des Tierschutzrates heranzuziehen wäre.
Darüber hinaus sind derartige – gegebenenfalls einzuholende – Stellungnahmen des Tierschutzrates als Sachverständigengutachten zu werten. Anders als gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Mindeststandards kommt diesen Empfehlungen aber kein Normcharakter zu, sie sind sohin nicht bindend (vgl Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht2, § 24 Anm 5, § 42 Anm 13).
IV.2. Dass die Bf gegen Bestimmungen, die ihr mittels Bescheid vorgeschrieben worden wären, verstoßen hätte, geht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht hervor und wird auch im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt.
Aus dem angefochtenen Bescheid geht aber auch nicht hervor, ob bzw in welcher Weise die Wachtelhaltung im gegenständlichen Betrieb den gesetzlichen Haltungsanforderungen des TSchG bzw der Tierhaltungsverordnungen widerspricht und somit ein Verstoß gegen rechtsverbindliche Bestimmungen vorliegt. Es wird im Bescheid lediglich ausgeführt, dass „zumindest teilweise glaubhaft erscheinende Beschuldigungen“ eines anonymen Anrufers und die Empfehlung der Amtstierärztin, einen Maßnahmenbescheid auf Basis der Kundmachung des Tierschutzrates zu erlassen, zur Erlassung des angefochtenen Bescheids geführt haben.
Ohne Feststellungen von konkreten Verstößen gegen das TSchG, eine Verordnung gemäß § 24 Abs 1 TSchG oder einen auf dem TSchG gründenden Bescheid hat die belangte Behörde der Bf dennoch Maßnahmen vorgeschrieben, die sie damit begründete, dass die Tierhaltung der Bf nicht den Empfehlungen des Tierschutzrates über die Haltung von Wachteln, kundgemacht in den Amtlichen Veterinärnachrichten, GZ 74.800-0158-IV/6/2006, entspreche.
Die von der belangten Behörde herangezogene Empfehlung des Tierschutzrates über die Haltung von Wachteln ist jedoch – wie oben dargelegt – als Sachverständigengutachten zu werten, dem kein Normcharakter zukommt und das sohin nicht bindend ist. Dies entspricht im Übrigen auch der Einschätzung der Amtstierärztin, die diese Empfehlung als Orientierungshilfe für die Mindestanforderungen an die Haltung von Wachteln ansieht und in ihrem Endbericht die „Einforderung der Vorgaben der Empfehlung“ mit Einschränkungen vorgeschlagen hat.
Statt eine Übertretung einer rechtlich verbindlichen Vorschrift des TSchG oder darauf gründender Verordnungen oder Bescheide festzustellen und aufgrund dessen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzlich vorgeschriebenen Zustands vorzuschreiben, wurden – ohne zu begründen, warum der Betrieb der Bf rechtsverbindlichen Anforderungen nicht entspreche und daher überhaupt Maßnahmen vorzuschreiben seien – sämtliche Empfehlungen des Tierschutzrates als Maßnahmen vorgeschrieben.
Die belangte Behörde hat die Vorschreibung der Maßnahmen somit ausschließlich auf die Nicht-Einhaltung einer im Rang eines Sachverständigengutachtens stehende Empfehlung, nicht jedoch auf festgestellte Verstöße gegen eine rechtsverbindliche Grundlage gestützt. Dies geht nicht nur aus dem angefochtenen Bescheid hervor, sondern wurde von der belangten Behörde auch in ihrem Vorlageschreiben bekräftigt.
Zumal Maßnahmen gemäß § 35 Abs 6 TSchG jedoch nur dann vorgeschrieben werden können, wenn ein Tierhalter Tiere nicht den Bestimmungen des TSchG, darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend hält, der angefochtene Bescheid jedoch ausschließlich aufgrund des vorgeworfenen Nicht-Einhaltens einer nicht rechtsverbindlichen Empfehlung erlassen wurde, ist der angefochtene Bescheid in rechtswidriger Weise ergangen.
V. Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtsfrage der Verbindlichkeit von Kundmachungen gemäß § 42 Abs 9 TSchG existiert.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. R e i t t e r