LVwG-150128/2/EW/FE

Linz, 27.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde der X GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwältin, X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Lambrechten vom 6.9.2013, Zl. 031-7/2013-04/1,

 

zu Recht    e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Lambrechten vom 6.9.2013, Zl. 031-7/2013-04/1, vollinhaltlich bestätigt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. X jun., geboren am 1957 (im Folgenden: Antragsteller), beantragte mit Schreiben vom 25. Februar 2013, welches am 9. April 2013 bei der Gemeinde Lambrechten einlangte, die Veränderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken für die neu zu schaffenden Grundstücke Nr. X und X, je KG. X. Die von diesem Ansuchen ebenfalls betroffene Grundstückseigentümerin und Beschwerdeführerin, die X GmbH & Co KG (im Folgenden: Bf), stimmte dem Antrag durch X sen., geboren am 1930, zu, welcher zwischen 12. Juni 2009 und 10. September 2013 im Firmenbuch als Geschäftsführer der X GmbH eingetragen war (im Folgenden: Geschäftsführer).

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lambrechten vom 12. April 2013, Zl 031-7/2013-04, wurde dem Antrag, welchem der Teilungsplan des DI X vom 15. Februar 2013 zugrunde liegt, entsprochen und

a) die Abschreibung der Grundstücksteile X (Teilfläche 1) 3464 , X (Teilfläche 2) 78 , X (Teilfläche 4) 48 und X (Teilfläche 6) 243 , je KG X, sowie die Zuschreibung dieser Grundstücksteile zu GstNr. X, KG X, mit neu 3833 m²  und

b) die Teilung der GstNr. X und X, je KG X, in die Grundstücksteile Teilfläche 5 mit 27 und Teilfläche 8 mit 819 und die Vereinigung der Grundstücke (Grundstücksteile) mit dem GstNr. X, KG X, somit GstNr. X, KG X mit neu 846 bewilligt.

 

I.2. Aufgrund der Zustellung dieses Bescheides an die X GmbH & Co KG am 17. April 2013 gab Frau Dr. X mit Schreiben vom 22. April 2013 die rechtsfreundliche Vertretung von Herrn Ing. X und der X GmbH & Co KG bekannt. Weiters wurde ausgeführt, dass Ing. X als einziger Kommanditist der KG und 100-prozentiger Gesellschafter der GmbH (im Folgenden: Alleingesellschafter) eine Zustimmung zur geplanten Veränderung der Bauplätze und bebauten Grundstücke sowie zum Entwurf des Tauschvertrags nicht erteilt habe und nicht erteilen werde und der Geschäftsführer entgegen seiner Weisung gehandelt habe. Zusätzlich wurde in der Berufung, welche am 30. April 2013 (Poststempel) zur Post gegeben wurde und am 2. Mai 2013 bei der Gemeinde Lambrechten einlangte, zusammenfassend behauptet, dass die Bf weder einen entsprechenden Antrag zur Veränderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken gestellt hätte noch von ihr oder vom Alleingesellschafter eine Zustimmung zum Teilungsplan vorliegen würde. Da die gegenständlichen Grundstücke im Eigentum der Bf stünden, hätte dem Antragsteller die Bewilligung nicht erteilt werden dürfen. Der Geschäftsführer hätte entgegen der Weisung des Alleingesellschafters gehandelt und durch das kollusive Zusammenwirken mit dem Antragsteller sei der Bf ein Schaden entstanden. Da dem Alleingesellschafter die Zustimmungserklärung nicht bekannt gewesen sei, liege eine Unwirksamkeit und Sittenwidrigkeit vor. Aus den genannten Gründen sei der Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

I.3. Im Schreiben vom 7. Juni 2013 erklärt der Geschäftsführer, der Rechtsanwältin keinen Auftrag erteilt zu haben, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 12. April 2013 Berufung zu erheben.

 

I.4. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Lambrechten (Beschluss vom 6. September 2013) wurde der Berufung keine Folge gegeben, weil Herr X sen. als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Bf nach außen hin vertrete und eine Berechtigung des Geschäftsführers im Innenverhältnis der Gesellschaft nicht zu prüfen gewesen wäre. Ob der Kommanditist der KG oder der Alleingesellschafter der GmbH dem Antrag zugestimmt habe, sei daher unbeachtlich. Da die Kommanditgesellschaft nur von der Komplementärgesellschaft, der Firma X GmbH, vertreten werden könne, wäre deren allein vertretungsbefugten Geschäftsführer, Herr X sen., berechtigt gewesen, den Auftrag zur Erhebung einer Berufung zu erteilen. Da es zu einer solchen Auftragserteilung nicht gekommen sei, habe das Einschreiten der Rechtsanwältin namens der Kommanditgesellschaft keine rechtliche Wirkung.

 

Der Berufungsbescheid wurde der Bf am 19. September 2013 zugestellt.

 

I.5. Mit Schreiben vom 16. September 2013, eingelangt am 19. September 2013, teilte die Bf mit, dass mit Gesellschafterbeschluss vom 11. September 2013 Herr X als neuer Geschäftsführer der X GmbH berufen und der bisherige Gesellschafter, Herr X sen., abberufen worden sei. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass alle im Zusammenhang mit der vorgesehenen Veränderung der Bauplätze und der bebauten Grundstücke gestellten Ansuchen zurückgezogen werden und keine Zustimmung oder Ähnliches zum gegenständlichen Antrag erteilt werden würde.

 

I.6. Mit Vorstellung vom 25. September 2013, eingelangt bei der Gemeinde Lambrechten am 27. September 2013, beantragt die Bf, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben. Begründend führt die Bf im Wesentlichen aus, dass sie die Abschreibung und Teilung der gegenständlichen Grundstücke nie beantragt und den dem Bescheid zugrunde liegenden Teilungsplan nie eine Zustimmung erteilt habe, da dieser der Bf nicht bekannt gewesen wäre. Der Geschäftsführer habe eine allfällige Zustimmung zu diesem Antrag weisungswidrig erteilt. Da die Bf Liegenschaftseigentümerin der gegenständlichen Grundstücke sei und ihr der Antrag des Antragstellers vom 9. April 2013 nicht bekannt sei, hätte die Bewilligung nicht erteilt werden dürfen. Durch eine etwaige Zustimmung durch den damaligen Geschäftsführer entgegen der ausdrücklichen Weisung des Alleingesellschafters sei es zu einem Schaden für die Bf gekommen. Es liege daher Unwirksamkeit und Sittenwidrigkeit einer allenfalls vorliegenden, der Bf und deren Alleingesellschafter nicht bekannten Zustimmungserklärung vor.

 

Es handle sich bei der gegenständlichen Angelegenheit um eine ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme, da diese den bereits mehrmals geäußerten Willen des Alleingesellschafters der Bf und ihres Kommanditisten widersprechen würde.

 

Obwohl Vertretungshandlungen des Geschäftsführers gegen interne Weisungen grundsätzlich bindend für die Gesellschaft seien, würde die Gesellschaft nicht verpflichtet werden, wenn Dritte mit dem Geschäftsführer vorsätzlich und missbräuchlich zum Nachteil der Gesellschaft zusammengewirkt hätten. Durch das kollusive Zusammenwirken des Antragstellers mit dem Geschäftsführer zum Schaden der Bf läge ein Missbrauch der Vertretungsmacht vor. Daher sei die Bf nicht an die Zustimmung des Geschäftsführers gebunden.

 

Auf Nachfrage wurde der Bf durch die Gemeinde Lambrechten mitgeteilt, dass der ehemalige Geschäftsführer keine Stellungnahme abgegeben hätte, obwohl eine solche vom 7. Juni 2013 vorgelegen hätte.

 

I.7. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 leitete die Gemeinde Lambrechten die Vorstellung der Bf an die Oö. Landesregierung weiter und führte in einer Stellungnahme aus, dass der Grundtausch der Abgrenzung des landwirtschaftlichen Betriebes und des gewerblichen Betriebes der Bf diene und nach eingehender Prüfung keine Abweisungsgründe nach der Oö. Bauordnung vorgelegen seien. Durch die klare Trennung der bebauten Grundstücke, die einerseits dem landwirtschaftlichen Betrieb und andererseits dem gewerblichen Betrieb zugehörig sind, nehme weder die Bf noch die Landwirtschaft Schaden, zudem als Flächenausgleich zusätzlich der dem Antragsteller  gehörige Hälfteanteil des Grundstückes X, KG. X, der Bf zugeschrieben worden wäre.

 

Hinsichtlich des Vorwurfs, dem Bf wäre die Stellungnahme des Geschäftsführers vom 7. Juni 2013 vorenthalten worden, wurde ausgeführt, dass dem Amtsleiter nicht bekannt sei vom Alleingesellschafter nach dieser Stellungnahme gefragt worden zu sein.

 

I.8. Mit Schreiben vom 2. Jänner 2014 wurde die Vorstellung samt des dazugehörigen Verwaltungsaktes von der Oö. Landesregierung dem Oö. Landesverwaltungsgericht aufgrund des Zuständigkeitsübergangs vorgelegt.

 

 

 

II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde (einschließlich der Schriftsätze der Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gem § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Gem § 2 VwGVG hat das Oö. Landesverwaltungsgericht in der verfahrensgegenständlichen Sache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.1. Gem § 102 Oö. Gemeindeordnung 1990,  LGBl 1990/91 idF LGBl 2013/23 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Gem Abs 2 leg cit ist die Vorstellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Gemeinde einzubringen. Die Vorstellung war daher rechtzeitig.

 

Aufgrund der Einrichtung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Wirkung zum 1. Jänner 2014 gilt die (rechtzeitige) Vorstellung gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51 als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art 131 Abs 1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Absätzen 2 und 3 leg cit.

 

Die Beschwerde der Bf ist daher zulässig.

 

III.2. Gem § 55 Abs 1 Oö. BauO 1994 iVm § 58 Abs 2 Z 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), LGBl 1990/91 idF LGBl 2007/137 ist der Bürgermeister Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs.

 

Der Gemeinderat entscheidet gem § 95 Oö. GemO 1990, LGBl 1990/91 idF LGBl 2013/90, über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

 

Der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lambrechten als auch der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Lambrechten stammen von den zuständigen Behörden.

III.3. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Landesverwaltungsgerichtes maßgeblichen Bestimmungen des GmbH-Gesetz (GmbHG), RGBl 1906/58 idF BGBl I 2014/13, lauten:

„§ 18.

 

 (1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. [...]

 

§ 20.

(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in dem Gesellschaftsvertrage, durch Beschluß der Gesellschafter oder in einer für die Geschäftsführer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis jedoch keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter, des Aufsichtsrates oder eines anderen Organes der Gesellschaft für einzelne Geschäfte gefordert wird.“

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl 1994/66 idF LGBl 2013/90, lauten:

 

§ 9

Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken

(1) Die Abschreibung und die Zuschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen vom oder zum Gutsbestand einer Grundbuchseinlage sowie die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage bedürfen bei Grundstücken, die

1.

zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören oder

2.

nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, aber bebaut sind,

einer Bewilligung der Baubehörde. Im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Baufläche (Bauarea) und das sie umschließende bzw. an sie angrenzende Grundstück desselben Eigentümers oder derselben Eigentümerin auch dann als ein (einheitliches) Grundstück, wenn die Baufläche (Bauarea) nach den grundbuchs- und vermessungsrechtlichen Vorschriften ein eigenes Grundstück bildet.

(2) Die Bewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 und des § 4 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.

(3) Über den Antrag hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Abweisungsgründe im Sinn der §§ 5 und 6 nicht vorliegen. [...] 

§ 4
Antrag

(1) Die Bauplatzbewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers;

2. den Namen und die Anschrift des Eigentümers der betroffenen Grundstücke;

3. die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen;

4. die vorgesehenen Veränderungen;

 

(3) Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung bei gleichzeitiger Änderung der Grenzen von Grundstücken (Teilung) sind anzuschließen:

[...]

3. die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist; [...]

 

 

IV.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

X sen., geb. 1930, scheint im Firmenbuch für den Zeitraum vom 12.06.2009 bis einschließlich 10. September 2013 als Geschäftsführer der X GmbH auf, von welcher Ing. X Alleingesellschafter ist. Die X GmbH ist laut Firmenbuch unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X GmbH & Co KG (Bf), Kommanditist ist wiederum Herr Ing. X.

 

Bei einer GmbH & Co KG obliegt die organschaftliche Vertretung der Kommanditgesellschaft der Komplementärin, also der GmbH, die ihrerseits gem § 18 Abs 1 GmbHG durch ihre Geschäftsführer vertreten wird (Enzinger in Straube, GmbHG § 18 Rz 35). X sen. vertritt im genannten Zeitraum als Geschäftsführer der Komplementärin somit auch die Bf.

 

IV.2. Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers umfasst  neben der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung auch jene gegenüber den Verwaltungsbehörden (Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5 [1990] 383). Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer gegenüber Dritten ist unbeschränkbar (§ 20 Abs 2 GmbHG) und kann daher weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Gesellschafterbeschluss nach außen beschränkt werden. Beschränkung im Gesellschaftsvertrag oder in Gesellschafterbeschlüssen, haben bloß die Bedeutung von internen Weisungen und sind Dritten gegenüber ohne Wirkung. Das bedeutet, dass die GmbH auch durch Rechtshandlungen berechtigt und verpflichtete wird, die der Geschäftsführer in Überschreitung der ihm für seine Vertretung im Innenverhältnis auferlegten Beschränkungen gesetzt hat (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I² [1997] Rz 2/189ff). Der Einwand der Bf, der Geschäftsführer hätte die Zustimmung zum Antrag des Antragtellers auf baubehördliche Bewilligung für die Veränderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken gemäß § 9 Oö. BauO 1994 und zum diesem zugrundeliegenden Teilungsplan weisungswidrig erteilt, geht aufgrund der Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht gegenüber Dritten daher ins Leere (vgl. OGH 4.6.1958, 6 Ob 127758; 16.9.1971, 1Ob 243/71;  12.8.1999, 8 Ob A72/99t).

 

IV.3. Auch wenn die Bf nicht selbst den Antrag gemäß § 9 Oö. BauO 1994 gestellt hat, wurde diesem durch die Unterschrift des Geschäftsführers der Bf als Eigentümerin der von der Abschreibung der Grundstücke betroffenen Liegenschaften am Antrag vom 25. Februar 2013 zugestimmt. Insofern war die Bf auch in Kenntnis über die beantragte baubehördliche Bewilligung.

 

Der in der Beschwerde angesprochene Tauschvertrag, welchem ebenfalls die Zustimmung des Alleingesellschafters fehle, ist nicht Voraussetzung für eine baubehördliche Bewilligung gem § 9 Abs 2 Oö. BauO und somit auch nicht Gegenstand des verwaltungsbehördlichen und in weitere Folge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

 

IV.4. Es ist grundsätzlich richtig, dass Geschäfte bei denen der Geschäftsführer und Dritte absichtlich zum Schaden der GmbH zusammenwirken wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sind (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I² [1997] Rz 2/242). Da aber ein allfälliger Missbrauch der Vertretungsmacht rechtstechnisch über § 879 ABGB geltend zu machen ist (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I² [1997] Rz 2/245), ist der Einwand, dass es durch kollusives Zusammenwirken zwischen dem Antragsteller und dem zur Schädigung der Bf gekommen sei, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht maßgeblich.

 

IV.5. Auch dem Vorbringen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme handle, weil der Geschäftsführer gegen den Willen des Alleingesellschafters und Kommanditisten der Bf gehandelt habe, kann nicht gefolgt werden, da ein Geschäftsführer aufgrund seiner unbeschränkten und unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis auch Liegenschaften veräußern kann (so Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I² [1997] Rz 2/241).

 

IV.6. Die Gesellschaft muss Rechtshandlungen des Geschäftsführers solange gegen sich gelten lassen, bis die Löschung des Gesellschafters im Handelsregister durchgeführt ist (OGH 22.12.1976, 8Ob564/76). Somit kann auch eine Zurückziehung der Zustimmung zum Antrag des Antragstellers durch den seit 11. September 2013 neu bestellten Geschäftsführer X keine Rechtswirkung entfalten.

 

Da die Nichteinholung einer gesetzlichen oder allenfalls gesellschaftsvertraglichen vorgesehenen Zustimmung eines anderen Organs nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Vertretungshandlungen des Geschäftsführers ist (Enzinger in Straube, GmbHG § 20 Rz 46), besteht an der rechtlichen Wirkung der Zustimmung zum Antrag gem § 9 Oö. BauO 1994 durch den zum Zeitpunkt der Antragstellung bestellten Geschäftsführer kein Zweifel.

 

IV.7. Dass die Bf vom Schreiben des Geschäftsführers vom 7. Juni 2013, mit welchen dieser erklärte, die Anfechtung des erstinstanzlichen Bescheides nicht in Auftrag gegeben zu haben, keine Kenntnis erlangte, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da die Bf in ihrer Beschwerde dazu Stellung nehmen konnte und es auch bei Kenntnis der Bf zu keinem anderen Bescheidergebnis gekommen wäre.

 

IV.8. Die GmbH kann grundsätzlich durch kein anderes Organ, insbesondere nicht durch die (den einzigen) Gesellschafter vertreten werden (VwSlg 8248 F/2007; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5 [1990] 380; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I² [1997] Rz 2/191). Die durch die rechtsfreundliche Vertreterin im Namen des Alleingesellschafters und Kommanditisten der Bf und nicht durch den Geschäftsführer eingebrachte Berufung ist daher unzulässig.

 

VI.9. Hinsichtlich einer von der Bf allfällig angedachten Revision wird auf die Judikatur des VwGH hingewiesen, der Beschwerden des Eigentümers einer von der Abschreibung eines Grundstücks betroffenen Liegenschaft gegen einen Bescheid über die baubehördliche Bewilligung der Abschreibung mangels Parteistellung zurückweist (VwGH 19.2.1991, 90/05/0173; 26.3.1996, 93/05/0256).

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.3.1996, 93/05/0256; VwSlg 8248 F/2007), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.  

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer