LVwG-170020/12/RK/KHU
Linz, 03.10.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer zu der als „Säumnisbeschwerde“ bzw. „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 7. März 2016 betreffend das Handeln der Oö. Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde zu GZ. IKD(BauR)-161020 und die in diesem Zusammenhang beantragte „Einleitung einer Amtsbeschwerde“ vom 10. März 2016, jeweils erhoben unter Angabe u.a. von Herrn DI R R, T x, x A, als Absender, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerden werden, soweit Herr DI R R als Beschwerdeführer geführt wurde, für gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 7. März 2016 wurde bei der Oö. Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde in baurechtlichen Angelegenheiten eine
„Säumnisbeschwerde und Maßnahmenbeschwerde Aufgrund Art.130(1)Z2 und Z3 von B-VG, in Verbindung mit der Aufsichtsbeschwerde unter GZ: IKD(BauR)-161020/1-2015 Blg.1 (eingelangt am 07.07.2015) und gesetzwidrige Übermittlung von GZ:IKD(BauR)-161020/6-2015-Sg/Neu/28.10.2015) an die Gemeinde Ansfelden zur Zeit der laufenden Instandsetzungen ,(von 07.07.2015 bis 07.03.2016 - 8 Monate nach Ablauf statt 6 Monate Frist, laut § 73 von AVG)“
eingebracht.
Auf dieser Eingabe wurden sowohl Herr DI R R als auch Frau V S als Absender angeführt. Die Eingabe wurde mit Schreiben vom 9. März 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dabei wurde Herr DI R als eigenständiger Beschwerdeführer erfasst und damit ein eigenständiges Verfahren unter der Zl. LVwG-170020-2016 eingeleitet.
2. Mit Eingabe vom 10. März 2016 wurde eine Eingabe mit dem Betreff
„Übermittlung Brief unter GZ: IKD(BauR)-161020/12-2016-Sg/Neu von 09.03.2016 durch E-Mail von 09.03.2016 i.V.m. GZ: LVwG-150853/4/RK/JW und Einleitung einer Amtsbeschwerde gegen Sachbearbeiterin [...] von IKD(BauR)“
beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht. Auf dieser Eingabe wurden erneut sowohl Herr DI R als auch Frau S als Absender angeführt.
3. Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 wurden die beiden genannten Absender u.a. aufgefordert, die Vertretungsbefugnis durch Herrn DI R klarzustellen.
4. Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 wurde von den beiden genannten Absendern erläutert, dass ausschließlich die baurechtliche Angelegenheit betreffend Frau S gegenständlich sei und dass Herr DI R als ihr Vertreter agiert habe. „In Zukunft werde der Schriftverkehr nur mehr unter dem Namen von Frau S geführt.“
II. Wie diese Klarstellung sowie die Bewertung der zuvor beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangten Eingaben im Lichte dieser Erläuterung zeigt, war intendiert, dass die o.g. Beschwerden von Frau S erhoben werden sollten und einzig und alleine sie als Partei der verwaltungsgerichtlichen Verfahren geführt werden sollte.
Die anfänglich getroffene Annahme, dass auch Herr DI R als eigenständiger Beschwerdeführer anzusehen sei, kann daher nicht aufrechterhalten werden. Sämtliche Beschwerden sind – wenn Frau S und Herr DI R gemeinsam als Absender aufscheinen – vielmehr so zu deuten, dass Herr DI R als Vertreter für Frau S agierte.
III. Das Verfahren war daher betreffend Herrn DI R mangels Vorliegen von verfahrenseinleitenden Beschwerden, die ihm persönlich zuzurechnen sind, als gegenstandslos anzusehen und einzustellen.
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Es liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Beschwerdelegitimation bei Säumnis- und Maßnahmenbeschwerden vor, welche auch nicht als nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Roland Kapsammer