LVwG-601519/2/MS

Linz, 06.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde der Fa. A, vertreten durch Rechtsanwalt S A, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. August 2016             GZ. VerkR96-7646-2016, mit dem der Verfall der Sicherheitsleistung ausgesprochen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 8. August 2016, GZ: VerkR96-7646-2016, wurde der am 11. Februar 2016 von Beamten der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich als vorläufige Sicherheit eingehobene Geldbetrag in Höhe von 250 Euro für verfallen erklärt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass sich im konkreten Fall die Strafverfolgung als unmöglich erwiesen habe, wodurch spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Gegen diesen Bescheid, der der Beschwerdeführerin am 22. Augst 2016 mittels Auslands-RSb zugestellt worden war, hat diese durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingabe, datiert mit 24. August 2016, eingebracht mittels Fax vom 25. August 2016, und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verfallverfahrens objektiv nicht vorliegen. Weiters sei im gegenständlichen Bescheid kein Tatvorwurf enthalten, sodass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit selbigen nicht stattfinden könne.

 

Mit Schreiben vom 31. August 2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableiten ließ:

Am 11. Februar 2016 lenkte Herr N I das Sattelfahrzeug mit dem Kennzeichen x um 9.20 Uhr in der Gemeinde A auf der Autobahn-Freiland, A1 in Richtung Salzburg bei Strkm 182.500, dessen Zulassungsbesitzerin die Firma A L, x, ist. Zum Tatzeitpunkt wurden keine Schneeketten mitgeführt.

Vom anzeigenden Beamten wurde eine vorläufige Sicherheitsleistung von 250 Euro eingehoben und dem Lenker eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21. März 2016 wurde die Zulassungsbesitzerin aufgefordert, das gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ mit Namen und Adresse binnen              2 Wochen bekannt zu geben. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 5. April 2016 zugestellt und blieb unbeantwortet.

 

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Verfall der vorläufigen Sicherheitsleistung erklärt.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 11. Februar 2016, was das Nichtmitführen der Schneeketten und die Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistung betrifft. Die Tatsache der Aufforderung an die Zulassungsbesitzerin das zur Vertretung nach außen berufene Organ zu benennen und die Zustellung dieser Aufforderung ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 21. März 2016 und aus dem rückübermittelten im Akt einliegenden Auslands-RSb, der mit Stempel versehen wurde, aus dem sich das Zustelldatum ablesen lässt.

In der Beschwerde selbst wurde weder die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Zulassungsbesitzerin des ggst. Fahrzeuges ist, noch die Verwaltungsübertretung selbst in Abrede gestellt. In der Beschwerde selbst wurde zwar ausgeführt, dass sich mangels Anführung der Verwaltungs-übertretung auf dieselbe kein Bezug genommen werden könne, jedoch ist aufgrund des angeführten Datums der Einhebung der Sicherheitsleistung und der Höhe derselben eine Zuordnung für die Beschwerdeführerin möglich, sodass vom Vorliegen der vom einschreitenden Beamten festgestellten Verwaltungsüber-tretung auszugehen ist.

 

 

III.         17 VStG lautet:

(1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

 

(2) Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, dass mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wusste oder hätte wissen müssen.

 

(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.

 

§ 37 VStG lautet:

Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,

1. wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde, oder

2. wenn andernfalls

a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre oder

b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

 

(2) Die Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, dass die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.

 

(3) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

 

(4) Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.

 

(5) Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(6) Für die Verwertung verfallener Sachen gilt § 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.

 

§ 37a VStG lautet:

(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder

2. wenn andernfalls

a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder

b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

 

Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.

 

(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

 

(4) Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.

 

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

§ 134 Abs.4 KFG regelt ferner, dass beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen im Sinne des § 37a VStG 1950 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2.180 Euro festgesetzt werden kann. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme gemäß § 37a Abs. 3 VStG maßgebend. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, sofern der Lenker Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers ist, oder mit diesem in einem sonstigen Arbeitsverhältnis steht oder die Fahrt im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder in dessen Interesse durchführt.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 37a Abs.1 Ziffer 2 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn andernfalls    a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

 

Im gegenständlichen Fall steht als erwiesen fest, dass am 11. Februar 2016 um 9.20 Uhr Schneeketten vom Zulassungsbesitzer entgegen der Bestimmung des    § 103 Abs. 1 Ziffer 2 lit. e KFG nicht bereitgestellt worden sind und daher nicht mitgeführt wurden, obwohl das ggst. Fahrzeug von der Verpflichtung gemäß § 102 Abs. 8a und Abs. 9 KFG erfasst ist und während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April neben Winterreifen Schneeketten bereitzustellen sind. Die Einhebung der Sicherheitsleistung im Sinn von § 37a Abs.1 Z.2 lit. a VStG war insofern gerechtfertigt.

 

Ferner stellt sich die Frage, ob die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte. Nachdem im gegenständlichen Fall eine Strafe noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurde, stellt sich die Frage der Strafvollstreckung (noch) nicht. Fraglich ist aber sehr wohl, ob die Strafverfolgung erheblich erschwert sein könnte.

 

Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit soll die Durchführung eines Strafverfahrens oder den Strafvollzug sichern, aber nicht substituieren (VwSlg 17.669A/2009). Durch die Ermächtigung der Z 2 lit a sollen vor allem jene Fälle bewältigt werden können, in denen Beschuldigte über keinen inländischen Wohnsitz verfügen (ErläutRV 161 BlgNR 15. GP 13 f; s auch VfSlg 10.071/1984). Gleichwohl ist in diesen Fällen die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nicht automatisch gerechtfertigt.

 

§ 37a Abs. 1 Ziffer 2 lit. a verlangt im Gegensatz zu § 37 Abs. 1 Ziffer 2 VStG einen geringen Grad an Wahrscheinlichkeit: Nach dieser Bestimmung ist bereits ausreichend, wenn die Strafverfolgung erheblich erschwert sein könnte, es genügt also die bloße Möglichkeit einer solchen erheblichen Erschwerung. Da bei Verfahren mit Auslandsbezug in der Regel ein erheblich höherer finanzieller und zeitlicher Aufwand verbunden ist als bei anderen Verfahren, wird eine solche erhebliche Erschwernis bei einem Betretenen mit Wohnsitz im Ausland praktisch immer im Bereich des Möglichen liegen und nur selten zuverlässig ausgeschlossen werden können.

Kann aber im Einzelfall eine erhebliche Erschwernis nicht schon von vornherein ausgeschlossen werden, ist die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit – dringender Tatverdacht vorausgesetzt – zulässig (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Judikatur, wonach die Prognose berechtigt ist, dass ein Wohnsitz im Ausland die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert, VwSlgNF 17.670 A/2009, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16.1.2014, Zl. LVwG-AM-12-0447).

 

In anderen EU-Mitgliedstaaten sind sowohl die Zustellung in Verwaltungsstrafsachen (vgl das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen BGBl III 2005/65) als auch die Vollstreckung von Geldstrafen (vgl. den EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl 2005 L76/16, sowie das EU-VStVG) grundsätzlich möglich, sodass die Voraussetzungen für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit insoweit nicht vorliegen, es sei denn, die Verfolgung oder Vollstreckung kann aufgrund des Rahmenbeschlusses nicht erfolgen, etwa weil die zu erwartende Geldstrafe weniger als 70 Euro beträgt oder das Delikt im anderen Mitgliedstaat nicht strafbar ist und die Vollstreckung daher verweigert werden kann.

Spanien hat das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ratifiziert, sodass die Voraussetzungen für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung nur dann vorliegen, wenn die Anerkennung und Vollstreckung versagt wird. Nach Art 7 Abs. 2 lit. a des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen sind als Grund für die Möglichkeit der Versagung der Anerkennung und Vollstreckung jene Fälle genannt, bei denen sich die Entscheidung auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaates keine Straftat darstellen würden und die nicht unter Art 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses zu subsumieren sind.

 

Die als erwiesen angenommene Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 1 Ziffer 2 lit. e KFG (Bereitstellen von Schneeketten für den normierten Zeitraum und Mitführpflicht derselben) stellt in Spanien kein strafbares Delikt dar und kann daher die Verfolgung oder Vollstreckung aufgrund des Rahmenbeschlusses verweigert werden.

 

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Sitz in Spanien und kann die Verfolgung oder Vollstreckung mangels Strafbarkeit in Spanien ausgeschlossen werden, sodass daher eine Erschwernis bei der Strafverfolgung durchaus möglich ist und nicht ausgeschlossen werden kann, sodass die Einhebung der vorläufigen Sicherheit zu Recht erfolgt ist.

 

Die vorläufige Sicherheit darf gemäß § 134 Abs. 4 KFG den Betrag von 2.180 Euro nicht übersteigen. Die mit 250 Euro festgesetzte vorläufige Sicherheitsleistung übersteigt daher den festgesetzten Höchstbetrag keineswegs.

 

In seinem Erkenntnis vom 8.6.2005, 2003/03/0084 hatte sich der Verwaltungsgerichtshof u.a. mit der Weigerung einer Beschwerdeführerin, eine bestimmte Person namhaft zu machen auseinanderzusetzen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus:

Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann gemäß § 17 Abs.3 VStG auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ermächtigt § 17 Abs.3 VStG die Behörde, den Verfall als selbständige Maßnahme (objektiver Verfall) auszusprechen, wenn der Tatbestand einer in ihre Zuständigkeit zur Strafverfolgung fallenden Verwaltungsübertretung gegeben ist, eine bestimmte Person jedoch aus welchen Gründen immer nicht verfolgt werden kann, also Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen (vgl. die Erkenntnisse vom 28. Februar 1996, Zl. 94/03/0263, und vom 24. Oktober 1990, Zl. 90/03/0152).

 

Wie sich aus der Aktenlage ergibt blieb die Aufforderung der Behörde an die Beschwerdeführerin, die ihr nachweislich zugestellt wurde, das nach § 9 VStG nach außen verantwortliche Organ binnen einer von ihr gesetzten Frist namhaft zu machen, unbeantwortet und hat sich somit durch Unterlassung der Auskunftserteilung geweigert.

 

Nach der Bestimmung des § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen bestimmt ist.

 

S.L. ist eine spanische Kapitalgesellschaft und entspricht dort ungefähr der GmbH. Strafrechtlich verantwortlich ist somit jene Person, die zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Da diese Person der belangten Behörde nicht bekannt gegeben worden ist, kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden und erweist sich somit die Strafverfolgung des Beschuldigten und der Vollzug der Strafe als unmöglich. Die belangte Behörde war daher berechtigt den ggst. Verfall der vorläufigen Sicherheitsleistung auszusprechen.

 

Zum Einwand der Beschwerdeführerin im bekämpften Bescheid sei kein Tatvorwurf enthalten gewesen, wird darauf verwiesen, dass es sich beim Ausspruch über den Verfall nicht um ein Strafverfahren handelt, dessen Spruch am Maßstab des § 44a VStG zu messen ist, sondern stellt der Ausspruch des Verfalls einer vorläufigen Sicherheitsleistung eine selbständige Maßnahme dar.

 

 

V.           Aus den oben angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß