LVwG-601465/5/MZ/HG

Linz, 10.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des R W, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Ried im Innkreis vom 10. Juni 2016, GZ: VerkR96-9592-2015, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als die Geldstrafe auf 70,00 Euro und die Ersatzfrei­heitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.      Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens reduzieren sich auf 10,00 Euro, für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (in der Folge: belangte Behörde) vom 10. Juni 2016, GZ: VerkR96-9592-2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Geldstrafe iHv. 140,00 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden gemäß § 102 Abs. 1 iVm. § 101 Abs. 1 lit. a) iVm. § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil am 4. November 2015 um 20:15 Uhr die zulässige Achslast bei zwei Achsen seines Fahrzeugs überschritten war und er sich daher als Lenker vor Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht davon überzeugt hatte, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, obwohl ihm dies zumutbar war.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als Lenker des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen x und des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen x, obwohl es Ihnen zumutbar, nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das angeführte Fahrzeug und der Anhänger wurden von Ihnen am 04.11.2015 um 20:15 Uhr im Gemeindegebiet Ort im Innkreis, A8 bei Straßenkilometer 62.100 verwendet, wobei folgende Verwaltungsübertretungen festgestellt wurden:

 

1)     Beim Sattelanhänger wurde die zulässige Achslast (§ 4 Abs. 8 KFG) der 1. Achse von 12.000 kg um 2.200 kg überschritten.

 

2)     Beim Sattelanhänger wurde die zulässige Achslast (§ 4 Abs. 8 KFG) der 2. Achse von 12.000 kg um 2.250 kg überschritten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

zu 1. und 2.: § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit.a Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, BGBl. Nr.
267/1967 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich         gemäß
Euro         ist, Ersatzfreiheitsstrafe

   von

 

zu 1.: 70,00 Euro            Zu 1.: 14 Stunden            § 134 Abs. 1 KFG

zu 2.: 70,00 Euro            Zu 2.: 14 Stunden            § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (§ 64 Abs. 2 VStG)

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 154,00 Euro."

 

Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass sie insgesamt keine Zweifel habe, dass der Bf die ihm vorgeworfene Verwaltungs­übertretung begangen hat. Dies obwohl der Bf in seinem Einspruch vom           14. Dezember 2015 bzw. in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2016 zum Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik die Einwände gemacht hat, dass die Achslast bei der vorgegebenen Ladung mit einem Programm berechnet worden ist, um so die Hydraulik der Achsen für die korrekte Druckverteilung einzustellen, dass diese Einstellungen in Deutschland durch den TÜV vor Abfahrt des Transportes kontrolliert worden sind, dass er bereits mehrmals gleichartige Transporte ohne Beanstandungen durchgeführt hat, dass der Platz, auf dem die Verwiegung stattgefunden hat, ein Gefälle ausgewiesen hat und daher das Fahrzeug mittels Bremse festgehalten werden musste, weil keine Unterlegkeile verwendet worden sind, und es so zu Verspannungen im Fahrzeug und damit einhergehend zu unterschiedlichen Belastungen kommen konnte. Dazu stellte die belangte Behörde fest, dass vom Ergebnis der Verwiegung bereits eine Fehlertoleranz in Abzug gebracht worden ist und die vom Bf angeführten Punkte laut Amtssachverständigen für Verkehrstechnik zu keinen wesentlichen Unterschied im Wiegeergebnis geführt haben konnten. Zum Verschulden des Bf führte die belangte Behörde aus, dass fahrlässiges Verhalten genügt und keine Umstände wirksam vorgebracht worden sind, die es glaubhaft machen würden, dass dem Bf kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift trifft. Bei der Bemessung der Strafhöhe wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit bei der belangten Behörde gewertet und eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt.

 

2. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 erhob der Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen jene Punkte vor, welche bereits im ordentlichen Verfahren der belangten Behörde dargebracht wurden. Insbesondere wiederholte der Bf, dass er bereits mehrere gleichartige Transporte durchgeführt habe, bei denen es nie Beanstandungen gegeben hätte, dass es vor der Abfahrt in Deutschland eine Kontrolle durch den TÜV gegeben habe, dass die Zugmaschine eingebremst war, dass keine Unterlegkeile verwendet worden sind und dass der Verwiegeplatz auf der gesamten Länge ein Gefälle aufgewiesen hat. Zudem bezweifelte der Bf die Korrektheit des Wiegevorgangs, weil – wie auf einem beigefügten Foto ersichtlich - nur 3 Ausgleichsmatten nebeneinander gelegen haben, für einen Anhänger mit einer Breite von 3 Metern jedoch 4 Matten notwendig gewesen wären.

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 7. Juli 2016 zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

4. Der neue Einwand des Bf, dass 4 Ausgleichsmatten nebeneinander notwendig gewesen wären, wurde dem Amtssachverständigen für Verkehrstechnik mit dem Ersuchen zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme hierzu abzugeben.

 

Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik stellte diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 19. August 2016 fest, dass es Matten unterschiedlicher Breiten geben würde. Die auf dem Foto dargestellten Matten waren aber jedenfalls 1 Meter breit und 3 Stück daher ausreichend für ein Fahrzeug bzw. einen Anhänger mit einer Breite von 3 Metern. Das ergebe sich daraus, dass jede einzelne Waage 1,5 Meter breit sei und die 3 Ausgleichsmatten über die gesamte Breite der beiden eingesetzten Waagen gegangen sind.

 

Der Bf wurde mit Schreiben vom 30. August 2016 von der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik in Kenntnis gesetzt und antwortete auf diese mit einem am 7. September 2016 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangten Schreiben, in welchem jedoch keine neuen Argumente vorgelegt wurden.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen, eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, welche dem Bf zur Kenntnis gebracht wurde, sowie dessen Antwortschreiben.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf lenkte am 4. November 2015 einen Sondertransport bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem österreichischen Kennzeichen x und einem Anhänger mit dem Kennzeichen x, mit welchem ein Teil eines Windkraftwerks transportiert wurde.

 

Der Transport wurde in Deutschland gestartet. Dort wurde das Gewicht der Ladung auf dem Anhänger mittels hydraulisch verstellbarer Achsen so verteilt, dass laut dem Berechnungsprogramm easyLOAD die Achslast je Achse weniger als 12 t betragen hat. Diese Einstellung wurde vor der Abfahrt durch den TÜV Deutschland kontrolliert und der Transport freigegeben.

 

In Österreich durfte der Transport als mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich genehmigter Sondertransport (SoTra-Nr. 15312xx) fahren. Am 4. November 2015 um 20:15 Uhr wurde der Transport auf dem Autobahnpark­platz Osternach der A8 Innkreis Autobahn bei Straßen-km 62.100, Fahrtrichtung Sattledt, Gemeinde Ort im Innkreis, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwogen. Dabei wurde festgestellt, dass bei zwei Achsen des 9-achsigen Anhängers die zulässige Achslast von 12 t um 2.200 kg bzw. 2.250 kg überschritten war. Die Achslast der übrigen Achsen des Anhängers lag laut dieser Wiegung im Bereich zwischen etwa 10 t und 11 t.

 

Nachdem der Bf bei den beiden betroffenen Achsen den Druck nachjustiert hat, wurde bei den beiden betroffenen Achsen ebenfalls eine Achslast von weniger als 12 t gewogen, woraufhin dem Bf eine Weiterfahrt erlaubt wurde.

 

 

II.             

 

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt sowie der ergänzenden Stellungnahme des Amtssach­verständigen für Verkehrstechnik.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Da im angefochtenen Bescheid eine Geldstrafe von weniger als 500 Euro verhängt wurde und keine der Verfahrensparteien eine mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Es besteht für das erkennende Landesverwaltungsgericht kein Grund, an der Korrektheit des Messergebnisses zu zweifeln. Die verwendeten Waagen waren geeicht, das Gefälle des Parkplatzes war deutlich geringer als dies für die in Rede stehenden Waagen laut Datenblatt erlaubt gewesen wäre und das Einbremsen des Zugfahrzeuges konnte laut dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik keine wesentlichen Auswirkungen auf das Messergebnis gehabt haben. Zudem wurde eine Fehlertoleranz von 200 kg je Achse in Abzug gebracht.

 

Der Bf brachte hingegen nur vor, dass es sich um einen Messfehler gehandelt haben müsse, ohne dies weiter zu begründen. Bezüglich aller vom Bf vorgebrachter Gründe für etwaige Messfehler stellte der Amtssach­verständige für Verkehrstechnik fest, dass diese keinen maßgeblichen Einfluss auf das Messergebnis gehabt haben können. Der Bf beharrte lediglich darauf, dass es sich um Messfehler gehandelt haben müsse, ohne jedoch den Feststellungen des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.

 

Dass die erhöhte Belastung der vorderen Achsen des Anhängers auf Fehler bei der Messung und nicht auf einen falsch eingestellten Druck bei den Achsen zurückzuführen gewesen sein soll, war für das Gericht im Hinblick auf die Aussagen des Amtssachverständigen daher nicht nachvollziehbar.

 

Das Messergebnis ist zudem schon insofern schlüssig, als die Summe der verwogenen Achslasten über alle Achsen des Anhängers der Summe der mit dem Programm easyLOAD berechneten Achslasten entspricht. Während bei den mit dem Programm berechneten Achslasten eine etwa gleichmäßige Verteilung auf alle Achsen vorgesehen war, wurde bei der Verwiegung festgestellt, dass die beiden vorderen Achsen des Anhängers eine zu hohe Achslast aufgewiesen haben, während die Achslasten der übrigen Achsen geringer war, als jene laut Berechnung. Mit einer Änderung des Drucks bei den vorderen beiden Achsen durch den Bf, wurde eine andere Verteilung des Ladungsgewichts erreicht und konnte es daher bei einer zweiten Verwiegung eine korrekte Achslast für diese Achsen gemessen werden.

 

 

III.            

 

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm. § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

2. Folgende rechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2015, sind für die Beurteilung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung wesentlich:

 

§ 4 Abs. 8 KFG 1967 regelt betreffend Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger:

(8) Die Achslast (§ 2 Z 34) darf 10 000 kg, die der Antriebsachse jedoch 11 500 kg nicht überschreiten, wobei bei einem Fahrzeug mit mehreren Antriebsachsen eine gelenkte Achse nicht als Antriebsachse gilt. Die Summe der Achslasten zweier Achsen (Doppelachse) darf bei nachstehenden Radständen (Achsabständen) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

a)

bei Kraftfahrzeugen:

 

 

weniger als 1 m ……………………………………………….

11 500 kg

 

1m bis weniger als 1,3 m ……………………………………..

16 000 kg

 

1,3 m bis weniger als 1,8 m …………………………………..

18 000 kg

 

1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird ………………………

19 000 kg,

b)

bei Anhängern und Sattelanhängern:

 

 

weniger als 1 m ………………………………………………

11 000 kg

 

1 m bis weniger als 1,3 m ……………………………………

16 000 kg

 

1,3 m bis weniger als 1,8 m ………………………………….

18 000 kg

 

1,8 m und darüber ……………………………………………

20 000 kg.

Die Summe der Achslasten einer Dreifachachse von Anhängern und Sattelanhängern darf bei nachstehenden Radständen jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

 

1,3 m oder weniger

21 000 kg

 

über 1,3 m und bis zu 1,4 m

24 000 kg.

 

§ 101 Abs. 1 lit. a) und § 101 Abs. 5 KFG 1967 regeln bezüglich Beladung:

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

a)

das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden,

[…]

(5) Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:

1.

Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und

2.

wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.

In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

 

§ 102 Abs. 1 KFG 1967 normiert als Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers:

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 regelt betreffend Strafbestimmungen auszugsweise:

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […].

 

3. Beim Anhänger des vom Bf gelenkten Transportes wurde bei der 1. Achse eine Achslast von 14,200 t und bei der 2. Achse eine Achslast von 14,250 t gemessen. Die gesetzlich erlaubten Achslasten gemäß § 4 Abs. 8 KFG 1967 wären mit so einer Achslast deutlich überschritten gewesen. Der Transport war jedoch als Sondertransport gemäß § 101 Abs. 5 KFG 1967 genehmigt, weshalb im gegenständlichen Fall eine Achslast von 12 t erlaubt war. Aber auch diese 12 t wurden um 2.200 kg bzw. 2.250 kg überschritten und haben daher nicht mehr den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprochen.

 

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb genommen werden, wenn sich der Lenker davon überzeugt hat, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Dies in einem Ausmaß, soweit dies zumutbar ist.

 

Dass das gegenständliche Fahrzeug in Betrieb genommen wurde, obwohl es nicht den Vorschriften entsprach, weil die Achslasten bei zwei Achsen überschritten waren, konnte mittels einer Verwiegung der Achsen festgestellt werden. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Delikts waren daher erfüllt.

 

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass die Frage, ob es einem Kraftfahrer zumutbar ist, sich davon zu überzeugen, ob das Kraftfahrzeug und der mit diesem zu ziehende Anhänger den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, im Rahmen der subjektiven Tatseite von Bedeutung ist (vgl. VwGH vom 18.03.1987, 86/03/0188).

 

In ständiger Rechtsprechung erkennt der Verwaltungsgerichtshof zudem, dass weder die Unmöglichkeit, die Ladung abzuwiegen, noch die, deren Gewicht exakt zu schätzen, ein Verschulden des Lenkers bei einer Überladung ausschließt, weil es zumutbar ist, sich die fachlichen Kenntnisse zu verschaffen oder sich einer fachkundigen Person zu bedienen, oder aber im Zweifel nur eine geringere Menge zu laden (vgl. statt vieler VwGH vom 04.07.1997, 97/03/0030).

 

Es kann dem Kraftfahrer im Sinne des § 102 Abs 1 KFG 1967 daher zugemutet werden, im Zweifelsfall die Achslasten mittels einer Waage zu überprüfen. Dies insbesondere bei einem Schwertransport wie im gegenständlichen Verfahren, wo die Beladung ohnehin die gesetzlich erlaubten Grenzwerte überschritt und somit einer Sondergenehmigung bedurfte und von einem solchen Transport augenscheinlich eine erhöhte Gefährdung ausgeht. Eine Verwiegung wurde jedoch offensichtlich nicht vorgenommen, sondern hat sich der Bf auf die Vorgaben eines Programmes verlassen, welche die Achslastverteilung berechnet hat.

 

Der Bf bringt zwar vor, dass die Einstellungen der Achsen vor der Abfahrt in Deutschland vom dortigen TÜV überprüft worden sind und dass er bereits mehrere gleichartige Transporte durchgeführt hat. Diese Argumente können den Bf jedoch nicht dahingehend entlasten, dass er eine Verwiegung der Achsen unterlassen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre.

 

Der Bf hat somit sein objektiv rechtswidriges Verhalten auch (subjektiv) zu verantworten.

 

5. Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwSlg 8134 A/1971).

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Straf-drohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach § 32 Abs. 3 StGB ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).

 

Die belangte Behörde hat in der Strafbemessung ausgeführt, dass dem Bf seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu Gute kommt, ansonsten jedoch keine weiteren Milderungsgründe vorliegen.

 

Der Bf legte jedoch glaubhaft dar, dass er die Achsen so wie vom Berechnungsprogramm vorgegeben eingestellt hat und dass diese Einstellungen vor der Abfahrt in Deutschland vom dortigen TÜV überprüft worden sind. Der Bf hat sein Kraftfahrzeug erst in Betrieb genommen, nachdem der Transport seitens des TÜV freigegeben worden ist. Er hat sich daher darauf verlassen, dass das Gewicht der Beladung korrekt verteilt war und die Achslasten nicht überschritten wurden. Dies auch deshalb, da der Bf bereits mehrere gleichartige Transporte durchgeführt hat und es bisher noch nie Beanstandungen gegeben hat.

 

Nachdem der Transport durch den TÜV in Deutschland – zwar ohne Wiegung der Achslasten – freigegeben wurde und der Bf zudem auf Grund des Umstands, dass es bisher noch nie Beanstandungen mit einem solchen Transport gegeben hat, darauf vertrauen durfte, dass die Fahrzeugkombination den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprechen würde, ist von einem Umstand auszugehen, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt.

 

Dies hätte bei der Strafbemessung von der belangten Behörde ebenfalls miteinbezogen werden müssen. Eine Herabsetzung auf die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Strafe, somit insgesamt 70,00 Euro, erscheint dem erkennenden Gericht als tat- und schuldangemessen.

 

Um das Verschlechterungsverbot zu wahren, ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich auf Grund der jeweils festgesetzten Geldstrafe sowie dem in der jeweiligen Strafsanktionsnorm angedrohten Strafrahmen, wobei diese nicht nach einem festen Umrechnungs­schlüssel zu bemessen ist (vgl. dazu VwGH vom 25.01.1988, 87/10/0055). Mit Bedacht auf den Strafrahmen und dem möglichen Rahmen für eine Ersatzfreiheitsstrafe, war es für das erkennende Gericht daher geboten, auch die Ersatzfreiheitsstrafe in adäquater Form auf insgesamt 14 Stunden herabzu­setzen.

 

6. Es war somit im Ergebnis der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG mit der Maßgabe stattzugeben, als die Geldstrafe auf 70,00 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabzusetzen und spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Nachdem der Beschwerde teilweise stattgegeben wurde, waren keine Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich aufzuerlegen. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10,00 Euro (der vorgeschriebene Mindestbetrag) bestimmt.

 

 

IV.          Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer