LVwG-601074/8/Wim/Bb
Linz, 07.10.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des J D, geb. x, x, vertreten durch C D, x, vom 3. August 2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Juli 2015, GZ VerkR96-25725-2014/Hai, wegen Übertretungen der Führerscheingesetzes 1997 - FSG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29. Juni 2016,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als zu Spruchpunkt 1. und 2. die verhängte Geldstrafe auf jeweils 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 288 Stunden herabgesetzt und die primäre Freiheitsstrafe aufgehoben wird.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten. Die Kosten des behördlichen Verfahrens betragen insgesamt 200 Euro (§ 64 Abs. 2 VStG).
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) warf J D (Beschwerdeführer) mit Straferkenntnis vom 6. Juli 2015, GZ VerkR96-25725-2014/Hai, zu Spruchpunkt 1. und 2. je eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 FSG vor und verhängte gemäß § 37 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 1.500 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 432 Stunden, sowie zusätzlich eine primäre Freiheitsstrafe von 168 Stunden. Weiters wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 370 Euro auferlegt.
Im Einzelnen wurde ihm wie folgt vorgeworfen (auszugsweise Wiedergabe):
„1) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Bescheid vom 23.01.2012, GZ: VerkR21-31-2012/VB.
Tatort: Gemeinde T, x
Tatzeit: 04.09.2014 gegen 16:14 Uhr
2) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Bescheid vom 23.01.2012, GZ: VerkR21-31-2012/VB.
Tatort: Gemeinde T, x
Tatzeit: 08.09.2014 gegen 14:00 bis 15:00 Uhr
Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, H.“
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. folgendes aus:
„Der koordinierte Kriminaldienst Vöcklabruck, Einsatzbereich Suchtgift, führte im Jahr 2014 gegen F H aus T eine richterlich angeordnete Telefonüberwachung aufgrund des Verdachtes wegen gewerblichen Suchtgifthandels durch. Im Zuge der Telefonüberwachung und der Observation wurden die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen bekannt.
Die im Spruch, Punkt 1., angelastete Verwaltungsübertretung wurde vom Beamten der Polizeiinspektion L, Herrn RI K im Rahmen einer großangelegten Observation am 04.09.2014 gegen 16.14 Uhr im Ortszentrum von T, x eindeutig wahrgenommen. Er hatte im Dienstkraftwagen von seiner Position, M H, x, freie Sicht auf das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug H, blau, mit dem Kennzeichen x, auf welches er durch einen Funkspruch seiner Kollegen im Zuge dieser Observation aufmerksam gemacht wurde. Sie sind Herrn RI K von Lichtbildern im Zuge dieser Observation bekannt und eine Verwechslung Ihrer Person ist auszuschließen. Der Beamte konnte bei der gegenständlichen Fahrt eindeutig Sie als Lenker identifizieren. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf Ihre Beschuldigtenvernehmung vom 16.09.2014 bei der Polizeiinspektion S verwiesen, in der Sie auf die Frage, ob Sie F H einmal von zu Hause abgeholt haben, antworteten, dass Sie ihn am 04.09.2014 mit dem Pkw Ihres Vaters abgeholt, Sie ihn zur Raiffeisenbank gefahren und im Anschluss wieder nach Hause gebracht haben. Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung ist insbesondere durch die Feststellung des Polizisten, aber auch durch Ihre eigenen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 16.09.2014 zweifelsfrei erwiesen.
Die im Spruch, Punkt 2., angelastete Verwaltungsübertretung, wurde durch eine richterlich angeordnete Telefonüberwachung, Staatsanwaltschaft Wels, 4St189/14z, gegen F H aufgrund des Verdachtes wegen gewerblichen Suchtgifthandels im Zuge dieser Überwachung bekannt. Anlässlich der Anzeigeerstattung durch die Polizeiinspektion S vom 02.11.2014 wurde im Auszug eines Telefongespräches zwischen F H und Ihnen, Wortprotokoll Nr. 13 zur lfd. Nr. 774, vom 08.09.2014 (Beginn des Telefongespräches: 14:02 Uhr, Ende: 14:03 Uhr), schriftlich festgehalten, dass Sie Herrn H ersuchten, bei Ihrer Heimfahrt „gach“ bei ihm stehen bleiben zu dürfen. Herr H bejahrte ihre Frage mit den Worten „Ja – komm vorbei, dann fährst du auf die Bank und ich brauche dich dann eh – wir müssten nachher Fliesen kaufen“. Auch in Ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 16.09.2014 durch die Polizeiinspektion S antworteten Sie nach dem Vorlesen des Telefonüberwachungsprotokolls Nr. 13 zur lfd. Nr. 774, dass es stimmt, dass Sie am 08.09.2014 mit dem gegenständlichen Pkw zu F H und dann alleine wieder nach Hause gefahren sind. Demnach wurde schriftlich festgehalten, dass Sie hinsichtlich des Lenkens des Pkws Ihres Vaters ohne gültige Lenkberechtigung geständig sind. Im weiteren Ermittlungsverfahren konnten weder F H noch Sie selbst Ihre in der Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben, dass Sie das Kraftfahrzeug auch am 08.09.2014 ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt haben, widerlegen. Der Auszug des Telefongespräches am 08.09.2014 von 14:02 bis 14:03 Uhr, Wortprotokoll Nr. 13 zur lfd. Nr. 774 (ZÜA:43676087000), indem Sie explizit anführen, dass Sie „gach“ beim Heimfahren bei F H stehen bleiben, wird als eindeutiges Beweismittel für die gegenständliche Verwaltungsübertretung herangezogen.
Laut Ihren eigenen Angaben wurde Ihnen das Kraftfahrzeug von Ihrem Vater regelmäßig zur Verwendung überlassen, obwohl dieser wusste, dass Sie nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung sind. Gerade die Tatsache, dass gegen Sie bereits drei rechtskräftige Verwaltungsübertretungen wegen Fahrens ohne Lenkberechtigung anhängig sind, wirft ein bezeichnendes Licht auf das offensichtlich nicht vorhandene Unrechtsbewusstsein von Ihnen.
Die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen konnten mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, weshalb wie im Spruch angeführt, zu entscheiden war.“
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin C D (Schwester) mit Schriftsatz vom 3. August 2015 innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher begründend vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer zu den genannten Zeitpunkten nicht im Besitz des Pkws, H, Kennzeichen x, gewesen sei.
I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 30. September 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-25725-2014 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.
Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.
Weiters wurde Einsicht genommen in das Zentrale Führerscheinregister, die Verwaltungsvorstrafenevidenz betreffend den Beschwerdeführer und erhoben, dass er zu den Tatzeitpunkten nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war, da ihm diese mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2012, GZ VerkR21-31-2012/VB, aufgrund des Lenkens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss rechtskräftig entzogen wurde.
Zudem wurde am 29. Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm und zum Sachverhalt gehört wurde. Als Zeuge wurde der meldungslegende Polizeibeamte RI M K von der Polizeiinspektion L vernommen. Der Beschwerdeführer sowie dessen bevollmächtige Vertreterin blieben dem Verhandlungstermin trotz Ladung unentschuldigt fern.
Die mündliche Verhandlung fand daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt, wobei dessen Nichterscheinen zur Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG deren Durchführung nicht entgegenstand.
Erscheint der Rechtsmittelwerber trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt im Sinne des § 45 Abs. 2 VwGVG bzw. 19 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG nicht zur mündlichen Verhandlung, erweist sich die Durchführung der Verhandlung in dessen Abwesenheit als zulässig (VwGH z. B. 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110).
Es fällt dem Rechtsmittelwerber zur Last, wenn er von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht (VwGH 16. Oktober 2009, 2008/02/0391).
Anlässlich der Verhandlung wurden die Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie des meldungslegenden Polizeibeamten und jene des F H, wohnhaft in x, verlesen. Der Meldungsleger hat als Beweis für das Lenken des Pkws durch den Beschwerdeführer am 8. September 2014 eine Tonaufnahme, welche im Zuge der polizeilichen Telefonüberwachung in Zusammenhang mit Suchtgiftermittlungen gegen F H und dem Beschwerdeführer erstellt wurde, vorgelegt und im Rahmen der Verhandlung vorgeführt.
I.4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer lenkte am 4. September 2014 um 16.15 Uhr den Pkw, H, mit dem Kennzeichen x, in der Gemeinde T, zur Raiffeisenbank T, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Am 8. September 2014 im Zeitraum von ca. 14.00 bis 15.00 Uhr lenkte er erneut den genannten Pkw in T, x. Der Beschwerdeführer war zu den Tatzeiten nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung, weil ihm diese mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Jänner 2012, GZ VerkR21-31-2012/VB, entzogen worden war.
Der Beschwerdeführer verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.500 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Er ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, weist im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt aber keine einschlägige rechtskräftige Vormerkung auf.
I.4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweismittel:
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Verfahrensakt, den vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen sowie als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, hier insbesondere aus den Angaben des Meldungslegers, der als Zeuge unter Wahrheitspflicht aussagte, und der von ihm beigebrachten Tonaufnahme.
Der meldungslegende Polizeibeamte konnte für das Landesverwaltungsgericht glaubhaft und schlüssig seine Wahrnehmungen und Beobachtungen in Zusammenhang mit der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers und den Vorgang und die Auswertung einer polizeilichen Telefonüberwachung darstellen. Er bestätigte zunächst die Richtigkeit seiner vor der belangten Behörde gemachten Aussagen und erläuterte auf Befragen, dass ihm der Beschwerdeführer aufgrund von Lichtbildern, die im Rahmen einer geplanten Observation wegen des Verdachtes des gewerblichen Suchtgifthandels, anlässlich der auch der Beschwerdeführer als Abnehmer bzw. Kontaktperson ausgeforscht worden sei, angefertigt wurden, bekannt sei. Im Zuge der Observation am 4. September 2014 habe er zusammen mit einem Kollegen vom Dienstfahrzeug aus eindeutig feststellen können, dass der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Pkw zur Raiffeisenbank T gelenkt habe. Zum Vorwurf des Lenkens am 8. September 2014 hielt er fest, dass hier eine gerichtlich genehmigte Telefonüberwachung erfolgt sei. Der Beamte schilderte ganz allgemein, dass hier die Gespräche vom abgehorchten Telefon direkt auf einen Polizeicomputer übertragen werden und dort die Tonspur aufgenommen werde. Eine Übertragung in ein Wortprotokoll erfolge nur dann, wenn relevante Vorfälle stattfänden. Der Zeuge gab an, dass im konkreten Fall er die Übertragung in das Wortprotokoll vorgenommen habe.
Der beigebrachten Tonaufnahme bzw. dem aktenkundigen Wortprotokoll ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch am 8. September 2014 den gegenständlichen Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenkte. Hinweis dafür ist seine Aussage während des Telefonates mit F H am 8. September 2014 um 14.02 – 14.03 Uhr. Demnach hat der Beschwerdeführer u.a. wörtlich geäußert: „Ja ich weiß nicht, kann ich gach stehen bleiben beim Heimfahren?“.
Der Zeuge ist nach Eindruck des erkennenden Gerichtes ein sehr versierter Polizeibeamter, dem aufgrund seiner Ausbildung, Schulung und Erfahrung die Feststellung der angezeigten Verwaltungsübertretungen zuzumuten ist. Es gibt keinen Grund an dessen Schilderungen zu zweifeln, vermittelte seine Darstellung doch ein klares Bild seiner dienstlichen Wahrnehmungen. Er konnte insbesondere nachvollziehbar und überzeugend darlegen, dass er vom Dienstfahrzeug aus zweifelsfrei als Lenker des Pkws den ihm von Lichtbildern bekannten Beschwerdeführer wahrnehmen und erkennen konnte. Es darf auch angenommen werden, dass er die Auswertung erfasster Gesprächsvorgänge in korrekter Weise durchzuführen vermag. Es ist nicht anzunehmen, dass der unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehende Meldungsleger das Risiko einer falschen Zeugenaussage auf sich genommen hat, um den Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten. Seine Angaben sind insofern schlüssig, als ihm als Organ der Straßenaufsicht zugesonnen werden muss, über das Verkehrsgeschehen und den Lenker eines Fahrzeuges wahrheitsgetreue und richtige Feststellungen zu treffen und verlässliche Angaben über seine relevanten Wahrnehmungen zu machen.
Der Beschwerdeführer hat zunächst anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 16. September 2014 das Lenken des Fahrzeuges zu den beiden Tatzeitpunkten auf Straßen mit öffentlichen Verkehr auch gar nicht bestritten, sondern insofern eingestanden, als er im Wesentlichen angab, am 4. September 2014 mit dem Fahrzeug seines Vaters zur Raiffeisenbank T und am 8. September 2014 zu F H gefahren zu sein. Schon dieser Umstand spricht gegen die Glaubwürdigkeit seines nunmehrigen Beschwerdevorbringens, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung wesentliche Einwände gegen einen Tatvorwurf, wie zur Täterschaft, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erhoben werden und nicht erst etwa im Laufe des Verfahrens. Erstangaben kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit in der Regel am nächsten. Ihnen kommt in diesem Sinne auch eine höhere Glaubwürdigkeit zu, als späteren Angaben.
Auch F H bestätigte bei seiner Einvernahme bei der Polizeiinspektion S, dass der Beschwerdeführer mehrmals den Pkw seines Vaters gelenkt habe, indem er öfters zu ihm nach Hause gefahren sei.
In dem der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist, hat er sich seiner Verteidigungsrechte begeben, weitere, für seinen Standpunkt sprechende Fakten und Tatsachen vorzubringen. Es ist ihm damit letztlich nicht gelungen, seine Verantwortung als glaubhaft darzustellen, eine Entlastung hinsichtlich des Vorwurfes der Lenkereigenschaft herbeizuführen und somit seine Täterschaft zu den vorgeworfenen Tatzeiten zu entkräften. Insbesondere durch die dienstliche Wahrnehmung und schlüssige Wiedergabe derselben im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie der vorliegenden Tonaufnahme ist die Lenkeigenschaft des Beschwerdeführers als hinreichend erwiesen.
Dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war, ergibt sich aus dem Zentralen Führerscheinregister und einer Mitteilung der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat in keinem Stadium des Verfahrens behauptet, zu den genannten Zeiten im Besitz einer Lenkberechtigung gewesen zu sein. Es können daher die getroffenen Feststellungen bedenkenlos der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
I.5.1. Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.
Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht, wer (u.a.) dem FSG zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.
I.5.2. Der Beschwerdeführer lenkte nach den unbedenklichen Ergebnissen des Beweisverfahrens in beiden Fällen den Pkw mit dem Kennzeichen x auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wobei er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war, da ihm diese entzogen war. Er hat daher den objektiven Tatbestand des § 1 Abs. 3 FSG verwirklicht.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund bereits mehrfacher Verstöße gegen § 1 Abs. 3 FSG in der Vergangenheit, deren Bestrafungen jedoch mittlerweile getilgt sind, zu den konkreten Tatzeitpunkten bewusst ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt hat, weshalb wissentliche Tatbegehung anzunehmen ist.
I.5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die gesetzliche Mindeststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 FSG 726 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 37 Abs. 1 FSG bis zu sechs Wochen.
Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann gemäß § 37 Abs. 2 FSG an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 FSG zählt zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (vgl. VwGH 27. Februar 2004, 2004/02/0025). Eine solche Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das Interesse, dem die Strafdrohung dient, nämlich das Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit durch den Ausschluss von nicht lenkberechtigten Personen an der Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr, sodass der Unrechtsgehalt als nicht unerheblich anzusehen ist.
Die Behörde hat bei der Bemessung der Strafe die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mit einem Einkommen in Höhe von 1.500 Euro monatlich bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt. Der Beschwerdeführer hat diesen Bemessungsgrundlagen nicht widersprochen, weshalb von diesen Grundlagen auch im Beschwerdeverfahren ausgegangen werden konnte.
Als straferschwerend wurden drei einschlägige Vormerkungen gewertet. Dem Verwaltungsvorstrafenregister lässt sich jedoch entnehmen, dass diese Übertretungen zwischenzeitlich getilgt sind (§ 55 Abs. 1 und 2 VStG). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine rechtskräftige Bestrafung wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung aufweist. Straferschwerend ist damit kein Umstand zu werten. Als Strafmilderungsgrund ist die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit „Schwarzfahrten“ wiederum als „Ersttäter“ anzusehen ist, scheidet im konkreten Fall aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 37 Abs. 2 FSG die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe aus und ist aus diesem Grund sowie unter Zuerkennung des Milderungsgrundes einer überlangen Verfahrensdauer auch eine Milderung der verhängten Geldstrafen auf jeweils 1.000 Euro (Spruchpunkt 1. und 2.) und der Ersatzfreiheitsstrafen auf je 288 Stunden gerechtfertigt und geboten.
Der Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vorstrafe besteht nur dann, wenn diese zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat bereits rechtskräftig und noch nicht getilgt war (VwGH 23. Februar 1994, 93/09/0191, 15. April 2005, 2004/02/0309). Bei Prüfung der Erforderlichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe sind getilgte Vorstrafen nicht zu berücksichtigen (VwGH 31. Juli 2007, 2007/02/0016).
Die Berufungsbehörde (und damit auch das Verwaltungsgericht) hat allenfalls auch erst während des Verfahrens eingetretene Umstände bei der Strafbemessung wahrzunehmen. Dies gilt auch für den Ablauf der Tilgungsfrist hinsichtlich einer Vorstrafe (VwGH 12. Februar 1982, 81/04/0100, 24. März 1993, 92/03/0246).
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände erscheinen die nunmehr festgesetzten Geldstrafen tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich, um dem Beschwerdeführer den hohen Unrechtsgehalt seiner Übertretungen deutlich vor Augen zu führen. Die Verhängung der Mindeststrafe erschien aus spezialpräventiven Gründen nicht ausreichend.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Aufgrund der Reduktion der Strafen hat der Beschwerdeführer keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Der von ihm zu leistende Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG insgesamt (Spruchpunkt 1. und 2.) 200 Euro (= jeweils 10 % der neu bemessenen Geldstrafe).
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold W i m m e r