LVwG-800172/2/Re/BHu
Linz, 30.09.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des P B, X, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, X, X, vom 2. Dezember 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
19. November 2015, GZ: Ge96-111-2015, wegen Übertretung der Gewerbeordnung (GewO 1994)
zu Recht e r k a n n t :
I. Im Grunde des § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Schuld abgewiesen; hinsichtlich Strafe wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt wird. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wird auf die Dauer von 12 Stunden herabgesetzt.
II. Der vom Beschwerdeführer für das Verfahren erster Instanz zu leistende Kostenbeitrag (10 % der verhängten Geldstrafe) verringert sich gemäß § 64 VStG auf 10 Euro.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keinen Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem Straferkenntnis vom 19. November 2015, GZ: Ge96-111-2015, über Herrn P B, geboren am X, wohnhaft in X, X, eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt, dies wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3 iVm § 74 Abs. 2 Z 2 und § 81 Abs. 1 GewO 1994.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13.07.2007,
Zl. Ge20-247-2006, wurde Ihnen die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Hütte zur gastronomischen Nutzung mit Gastgarten im Standort X. X, auf Grst. Nr. X, KG X, Stadtgemeinde X, erteilt, wobei entsprechend den vorgelegten Projektsunterlagen im Gastgarten 12 Sitzplätze vorgesehen waren. Ebenso war eine Sperrzeit von 24.00 Uhr sowie eine Hintergrundmusik in der Imbisshütte von max.
65 dB(A) vorgesehen.
Nunmehr konnte im Zuge einer Kontrolle durch die Polizeiinspektion X festgestellt werden, dass Sie am 12.09.2015 in der Zeit von 00.00 bis 00.10 Uhr die genehmigte Betriebsanlage (Imbisshütte mit Gastgarten) ohne die erforderliche Genehmigung nach einer Änderung betrieben haben, indem die Imbisshütte um 00.10 Uhr noch betrieben wurde und sich noch 1 Gast in der Hütte aufgehalten haben. Die Genehmigungspflicht für die Verlängerung der Öffnungszeiten ergibt sich daraus, dass Nachbarn durch den Lärm der Musik und der Gäste belästigt werden könnten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 366 Abs. 1 Ziffer 3 i.V.m. § 74 Abs. 2 Ziffer 2 und § 81 Abs. 1 GewO 1994 i.d.g.F.“
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es sei von Beamten der Polizeiinspektion X angezeigt worden, dass die dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage „Imbisshütte mit Gastgarten“ am 12. September 2015 um 00:10 Uhr noch betrieben wurde und sich noch Gäste in der Hütte aufgehalten hätten, obwohl mit dem, der Genehmigung zugrunde liegenden Bescheid lediglich Öffnungszeiten zwischen 10:00 Uhr und 24:00 Uhr genehmigt seien. Aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion sowie einer Zeugenaussage sei die Tat in objektiver Hinsicht erwiesen. Außerhalb der genehmigten Betriebszeiten dürften sich keine Gäste im Gaststättenbetriebslokal aufhalten. Die Verantwortung, es habe sich um diese Zeit kein Gast mehr im Lokal aufgehalten, wurde durch die Zeugenaussage widerlegt. Das ex lege anzunehmende fahrlässige Verhalten konnte nicht entschuldigt werden. Die Strafhöhe sei im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens festgelegt. Einschlägige Vorstrafen lägen vor. Das Verschulden sei keinesfalls geringfügig.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist und vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, X, mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 Beschwerde eingebracht. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der inkriminierte Tatzeitraum betrage lediglich 10 Minuten. Diese Überschreitung liege im Toleranzbereich. Es sei unwichtig, dass sich zwei Gäste im Imbiss aufgehalten hätten, wie im Straferkenntnis angeführt. Es sei nicht festgestellt, dass nach 00:00 Uhr noch ausgeschenkt worden wäre oder jemand noch konsumiert hätte. Das Vorhandensein des letzten Gastes sei nicht mit einem Betreiben der Anlage gleichzusetzen. Es sei auch nicht festgestellt worden, dass nach 00:00 Uhr Musik eingeschaltet gewesen wäre oder der Gast Lärm verursacht hätte und aufgrund der kurzen Dauer des Fehlverhaltens sei eine Ermahnung angemessen, zumindest sei die Geldstrafe zu hoch bemessen. Belästigungen durch Lärm seien nicht festgestellt worden, das angelastete Verhalten habe um 00:10 Uhr geendet. Der Bf habe den kurzen zeitlichen Verzug nicht gemerkt.
3. Die belangte Verwaltungsstrafbehörde hat diese Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt.
Es ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, wobei dieses aufgrund der Tatsache, dass die anzuwendenden Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen, durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG Abstand genommen werden, zumal im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Zudem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung nicht beantragt.
4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu GZ: Ge96-111-2015.
Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Der Bf betreibt in X, X, Grundstück Nr. X der KG X, eine gastgewerbliche Betriebsanlage in der Betriebsart einer Imbisshütte mit Gastgarten. Die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für den Betrieb dieser Hütte gründet im nach § 359b GewO 1994 ergangenen Feststellungsbescheid vom
13. März 2007, GZ: Ge20-247-2006. Den der Genehmigung zugrunde liegenden Projektsunterlagen sind beantragte Betriebszeiten für Hütte und Gastgarten von Montag bis Samstag, jeweils 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr, zu entnehmen. Die bescheidmäßige Genehmigung enthält keinerlei Einschränkungen und gilt somit die beantragte Betriebszeit als Konsens. Weiters unbestritten waren zur Tatzeit in der Hütte noch eine Person Personal und eine Person als Gast anwesend; dies jedenfalls im inkriminierten Zeitraum von 00:00 Uhr bis 00:10 Uhr.
5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:
5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).
5.2. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist das Vorliegen einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage. Nach den Verfahrensergebnissen ist dies gegenständlich unbestritten der Fall. Das durchgeführte Beweisverfahren ergab zweifelsfrei, dass am 12. September 2015 in der Zeit von 00:00 Uhr bis 00:10 Uhr in der Anlage noch Personen aufhältig waren, die Anlage somit in Betrieb war. Eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für einen Betrieb nach 24:00 Uhr liegt nicht vor. Für die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage besteht unbestritten eine Betriebszeit lediglich bis 24:00 Uhr.
Es ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem Betrieb der Betriebsanlage außerhalb der Betriebszeiten um eine dem Tatvorwurf entsprechende Änderung der Betriebsanlage handelt, für welche eine gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1994 nicht vorliegt, aber erforderlich wäre.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es bei der Frage der Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage nicht auf eine konkret und tatsächlich stattgefundene und erwiesene unzumutbare Belästigung von Nachbarn an. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere aufbauend auf § 74 Abs. 2 GewO 1994, liegt eine genehmigungspflichtige Änderung bereits dann vor, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen; um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.09.1994, 94/04/0068). Detaillierte oder allenfalls messtechnisch untermauerte Feststellungen über das konkrete Ausmaß von Lärmimmissionen sind nicht erforderlich. Dass das Offenhalten einer gastgewerblichen Betriebsanlage nach Mitternacht grundsätzlich geeignet ist, Nachbarn durch Lärm zu belästigen, ist offenkundig und braucht nicht weiter erörtert zu werden.
Zum Vorbringen, Gäste hätten zur Tatzeit Getränke nicht mehr konsumiert, ist ebenfalls auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und auch des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu verweisen, wonach es Aufgabe des Gastwirtes ist, Betriebsräume und allfällige sonstige Betriebsflächen während der normierten Sperrzeiten bzw. außerhalb der Betriebszeiten geschlossen zu halten. Er darf in diesen Zeiten Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen oder zu diesen Flächen, noch ein weiteres Verweilen dort gestatten. Gastgewerbetreibende haben Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen und haben diese den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. Diese in der Gewerbeordnung verankerten Normen für Sperrzeiten sind sinngemäß auf Betriebszeiten nach dem Betriebsanlagenrecht anzuwenden.
Dass im Verfahren hervorgekommen ist, dass nicht zwei, sondern lediglich eine Person als Gast zur Tatzeit anwesend war, wurde im Spruch des Straferkenntnisses bereits zitiert und in der Strafbemessung berücksichtigt. Wenn der Bf festhält, dass auf Seite 2 des Straferkenntnisses von zwei Gästen gesprochen wird, so ist dies grundsätzlich richtig, jedoch wird in diesem Absatz lediglich aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion zitiert.
Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher jedenfalls erfüllt.
5.3. Hinsichtlich Verschulden ist festzuhalten, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Auch bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung genügt somit fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für diese Glaubhaftmachung nicht aus.
Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten normiert § 5 Abs. 1 VStG eine „abgeschwächte Beweislastumkehr“ betreffend das Verschulden (das als Fahrlässigkeit „ohne weiteres anzunehmen“ ist) dahingehend, als dieses nicht von der Behörde nachzuweisen ist, sondern der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 24.05.1989, 89/02/0017, 24.02.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).
Dies ist dem Bf zusammenfassend nicht gelungen.
Die Aussage des Bf im Rahmen seines Beschwerdevorbringens dahingehend, dass er den Vorfall bedauere und der Meinung gewesen sei, dass er rechtzeitig schließe bzw. den kurzen zeitlichen Verzug nicht bemerkt habe, reicht für die Glaubhaftmachung nicht aus, zeigt vielmehr von der fahrlässigen Unachtsamkeit seines Handelns im Zusammenhang mit seinen Pflichten anlässlich des Eintrittes der Sperrstunde.
Der Bf hat die Verwaltungsübertretung daher auch subjektiv zu verantworten.
5.4. Zur Strafhöhe ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Im gegenständlichen Fall ist die verhängte Geldstrafe bereits im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt, trägt jedoch dennoch dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung. Aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Einschränkung der Tatumstände war eine Verringerung der Geldstrafe auszusprechen. Die nunmehr festgesetzte Höhe der Geldstrafe wird als ausreichend erachtet, um den Bf zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu verhalten und entspricht auch den vom Bf vorgebrachten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen.
Eine weitere Reduzierung der Geldstrafe war jedoch nicht möglich.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kann die Behörde bei Vorliegen der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen und die Einstellung verfügen. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies geboten ist, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
In Anlehnung an die bisherige Judikatur zu § 21 VStG (welcher der obzitierten Nachfolgebestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 leg.cit. gewichen ist) hat - neben der Rechtsgutqualifikation - für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Nichtverhängung einer Strafe im konkreten Anlassfall das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückzubleiben.
Ein derartig geringfügiges Verschulden, welches das Absehen von der Strafe im Grunde des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rechtfertigen würde, liegt jedoch nicht vor. Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Ein solches konnte jedoch im durchgeführten Verfahren, insbesondere auch nicht vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dargelegt oder erhoben werden.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kommt unter Berücksichtigung sämtlicher von der belangten Behörde im Straferkenntnis bereits angeführter und vom Bf in seiner Beschwerde nicht widersprochener Bemessungsgrundlagen, verbunden mit der erforderlichen und angeführten Einschränkung, zur Auffassung, dass im gegenständlichen Fall mit der Verhängung der entsprechend herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen zu finden ist.
5.5. Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafe waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe und der Kostenbeitrag für das Verfahren durch die Strafbehörde zu reduzieren.
5.6. Aufgrund der teilweisen Stattgebung der Beschwerde entfällt die Vorschreibung von Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Reichenberger