LVwG-750388/2/MB/SA

Linz, 14.09.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über den Antrag des Herrn A G,
geb. x, H
, im Rahmen des Verfahrens nach Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Juli 2016, GZ. Sich51-2010-1997-Bu, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid vom 27.7.2016, GZ. Sich51-2010-1997-Bu, wies die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (in der Folge: belangte Behörde) den mittels Eingabe vom 22.5.2015 gestellten Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) auf Aufhebung des mit Bescheid vom 1.10.2010 verhängten Waffenverbotes ab und führte darin Nachstehendes aus:

 

Ihr Antrag vom 22.05.2015 auf Aufhebung des mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 01.10.2010, Sich51-2010-1997-Bu verhängten Waffenverbotes wird als unbegründet abgewiesen. Das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 01.10.2010, Sich51-2010-1997-Bu verhängte Waffenverbot wird nicht aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 12 Abs 1 iVm Abs 7 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 idgF

Dies begründete die belangte Behörde wie folgt:

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Mit Mandatsbescheid vom 01.10.2010, Sich51-2010-1997-Bu wurde Ihnen gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 iVm § 57 Abs 1 AVG der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Dies, da im Verfahren zur Prüfung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Führen von Jagdwaffen bekannt wurde, dass Sie an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung bzw. einer Altersparanoia leiden. Weiters fühlten Sie sich seit Jahren massivst verfolgt und bedroht.

 

Mit Eingabe vom 22.05.2015, eingelangt am 22.05.2015, suchten Sie unter Beilage eines Jagdhüterprüfungszeugnisses aus dem Jahre 1996, eines Jagdprüfungszeugnisses aus 1993, einer Auflistung der sichergestellten Waffen und Munition sowie einer neurologischen (Dr. med. H P, B) und einer undatierten psychiatrischen Stellungnahme von Dr. med. G S, G um Aufhebung des Waffenverbotes an. Mit Schreiben

vom 27.05.2015 wurde Ihnen seitens der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mitgeteilt, dass die Stellungnahme mangels Datum nicht als Beweismittel anerkannt werden könne. Mittels Schreiben vom 02.06.2015, eingelangt am 05.06.2015 brachten Sie da psychiatrische Gutachten erneut sein, diesmal mit handschriftlichem Vermerk auf der Stellungnahme, die Untersuchung habe am 10.03.2015 und die Erstellung der Stellungnahme am 16.03.2015 stattgefunden. Von wem dieser Vermerk stammt, geht daraus nicht hervor.

 

Mit Aktenvermerk vom 17.06.2015 wurde die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage, ob aus medizinischer Sicht nach wie vor die Annahme gerechtfertigt sei, dass Sie durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnten, in Auftrag gegeben.

 

Der ho. Amtsarzt führt in seiner Stellungnahme vom 18.06.2015 aus, ein verantwortungsbewusst und verlässlich arbeitender Gutachter versuche in erster Linie aus der Anamnese zu erheben, wie es zu einer gesundheitlichen Nichteignung gekommen sei und wird dazu sämtliche Vor-Gutachter und vor allem den gutachtenerstellenden Amtsarzt zu befragen haben. Dies sei in keiner Weise geschehen, das vorgelegte Gutachten von Dr. G S sei aus amtsärztlicher Sicht weder inhaltlich schlüssig noch inhaltlich nachvollziehbar. Für Waffentauglichkeitsgutachten seien strengere Maßstäbe anzulegen, dies sei hier eindeutig nicht geschehen. Der Neurologe Dr. H P gebe nur eine allgemeine Patientenbeschreibung ab, eine solche könne auch jeder Allgemeinarzt, Gynäkologe oder Augenarzt formulieren. Er verweise Herrn G aber an einen Psychiater in A, was dieser aber allem Anschein nach zu überstreichen versuchte und zu Dr. S nach Gmunden ging.

 

Im vorliegenden Fall habe eine inhaltlich schlüssige fachärztliche Stellungnahme vom 02.09.2010 vorgelegen, die eine gesundheitliche Eignung zum Führen von Waffen ausschloss. Es sei nun Aufgabe desselben Gutachters oder eines anderen als anerkanntem Gutachter tätigen Facharztes, einen abgelaufenen Heilungsprozess bei Herrn G aufzuzeigen und letztendlich festzuhalten, dass er jetzt nicht geeignet sei, Waffen zu führen, und die dazu erforderliche Verlässlichkeit wiedererlangt habe. Dies sei bisher nicht geschehen. Bei Durchsicht des Aktes, wieviele Streitigkeiten um Jagdreviere geführt worden seien, werde jeder Gutachter dem Neuantrag von Herrn G mit äußerster Vorsicht gegenübertreten. Zusammengefasst lägen derzeit keine Argumente vor, die Herrn G geeignet für einen verlässlichen Umgang mit Waffen erscheinen lassen, von einer Aufhebung des Waffen Verbotes müsse daher dringend abgeraten werden.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.07.2015 wurden Sie über die beabsichtigte Abweisung Ihres Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes informiert und wurde Ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

 

Am 28.07.2015 riefen Sie bei der Behörde an und teilten mit, es sei erneut auf Ihr Haus geschossen worden. Mit Eingabe vom 30.07.2015 teilten Sie wie folgt mit:

„Ein Gespräch am 29.07. mit Amtsarzt DDr. B wurde mir Geraten laut Eingabegesetz nach 5 Jahren ein positives Gutachten bei ihnen einzureichen..

Ps. Da meine Frau B sehr krank u. mit ihren KH Aufenthalt u. Arzt Besuchen kümmer muß sehe ich derzeit keine Möglichkeit ein Gutachten erstellen Zu lassen, gnädiger Herr B ich bitte um Aufschub bis Okt. 2015, besten Dank"

 

Bis dato erfolgte keine weitere Stellungnahme Ihrerseits.

 

Zu diesem Ergebnis gelangte die Behörde aufgrund folgender Beweismittel:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.

 

Der festgestellte Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:

Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG vor, hat die Behörde zwingend ein Waffenverbot zu verhängen, (vgl. VwGH 21.06.1989, 89/01/0187)

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 Waffengesetz bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es bereits zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, durch die die im Gesetz umschriebene Annahme für die Zukunft gerechtfertigt erscheint. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nach dem Schutzzweck des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen.

Es ist bei der Entscheidung nach § 12 Abs 1 Waffengesetz eine Prognose aus dem bisherigen Verhalten des Betroffenen dahingehend zu fällen, dass dieser in Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden werde. Tatbildlich ist also lediglich die künftige Missbrauchsmöglichkeit, ein bereits erfolgter Missbrauch ist nicht erforderlich.

 

Gemäß § 12 Abs 7 Waffengesetz 1996 ist das Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

 

Bei Vorliegen eines Antrags auf Aufhebung des Waffenverbotes ist die Behörde verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist.

 

Das aufrechte Waffenverbot gegen Sie wurde wegen ihrer paranoiden Persönlichkeitsstörung bzw. Ihrer Altersparanoia sowie eines Verfolgungswahns verhängt. Dieses Waffenverbot ist gemäß obiger Ausführungen dann aufzuheben, wenn die Gründe für Ihre Erlassung weggefallen sind. Der Amtsarzt hat in seiner Stellungnahme schlüssig dargelegt, weshalb die Ihrerseits beigebrachte neurologische bzw. psychiatrische Stellungnahme nicht schlüssig ist. Es wurde auch nachvollziehbar dargetan, dass derzeit keine Argumente vorliegen, welche Sie für verlässlich im Umgang mit Waffen geeignet erscheinen lassen. Gegen eine zwischenzeitige Heilung spricht jedenfalls auch Ihr Anruf bei ho. Behörde vom 28.07.2015, wonach in der Nacht wieder auf Ihr Haus geschossen worden sei. Dies entspricht der Verhaltensweise, anlässlich derer unter anderem das Waffenverbot ursprünglich verhängt wurde. Die Gefahr, dass Sie sich weiterhin so massiv bedroht fühlen, dass Sie in einer vermeintlichen „Notwehrsituation" zur Waffe greifen, ist nach Ansicht der Behörde im Einklang mit den amtsärztlichen Ausführungen daher nach wie vor gegeben.

Im Sinne obiger Ausführungen ist seitens der Behörde aufgrund nicht schlüssiger psychiatrischer Gutachten und einer ähnlichen Verhaltensweise als vor Erlassung des Waffenverbotes nicht von einem Wegfall der Voraussetzungen jener Tatsachen auszugehen, welche gemäß § 12 Abs 1 WaffG die Annahme rechtfertigten, dass Sie durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnten.

 

Mit Schreiben vom 30.07.2015 kündigten Sie, wenngleich ohnehin seitens der Behörde nicht mehr aufgetragen, an, ein neues Gutachten einzureichen, jedoch Aufschub bis Oktober 2015 zu benötigen. Bis dato langte weder ein psychiatrisches Gutachten, noch sonst eine Stellungnahme bei der Behörde ein. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie dem behördlichen Schreiben vom 16.07.2015 nichts mehr entgegen zu halten haben.

Demnach war - wie in Wahrung des Parteiengehörs bereits mit Schreiben vom 16.07.2015 angekündigt - spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Mit Schreiben vom 22. August 2016 und 2. September 2016 stellt der Antragsteller fest, dass es die Möglichkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gibt und stellt in den Raum, dass bei Möglichkeit die Anhörung von zwei nicht benannten Zeugen in Erwägung gezogen werden soll. Beschwerde selbst wurde keine eingebracht. Mit Schreiben vom 22.8.2016 richtet der Antragsteller ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, indem er ausführt, dass der Bescheid seiner Ansicht nach rechtmäßig zu Stande gekommen sei, er aber um aufschiebende Wirkung ersuche, um ein neuerliches amtsärztliches Gutachten beizuschaffen.

 

3. Mit Schreiben vom 6. September 2016 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der verfahrensrelevante Sachverhalt unstrittig aus dem bisherigen Verfahrensgang ersichtlich war.

 

2. Gem. § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch seinen Einzelrichter zu entscheiden.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht sohin von dem unter Pkt. I. dargestellten Sachverhalt aus.

 

 

III.

 

1. Gem. § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.   das Begehren und

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

2. Gem. § 13 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung kann sodann ausgeschlossen werden. Die aufschiebende Wirkung selbst kann nicht bewirken, dass dem Antragsteller ein Recht zuerkannt wird, dass er eben zuvor noch nicht gehabt hat.

 

3. Für den konkreten Fall ist zunächst zu erkennen, dass der Antragsteller keine Beschwerde eingebracht hat. Er führt vielmehr aus, dass der Bescheid nicht rechtswidrig zustande gekommen ist. Diesbezüglich ist zu erkennen, dass ein „beschwerdeloser“ Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im VwGVG nicht vorgesehen ist.

 

4. Am Rande kann bemerkt werden, dass der Bf für seine Zwecke ohnehin die Möglichkeit hat mit neuem Tatsachenvorbringen (neues Gutachten) einen (weiteren) neuen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes bei der belangten Behörde stellen kann.

 

5. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter