LVwG-601564/2/Sch/JW

Linz, 03.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn S G, Deutschland, vom 16. August 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. August 2016, GZ: VerkR96-12798-2016, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren den Betrag von 16 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat über Herrn S G mit Straferkenntnis vom 3. August 2016, GZ: VerkR96-12798-2016, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Im Spruch des Straferkenntnisses heißt es:

„Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16.06.2016 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochena b Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 15.08.2015 um 17.17 Uhr in Haag am Hausruck auf der A8, Innkreisautobahn, bei Strkm. 41,850 in Fahrtrichtung Passau, gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft insoferne nicht erteilt, zumal Sie mitteilten, dass Sie nicht mehr zuordnen können, wer das Fahrzeug gelenkt hat.

 

Tatort: Gemeinde Grieskirchen, Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen

Tatzeit: 01.07.2016

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 2 KFG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

80,00 Euro       16 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 90,00 Euro.“

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z1 und Z3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden. Eine Verhandlung ist zudem nicht beantragt worden.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer (Halter) des angefragten PKW ist. Weiters steht außer Zweifel, dass ihm eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu einem bestimmten Zeitpunkt zugegangen ist. Ebenso wenig ist strittig, dass er die begehrte Auskunft nicht erteilt hat. Der Beschwerdeführer hat lediglich mitgeteilt, dass er das KFZ öfter an Bekannte oder Verwandte sowie Freunde und Nachbarn verleihe. Er könne sich nicht mehr erinnern, an welche Person das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gerade verliehen war. Eine derartige „Auskunftserteilung“ entspricht allerdings nicht den gesetzlichen Erfordernissen (VwGH 5.7.1996, 96/02/0075, VwGH 24.2.2012, 2011/02/0140 uva).

Damit kann kein Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer gegen die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 verstoßen hat. Wenn tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, mehrere Personen sein Fahrzeug benützten, wäre er gehalten gewesen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, um gegebenfalls eine verlangte Auskunft auch erteilen zu können. Abgesehen davon erscheint es ohnehin etwas seltsam, wenn der Beschwerdeführer behauptet, nicht zu wissen, wer sein in Dresden zugelassenen KFZ hunderte Kilometer von dort entfernt in Oberösterreich gelenkt haben könnte.

Jedenfalls kann eine solche Verantwortung einen Zulassungsbesitzer (Halter) von der Auskunftspflicht nicht befreien, im anderen Fall hätte die erwähnte Bestimmung ja keinerlei Sinn, wäre sie doch ganz einfach zu umgehen, indem man eben behauptet, keinen Lenker bekanntgeben zu können.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die belangte Behörde habe mit ihrer Anfrage gegen grundsätzliches Recht verstoßen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der österreichische Bundesverfassungsgesetzgeber in § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Anordnung aufgenommen hat, die die Frage der Auskunftspflicht klar und deutlich regelt. Dort heißt es:

Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Diese Anordnung steht im Verfassungsrang.

Damit ist eindeutig klargestellt, dass der Zulassungsbesitzer (Halter) bzw. die von ihm namhaft gemachte Auskunftsperson ohne Wenn und Aber gehalten ist, die gewünschte Auskunft zu erteilen. Um im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr - aber auch aus anderen Gründen - einen Lenker ausforschen zu können, ist eine solche Bestimmung geboten, als bekanntermaßen Verkehrsdelikte immer wieder begangen werden, ohne dass der Lenker im Zuge einer anschließenden Anhaltung festgestellt wird. Für solche Fälle, etwa Radar- und Lasermessungen, automatische Mautkontrollen oder bei Delikten im ruhenden Verkehr, wo der Lenker im Regelfall nicht beim Fahrzeug anwesend ist, bedarf es einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, um auch solche Delikte verfolgen zu können.

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall ja nicht grundlos und mutwillig beim Beschwerdeführer nachgefragt, sondern hatte hiefür einen hinreichenden Grund. Mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers ist immerhin eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden, die von der Behörde verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden gewesen wäre.

 

4. Zur Strafbemessung:

Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs. 1 KFG 1967, der bis 5.000 Euro reicht.

Im Hinblick auf das Verschulden geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zumindest von grober Sorgfaltswidrigkeit aus, wenn man dem Beschwerdeführer nicht ohnehin Vorsatz im Zusammenhang mit der Nichterteilung der Auskunft unterstellen will.

Es ist nämlich kaum schlüssig nachvollziehbar, warum es dem Beschwerdeführer innerhalb der für die Auskunftserteilung vorgesehenen Frist von immerhin 2 Wochen nicht möglich sein sollte, bei den in Frage kommenden Personen entsprechend nachzufragen. Immerhin wurde von der betreffenden Person, die das Fahrzeug in Österreich gelenkt hatte, von Dresden und retour ein beträchtlicher Weg zurückgelegt und war das Fahrzeug deshalb wohl auch längere Zeit in Verwendung dieser Person.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.  

Bei einem Strafbetrag von 80 Euro wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass es für einen Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer leistbar ist, sodass sich Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen erübrigen.

 

5. Wenn der Beschwerdeführer bezweifelt, dass eine in Österreich wegen eines Auskunftsverweigerungsdeliktes verhängte Geldstrafe in der Bundesrepublik Deutschland von den dortigen Behörden vollstreckt werden würde (Stichwort: „ordre public“), so ist ihm entgegenzuhalten, dass davon die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens grundsätzlich nicht abhängig gemacht werden kann.

 

 

Zu II.

Die Entscheidung über den Verfahrenskostenbeitrag ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  S c h ö n