LVwG-601033/2/Wim/Bb
Linz, 24.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des I R, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt M N, vom 31. August 2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. Juni 2015, GZ VerkR96-960-2015, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 46 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) warf I R (Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 30. Juni 2015, GZ VerkR96-960-2015, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO vor und verhängte gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von 230 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 85 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz - VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 23 Euro auferlegt.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):
„Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 52 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Tatort: Gemeinde Pichl bei Wels, A 8, bei km 21.300 in Fahrtrichtung Passau.
Tatzeit: 16.11.2014, 02:37 Uhr.
Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW.“
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. Folgendes aus:
„(...) Aufgrund der Anzeige ist es als erwiesen anzusehen, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit dem Fahrzeug x am 16.11.2014 um 02.37 Uhr in Pichl bei Wels, auf der A 8, km 21,300, Ri. Passau überschritten wurde.
Die der Anzeige zugrundeliegende Radarmessung wurde vorschriftsmäßig von geeigneten und hiezu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht durchgeführt, weshalb an der Richtigkeit der Messung nicht zu zweifeln war. Das Messgerät war zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung auch ordnungsgemäß geeicht. Zudem bestätigt das vorliegende Radarlichtbild die Verwaltungsübertretung.
Die Behörde geht aufgrund der freien Beweiswürdigung davon aus, dass Sie als Fahrzeughalter bzw. Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug selbst gelenkt haben, zumal Sie über Aufforderung der Behörde überhaupt keine Angaben darüber gemacht haben, wer sonst als Sie selbst das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt haben könnte oder aus welchen plausiblen Gründen Sie derartige Angaben nicht machen könnten. Da Ihrerseits keinerlei Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes erfolgte, konnte die Behörde nur den Schluss ziehen, dass Sie selber der Lenker zum Tatzeitpunkt waren. (...)“
Die mit 230 Euro festgesetzte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG mit den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Bf, dessen Unbescholtenheit im do. Verwaltungsbereich und dem Nichtvorliegen von straferschwerenden Umständen begründet.
2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 3. August 2015, richtet sich die vorliegende, durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Bf mit Schriftsatz vom 31. August 2015 erhobene Beschwerde, welche mangels Vorliegen eines Nachweises über die tatsächliche Einbringung bei der belangten Behörde als rechtzeitig zu werten ist.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Bf vor, dass das Straferkenntnis rechtwidrig sei, da seine Sorgepflichten nicht beachtet und obwohl konkrete Daten vorgetragen wurden, lediglich geschätzt worden seien. Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 habe er mitgeteilt, seit 1996 verheiratet zu sein und drei Kinder im Alter von 19, 15 und 3 Jahren zu haben, also vier Sorgepflichten. Des Weiteren könne die nicht mehr Aufklärbarkeit des Fahrers nicht zu seinen Lasten führen.
3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 9. September 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-960-2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.
Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der anwaltlich vertretene Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses keine Verhandlung beantragt hat (§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).
4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:
Der Bf lenkte am 16. November 2014 um 02.37 Uhr den – auf ihn zugelassenen – Pkw mit dem internationalen Kennzeichen x (D) in der Gemeinde Pichl bei Wels auf der Autobahn A 8 in Fahrtrichtung Passau bei Strkm 21,300 mit einer Geschwindigkeit - abzüglich der entsprechenden Messtoleranz – von 182 km/h (gemessene Geschwindigkeit 192 km/h). Die Geschwindigkeitsfeststellung erfolgte durch das stationäre Radar-Geschwindigkeitsmessgerät der Type MUVR 6 FA 0246 mit der Nr. 04. Die Messung wurde durch ein Lichtbild, das den Pkw des Bf im abfließenden Verkehr samt Kennzeichenvergrößerung zeigt und die für die Messung erforderlichen Daten (Tatzeit und gemessene Geschwindigkeit) aufweist, festgehalten. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug zum fraglichen Zeitpunkt im tatgegenständlichen Straßenabschnitt gemäß § 20 Abs. 2 StVO 130 km/h.
Der Bf ist bislang im Verwaltungsbereich der belangten Behörde verwaltungsstrafrechtlich unbescholten; er verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 2.000 Euro, besitzt kein Vermögen und hat Sorgepflichten für seine Ehefrau und drei Kinder.
4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes. In Zusammenhang mit der Lenkereigenschaft des Bf zur fraglichen Tatzeit wird in freier Beweiswürdigung nachfolgendes festgestellt:
Der Bf hat zwar im Beschwerdeschriftsatz eingewendet, dass der Umstand, dass er den Fahrzeuglenker nicht mehr feststellen habe können, nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden könne, jedoch vermag er mit diesem Vorbringen seinem Rechtsmittel zu keinem Erfolg verhelfen, hat er doch während des gesamten behördlichen Verfahrens kein solches Vorbringen getätigt, welches objektiv geeignet wäre, Zweifel an der eigenen Verwendung des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges aufkommen zu lassen. Er hat im Verfahren vor der belangten Behörde diesbezüglich keinen Einwand erhoben und seine Täterschaft weder bestritten, noch konkrete Beweismittel angeboten, um den Vorwurf der Lenkereigenschaft zu entkräften oder diese zumindest fraglich erscheinen zu lassen.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden derart wesentliche Einwände gegen einen Tatvorwurf, nämlich gar nicht der Täter gewesen zu sein, bei erster sich bietender Gelegenheit erhoben und nicht erst etwa in der Beschwerde. Um seine Täterschaft unmissverständlich auszuschließen, wären dem Bf im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren zahlreiche Gelegenheiten (z. B. sein Einspruch gegen die Strafverfügung, Aufforderung zur Rechtfertigung, ...) zur Verfügung gestanden. Seitens des Bf erfolgte jedoch diesbezüglich in seinen Schriftsätzen keinerlei Reaktion und er ließ auch die ihm Vorfeld ergangene Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gänzlich unbeantwortet.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde (und in Verbindung mit § 38 VwGVG das Verwaltungsgericht) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Bei der Feststellung der Lenkereigenschaft eines Beschuldigten handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG (VwGH 13. Juni 1990, 89/03/0103). Das Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers bzw. die Weigerung einer Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes berechtigt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen und daraus den Schluss zu ziehen, dass der Zulassungsbesitzer selbst der Täter gewesen ist (VwGH 28. April 1998, 97/02/0527).
Es kann grundsätzlich als der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend angenommen werden, dass im Regelfall auch der Zulassungsbesitzer (Halter) jene Person ist, die das Fahrzeug benützt. Naturgemäß kann auch jede andere Person Lenker sein, diesfalls muss aber rechtzeitig ein entsprechendes Vorbringen erfolgen. Der Bf hat nicht nur seine Täterschaft nicht in Abrede gestellt, sondern es auch unterlassen mitzuteilen, wer sonst – außer ihm – das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gelenkt hat, sodass sohin unter Hinweis auf die Grundsätze der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG iVm § 38 VwGVG von der Lenkereigenschaft des Bf zur gegenständlichen Tatzeit ausgegangen wird.
Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich besteht kein Zweifel daran, dass der Bf das betreffende Kraftfahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt am 16. November 2014 um 02.37 Uhr nur selbst gelenkt haben konnte. Er vermochte durch sein Vorbringen nicht glaubwürdig darzulegen, sein Kraftfahrzeug nicht selbst gelenkt zu haben. Im Gegenteil, es entsteht vielmehr der Eindruck, dass es ihm gerade darauf ankommt, seine eigene Lenkereigenschaft zu verschleiern, um eine Bestrafung abzuwenden. Wäre das Fahrzeug tatsächlich jemand anderem zum Lenken überlassen worden, hätte es dem Bf grundsätzlich möglich sein müssen, Angaben zum Fahrzeuglenker zu machen, da üblicherweise ein Fahrzeug nicht Personen zum Lenken überlassen wird, die einem unbekannt sind.
Auch die Geschwindigkeitsmessung an sich als auch das festgestellte Ausmaß der Überschreitung ließ der Bf gänzlich unbestritten. Er hat diesbezüglich keinen Einwand erhoben. Ebenso sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Gültigkeit der Messung in Frage stellen würden.
Aus dem beigeschlossen Lichtbild ist der Pkw mit Kennzeichen x (D) im relevanten Messbereich als einziges Fahrzeug abgelichtet, das Kennzeichen des Fahrzeuges ist aus der Kennzeichenvergrößerung und die festgestellte Geschwindigkeit samt Tatzeit aus der oberen Bildleiste des Fotos eindeutig ablesbar, sodass der festgestellte Messwert damit zweifellos dem Fahrzeug des Bf zuzuordnen ist. Die mittels Radarmessung, welche nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur (z. B. VwGH 27. Februar 1992, 92/02/0097 uvm.) ein absolut taugliches Beweismittel zur Feststellung von Fahrgeschwindigkeiten darstellt, festgestellte Geschwindigkeit ist daher erwiesen und vom Bf als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x (D) verwirklicht anzusehen.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
5.1. Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.
5.2. Für das erkennende Gericht steht – wie unter 4.1. und 4.2. dargestellt - hinreichend erwiesen fest, dass der Bf den auf ihn zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen x (D) zur Tatzeit am 16. November 2014 um 02.37 Uhr in der Gemeinde Pichl bei Wels auf der Autobahn A 8, bei Strkm 21,300, in Fahrtrichtung Passau selbst gelenkt und die unbestritten gebliebene Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 52 km/h (nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz) begangen hat. Der objektive Tatbestand des § 20 Abs. 2 StVO ist daher erfüllt.
Da auch keine Umstände hervorgekommen sind, welche den Bf subjektiv entlasten könnten, war gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Mangelndes Verschulden (§ 5 Abs. 2 VStG) konnte der Bf mit seiner Verantwortung nicht glaubhaft machen. Die Tat ist somit auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt zu bewerten.
5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der bezughabenden Strafbestimmung des § 99 Abs. 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
Die Behörde ging bei der Bemessung der Strafe von einem monatlichen Einkommen des Bf in Höhe von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Der Bf hat in der Beschwerde dargestellt, für drei Kinder und eine Ehefrau sorgepflichtig zu sein, hat den übrigen angenommenen Bemessungsgrundlagen jedoch nicht widersprochen.
Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Bf im Verwaltungsbereich der belangten Behörde gewertet, Straferschwerungsgründe wurden nicht festgestellt.
Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeiten dienen der Sicherheit im Straßenverkehr, speziell um alle Gefahren zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Insbesondere auf Autobahnen stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen höheren Ausmaßes – wie jene vom Bf im Ausmaß von 52 km/h – unzweifelhaft eine sehr hohe Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.
Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 230 Euro tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.
Die festgesetzte Geldstrafe ist an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt 10,5 % der möglichen Höchststrafe. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 2.180 Euro (§ 99 Abs. 2e StVO) kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Für eine Strafherabsetzung findet sich daher selbst unter Berücksichtigung der vom Bf geltend gemachten Sorgepflichten kein Ansatz. Es ist anzunehmen, dass das Einkommen in der angenommenen und unwidersprochen gebliebenen Höhe dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen wird.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 85 Stunden festgesetzt.
Zu II.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 46 Euro vorzuschreiben.
Zu III.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold W i m m e r