LVwG-400193/8/FP
Linz, 10.10.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von H. S., geb. x, x, S, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Steyr, vom 16. Juni 2016, GZ. 255124, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis vom 16. Juni 2016, zugestellt am Folgetag, warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf) zusammengefasst vor, es als verantwortlicher Lenker eines PKW Toyota mit dem Kennzeichen x zu vertreten zu haben, dass das Fahrzeug am 20. August 2014 um 10:03 Uhr in S, nächst dem Haus x Nr. x, innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne die entsprechende Parkgebühr entrichtet zu haben. Die bezahlte Parkgebühr sei um 9:50 Uhr abgelaufen.
Die belangte Behörde verhängte eine Strafe in Höhe von 50 Euro und sprach aus, dass der Bf 5 Euro als Kostenbeitrag zum Strafverfahren zu bezahlen habe.
I.2. Am 19. Juni 2016, 15:40 Uhr sendete der Bf ein E-Mail an die belangte Behörde ab. Das E-Mail wurde von der am Server des Internet-Providers der belangten Behörde eingerichteten Ironport (Firewall) als SPAM klassifiziert, gelöscht und demnach nicht an die belangte Behörde weitergeleitet.
I.3. Am 10. August 2016 sandte die belangte Behörde eine Mahnung an den Bf.
I.4. Dieser reagierte mit Schreiben vom 12. August 2016 in dem er darstellte, am 19. Juni 2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben zu haben. Der Bf schloss dem Schreiben eine Beschwerde vom 19. Juni 2016 und eine Sendebestätigung an.
I.5. Mit Schreiben vom 7. September 2016 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen. Die belangte Behörde merkte an, dass bei ihr per E-Mail keine Beschwerde eingelangt sei.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt und Ermittlungen beim EDV-Dienst der belangten Behörde, deren Ergebnisse dem Bf im Rahmen eines Verspätungsvorhalts zur Kenntnis gebracht wurden und zu denen er sich äußerte.
Das Verwaltungsgericht hat den EDV-Dienst des Magistrats der Stadt Steyr um Stellungnahme dahingehend ersucht, ob am vom Bf angegebenen Tag ein E-Mail des Bf bei der belangten Behörde eingelangt ist. Die Nachforschungen haben zusammengefasst ergeben, dass der Bf tatsächlich am von ihm angegebenen Tag ein E-Mail an die belangte Behörde abgesendet hat. Dieses wurde jedoch bereits beim Provider der belangten Behörde (x AG) als SPAM klassifiziert und gelöscht.
Das Verwaltungsgericht hat dem Bf das Ermittlungsergebnis mit folgendem Text zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben:
„[…] In obiger Angelegenheit haben Sie dem Magistrat der Stadt Steyr (belangte Behörde) mit Schreiben vom 12.8.2016 mitgeteilt, dass Sie am 19.6.2016 um 15:40 Uhr per E-Mail Beschwerde gegen das oben angeführte Straferkenntnis erhoben haben.
Im Vorlageschreiben an das Verwaltungsgericht vom 7.9.2016 hat die belangte Behörde dargestellt, dass bei ihr keine Beschwerde per E‑Mail eingebracht wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat beim EDV-Dienst des Magistrats der Stadt Steyr nachgeforscht.
Dieser hat nach Einsichtnahme in die Bezug habenden Protokolle mitgeteilt, dass Sie das genannte E-Mail zwar abgesandt haben, dieses jedoch bereits beim Provider (x) als Spam klassifiziert und nicht an den Magistrat der Stadt Steyr weitergeleitet wurde. Eine Nachfrage beim Provider hat diese Information bestätigt. Ihr E-Mail wurde demnach bereits vor Einlangen bei der belangten Behörde beim Provider gelöscht.
Nach der Judikatur gilt ein Anbringen nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt (vgl. VwGH v. 25.8.2010, 2008/03/0077). Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht nicht nur beweispflichtig sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe (vgl. VwGH v. 26.1.2011, 2010/12/0060; VwGH v. 19.3.2013, 2011/02/0333). Sie hat sich daher nach der Rechtsprechung des VwGH zu vergewissern, ob die Übertragung etwa eines Telefaxes erfolgreich durchgeführt worden ist (vgl. VwGH v. 24.8.1995, 94/04/0013), d.h. die Daten in einer zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form eingelangt sind.
Die bloße Bestätigung über die Absendung eines E-Mails lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen ist - und zwar unabhängig davon, ob vom System eine Fehlermeldung generiert worden ist. Zum Nachweis des Einlangens ist vielmehr eine bei Absendung (mit Hilfe der Funktion "Übermittlung der Sendung bestätigen") anzufordernde "Übermittlungsbestätigung" erforderlich (vgl. VwGH v 3.9.2003, 2002/03/0139).
Ein technisch übermitteltes Anbringen (E-Mail) kommt nach der Sphärentheorie (vgl. VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244) nicht schon im Zeitpunkt des Absendens, sondern erst in jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde an, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich (z.B. Server der Behörde) gelangt sind (VwGH v. 25.8.2010, 2008/03/0077).
Da Ihr E-Mail vom 19.6.2016 nicht in den Verfügungsbereich der belangten Behörde gelangt ist, sondern bereits durch den Spam-Filter des Zustelldienstes gelöscht wurde und die per Post übermittelte Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist an die belangte Behörde abgesendet wurde, nimmt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Aussicht, Ihre Beschwerde vom 12.8.2016 als verspätet zurückzuweisen.
Ihnen wird Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen und die dargestellten Nachweise zu erbringen. […]“
Der Bf reagierte wie folgt:
„Ich habe die gegenständliche Beschwerde am 19.06.2016 um 15.40 Uhr per e-mail an die Behörde in S geschickt. Ich habe es leider verabsäumt, eine Lesebestätigung anzufordern. Ich bin jedoch der Meinung, dass diese e-mail auch trotz Lesebestätigung als spam klassifiziert worden wäre. Wenn eine e-mail nicht ankommt oder an die Empfängeradresse nicht zugestellt werden kann, sei es aus welchen Gründen auch immer, gekommt man es über „Mailer Domaine“ zurückgeschickt. Dies war jedoch nicht der Fall. Also musste ich annehmen, dass es bei der Behörde in S angekommen ist. Ich bin der Meinung, dass der Server „zu scharf“ und daher nicht richtig eingestellt ist, zumal ja doch die Möglichkeit bestehen muss, auch spam mails selektieren zu können. Dieser „x“ Server ist der Behörde in S zuzuordnen, weshalb ich glaube, meine Beschwerde fristgerecht eingebracht zu haben.[…]“
Gem. § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die öffentliche mündliche Verhandlung, weil die Beschwerde des Bf zurückzuweisen ist.
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
Dem Bf wurde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis am 17. Juni 2016 zugestellt. (Rückschein, öffentliche Urkunde, Vorbringen)
Der Bf hat am 19. Juni 2016 um 15:40 Uhr ein E-Mail mit dem Anhang „x“ am die E-Mail-Adresse x bgesandt. (Ausriß Sendebestätigung).
Er hat es verabsäumt, eine Lesebestätigung anzufordern. (Vorbringen Bf)
Es kann nicht festgestellt werden, welchen Inhalt der übersandte Anhang „Be3schwerde.docx“ hatte.
Das E-Mail des Bf gelangte auf den Server des Providers der belangten Behörde (x AG), wurde dort vom SPAM-Filter behandelt, als SPAM klassifiziert und gelöscht. Es wurde nicht an den Server der belangten Behörde weiter geleitet und ging dort nicht ein. (E-Mails EDV Dienst des Magistrats der Stadt Steyr vom 19. September 2016 samt Prozessdaten und E-Mail der x AG).
Am 16. August 2016 sandte der Bf ein Schreiben an die belangte Behörde, in dem er mitteilte, dass er bereits am 19. Juni 2016 Beschwerde erhoben habe. Er schloss diesem Schreiben eine mit 19. Juni 2016 datierte Beschwerde und eine E-Mail-Sendebestätigung an. Der Bf hat der belangten Behörde am 2. Juni 2015 ein E-Mail gesandt. Dieses E-Mail ging der belangten Behörde zu. (Akt)
II.3. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln. Aus dem vom EDV-Dienst der belangten Behörde vorgelegte Prozess-Protokoll, in Verbindung mit den unbedenklichen Erklärungen, die der Leiter der Abteilung EDV des Magistrats Steyr dem Gericht übermittelt hat, ergibt sich für dieses zweifelsfrei, dass der Bf zwar ein E-Mail an die Behörde gesendet hat, dieses beim Provider aber um 15:40:13 Uhr als Spam klassifiziert und gelöscht (Massage x abortet: x = x) wurde und eine Weiterleitung an die belangte Behörde nicht erfolgte.
Es ist damit erwiesen, dass das E-Mail des Bf nicht am Server der belangten Behörde eingelangt ist. Beweise dafür, dass der Vorgang nicht wie festgestellt abgelaufen ist, hat der Bf nicht erbracht.
III. Rechtliche Beurteilung
III.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 7 Abs. 1 VwGVG lautet:
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Das ggst. Straferkenntnis wurde dem Bf am 17. Juni 2016 zugestellt. An diesem Tag begann die nicht verlängerbare gesetzliche Beschwerdefrist von 4 Wochen zu laufen. Sie endete mit Ablauf des 15. Juli 2016.
Die am 12. August 2016 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde war sohin jedenfalls verspätet eingebracht.
Soweit der Bf vorbringt, bereits am 19. Juni 2016 Beschwerde erhoben zu haben, ist Folgendes auszuführen:
Nach der Judikatur gilt ein Anbringen nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt (vgl. VwGH v. 25. August 2010, 2008/03/0077). Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht nicht nur beweispflichtig sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe (vgl. VwGH v. 26. Jänner 2011, 2010/12/0060; VwGH v. 19. März 2013, 2011/02/0333). Sie hat sich daher nach der Rechtsprechung des VwGH zu vergewissern, ob die Übertragung etwa eines Telefaxes erfolgreich durchgeführt worden ist (vgl. VwGH v. 24. August 1995, 94/04/0013), d.h. die Daten in einer zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form eingelangt sind.
Die bloße Bestätigung über die Absendung eines E-Mails lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen ist - und zwar unabhängig davon, ob vom System eine Fehlermeldung generiert worden ist. Zum Nachweis des Einlangens ist vielmehr eine bei Absendung (mit Hilfe der Funktion "Übermittlung der Sendung bestätigen") anzufordernde "Übermittlungsbestätigung" erforderlich (vgl. VwGH v. 3. September 2003, 2002/03/0139).
Ein technisch übermitteltes Anbringen (E-Mail) kommt nach der Sphärentheorie (vgl. VwGH 14. November 2011, 2009/09/0244) nicht schon im Zeitpunkt des Absendens, sondern erst in jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde an, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich (z.B. Server der Behörde) gelangt sind (VwGH v. 25. August 2010, 2008/03/0077).
Im vorliegenden Fall ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts erwiesen, dass das E-Mail des Bf nie in den technischen Verfügungsbereich der belangten Behörde gelangt ist. Die belangte Behörde war demgemäß nicht in der Lage, die Beschwerde des Bf zu bearbeiten, weil sie nicht über sie verfügte. Vielmehr wurde das E-Mail des Bf bereits beim Provider, also dem Telekommunikations-diensteanbieter, gelöscht und nicht weitergeleitet.
Aus seinem Vorbringen, seine E-Mail sei nicht über „Mailer Domaine“ (gemeint „mailer daemon“) zurückgesendet worden, ist für den Bf nichts gewonnen, zumal er damit nicht den ihm obliegenden Beweis zu erbringen vermag, dass sein E‑Mail am Server der belangten Behörde eingelangt ist. Seine Annahme, man bekomme ein E-Mail immer zurück, wenn es aus welchen Gründen auch immer nicht zugestellt werden kann, ist nach den Kenntnissen des Gerichts zudem unrichtig, zumal eine solche Rücksendung nicht immer, sondern in der Regel dann stattfindet, wenn die Empfängeradresse in der eingegebenen Form nicht existiert. Vorliegend wurde das E-Mail des Bf vom Server des Providers aber bearbeitet, klassifiziert und aktiv gelöscht.
Die Ansicht des Bf, das E-Mail wäre trotz Anforderns einer Lesebestätigung als SPAM klassifiziert worden, ist wohl richtig, er verkennt aber die Bedeutung dieses Umstandes dahingehend, dass dies an der Frage der Zustellung an die Behörde nichts ändert, der Bf aber eben keine Lesebestätigung erhalten hätte und entsprechend frühzeitig reagieren hätte können (Nicht erst nach Zustellung einer Mahnung).
Der Bf übersieht, dass es vorliegend nicht um das Abwägen allfälliger Versäumnisse des Bf oder der Behörde gegeneinander geht, sondern um das Faktum des Einbringens eines Anbringen, welches nach der Judikatur des VwGH nur dann gegeben ist, wenn das Anbringen in den Verfügungsbereich der Behörde gelangt ist. Für dieses Einlangen trägt die Partei die Beweislast.
Auch der Umstand, dass der Server (gemeint: die Firewall) der belangten Behörde „zu scharf“ eingestellt ist, tut nichts zur Sache, weil der Bf damit immer noch nicht dartut, dass sein E-Mail bei der Behörde eingelangt ist. Vielmehr scheint der Bf eine Begründung dafür zu suchen, dass sein E-Mail ohne sein Verschulden nicht eingelangt ist. Darauf kommt es aber nach dem oben Gesagten nicht an.
Wie sich erwiesen hat, fand die Klassifikation als SPAM auch nicht erst am Behördenserver, sondern auf dem des Diensteanbieters statt.
Nur am Rande sei bemerkt, dass der Bf damit rechnen muss, dass sich die Behörde mit den zu Gebote stehenden Mitteln vor Schädigungen aus dem Internet schützt und denkbar ist, dass einzelne E-Mails aufgrund einer potentiellen Gefahrensituation, aufgrund im Spam-Filter hinterlegter Protokolle geblockt werden.
Wenn der Bf im Übrigen argumentiert, dass der Server des Providers der belangten Behörde zuzurechnen ist, ist ihm wiederum nicht Recht zu geben, da die Behörde nach dem Ermittlungsergebnis zweifelsfrei nicht über die Sendung verfügen konnte und die Sendung des Bf noch während ihrer Reise verloren ging. Es kann dieser Umstand durchaus mit einem per Post übermittelten Brief verglichen werden, der, noch in den Händen des Zustelldienstes, beispielsweise im Postverteilzentrum oder auf dem Weg von dort zur Behörde, verloren geht. Selbst die Vorlage eines Einschreibebelegs, der, wie eine Sendebestätigung nur die Absendung des Poststückes belegt, vermag den Nachweis eines Zugehens nicht zu erbringen.
Im Ergebnis ist es dem Bf sohin nicht gelungen nachzuweisen, dass er bereits vor dem Einlangen seiner Beschwerde am 17. August 2016 per E-Mail eine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht hat.
Die am 16. zur Post gegebene und am 17. August 2016 bei der Behörde eingelangte Beschwerde wurde nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist erhoben.
Sie war deshalb gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.
IV. Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die weiter oben zitierte Judikatur ist eindeutig und lässt keine andere rechtliche Beurteilung als die Vorliegende zu. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
P o h l